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   BGH, 16.06.2009 - XI ZR 539/07   

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https://dejure.org/2009,289
BGH, 16.06.2009 - XI ZR 539/07 (https://dejure.org/2009,289)
BGH, Entscheidung vom 16.06.2009 - XI ZR 539/07 (https://dejure.org/2009,289)
BGH, Entscheidung vom 16. Juni 2009 - XI ZR 539/07 (https://dejure.org/2009,289)
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Volltextveröffentlichungen (25)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 138 Abs. 1, 305c Abs. 2; InsO §§ 286 ff.
    Krasse finanzielle Überforderung trotz anderweitiger Sicherheit; keine Relevanz der Restschuldbefreiung für § 138 Abs. 1 BGB

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • nomos.de PDF, S. 26 (Volltext und Kurzanmerkung)

    Möglichkeit der Restschuldbefreiung ändert nichts an der Sittenwidrigkeit ruinöser Bürgschaften und Schuldbeitritte

  • Wolters Kluwer

    Ausschluss der Sittenwidrigkeit bei Bürgschaften oder Mithaftungsübernahmen finanziell krass überforderter Ehepartner; Auswirkung der Unklarheit vorformulierter Bankbedingunen nicht zu Lasten des finanziell krass überforderten Bürgen oder Mithaftenden; Verhältnis von ...

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Nichtigkeitssanktion sittenwidriger Bürgschaften oder Schuldbeitritte trotz der Möglichkeit einer Restschuldbefreiung

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Krasse finanzielle Überforderung des für Immobiliendarlehen mithaftenden Lebenspartners trotz Grundschuldbestellung über Darlehenssumme

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Bürgschaft - Überforderung von Ehepartnern

  • kanzlei.biz

    Lebenspartner bestellt Grundschuld

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sittenwidrigkeit für krass überforderten Ehepartner; Ruinöse Bürgschaften für finanzschwache Ehepartner

  • WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)

    Zu den Voraussetzungen des Ausschlusses der Sittenwidrigkeit von Bürgschaften finanziell krass überforderter Lebenspartner durch anderweitige Sicherheiten; kein Ausschluss der Sittenwidrigkeit durch die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung gemäß § 286 ff. InsO

  • Betriebs-Berater

    Zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften finanziell überforderter Ehepartner

  • Judicialis

    BGB § 138 Abs. 1; ; BGB § 305c Abs. 2; ; BGB § 812 Abs. 1; ; AGBG § 5; ; InsO § 286

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sittenwidrigkeit einer Mithaftungsübernahme für ein Darlehen des Lebenspartners wegen krasser finanzieller Überforderung ? Berücksichtigung weiterer Sicherheiten bei der Wirksamkeitsprüfung von Mithaftungsübernahmen ? Möglichkeit einer Restschuldbefreiung schließt ...

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Bürgschaftsrecht: Zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften finanziell krass überforderter Lebenspartner

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Bürgschaftsrecht: Zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften finanziell krass überforderter Lebenspartner

  • kanzlei.biz

    Lebenspartner bestellt Grundschuld

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschluss der Sittenwidrigkeit bei Bürgschaften oder Mithaftungsübernahmen finanziell krass überforderter Ehepartner; Auswirkung der Unklarheit vorformulierter Bankbedingunen nicht zu Lasten des finanziell krass überforderten Bürgen oder Mithaftenden; Verhältnis von ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Krasse finanzielle Überforderung trotz anderweitiger Sicherheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der überforderte Bürge und anderweitige Sicherheiten

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 138 Abs. 1 Aa
    Nichtigkeitssanktion sittenwidriger Bürgschaften oder Schuldbeitritte trotz der Möglichkeit einer Restschuldbefreiung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Sittenwidrige Mithaftung für Darlehen des Freundes

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften finanziell krass überforderter Ehepartner

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Bürgschaften finanzschwacher Ehe- oder Lebenspartner

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Mithaftungsübernahme für finanziell krass überforderte Lebenspartner sittenwidrig

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Sittenwidrigkeit der Mithaftung auch nicht durch Möglichkeit der Inanspruchnahme der Restschuldbefreiung ausgeschlossen

  • rechtsanwaelte-klose.com (Kurzinformation)

    Sittenwidrigkeit einer Mithaftungsübernahme für ein Darlehen des Lebenspartners wegen krasser finanzieller Überforderung

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft bei "anderweitiger Sicherheit"

Besprechungen u.ä. (4)

  • nomos.de PDF, S. 26 (Volltext und Kurzanmerkung)

    Möglichkeit der Restschuldbefreiung ändert nichts an der Sittenwidrigkeit ruinöser Bürgschaften und Schuldbeitritte

  • ewir-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 3,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    BGB § 138 Abs. 1; InsO §§ 286 ff.
    Nichtigkeitssanktion sittenwidriger Bürgschaften oder Schuldbeitritte trotz der Möglichkeit einer Restschuldbefreiung

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Krasse finanzielle Überforderung des Mithaftenden

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Zur Sittenwidrigkeit von Mithaftungsübernahmen finanziell krass überforderter Lebenspartner

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 2671
  • ZIP 2009, 1462
  • MDR 2009, 1056
  • DNotZ 2010, 51
  • NZI 2009, 609
  • NJ 2009, 471
  • FamRZ 2009, 1575
  • VersR 2010, 1223
  • WM 2009, 1460
  • BB 2009, 1946
  • DB 2009, 1646
 
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Wird zitiert von ... (25)

  • BGH, 30.03.2010 - XI ZR 200/09

    Zwangsvollstreckung aus einer Unterwerfungserklärung für den Zessionar einer

    (1) Der Senat kann die Auslegung der Unterwerfungserklärung in vollem Umfang nachprüfen, weil es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dabei wie auch bei der Grundschuldbestellungserklärung um formularmäßig vorformulierte Klauseln handelt, die offensichtlich mit diesem oder ähnlichem Inhalt auch über den Bezirk eines Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden (vgl. BGHZ 181, 278, Tz. 20; BGH, Urteil vom 16. Juni 2009 - XI ZR 539/07, WM 2009, 1460, Tz. 23, jeweils m.w.N.).

    Außer Betracht zu bleiben haben dabei nur solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGHZ 180, 257, Tz. 11; BGH, Urteil vom 16. Juni 2009 - XI ZR 539/07, WM 2009, 1460, Tz. 23, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 15.11.2016 - XI ZR 32/16

    Mithaftung des krass finanziell überforderten Ehegatten für ein Darlehen an den

    Zu den bei der Ermittlung des wirklichen Parteiwillens zu beachtenden Auslegungsgrundsätzen gehören insbesondere die Maßgeblichkeit des Vertragswortlauts als Ausgangspunkt jeder Auslegung und die Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragspartner (vgl. nur Senatsurteile vom 25. Januar 2005 - XI ZR 325/03, WM 2005, 418, 419 und vom 16. Juni 2009 - XI ZR 539/07, WM 2009, 1460 Rn. 14 mwN).

    Dem Wortlaut ist aber angesichts der Stärke der Verhandlungsposition der kreditgewährenden Bank und der allgemein üblichen Verwendung von Vertragsformularen grundsätzlich weniger Bedeutung beizumessen als sonst (Senatsurteile vom 25. Januar 2005 - XI ZR 325/03, WM 2005, 418, 419 und vom 16. Juni 2009 - XI ZR 539/07, WM 2009, 1460 Rn. 15 mwN).

    Anders als die Revisionserwiderung mit ihrer Gegenrüge geltend macht, spricht dies aber nicht für eine gleichberechtigte Mitdarlehensnehmerschaft, sondern allenfalls für einen mittelbaren Vorteil der Klägerin aus der Kreditaufnahme (vgl. Senatsurteile vom 28. Mai 2002 - XI ZR 205/01, WM 2002, 1649, 1650 f. und vom 16. Juni 2009 - XI ZR 539/07, WM 2009, 1460 Rn. 16).

    Nach dem Willen verständiger Parteien darf den finanziell krass überforderten Bürgen oder Mithaftenden jedoch mit Rücksicht auf die weitere Sicherheit allenfalls eine seine finanzielle Leistungsfähigkeit nicht übersteigende und damit von § 138 Abs. 1 BGB nicht erfasste "Ausfallhaftung" treffen (vgl. nur Senatsurteile vom 14. November 2000 - XI ZR 248/99, BGHZ 146, 37, 44 und vom 16. Juni 2009 - XI ZR 539/07, WM 2009, 1460 Rn. 21 mwN).

    Davon abgesehen wird die krasse finanzielle Überforderung der Klägerin durch die Grundschuld hier zudem deshalb nicht beseitigt, weil die Grundschuld - was das Berufungsgericht übersehen hat - nach § 10 Abs. 1 des Darlehensvertrags vom 20. Dezember 1994/17. Januar 1995 nicht nur zur Sicherung des streitgegenständlichen Darlehens, sondern auch aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche der Beklagten gegen den Ehemann der Klägerin diente (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 2009 - XI ZR 539/07, aaO Rn. 22 mwN).

  • BAG, 22.07.2010 - 8 AZR 144/09

    Materielles Schuldanerkenntnis eines Arbeitnehmers - Unwirksamkeit wegen

    Im Übrigen geht es um Ansprüche aus eigenen unerlaubten Handlungen des Klägers und nicht etwa um eine Mithaftungsübernahme oder Bürgschaftserklärung, bei der die Beklagte in sittlich anstößiger Weise die emotionale Verbundenheit des Klägers mit einem Hauptschuldner ausgenutzt hätte, um eine übermäßig finanziell belastende Personalsicherheit zu erlangen (vgl. dazu BGH 16. Juni 2009 - XI ZR 539/07 - Rn. 18 mwN, NJW 2009, 2671).
  • LG Berlin, 26.07.2018 - 67 S 157/18

    Neue Entscheidungen zur Abtretung von Ansprüchen gemäß "Mietpreisbremse" an

    Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend vom Wortlaut der Klausel, dem wirtschaftlichen Zweck sowie dem typischerweise anzutreffenden Verständnis der beteiligten Kreise objektiv - und nicht am Willen der konkreten Vertragsparteien - auszulegen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 16. Juni 2009 - XI ZR 539/07, NJW 2009, 2671, juris Tz. 23; Urt. v. 8. November 2016 - XI ZR 552/15, NJW 2017, 1461, juris Tz. 20 ; Schmidt, in: BeckOK BGB, Bamberger/Roth/Hau/Poseck, 46. Ed., Stand: 1. Mai 2018, § 305c Rz. 43 m.w.N.).
  • OLG Nürnberg, 21.09.2010 - 14 U 892/09

    Sittenwidrigkeit der Mithaftung eines nahen Angehörigen für Darlehensschulden des

    Dem Wortlaut ist aber angesichts der Stärke der Verhandlungsposition der kreditgewährenden Bank und der allgemein üblichen Verwendung von Vertragsformularen grundsätzlich weniger Bedeutung beizumessen als sonst (BGH, Urt. 16.12.2008 - XI ZR 454/07, NJW 2009, 1494, Rn. 14 nach juris, m. w. N.; BGH Urt. 16.6.2009 - XI ZR 539/07, NJW 2009, 2671, Rn. 15 nach juris).

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist als echter Mitdarlehensnehmer daher ungeachtet der konkreten Vertragsbezeichnung in aller Regel nur derjenige anzusehen, der für den Darlehensgeber erkennbar ein eigenes sachliches und/oder persönliches Interesse an der Kreditaufnahme hat sowie im Wesentlichen gleichberechtigt über die Auszahlung bzw. Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden darf (BGH, Urt. 16.12.2008 - XI ZR 454/07, NJW 2009, 1494, Rn. 14 nach juris; BGH Urt. 16.6.2009 - XI ZR 539/07, NJW 2009, 2671, Rn. 15, jeweils m. w. N.).

    In einem anderen vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (Urt. v. 16.6.2009 - XI ZR 539/07, NJW 2009, 2671) ging es um die Anschaffung einer vermieteten Eigentumswohnung durch den damaligen Lebensgefährten der mithaftenden Partei.

    In diesem Fall ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung ohne Hinzutreten weiterer Umstände widerleglich zu vermuten, dass der dem Hauptschuldner persönlich besonders nahe stehende Bürge bzw. Mithaftende die ihn vielleicht bis an das Lebensende übermäßig finanziell belastende Personalsicherheit allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner gestellt und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (vgl. BGH Urt. 16.6.2009 - XI ZR 539/07, NJW 2009, 2671, Rn. 18 nach juris; BGH Urt. v. 14.11.2000 - XI ZR 248/99, BGHZ 146, 37 = NJW 2001, 815, Rn. 21 m. w. N. nach juris).

    zitierten Entscheidung (Urt. v. 16.6.2009 - XI ZR 539/07, NJW 2009, 2671), in der der Bundesgerichtshof, obwohl es um die Finanzierung einer Eigentumswohnung ging, ein übernommenes Unternehmerrisiko also keine Rolle spielte, eine krasse finanzielle Überforderung des Mithaftenden annahm.

    In allen von ihm entschiedenen Fällen, in denen der Mithaftende nicht in der Lage war, die Zinslast aus dem pfändbaren Teil seines laufenden Einkommens und Vermögens dauerhaft allein zu tragen, nahm der Bundesgerichtshof eine krasse finanzielle Überforderung an (vgl. etwa BGH Urt. v. 14.11.2000 - XI ZR 248/99, BGHZ 146, 37 = NJW 2001, 815, Rn. 21 nach juris; BGH, Urt. v. 28.5.2002 - XI ZR 199/01, NJW 2002, 2634, Rn. 13 nach juris; BGH Urt. 16.6.2009 - XI ZR 539/07, NJW 2009, 2671, Rn. 18 nach juris).

    d) Nicht zugunsten der Klägerin in Betracht zu ziehen ist der Umstand, dass für die Beklagte als Mithaftende die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung gemäß § 286 ff. InsO besteht, wie der BGH nach Ergehen des landgerichtlichen Urteils entschieden hat (Urt. 16.6.2009 - XI ZR 539/07, NJW 2009, 2671, Rn. 28).

  • BGH, 14.11.2019 - IX ZR 50/17

    Durchführung einer Verwertung durch den Insolvenzverwalter kraft seines

    Nach Abtretung einer Forderung ist der Altgläubiger in analoger Anwendung des hinter § 401 BGB stehenden Grundgedankens grundsätzlich verpflichtet, an der Forderung bestehende selbständige Sicherheiten - wie zur Sicherung abgetretene Forderungen - auf den Neugläubiger zu übertragen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 1990 - XI ZR 58/89, BGHZ 110, 41, 43 mwN; vom 16. Juni 2009 - XI ZR 539/07, WM 2009, 1460 Rn. 21).

    Zur Übertragung bedarf es aber gleichwohl eines entsprechenden Verfügungsgeschäfts (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1985 - VII ZR 305/84, NJW 1986, 977, vom 16. Juni 2009, aaO).

    Es handelt sich um ein selbständiges Sicherungsrecht, das grundsätzlich durch ein eigenständiges Verfügungsgeschäft zu übertragen ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 1990 - XI ZR 58/89, BGHZ 110, 41, 43 mwN; vom 16. Juni 2009 - XI ZR 539/07, WM 2009, 1460 Rn. 21).

  • BGH, 19.02.2013 - XI ZR 82/11

    Bürgschaft des nichtehelichen Lebensgefährten für einen Bankkredit zum Erwerb

    In diesem Fall ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung ohne Hinzutreten weiterer Umstände widerleglich zu vermuten, dass der dem Hauptschuldner persönlich besonders nahe stehende Bürge die ihn vielleicht bis an das Lebensende übermäßig finanziell belastende Personalsicherheit allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner gestellt und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (Senatsurteile vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 121/02, BGHZ 156, 302, 306, vom 28. Mai 2002 - XI ZR 205/01, WM 2002, 1649, 1651, vom 25. April 2006 - XI ZR 330/05, FamRZ 2006, 1024, 1025, vom 16. Juni 2009 - XI ZR 539/07, WM 2009, 1460 Rn. 18 und vom 24. November 2009 - XI ZR 332/08, WM 2010, 32 Rn. 11 mwN).
  • OLG Brandenburg, 23.03.2011 - 4 U 32/10

    Darlehensvertrag: Sittenwidrigkeit einer Mithaftungsübernahme wegen krasser

    Mithaftender ist dagegen jede Person, die, ohne Bürge zu sein, zur Absicherung für einen Kredit, der von einem anderen aufgenommen und verwendet wird, von vornherein oder später im Wege des Schuldbeitritts die Mitverpflichtung für die Zahlung der Zinsen und die Rückzahlung des Darlehens übernimmt (BGH, NJW 2009, 2671, 2672; MünchKommBGB/Berger, 5. Aufl., § 488 Rn. 139).

    In diesem Fall ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung ohne Hinzutreten weiterer Umstände widerleglich zu vermuten, dass der dem Hauptschuldner persönlich besonders nahestehende Mithaftende die ihn vielleicht bis an das Lebensende übermäßig finanziell belastende Personalsicherheit allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner gestellt und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (BGH, NJW 2009, 2671, 2672).

    Anderweitige Sicherheiten sind im Rahmen der Wirksamkeitsprüfung finanziell übermäßig belastender Mithaftungsübernahmen nur zu berücksichtigen, wenn sie das Haftungsrisiko des Betroffenen in rechtlich gesicherter Weise auf ein vertretbares Maß beschränken (BGH, NJW 2009, 2671, 2672).

    Dazu muss aber gewährleistet sein, dass der Kreditgeber ihn erst nach einer ordnungsgemäßen Verwertung der anderen Sicherheit in Anspruch nimmt (BGH, NJW 2009, 2671, 2673).

    Ferner stellt die Grundschuld auf dem Flurstück 299/1 schon deshalb keine in die Berechnung einzubeziehende anderweitige Sicherheit dar, weil sie auch zur Sicherung aller künftig bestehenden oder neu entstehenden Forderungen der Beklagten gegen Schuldner und Eigentümer diente (vgl. auch BGH, NJW 2009, 2671, 2673; NJW 2002, 2705, 2707).

    Ferner gibt es auch keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber mit der neuen Rechtsfigur der Restschuldbefreiung den persönlichen Anwendungsbereich des § 138 BGB einschränken wollte (BGH, NJW 2009, 2671, 2673 f.).

  • OLG Stuttgart, 06.05.2010 - 2 U 7/10

    Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Möbelkaufvertrages: Stempelaufdruck als

    Außer Betracht zu bleiben haben solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGH NJW 2009, 2671 [Tz. 23]).
  • BGH, 24.11.2009 - XI ZR 332/08

    Wertmindernde Berücksichtigung einer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf dem

    In diesem Fall ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung ohne Hinzutreten weiterer Umstände widerleglich zu vermuten, dass der dem Hauptschuldner persönlich besonders nahe stehende Bürge die ihn vielleicht bis an das Lebensende übermäßig finanziell belastende Personalsicherheit allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner gestellt und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (Senat, BGHZ 156, 302, 306; Urteile vom 28. Mai 2002 - XI ZR 205/01, WM 2002, 1649, 1651 und vom 16. Juni 2009 - XI ZR 539/07, WM 2009, 1460, Tz. 18, jeweils m.w.N.).

    Ein Schuldanerkenntnis wäre im Übrigen ebenso wie die Bürgschaft selbst gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig (vgl. Senat, Urteil vom 16. Juni 2009 - XI ZR 539/07, WM 2009, 1460, Tz. 27).

  • KG, 04.11.2015 - 24 U 112/14

    Feststellung von Darlehensrückzahlungsansprüchen zur Insolvenztabelle:

  • OLG Frankfurt, 24.06.2013 - 23 U 86/12

    Darlehen oder Mithaftung; Sittenwidrigkeit wegen krasser finanzieller Überlastung

  • OLG Karlsruhe, 25.10.2012 - 9 U 199/11

    Mithaftung des Ehegatten bei Ablösung eines allein vom anderen Ehegatten für den

  • OLG Saarbrücken, 20.12.2012 - 8 U 376/11

    Bankkreditvertrag: Abgrenzung zwischen Mitdarlehensnehmer und Mithaftender bei

  • LG Saarbrücken, 28.01.2022 - 1 O 243/21

    Bei einem Schuldbeitritt zu einem der Verbraucherkreditrichtlinie unterfallenden

  • OLG Frankfurt, 14.10.2010 - 15 U 124/09

    Sittenwidrigkeit einer Klausel in einem Gesellschaftsvertrag wegen einseitiger

  • LAG Köln, 24.05.2011 - 9 Sa 1329/10

    Betriebliche Altersversorgung; Ansprüche des Arbeitnehmers bei an eine Bank

  • OLG Celle, 05.05.2010 - 3 U 227/09

    Mitverpflichtung als Darlehensnehmer: Voraussetzungen der krassen Überforderung

  • OLG Nürnberg, 13.06.2016 - 14 U 915/14

    Schadensersatzansprüche gegen die lediglich finanzierende Bank

  • KG, 20.10.2017 - 4 U 90/15

    Wirksamkeit der Erweiterung einer Grundschuldsicherung in der Insolvenz

  • OLG Düsseldorf, 16.11.2012 - 7 U 15/12

    Nichtigkeit der Bürgschaftsverpflichtung für einen nahen Angehörigen wegen

  • LG Krefeld, 04.03.2015 - 7 O 95/14
  • OLG Saarbrücken, 04.08.2022 - 4 U 122/21

    Pflichten der darlehensgewährenden Bank bei von ihr herbeizuführender

  • AG Köln, 01.08.2018 - 113 C 549/17

    - Signal Iduna 4 -, Anspruch des U auf Herausgabe einer Leuchtreklame, Anspruch

  • OLG München, 09.03.2010 - 5 U 3464/09

    Sittenwidrige Ehegattenbürgschaft: Darlegungslast hinsichtlich der krassen

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