Rechtsprechung
BGH, 27.02.2018 - XI ZR 524/16 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Wolters Kluwer
Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen; Hinreichend deutliche Belehrung über die Voraussetzungen des Beginns der Widerrufsfrist
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB a.F. § 355 Abs. 1 ; BGB a.F. § 355 Abs. 2
Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen; Hinreichend deutliche Belehrung über die Voraussetzungen des Beginns der Widerrufsfrist - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Koblenz, 16.04.2015 - 3 O 246/14
- OLG Koblenz, 23.09.2016 - 8 U 542/15
- BGH, 27.02.2018 - XI ZR 524/16
Wird zitiert von ... (8)
- OLG Köln, 31.01.2019 - 12 U 191/16
Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages; Anforderungen an den Inhalt einer …
Weil nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF die Abschrift der Vertragserklärung des Verbrauchers genügt, muss das ihm belassene Exemplar nicht von ihm unterzeichnet oder mit dem Abbild seiner Unterschrift versehen sein (BGH, Urteil vom 27.02.2018 - XI ZR 524/16, zitiert nach juris Rn. 24 mwN). - BGH, 02.04.2019 - XI ZR 583/17
Rechtsstreit um die Wirksamkeit des Widerrufs von auf den Abschluss zweier …
Entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts entsprach, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, die Widerrufsbelehrung der Beklagten dem intertemporal maßgeblichen Recht (Senatsurteile vom 27. Februar 2018 - XI ZR 524/16, juris Rn. 17 ff., - XI ZR 156/17, juris Rn. 14 ff. und - XI ZR 417/17, juris Rn. 15 ff.).Denn die Beklagte erfüllte auch die Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung, wenn sie den Klägern ein Exemplar des Vertragsformulars überließ, das nach Unterschriftsleistung durch die Kläger - wenn auch nicht notwendig auf dem bei ihnen verbliebenen Exemplar - ihre Vertragserklärung dokumentierte (Senatsurteile vom 27. Februar 2018 - XI ZR 160/17, WM 2018, 729 Rn. 30, - XI ZR 480/16, juris Rn. 18, - XI ZR 524/16, aaO, Rn. 24, - XI ZR 156/17, aaO, Rn. 23 und - XI ZR 458/17, juris Rn. 19).
- OLG Frankfurt, 20.02.2019 - 23 U 82/18
Widerruf von Vertragserklärungen zu grundpfandrechtlich gesicherten …
Die Beklagte erfüllte die Anforderungen des § 355 Abs. 3 S. 2 BGB in der Fassung vom 29.7.2009, indem sie den Klägern damit ein Exemplar des Vertragsformulars überließ, das den Inhalt ihrer Vertragserklärungen dokumentierte; da eine "Abschrift" der Vertragserklärung der Kläger genügte, musste das ihnen belassene Exemplar nicht unterzeichnet oder mit dem Abbild der Unterschriften versehen sein (vgl. BGH, Urteil vom 27.2.2018 - XI ZR 458/17 - - XI ZR 524/16 - - XI ZR 480/16 - - XI ZR 417/17 - OLG Köln, Beschluss vom 1.9.2017 - 12 U 203/16 -).Die Beklagte erfüllte die Anforderungen des § 355 Abs. 3 S. 2 BGB in der Fassung vom 29.7.2009, indem sie den Klägern damit jeweils ein Exemplar des Vertragsformulars überließ, das den Inhalt ihrer Vertragserklärungen dokumentierte; da eine "Abschrift" der Vertragserklärungen der Kläger genügte, musste das ihnen belassene Exemplar nicht unterzeichnet oder mit dem Abbild der Unterschriften versehen sein (vgl. BGH, Urteil vom 27.2.2018 - XI ZR 458/17 - - XI ZR 524/16 - - XI ZR 480/16 - -XI ZR 417/17 - OLG Köln, Beschluss vom 1.9.2017 - 12 U 203/16 -).
- BGH, 02.04.2019 - XI ZR 4/18
Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages; Ingangsetzen der …
Entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts entsprach, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, die Widerrufsbelehrung der Beklagten dem intertemporal maßgeblichen Recht (Senatsurteile vom 27. Februar 2018 - XI ZR 524/16, juris Rn. 17 ff., - XI ZR 156/17, juris Rn. 14 ff. und - XI ZR 417/17, juris Rn. 15 ff.).Entgegen der Rechtsmeinung der Revisionserwiderung erfüllte die Beklagte auch die Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung, wenn sie der Klägerin und ihrem Ehemann - wie vom Berufungsgericht als unstreitig festgestellt, von der Klägerin mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag nicht angegriffen und durch die Vorlage der Anlagen K 1 und K 2 zur Klageschrift dokumentiert - ein Exemplar des Vertragsformulars überließ, das nach Unterschriftsleistung durch die Klägerin und ihren Ehemann - wenn auch nicht notwendig auf dem bei ihnen verbliebenen Exemplar - ihre Vertragserklärung dokumentierte (Senatsurteile vom 27. Februar 2018 - XI ZR 160/17, WM 2018, 729 Rn. 30, - XI ZR 480/16, juris Rn. 18, - XI ZR 524/16, aaO, Rn. 24, - XI ZR 156/17, aaO, Rn. 23 und - XI ZR 458/17, juris Rn. 19).
- BGH, 16.04.2019 - XI ZR 755/17
Widerruf der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten …
Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, entsprach die Widerrufsbelehrung der Beklagten dem intertemporal maßgeblichen Recht (Senatsurteile vom 27. Februar 2018 - XI ZR 524/16, juris Rn. 17 ff., - XI ZR 156/17, juris Rn. 14 ff. und - XI ZR 417/17, juris Rn. 15 ff. sowie Senatsurteile vom 2. April 2019 - XI ZR 583/17, n.n.v., Rn. 15 und - XI ZR 4/18, n.n.v., Rn. 12). - OLG Frankfurt, 19.10.2018 - 23 U 17/18
Verwirkung des Widerrufsrechts bei vorzeitiger Rückführung des Darlehens
Die Beklagte erfüllte die Anforderungen des § 355 Abs. 3 S.2 BGB in der Fassung vom 29.07.2009, indem sie dem Kläger ein Exemplar des Vertragsformulars überließ, das seine Vertragserklärung dokumentierte; da eine "Abschrift" der Vertragserklärung der Kläger genügte, musste das ihnen belassene Exemplar nicht unterzeichnet oder mit dem Abbild der Unterschriften versehen sein (vgl. BGH, Urt.v. 27.02.2018 - XI ZR 458/17 - - XI ZR 524/16 - - XI ZR 480/16 - -XI ZR 417/17 - OLG Köln, Beschl.v. 01.09.2017 - 12 U 203/16 -). - LG Düsseldorf, 25.07.2019 - 8 O 112/18 Daher muss das dem Verbraucher belassene Exemplar weder von ihm mitunterschrieben, noch mit dem Abbild seiner Unterschrift versehen sein (so der BGH in seinen Urteilen vom 27.02.2018, XI 480/16 Rn. 18 sowie XI ZR 524/16 Rn. 24, jeweils zitiert nach juris).
- LG Düsseldorf, 27.08.2020 - 8 O 261/19 Die Überlassung einer mit den Originalunterschriften versehenen Vertragsurkunde oder des vom Darlehensnehmer im Original unterschriebenen Vertragsantrags ist nicht erforderlich (so der BGH in seinen Urteilen vom 27.02.2018, XI 480/16 Rn. 18 sowie XI ZR 524/16 Rn. 24, jeweils zitiert nach juris).