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   BGH, 27.02.2018 - XI ZR 524/16   

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https://dejure.org/2018,8193
BGH, 27.02.2018 - XI ZR 524/16 (https://dejure.org/2018,8193)
BGH, Entscheidung vom 27.02.2018 - XI ZR 524/16 (https://dejure.org/2018,8193)
BGH, Entscheidung vom 27. Februar 2018 - XI ZR 524/16 (https://dejure.org/2018,8193)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen; Hinreichend deutliche Belehrung über die Voraussetzungen des Beginns der Widerrufsfrist

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB a.F. § 355 Abs. 1 ; BGB a.F. § 355 Abs. 2
    Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen; Hinreichend deutliche Belehrung über die Voraussetzungen des Beginns der Widerrufsfrist

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Köln, 31.01.2019 - 12 U 191/16

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages; Anforderungen an den Inhalt einer

    Weil nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF die Abschrift der Vertragserklärung des Verbrauchers genügt, muss das ihm belassene Exemplar nicht von ihm unterzeichnet oder mit dem Abbild seiner Unterschrift versehen sein (BGH, Urteil vom 27.02.2018 - XI ZR 524/16, zitiert nach juris Rn. 24 mwN).
  • BGH, 02.04.2019 - XI ZR 583/17

    Rechtsstreit um die Wirksamkeit des Widerrufs von auf den Abschluss zweier

    Entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts entsprach, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, die Widerrufsbelehrung der Beklagten dem intertemporal maßgeblichen Recht (Senatsurteile vom 27. Februar 2018 - XI ZR 524/16, juris Rn. 17 ff., - XI ZR 156/17, juris Rn. 14 ff. und - XI ZR 417/17, juris Rn. 15 ff.).

    Denn die Beklagte erfüllte auch die Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung, wenn sie den Klägern ein Exemplar des Vertragsformulars überließ, das nach Unterschriftsleistung durch die Kläger - wenn auch nicht notwendig auf dem bei ihnen verbliebenen Exemplar - ihre Vertragserklärung dokumentierte (Senatsurteile vom 27. Februar 2018 - XI ZR 160/17, WM 2018, 729 Rn. 30, - XI ZR 480/16, juris Rn. 18, - XI ZR 524/16, aaO, Rn. 24, - XI ZR 156/17, aaO, Rn. 23 und - XI ZR 458/17, juris Rn. 19).

  • OLG Frankfurt, 20.02.2019 - 23 U 82/18

    Widerruf von Vertragserklärungen zu grundpfandrechtlich gesicherten

    Die Beklagte erfüllte die Anforderungen des § 355 Abs. 3 S. 2 BGB in der Fassung vom 29.7.2009, indem sie den Klägern damit ein Exemplar des Vertragsformulars überließ, das den Inhalt ihrer Vertragserklärungen dokumentierte; da eine "Abschrift" der Vertragserklärung der Kläger genügte, musste das ihnen belassene Exemplar nicht unterzeichnet oder mit dem Abbild der Unterschriften versehen sein (vgl. BGH, Urteil vom 27.2.2018 - XI ZR 458/17 - - XI ZR 524/16 - - XI ZR 480/16 - - XI ZR 417/17 - OLG Köln, Beschluss vom 1.9.2017 - 12 U 203/16 -).

    Die Beklagte erfüllte die Anforderungen des § 355 Abs. 3 S. 2 BGB in der Fassung vom 29.7.2009, indem sie den Klägern damit jeweils ein Exemplar des Vertragsformulars überließ, das den Inhalt ihrer Vertragserklärungen dokumentierte; da eine "Abschrift" der Vertragserklärungen der Kläger genügte, musste das ihnen belassene Exemplar nicht unterzeichnet oder mit dem Abbild der Unterschriften versehen sein (vgl. BGH, Urteil vom 27.2.2018 - XI ZR 458/17 - - XI ZR 524/16 - - XI ZR 480/16 - -XI ZR 417/17 - OLG Köln, Beschluss vom 1.9.2017 - 12 U 203/16 -).

  • BGH, 02.04.2019 - XI ZR 4/18

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages; Ingangsetzen der

    Entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts entsprach, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, die Widerrufsbelehrung der Beklagten dem intertemporal maßgeblichen Recht (Senatsurteile vom 27. Februar 2018 - XI ZR 524/16, juris Rn. 17 ff., - XI ZR 156/17, juris Rn. 14 ff. und - XI ZR 417/17, juris Rn. 15 ff.).

    Entgegen der Rechtsmeinung der Revisionserwiderung erfüllte die Beklagte auch die Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung, wenn sie der Klägerin und ihrem Ehemann - wie vom Berufungsgericht als unstreitig festgestellt, von der Klägerin mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag nicht angegriffen und durch die Vorlage der Anlagen K 1 und K 2 zur Klageschrift dokumentiert - ein Exemplar des Vertragsformulars überließ, das nach Unterschriftsleistung durch die Klägerin und ihren Ehemann - wenn auch nicht notwendig auf dem bei ihnen verbliebenen Exemplar - ihre Vertragserklärung dokumentierte (Senatsurteile vom 27. Februar 2018 - XI ZR 160/17, WM 2018, 729 Rn. 30, - XI ZR 480/16, juris Rn. 18, - XI ZR 524/16, aaO, Rn. 24, - XI ZR 156/17, aaO, Rn. 23 und - XI ZR 458/17, juris Rn. 19).

  • BGH, 16.04.2019 - XI ZR 755/17

    Widerruf der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten

    Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, entsprach die Widerrufsbelehrung der Beklagten dem intertemporal maßgeblichen Recht (Senatsurteile vom 27. Februar 2018 - XI ZR 524/16, juris Rn. 17 ff., - XI ZR 156/17, juris Rn. 14 ff. und - XI ZR 417/17, juris Rn. 15 ff. sowie Senatsurteile vom 2. April 2019 - XI ZR 583/17, n.n.v., Rn. 15 und - XI ZR 4/18, n.n.v., Rn. 12).
  • OLG Frankfurt, 19.10.2018 - 23 U 17/18

    Verwirkung des Widerrufsrechts bei vorzeitiger Rückführung des Darlehens

    Die Beklagte erfüllte die Anforderungen des § 355 Abs. 3 S.2 BGB in der Fassung vom 29.07.2009, indem sie dem Kläger ein Exemplar des Vertragsformulars überließ, das seine Vertragserklärung dokumentierte; da eine "Abschrift" der Vertragserklärung der Kläger genügte, musste das ihnen belassene Exemplar nicht unterzeichnet oder mit dem Abbild der Unterschriften versehen sein (vgl. BGH, Urt.v. 27.02.2018 - XI ZR 458/17 - - XI ZR 524/16 - - XI ZR 480/16 - -XI ZR 417/17 - OLG Köln, Beschl.v. 01.09.2017 - 12 U 203/16 -).
  • LG Düsseldorf, 25.07.2019 - 8 O 112/18
    Daher muss das dem Verbraucher belassene Exemplar weder von ihm mitunterschrieben, noch mit dem Abbild seiner Unterschrift versehen sein (so der BGH in seinen Urteilen vom 27.02.2018, XI 480/16 Rn. 18 sowie XI ZR 524/16 Rn. 24, jeweils zitiert nach juris).
  • LG Düsseldorf, 27.08.2020 - 8 O 261/19
    Die Überlassung einer mit den Originalunterschriften versehenen Vertragsurkunde oder des vom Darlehensnehmer im Original unterschriebenen Vertragsantrags ist nicht erforderlich (so der BGH in seinen Urteilen vom 27.02.2018, XI 480/16 Rn. 18 sowie XI ZR 524/16 Rn. 24, jeweils zitiert nach juris).
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