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   BGH, 09.05.2023 - XI ZR 544/21   

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https://dejure.org/2023,9687
BGH, 09.05.2023 - XI ZR 544/21 (https://dejure.org/2023,9687)
BGH, Entscheidung vom 09.05.2023 - XI ZR 544/21 (https://dejure.org/2023,9687)
BGH, Entscheidung vom 09. Mai 2023 - XI ZR 544/21 (https://dejure.org/2023,9687)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB, § ... 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 305c Abs. 2 BGB, § 247 BGB, § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 488 Abs. 2 BGB, §§ 305 ff. BGB, § 488 BGB, § 514 BGB, § 489 Abs. 2 BGB, § 488 Abs. 3 BGB, §§ 134, 138, 305 ff. BGB, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 489 Abs. 5 Satz 2 BGB, §§ 133, 157 BGB, § 313 BGB

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Zahlung von "Negativzinsen" aus Schuldscheindarlehen aufgrund einer Zinsgleitklausel

  • rewis.io
  • Betriebs-Berater

    Zur Pflicht zur Zahlung von "Negativzinsen" aus Schuldscheindarlehen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 488 Abs. 1
    Anspruch auf Zahlung von "Negativzinsen" aus Schuldscheindarlehen aufgrund einer Zinsgleitklausel

  • datenbank.nwb.de

    Darlehensvertrag: Anspruch des Darlehensnehmers auf Zahlung von "Negativzinsen" aufgrund einer Zinsgleitklausel

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zum Anspruch auf Zahlung von "Negativzinsen" aus Schuldscheindarlehen aufgrund einer Zinsgleitklausel

Kurzfassungen/Presse (11)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Pflicht zur Zahlung von "Negativzinsen" aus einem Schuldscheindarlehen

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Negativzinsen sind keine Zinsen im Rechtssinne

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    NRW will für eigene Schulden Zinsen vom Kreditgeber

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    "Negativzinsen" aus einem Schuldscheindarlehen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Schuldscheindarlehen: NRW unterliegt im Streit um Negativzinsen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Pflicht zur Zahlung von "Negativzinsen" aus einem Schuldscheindarlehen

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Pflicht zur Zahlung von "Negativzinsen" aus einem Schuldscheindarlehen

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Zur Pflicht zur Zahlung von Negativzinsen aus Schuldscheindarlehen

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Kein Anspruch des Darlehensnehmers auf Zahlung von "Negativzinsen" aufgrund vereinbarter Zinsgleitklausel

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Pflicht zur Zahlung von Negativzinsen aus einem Schuldscheindarlehen

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Pflicht zur Zahlung von "Negativzinsen" aus einem Schuldscheindarlehen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 237, 71
  • NJW 2023, 2183
  • ZIP 2023, 1229
  • MDR 2023, 929
  • VersR 2023, 861
  • WM 2023, 1126
  • BB 2023, 1551
  • DB 2023, 1529
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (48)

  • BGH, 13.05.2014 - XI ZR 405/12

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

    Auszug aus BGH, 09.05.2023 - XI ZR 544/21
    Dabei bleiben allerdings solche Verständnismöglichkeiten außer Betracht, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind (Senatsurteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 25 und vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172 Rn. 25).

    Sind aber ihr Wortlaut und Wortsinn aussagekräftig, so kommt ihnen wesentliche Bedeutung für die Auslegung zu (vgl. Senatsurteile vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 25 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 28).

    Zins im Rechtssinne bedeutet danach das für die Möglichkeit des Gebrauchs von zeitweilig überlassenem Kapital zu leistende Entgelt, das zeitabhängig, aber zugleich gewinn- und umsatzunabhängig berechnet wird (BGH, Urteile vom 12. März 1981 - III ZR 92/79, BGHZ 80, 153, 166 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 43; Canaris, NJW 1978, 1891, 1892; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 246 Rn. 2; Menges in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl., Bank- und Börsenrecht IV Rn. 164).

    Ein gesetzliches Leitbild bietet sich als Bezugspunkt für die Auslegung eines Vertrages, für dessen Inhalt Allgemeine Geschäftsbedingungen maßgebend sind, schon deshalb an, weil das dispositive Gesetzesrecht für jeden Vertragstyp einen an der Gerechtigkeit orientierten Ausgleich der Interessen der Vertragsparteien enthält (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 67).

    Beim Darlehensvertrag stellt daher der Zins den Preis für die Kapitalnutzung dar (vgl. Senatsurteile vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 23, vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 33 und vom 5. Juni 2018 - XI ZR 790/16, BGHZ 219, 35 Rn. 44; MünchKommBGB/Berger, 9. Aufl., § 488 Rn. 154; Staudinger/Freitag, BGB, Neubearb.

    Da nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB der vom Darlehensnehmer zu zahlende Zins der Preis für die Gewährung des Darlehens ist und seine Höhe oder Ausgestaltung eine durch gesetzliche Vorschriften nicht vorgegebene (privatautonome) Entscheidung der Vertragsparteien darstellt, ist die Bestimmung hierüber gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle ebenso entzogen wie einer gerichtlichen Angemessenheitsprüfung (vgl. Senatsurteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 32, vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172 Rn. 29 und vom 5. Juni 2018 - XI ZR 790/16, BGHZ 219, 35 Rn. 44).

  • BGH, 19.04.2018 - III ZR 255/17

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Auslegung einer Wahlleistungsvereinbarung mit

    Auszug aus BGH, 09.05.2023 - XI ZR 544/21
    In diesem Zusammenhang sind auch individuelle Umstände des Vertragsschlusses zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 16. Juni 2009 - XI ZR 145/08, BGHZ 181, 278 Rn. 16; BGH, Urteil vom 19. April 2018 - III ZR 255/17, NJW 2018, 2117 Rn. 19).

    Im Übrigen können äußere Umstände, die zum Vertragsschluss geführt und für einen verständigen und redlichen Vertragspartner Anhaltspunkte für eine bestimmte Auslegung gegeben haben, nur berücksichtigt werden, wenn sie auf einen verallgemeinerbaren Willen des Klauselverwenders schließen lassen (BGH, Urteile vom 19. April 2018, aaO Rn. 18 und vom 3. Februar 2021 - XII ZR 29/20, BGHZ 228, 353 Rn. 29).

    Als verallgemeinerbarer Umstand, der nicht ausschließlich die konkrete Situation bei Vertragsschluss betrifft, sondern den Abschluss einer jeden vergleichbaren vertraglichen Abrede begleitet (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2018 - III ZR 255/17, NJW 2018, 2117 Rn. 18; BAG, NZA 2017, 912 Rn. 15), ist allenfalls zu berücksichtigen, dass bei einem Darlehensvertrag mit langer Laufzeit und ansonsten gebundenem Sollzinssatz (§ 489 Abs. 5 Satz 2 BGB) für Bank und Kunde ein Zinsänderungsrisiko bestünde (vgl. von Spannenberg in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 53 Rn. 71), auf das hier die Parteien mit der in Ziffer 1 vereinbarten Zinsvariabilität reagiert haben.

    Ein solcherart maßgebendes Klauselverständnis (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 2009 - XI ZR 145/08, BGHZ 181, 278 Rn. 16; BGH, Urteil vom 19. April 2018 - III ZR 255/17, NJW 2018, 2117 Rn. 19) liegt angesichts der unangefochtenen tatrichterlichen Feststellungen, dass sich der Referenzzinssatz seit dessen Einführung im Jahr 1999 bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahre 2007 stets über 2% bewegt habe, noch dazu fern (im Ergebnis ebenso Omlor in Bankrechtstag 2017, 40, 60; Radke, Negative Nominalzinsen im Zins- und Bankvertragsrecht, 2019, S. 93).

  • BGH, 13.04.2010 - XI ZR 197/09

    Zur Zinsberechnung in Prämiensparverträgen bei unwirksamer Zinsänderungsklausel

    Auszug aus BGH, 09.05.2023 - XI ZR 544/21
    Daran ändert nichts, dass aus der Klausel der Umfang der vertraglichen Hauptleistung des Darlehensnehmers nicht unmittelbar ersichtlich ist, sondern hierfür noch der maßgebliche Referenzzinssatz heranzuziehen ist (vgl. Senatsurteile vom 17. Februar 2004 - XI ZR 140/03, BGHZ 158, 149, 152 f. und vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rn. 16).

    Aus dem von der Revision für ihre abweichende Auffassung herangezogenen Senatsurteil vom 13. April 2010 (XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166) folgt nichts anderes.

    Dort hat der Senat für die Vornahme der ergänzenden Vertragsauslegung einer (unwirksamen) Zinsanpassungsklausel in Sparverträgen entschieden, dass die Zinsanpassung das Äquivalenzprinzip beachten muss, und dies anhand des Vertragstyps damit begründet, dass das Entfallen eines Zinsanspruchs bzw. die Umkehr eines Zahlungsanspruchs in eine Zahlungspflicht des Sparers nicht interessengerecht sei (Senatsurteil vom 13. April 2010, aaO Rn. 26 f.; vgl. auch Senatsurteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 96).

  • BGH, 21.04.2009 - XI ZR 78/08

    BGH erklärt Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen für unwirksam

    Auszug aus BGH, 09.05.2023 - XI ZR 544/21
    Die vereinbarte Zinsvariabilität als solche nimmt einerseits der Bank das Risiko einer langfristigen Kalkulation ab und sichert ihr bei nachträglich eintretenden Kostensteigerungen ihre Gewinnmarge; andererseits bewahrt sie den Kunden davor, dass die Bank mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (Senatsurteil vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 23).

    Mit der Berufung auf das Äquivalenzprinzip bemüht die Revision einen Kontrollmaßstab, der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Inhaltskontrolle von in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Preis- oder Zinsanpassungsklauseln herangezogen wird (vgl. BGH, Urteile vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, WM 2005, 2335, 2336, vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 18, vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 28 und 32 und vom 27. April 2021 - XI ZR 26/20, BGHZ 229, 344 Rn. 38).

    (1) Für den Kunden ist die Refinanzierung der Bank in der Regel nicht von Interesse, weil diese in die Risikosphäre der Bank fällt (vgl. Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 25 und 30 und vom 12. März 2013 - XI ZR 227/12, BGHZ 197, 21 Rn. 55; OLG Hamburg, ZIP 2022, 1200, 1203; Langenbucher in Festschrift Westermann, 2008, S. 399, 400).

  • BGH, 08.05.2018 - XI ZR 790/16

    Preisklauseln für eine sogenannte Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr

    Auszug aus BGH, 09.05.2023 - XI ZR 544/21
    Durch die zusätzliche Vereinbarung einer Zinsobergrenze schließt der Kunde für sich das Risiko aus, dass der variable Zins während der Vertragslaufzeit die Zinsobergrenze übersteigt (Senatsurteil vom 5. Juni 2018 - XI ZR 790/16, BGHZ 219, 35 Rn. 40), was sich die Bank üblicherweise durch die Vereinbarung eines Zinsaufschlags vergüten lässt.

    Beim Darlehensvertrag stellt daher der Zins den Preis für die Kapitalnutzung dar (vgl. Senatsurteile vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 23, vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 33 und vom 5. Juni 2018 - XI ZR 790/16, BGHZ 219, 35 Rn. 44; MünchKommBGB/Berger, 9. Aufl., § 488 Rn. 154; Staudinger/Freitag, BGB, Neubearb.

    Da nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB der vom Darlehensnehmer zu zahlende Zins der Preis für die Gewährung des Darlehens ist und seine Höhe oder Ausgestaltung eine durch gesetzliche Vorschriften nicht vorgegebene (privatautonome) Entscheidung der Vertragsparteien darstellt, ist die Bestimmung hierüber gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle ebenso entzogen wie einer gerichtlichen Angemessenheitsprüfung (vgl. Senatsurteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 32, vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172 Rn. 29 und vom 5. Juni 2018 - XI ZR 790/16, BGHZ 219, 35 Rn. 44).

  • LG Düsseldorf, 11.03.2020 - 13 O 322/18

    Zum Anspruch auf "negative Zinsen" gegen institutionellen Darlehensgeber bei

    Auszug aus BGH, 09.05.2023 - XI ZR 544/21
    Richtigerweise ist die Ausstellung der Schuldscheine für die Vertragsauslegung ohne Belang (im Ergebnis ebenso Cranshaw, jurisPR-HaGesR 6/2020 Anm. 6; Rodi, EWiR 2020, 579; Salger, jurisPR-BKR 12/2020 Anm. 6).

    (2) Ohne Erfolg wendet die Revision hiergegen ein, dass eine Störung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung bestünde, wenn die Bank bei Absinken des Referenzzinssatzes einschließlich des Zinsaufschlags unter null ihre Gewinnmarge ausweiten könnte, je weiter sich der Referenzzinssatz in den negativen Bereich entwickelt (vgl. hierzu Staudinger/Rodi, BGB, Neubearb. 2022, Anh. zu §§ 305-310, Rn. F 91g; Feldhusen, BKR 2022, 475, 483; Krepold/Herrle, BKR 2018, 89, 98; Lederer, AG 2022, R224, R225; Rodi, EWiR 2020, 579, 580; Söbbing/von Bodungen, ZBB 2016, 39, 43; BeckOGK BGB/Weber, Stand: 15.10.2022, § 488 Rn. 268.2).

  • BGH, 16.06.2009 - XI ZR 145/08

    Wirksamkeit einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines

    Auszug aus BGH, 09.05.2023 - XI ZR 544/21
    In diesem Zusammenhang sind auch individuelle Umstände des Vertragsschlusses zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 16. Juni 2009 - XI ZR 145/08, BGHZ 181, 278 Rn. 16; BGH, Urteil vom 19. April 2018 - III ZR 255/17, NJW 2018, 2117 Rn. 19).

    Ein solcherart maßgebendes Klauselverständnis (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 2009 - XI ZR 145/08, BGHZ 181, 278 Rn. 16; BGH, Urteil vom 19. April 2018 - III ZR 255/17, NJW 2018, 2117 Rn. 19) liegt angesichts der unangefochtenen tatrichterlichen Feststellungen, dass sich der Referenzzinssatz seit dessen Einführung im Jahr 1999 bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahre 2007 stets über 2% bewegt habe, noch dazu fern (im Ergebnis ebenso Omlor in Bankrechtstag 2017, 40, 60; Radke, Negative Nominalzinsen im Zins- und Bankvertragsrecht, 2019, S. 93).

  • BGH, 07.06.2011 - XI ZR 388/10

    Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des

    Auszug aus BGH, 09.05.2023 - XI ZR 544/21
    Sind aber ihr Wortlaut und Wortsinn aussagekräftig, so kommt ihnen wesentliche Bedeutung für die Auslegung zu (vgl. Senatsurteile vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 25 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 28).

    Beim Darlehensvertrag stellt daher der Zins den Preis für die Kapitalnutzung dar (vgl. Senatsurteile vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 23, vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 33 und vom 5. Juni 2018 - XI ZR 790/16, BGHZ 219, 35 Rn. 44; MünchKommBGB/Berger, 9. Aufl., § 488 Rn. 154; Staudinger/Freitag, BGB, Neubearb.

  • BGH, 04.07.2017 - XI ZR 562/15

    Zur Zulässigkeit formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte bei

    Auszug aus BGH, 09.05.2023 - XI ZR 544/21
    Dabei bleiben allerdings solche Verständnismöglichkeiten außer Betracht, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind (Senatsurteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 25 und vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172 Rn. 25).

    Da nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB der vom Darlehensnehmer zu zahlende Zins der Preis für die Gewährung des Darlehens ist und seine Höhe oder Ausgestaltung eine durch gesetzliche Vorschriften nicht vorgegebene (privatautonome) Entscheidung der Vertragsparteien darstellt, ist die Bestimmung hierüber gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle ebenso entzogen wie einer gerichtlichen Angemessenheitsprüfung (vgl. Senatsurteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 32, vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172 Rn. 29 und vom 5. Juni 2018 - XI ZR 790/16, BGHZ 219, 35 Rn. 44).

  • BGH, 19.03.2003 - VIII ZR 135/02

    Formularmäßige Vereinbarung der Ersetzung der Besitzverschaffung durch Abtretung

    Auszug aus BGH, 09.05.2023 - XI ZR 544/21
    Werden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Rechtsbegriffe verwendet, so sind sie in der Regel entsprechend ihrer juristischen Fachbedeutung zu verstehen, insbesondere wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet (BGH, Urteile vom 16. April 1952 - II ZR 49/51, BGHZ 5, 365, 367 f., vom 8. Mai 2013 - IV ZR 84/12, WM 2013, 1214 Rn. 14 und vom 20. Juli 2016 - IV ZR 245/15, WM 2016, 1586 Rn. 22) oder erkennbar auf eine gesetzliche Regelung Bezug genommen wird (BGH, Urteile vom 19. März 2003 - VIII ZR 135/02, WM 2003, 1092, 1093 und vom 29. April 2014 - II ZR 395/12, WM 2014, 1076 Rn. 24).

    Das steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Rechtsbegriffe in der Regel entsprechend ihrer juristischen Fachbedeutung zu verstehen, insbesondere, wenn erkennbar auf eine gesetzliche Regelung Bezug genommen wird (BGH, Urteile vom 19. März 2003 - VIII ZR 135/02, WM 2003, 1092, 1093 und vom 29. April 2014 - II ZR 395/12, WM 2014, 1076 Rn. 24).

  • BGH, 29.04.2014 - II ZR 395/12

    Aktiengesellschaft: Beteiligung der Genussrechtsgläubiger an Bilanzverlusten aus

  • BGH, 18.01.2022 - XI ZR 505/21

    Rückzahlung von Verwaltungskosten im Zusammenhang mit zwei zwischen den Parteien

  • BGH, 17.02.2004 - XI ZR 140/03

    Zur Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen

  • OLG Hamburg, 11.05.2022 - 13 U 1/21

    Verpflichtung des Darlehnsgebers zur Zahlung von Zinsen an den Darlehnsnehmer für

  • BGH, 21.02.2008 - III ZR 200/07

    Rechte des Pächters eines Hochwildreviers bei Fehlen von Rotwild als Standwild

  • BGH, 15.02.2017 - IV ZR 91/16

    Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung: Wirksamkeit einer

  • BGH, 14.05.2019 - XI ZR 345/18

    Kündigung von Sparverträgen "S-Prämiensparen flexibel"

  • BGH, 06.03.1986 - III ZR 195/84

    Auslegung einer Zinsänderungsklausel

  • BGH, 10.07.1963 - VIII ZR 204/61

    Verteilung der richterlichen Geschäfte nach dem zeitlichen Eingang der Sachen bei

  • BGH, 21.09.2005 - VIII ZR 38/05

    Formularmäßige Vereinbarung einer Anpassungklausel bei der Belieferung mit

  • BGH, 26.11.1984 - VIII ZR 214/83

    Zulässigkeit einzelner Bestimmungen in einem Vertragshändlervertrag der

  • BGH, 20.03.1953 - V ZR 123/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 09.05.2012 - IV ZR 1/11

    Private Krankenversicherung: Nachträgliche Einstufung eines ursprünglich

  • OLG München, 11.01.2018 - 23 U 1783/17

    Rückzahlung eines Teilbetrags des Genussscheinkapitals

  • BGH, 12.03.1981 - III ZR 92/79

    Sittenwidriger Teilzahlungs- oder Ratenkreditvertrag

  • BGH, 10.02.1999 - IV ZR 324/97

    Wirksamkeit einer Schriftformklausel in einem Lebensversicherungsvertrag

  • BAG, 15.02.2017 - 7 AZR 291/15

    Befristung - Vertragsauslegung

  • BGH, 26.10.2005 - VIII ZR 48/05

    Formularmäßige Vereinbarung der Mithaftung des Gesellschafter-Geschäftsführers

  • BGH, 14.12.2021 - XI ZR 72/20

    Vorzeitige Kündbarkeit eines von der Landesbank an einen Wasserverband gewährten

  • BGH, 12.03.2013 - XI ZR 227/12

    Bankinsolvenz: Stundungswirkung eines von der Bundesanstalt für

  • BGH, 29.04.2008 - KZR 2/07

    Erdgassondervertrag

  • BGH, 27.04.2021 - XI ZR 26/20

    Zur Unwirksamkeit von Klauseln, die die Zustimmung des Kunden bei einer Änderung

  • BGH, 13.06.1980 - V ZR 11/79

    Zum Umfang der Verpflichtung des Vorkaufsberechtigen im Falle der Ausübung des

  • BGH, 07.11.2014 - V ZR 305/13

    Grundstücksnutzung zum Betrieb von Telekommunikationslinien: Inhaltskontrolle

  • BGH, 06.10.2021 - XI ZR 234/20

    Revisionen im Musterfeststellungsverfahren zu Prämiensparverträgen

  • BGH, 16.06.2000 - LwZR 22/99

    Ansprüche des Pächters bei Übergang des weinbaulichen Wiederbepflanzungsrechts

  • OLG München, 20.11.2013 - 7 U 5025/11

    Verlustausgleichsansprüche aus Gewinnabführungsvertrag; Verzugszinsen bei

  • OLG Düsseldorf, 28.10.2021 - 5 U 29/21

    Zahlung negativer Zinsen aus einem Schuldscheindarlehen Zinssatz von 0,013 %

  • BGH, 20.07.2016 - IV ZR 245/15

    AVB Rechtsschutzversicherung

  • BGH, 22.11.2016 - XI ZR 434/15

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsinformation bei einem Immobiliardarlehensvertrag

  • BGH, 16.10.2018 - XI ZR 593/16

    Unternehmerdarlehensvertrag: Wirksamkeit einer formularmäßigen Klausel über eine

  • BGH, 03.02.2021 - XII ZR 29/20

    Anspruch auf Schadensersatz wegen nicht vertragsgerechter Überlassung von

  • BGH, 10.06.2020 - VIII ZR 289/19

    Einbeziehung von Gesamtklauselwerken in die Auslegung Allgemeiner

  • OLG Düsseldorf, 17.11.2021 - 14 U 78/20

    Ansprüche aus einem Schuldscheindarlehen; Auslegung einer Gleitzinsklausel; Kein

  • BGH, 08.05.2013 - IV ZR 84/12

    BGH erklärt zwei Ausschlussklauseln in der Rechtsschutzversicherung für unwirksam

  • BGH, 05.11.1991 - XI ZR 246/90

    Prüfungsmaßstab im Kontrollverfahren nach § 13 AGB im Hinblick auf das

  • BGH, 16.04.1952 - II ZR 49/51

    Abgrenzung von Diebstahl und Betrug

  • BGH, 13.11.2012 - XI ZR 500/11

    Engeltklauseln für Pfändungsschutzkonten

  • BGH, 20.06.2023 - XI ZR 576/21

    Zahlung von "Negativzinsen" aus einem Schuldscheindarlehen; Objektive, nicht am

    Das Berufungsgericht hat - wie der Senat mit Urteil vom 9. Mai 2023 (XI ZR 544/21, WM 2023, 1126, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) für eine vergleichbare Zinsabrede bereits entschieden hat - im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von "Negativzinsen" aus der unter Ziffer 1 des Schuldscheins enthaltenen Zinsabrede in Verbindung mit § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB verneint.

    a) Rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der Zinsabrede in dem Schuldschein um eine von dem Kläger gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt, die der Senat selbst auslegen kann (vgl. Senatsurteile vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15, vom 18. Januar 2022 - XI ZR 505/21, BGHZ 232, 227 Rn. 12 und vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 16).

    b) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der üblicherweise beteiligten Kreise verstanden werden (Senatsurteile vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 593/16, WM 2018, 2183 Rn. 14, vom 18. Januar 2022 - XI ZR 505/21, BGHZ 232, 227 Rn. 12 und vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 17).

    Bei einem Gesamtklauselwerk müssen auch der Inhalt anderer Klauseln, mit der die auszulegende Klausel in einem erkennbaren Regelungszusammenhang steht, und ihr Zusammenwirken berücksichtigt werden (Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 18 mwN).

    Werden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Rechtsbegriffe verwendet, so sind sie in der Regel entsprechend ihrer juristischen Fachbedeutung zu verstehen, insbesondere wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet oder erkennbar auf eine gesetzliche Regelung Bezug genommen wird (Senatsurteil vom 9. Mai 2023 aaO mwN).

    Dabei bleiben allerdings solche Verständnismöglichkeiten außer Betracht, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind (Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 20 mwN).

    Darin liegt lediglich eine Regelung über die Höhe des Zinses im Rechtssinne, den der Darlehensnehmer nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB als Gegenleistung für die Überlassung der Darlehensvaluta an den Darlehensgeber zu zahlen hat (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 23 mwN).

    Sind aber ihr Wortlaut und Wortsinn aussagekräftig, so kommt ihnen wesentliche Bedeutung für die Auslegung zu (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 24 mwN).

    Zins im Rechtssinne bedeutet danach das für die Möglichkeit des Gebrauchs von zeitweilig überlassenem Kapital zu leistende Entgelt, das zeitabhängig, aber zugleich gewinn- und umsatzunabhängig berechnet wird (Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 26 mwN).

    Denn der Basiszinssatz ist als fiktive Rechengröße ausgestaltet, ohne aus sich heraus eine Zinsschuld begründen zu können (Senatsurteil vom 9. Mai 2023 aaO mwN).

    Maßgeblich ist vielmehr der konkrete Inhalt des Schuldverhältnisses, in dessen Rahmen die Verzinsung vereinbart ist (Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 27 mwN).

    Maßgeblich für die rechtliche Einordnung ist das vertragliche Pflichtenprogramm zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 28 mwN).

    Der Umstand, dass sich während der Vertragslaufzeit rechnerisch eine negative Zinsschuld ergeben hat, ist insoweit ohne Belang (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2023 aaO mwN).

    Den Charakter als Darlehensvertrag mit der im Synallagma zur Kapitalüberlassungspflicht stehenden Pflicht des Darlehensnehmers zur Zinszahlung verliert das Schuldscheindarlehen aber dadurch nicht (Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 29 mwN).

    In diesem Sinne kommt § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB eine ähnliche Funktion wie einer Auslegungsregel zu (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 31 mwN).

    Das steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Rechtsbegriffe in der Regel entsprechend ihrer juristischen Fachbedeutung zu verstehen, insbesondere, wenn erkennbar auf eine gesetzliche Regelung Bezug genommen wird (Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 32 mwN).

    Ein gesetzliches Leitbild bietet sich als Bezugspunkt für die Auslegung eines Vertrags, für dessen Inhalt Allgemeine Geschäftsbedingungen maßgebend sind, schon deshalb an, weil das dispositive Gesetzesrecht für jeden Vertragstyp einen an der Gerechtigkeit orientierten Ausgleich der Interessen der Vertragsparteien enthält (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 33 mwN).

    Das übersieht die Revision, soweit sie unter Berufung auf eine vereinzelt vertretene Auffassung im Schrifttum (Fornasier, EWiR 2022, 197, 198; vgl. auch Feldhusen, BKR 2022, 475, 479; Renner, AcP 222 (2022) 217, 236 f.) davon ausgeht, die vom Berufungsgericht vorgenommene Vertragsauslegung anhand des gesetzlichen Leitbilds des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB widerspreche der Systematik der §§ 305 ff. BGB und bewirke einen Vertragstypenzwang (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 34).

    Beim Darlehensvertrag stellt daher der Zins den Preis für die Kapitalnutzung dar (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 36 mwN).

    Damit lässt sich eine Umkehrung des Zahlungsstroms von dem Darlehensgeber an den Darlehensnehmer nicht vereinbaren (Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 37 mwN).

    Dies zeigt sich auch an der Vorschrift des § 514 BGB, der den Ausnahmefall des unentgeltlichen Darlehensvertrags regelt, bei dem von der Laufzeit abhängige oder unabhängige Zahlungen oder sonstige Leistungen als Gegenleistung für das Darlehen nicht vereinbart werden (Senatsurteil vom 9. Mai 2023 aaO mwN).

    Diese ergeben sich vielmehr aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB (Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 38 mwN).

    (1) Die vereinbarte Zinsvariabilität spricht zwar für den übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien, dass sich die Verzinsung grundsätzlich nach den Marktverhältnissen nach Abschluss des Vertrags richtet (Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 41 mwN).

    Denn die unterbliebene ausdrückliche Vereinbarung einer Zinsuntergrenze beruht darauf, dass die Parteien bei Vertragsschluss entweder davon ausgegangen sind, dass der variable Zins nach der von ihnen vereinbarten Zinsformel aufgrund der zu erwartenden Marktentwicklung nicht negativ werden könne, oder dass sie aufgrund des Leitbilds und der vertragstypischen Pflichten eines Darlehensvertrags angenommen haben, dass ohnehin nur den Darlehensnehmer, nicht aber den Darlehensgeber eine Zinszahlungspflicht treffen könne (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2023 aaO).

    (2) Ohne Erfolg wendet die Revision hiergegen ein, dass eine Störung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung bestünde, wenn die Beklagte bei Absinken des Referenzzinssatzes unterhalb des Zinsabschlags von "0,013%" ihre Refinanzierungsmarge ausweiten könnte, je weiter sich der Referenzzinssatz in den negativen Bereich entwickelt (vgl. hierzu die Nachweise im Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 42).

    Mit der Berufung auf das Äquivalenzprinzip bemüht die Revision einen Kontrollmaßstab, der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Inhaltskontrolle von in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Preis- oder Zinsanpassungsklauseln herangezogen wird (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 43 mwN).

    Es kann deshalb grundsätzlich auch nicht überprüft werden, ob dem Preis eine angemessene Leistung gegenübersteht (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 43 mwN).

    Daran ändert nichts, dass aus der Klausel der Umfang der vertraglichen Hauptleistung des Darlehensnehmers nicht unmittelbar ersichtlich ist, sondern hierfür noch der maßgebliche Referenzzinssatz heranzuziehen ist (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 44 mwN).

    Bei einem gegenseitigen Vertrag verspricht jede Vertragspartei ihre Leistung um der anderen willen und geht davon aus, dass die Leistung der anderen der ihren mindestens gleichwertig ist (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 45 mwN).

    Diese sieht bei einem Darlehensvertrag mit einem variablen Zins vor, dass - wie bereits dargelegt - bei sinkenden Marktzinsen der Darlehensgeber das Geschäftsrisiko trägt und er im ungünstigsten Fall von dem Darlehensnehmer keine Zinszahlung mehr beanspruchen kann (Senatsurteil vom 9. Mai 2023 aaO mwN).

    (1) Für den Kunden ist die Refinanzierung der Bank oder - wie hier - der Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes in der Regel nicht von Interesse, weil diese in die Risikosphäre der Bank bzw. des Darlehensgebers fällt (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 48 mwN).

    Mit Rücksicht auf diese erkennbare Interessenlage ist es nicht zu vereinbaren, den Darlehensgeber zur Vergütung der von ihm erbrachten Hauptleistung verpflichtet anzusehen (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2023 aaO mwN).

    Die Vereinbarung eines bestimmten Referenzzinssatzes lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass sich eine Bank kongruent zu diesem refinanziert; für eine tatsächliche Vermutung ist entgegen vereinzelt vertretener Auffassung im Schrifttum kein Raum (Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 49 mwN).

    Der Referenzzinssatz wird sonach häufig nur als Bezugsgröße für die voraussichtliche Entwicklung der Refinanzierungskosten gewählt, nicht zuletzt auch, um den formellen Anforderungen des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB zu genügen, denen Zinsgleitklauseln unabhängig davon unterliegen, dass für sie die materiellen Anforderungen des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht gelten (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2023 aaO mwN).

    Schon deswegen ist es vom Erwartungshorizont des Kunden nicht umfasst, dass sich eine Bank mit der Vereinbarung einer Zinsvariabilität und dem "6-Monats-EURIBOR" als Referenzzinssatz bereit erklärt, etwaige Zahlungen ihrer Refinanzierungspartner an ihn durchzureichen (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 50 mwN).

    Denn die anhaltende Leistungsfähigkeit der öffentlichen Hand wird durch die Steuerautonomie auf der einen Seite und die strenge aufsichtsbehördliche Überwachung der Einhaltung der haushaltsrechtlichen Grundsätze auf der anderen Seite gewährleistet (Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 53 mwN).

    Darin erschöpft sich aus der Sicht redlicher und verständiger Vertragspartner der objektive Sinn dieser Vereinbarung und kann ihr - anders als die Revision meint - nicht die Bedeutung beigemessen werden, die Beklagte habe ihrem Willen Ausdruck verleihen wollen, das Risiko einer "Negativverzinsung" zu tragen (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 54 mwN).

    Sie steht - wie bereits dargelegt - weder mit dem Wortlaut der Ziffer 1 noch mit dem von dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB geprägten Pflichtenprogramm der Parteien oder dem objektiven Erwartungshorizont redlicher und verständiger Vertragspartner in Einklang (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 57).

    Das entspricht der gesetzlichen Risikoverteilung, die nicht über die Annahme einer Störung der Geschäftsgrundlage verändert werden darf (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 59 mwN).

  • BGH, 20.06.2023 - XI ZR 117/22

    Pflicht zur Zahlung von "Negativzinsen" aus zwei Schuldscheindarlehen;

    In diesem Sinne kommt § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB eine ähnliche Funktion wie einer Auslegungsregel zu (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 31 mwN).

    Denn von den Vertragsparteien verwendete Rechtsbegriffe sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel entsprechend ihrer juristischen Fachbedeutung zu verstehen, insbesondere, wenn erkennbar auf eine gesetzliche Regelung Bezug genommen wird (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 32 mwN).

    Nach dieser Definition kann ein Zins - weil ein Entgelt - nicht negativ werden (Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 26 mwN).

    Beim Darlehensvertrag stellt daher der Zins den Preis für die Kapitalnutzung dar (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 36 mwN).

    Daraus lässt sich für das dargestellte juristische Begriffsverständnis des Zinses im Sinne des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ableiten, dass derjenige, der das Kapital zeitweilig erlangt (Darlehensnehmer), demjenigen, der das Kapital zur Verfügung stellt (Darlehensgeber), als Zins einen stets positiven Betrag zu zahlen hat (Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 37 mwN).

    Dies zeigt sich auch an der Vorschrift des § 514 BGB, der den Ausnahmefall des unentgeltlichen Darlehensvertrags regelt, bei dem von der Laufzeit abhängige oder unabhängige Zahlungen oder sonstige Leistungen als Gegenleistung für das Darlehen nicht vereinbart werden (Senatsurteil vom 9. Mai 2023 aaO).

    Damit lässt sich eine Umkehrung des Zahlungsstroms von dem Darlehensgeber an den Darlehensnehmer in Gestalt der Zahlung von "Negativzinsen" nicht vereinbaren (Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 37 mwN).

    Dadurch würde die gesetzliche Risikoverteilung zu Lasten des Darlehensgebers unterlaufen, die bei einem variabel verzinslichen Darlehensvertrag vorsieht, dass bei sinkenden Marktzinsen der Darlehensgeber das Geschäftsrisiko trägt und er im für ihn ungünstigsten Fall von dem Darlehensnehmer keine Zinsen mehr beanspruchen kann (Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 45 mwN).

    Darin liegt - was das Berufungsgericht auch erkannt hat - lediglich eine Regelung über die Höhe des Zinses im Rechtssinne, den der Darlehensnehmer nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB als Gegenleistung für die Überlassung der Darlehensvaluta an den Darlehensgeber zu zahlen hat (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 23 mwN).

    (2) Die vereinbarte Zinsvariabilität spricht zwar für den übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien, dass sich die Verzinsung grundsätzlich nach den Marktverhältnissen nach Abschluss des Vertrags richtet (Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 41 mwN).

    Denn die unterbliebene ausdrückliche Vereinbarung einer Zinsuntergrenze beruht darauf, dass die Parteien bei Vertragsschluss entweder davon ausgegangen sind, dass der variable Zins nach der von ihnen vereinbarten Zinsformel aufgrund der zu erwartenden Marktentwicklung nicht negativ werden könne, oder dass sie aufgrund des Leitbilds und der vertragstypischen Pflichten eines Darlehensvertrags angenommen haben, dass ohnehin nur den Darlehensnehmer, nicht aber den Darlehensgeber eine Zinszahlungspflicht treffen könne (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2023 aaO).

    (1) Für den Kunden ist die Refinanzierung der Bank in der Regel nicht von Interesse, weil - wovon auch das Berufungsgericht ausgeht - diese in die Risikosphäre der Bank fällt (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 48 mwN).

    Mit Rücksicht auf diese erkennbare Interessenlage ist es nicht zu vereinbaren, die Bank zur Vergütung der von ihr erbrachten Hauptleistung verpflichtet anzusehen (Senatsurteil vom 9. Mai 2023 aaO mwN).

    Die Vereinbarung eines bestimmten Referenzzinssatzes lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass sich die Bank kongruent zu diesem refinanziert; für eine tatsächliche Vermutung ist entgegen vereinzelt vertretener Auffassung im Schrifttum kein Raum (Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 49 mwN).

    Der Referenzzinssatz wird sonach häufig nur als Bezugsgröße für die voraussichtliche Entwicklung der Refinanzierungskosten gewählt (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2023 aaO mwN).

    Schon deswegen ist es vom Erwartungshorizont des Kunden nicht umfasst, dass sich die Bank mit der Vereinbarung einer Zinsvariabilität und dem "6-Monats-DEMLIBOR" als Referenzzinssatz bereit erklärt, etwaige Zahlungen ihrer Refinanzierungspartner an ihn durchzureichen (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 50 mwN).

    Ein übereinstimmender Wille jenseits des Wortlauts und diesem damit vorgehend (vgl. BGH, Urteile vom 29. März 1996 - II ZR 263/94, WM 1996, 772, 774 [insoweit nicht in BGHZ 132, 263 abgedruckt] und vom 7. Dezember 2001 - V ZR 65/01, WM 2002, 763, 765), dass eine sich rechnerisch ergebende negative Zinsschuld zu einer Zahlungspflicht des Darlehensgebers führen soll, ist von den Parteien nicht vorgetragen und liegt angesichts der unangefochtenen tatrichterlichen Feststellung, dass bei Vertragsschluss im Jahr 1998 ein historisches Niedrigzinsumfeld nicht absehbar gewesen sei, noch dazu fern (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 52 mwN).

    Kein anderes Auslegungsergebnis ergibt sich, wenn es sich bei der Zinsabrede in den Schuldscheindarlehen um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handeln würde, die der Senat selbst auslegen könnte (vgl. Senatsurteile vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15, vom 18. Januar 2022 - XI ZR 505/21, BGHZ 232, 227 Rn. 12 und vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 16).

    a) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der üblicherweise beteiligten Kreise verstanden werden (Senatsurteile vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 593/16, WM 2018, 2183 Rn. 14, vom 18. Januar 2022 - XI ZR 505/21, BGHZ 232, 227 Rn. 12 und vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 17).

    Bei einem Gesamtklauselwerk müssen auch der Inhalt anderer Klauseln, mit der die auszulegende Klausel in einem erkennbaren Regelungszusammenhang steht, und ihr Zusammenwirken berücksichtigt werden (Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 18 mwN).

    Werden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Rechtsbegriffe verwendet, so sind sie in der Regel entsprechend ihrer juristischen Fachbedeutung zu verstehen, insbesondere wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet oder erkennbar auf eine gesetzliche Regelung Bezug genommen wird (Senatsurteil vom 9. Mai 2023 aaO mwN).

    Dies ergibt sich - insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen gleichermaßen - aus dem Wortlaut von Ziffer 1 b) sowie aus dem Regelungszusammenhang mit der vorangestellten Einleitung und der nachfolgenden Ziffer 5 (vgl. auch Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 21 ff. mwN zu einer vergleichbaren Zinsklausel).

  • BGH, 20.06.2023 - XI ZR 116/22

    Pflicht zur Zahlung von "Negativzinsen" aus einem Schuldscheindarlehen;

    In diesem Sinne kommt § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB eine ähnliche Funktion wie einer Auslegungsregel zu (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 31 mwN).

    Denn von den Vertragsparteien verwendete Rechtsbegriffe sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel entsprechend ihrer juristischen Fachbedeutung zu verstehen, insbesondere, wenn erkennbar auf eine gesetzliche Regelung Bezug genommen wird (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 32 mwN).

    Nach dieser Definition kann ein Zins - weil ein Entgelt - nicht negativ werden (Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 26 mwN).

    Beim Darlehensvertrag stellt daher der Zins den Preis für die Kapitalnutzung dar (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 36 mwN).

    Daraus lässt sich für das dargestellte juristische Begriffsverständnis des Zinses im Sinne des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ableiten, dass derjenige, der das Kapital zeitweilig erlangt (Darlehensnehmer), demjenigen, der das Kapital zur Verfügung stellt (Darlehensgeber), als Zins einen stets positiven Betrag zu zahlen hat (Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 37 mwN).

    Dies zeigt sich auch an der Vorschrift des § 514 BGB, der den Ausnahmefall des unentgeltlichen Darlehensvertrags regelt, bei dem von der Laufzeit abhängige oder unabhängige Zahlungen oder sonstige Leistungen als Gegenleistung für das Darlehen nicht vereinbart werden (Senatsurteil vom 9. Mai 2023 aaO).

    Damit lässt sich eine Umkehrung des Zahlungsstroms von dem Darlehensgeber an den Darlehensnehmer in Gestalt der Zahlung von "Negativzinsen" nicht vereinbaren (Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 37 mwN).

    Dadurch würde die gesetzliche Risikoverteilung zu Lasten des Darlehensgebers unterlaufen, die bei einem variabel verzinslichen Darlehensvertrag vorsieht, dass bei sinkenden Marktzinsen der Darlehensgeber das Geschäftsrisiko trägt und er im für ihn ungünstigsten Fall von dem Darlehensnehmer keine Zinsen mehr beanspruchen kann (Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 45 mwN).

    Darin liegt - was das Berufungsgericht auch erkannt hat - lediglich eine Regelung über die Höhe des Zinses im Rechtssinne, den der Darlehensnehmer nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB als Gegenleistung für die Überlassung der Darlehensvaluta an den Darlehensgeber zu zahlen hat (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 23 mwN).

    (2) Die vereinbarte Zinsvariabilität spricht zwar für den übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien, dass sich die Verzinsung grundsätzlich nach den Marktverhältnissen nach Abschluss des Vertrags richtet (Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 41 mwN).

    Denn die unterbliebene ausdrückliche Vereinbarung einer Zinsuntergrenze beruht darauf, dass die Parteien bei Vertragsschluss entweder davon ausgegangen sind, dass der variable Zins nach der von ihnen vereinbarten Zinsformel aufgrund der zu erwartenden Marktentwicklung nicht negativ werden könne, oder dass sie aufgrund des Leitbilds und der vertragstypischen Pflichten eines Darlehensvertrags angenommen haben, dass ohnehin nur den Darlehensnehmer, nicht aber den Darlehensgeber eine Zinszahlungspflicht treffen könne (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2023 aaO).

    (1) Für den Kunden ist die Refinanzierung der Bank in der Regel nicht von Interesse, weil - wovon auch das Berufungsgericht ausgeht - diese in die Risikosphäre der Bank fällt (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 48 mwN).

    Mit Rücksicht auf diese erkennbare Interessenlage ist es nicht zu vereinbaren, die Bank zur Vergütung der von ihr erbrachten Hauptleistung verpflichtet anzusehen (Senatsurteil vom 9. Mai 2023 aaO mwN).

    Die Vereinbarung eines bestimmten Referenzzinssatzes lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass sich die Bank kongruent zu diesem refinanziert; für eine tatsächliche Vermutung ist entgegen vereinzelt vertretener Auffassung im Schrifttum kein Raum (Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 49 mwN).

    Der Referenzzinssatz wird sonach häufig nur als Bezugsgröße für die voraussichtliche Entwicklung der Refinanzierungskosten gewählt (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2023 aaO mwN).

    Schon deswegen ist es vom Erwartungshorizont des Kunden nicht umfasst, dass sich die Bank mit der Vereinbarung einer Zinsvariabilität und dem "6-Monats-EURIBOR" als Referenzzinssatz bereit erklärt, etwaige Zahlungen ihrer Refinanzierungspartner an ihn durchzureichen (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 50 mwN).

    Ein übereinstimmender Wille jenseits des Wortlauts und diesem damit vorgehend (vgl. BGH, Urteile vom 29. März 1996 - II ZR 263/94, WM 1996, 772, 774 [insoweit nicht in BGHZ 132, 263 abgedruckt] und vom 7. Dezember 2001 - V ZR 65/01, WM 2002, 763, 765), dass eine sich rechnerisch ergebende negative Zinsschuld zu einer Zahlungspflicht des Darlehensgebers führen soll, ist von den Parteien nicht vorgetragen und liegt angesichts der unangefochtenen tatrichterlichen Feststellung, dass bei Vertragsschluss im Jahr 2006 ein historisches Niedrigzinsumfeld nicht absehbar gewesen sei, noch dazu fern (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 52 mwN).

    Kein anderes Auslegungsergebnis ergibt sich, wenn es sich bei der Zinsabrede in dem Schuldscheindarlehen um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handeln würde, die der Senat selbst auslegen könnte (vgl. Senatsurteile vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15, vom 18. Januar 2022 - XI ZR 505/21, BGHZ 232, 227 Rn. 12 und vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 16).

    a) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der üblicherweise beteiligten Kreise verstanden werden (Senatsurteile vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 593/16, WM 2018, 2183 Rn. 14, vom 18. Januar 2022 - XI ZR 505/21, BGHZ 232, 227 Rn. 12 und vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 17).

    Bei einem Gesamtklauselwerk müssen auch der Inhalt anderer Klauseln, mit der die auszulegende Klausel in einem erkennbaren Regelungszusammenhang steht, und ihr Zusammenwirken berücksichtigt werden (Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 18 mwN).

    Werden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Rechtsbegriffe verwendet, so sind sie in der Regel entsprechend ihrer juristischen Fachbedeutung zu verstehen, insbesondere wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet oder erkennbar auf eine gesetzliche Regelung Bezug genommen wird (Senatsurteil vom 9. Mai 2023 aaO mwN).

    Dies ergibt sich - insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen gleichermaßen - aus dem Wortlaut von Ziffer 1 sowie aus dem Regelungszusammenhang mit der vorangestellten Einleitung und der nachfolgenden Ziffer 6 (vgl. auch Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 21 ff. mwN zu einer vergleichbaren Zinsklausel).

  • BayObLG, 28.02.2024 - 101 MK 1/20

    Musterfeststellungsverfahren gegen die Sparkasse Nürnberg zu Prämiensparverträgen

    Maßgeblich ist in erster Linie der Wortlaut der vorformulierten Vertragsteile und das Verständnis, das ihm verständige, normal informierte und angemessen aufmerksame, redliche Vertragspartner unter Berücksichtigung der Interessen der regelmäßig beteiligten Kreise beilegen (BGH, Urt. v. 9. Mai 2023, XI ZR 544/21, BGHZ 237, 71 Rn. 17 m. w. N.; BGH WM 2023, 2137 Rn. 22; Urt. v. 25. Juli 2023, XI ZR 221/22, WM 2023, 1603 Rn. 26; Urt. v. 5. Mai 2022, VII ZR 176/20, NJW 2022, 2467 Rn. 29 f.; Urt. v. 27. Mai 2020, VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn.119; Urt. v. 17. Oktober 2019, III ZR 42/19, BGHZ 223, 269 Rn. 34).

    Die Frage, ob eine "Null-Verzinsung" oder gar eine "Negativ-Verzinsung" mit dem Wesen eines Sparvertrags kompatibel ist, hat deshalb unmittelbar nichts mit der Vereinbarung eines absoluten oder relativen Zinsabstands zu tun (so auch Herresthal, WM 2020, 1997 1998.; vgl. zu einem Schuldscheindarlehen: BGHZ 237, 71 Rn. 41).

    Zur Begrenzung dieses Risikos können die Parteien aber eine Untergrenze vereinbaren (vgl. zu einem Schuldscheindarlehen: BGHZ 237, 71 Rn. 41).

    Zudem hat der Bundesgerichtshof zum Darlehensrecht entschieden, dass dem Begriff des Zinses als Entgelt eine definitorische Untergrenze bei 0% immanent ist (BGHZ 237, 71 Rn. 37).

    Werden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Rechtsbegriffe verwendet, so sind sie in der Regel entsprechend ihrer juristischen Fachbedeutung zu verstehen, insbesondere wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet (BGHZ 237, 71 Rn. 18 m. w. N.).

    Bei einem Gesamtklauselwerk müssen auch der Inhalt anderer Klauseln, mit der die auszulegende Klausel in einem erkennbaren Regelungszusammenhang steht, und ihr Zusammenwirken berücksichtigt werden (BGHZ 237, 71 Rn. 18; BGH, Urt. v. 10. Juni 2020, VIII ZR 289/19, WM 2020, 1840 Rn. 30).

    In der gebotenen (BGHZ 237, 71 Rn. 18) Zusammenschau der Regelungen ergibt sich für den rechtlich nicht vorgebildeten Verbraucher, dass die Laufzeit von 1188 Monaten einseitig die Sp., die Musterbeklagte, bindet, während der Sparer selbst zur ordentlichen Kündigung gemäß den Bestimmungen unter Ziffer 7 des Formulars berechtigt ist.

  • BGH, 21.11.2023 - XI ZR 290/22

    Wirksamkeit einer Klausel zu Abschluss- und Vermittlungskosten in einem

    Der mit dem Klauselwerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Vertragspartner erkennbar sind (BGH, Urteile vom 6. Juli 2016 - IV ZR 44/15, BGHZ 211, 51 Rn. 17, vom 7. Februar 2019, aaO und vom 1. März 2023 - IV ZR 112/22, WM 2023, 622 Rn. 9; Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 18, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
  • BGH, 14.11.2023 - XI ZR 88/23

    Kündigungsausschluss bei Prämiensparvertrag

    (a) Ansatzpunkt für die bei einer AGB-Klausel gebotene objektive, nicht am Willen der Vertragsparteien zu orientierende Auslegung ist in erster Linie ihr Wortlaut (Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 18 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    In diesem Zusammenhang sind auch individuelle Umstände des Vertragsschlusses zu berücksichtigen (BGH, Urteile vom 16. Juni 2009 - XI ZR 145/08, BGHZ 181, 278 Rn. 16, vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 152/15, NJW-RR 2016, 526 Rn. 18 und vom 9. Mai 2023, aaO Rn. 19).

  • BFH, 20.06.2023 - VII R 22/19

    Zu den Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 133 InsO

    Negativ kann ein Zins jedoch nicht werden (vgl. BGH-Urteil vom 09.05.2023 - XI ZR 544/21, Rz 26).
  • BGH, 20.06.2023 - XI ZR 80/22

    Umkehr der Zahlungspflichten in einem Swap-Vertrag; Auslegung des Vertragsinhalts

    Diesem Auslegungsergebnis steht nicht entgegen, dass sich hier der variable Satz nach einem Referenzzinssatz (6-Monats-EURIBOR bzw. 6-Monats-LIBOR) berechnet und für den Zinsbegriff eine definitorische Untergrenze bei 0% anerkannt ist, bei deren Erreichen eine Pflicht zur Zinszahlung entfällt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, WM 2023, 1126 Rn. 37 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
  • KG, 09.08.2023 - 26 U 129/21
    Der Kläger führt ergänzend zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen aus, dass auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 09.05.2023 - XI ZR 544/21) gegen die Zulässigkeit der Erhebung von Verwahrentgelt spräche, da bei Darlehen der Zinsbegriff definitorisch bei der Untergrenze von 0 % läge.

    Aus diesem Grund hilft der Verweis des Klägers auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 09.05.2023, Az.: XI ZR 544/21, nicht weiter.

  • OLG Nürnberg, 25.07.2023 - 14 U 2764/22

    Keine negativen Zinsen bei Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung

    Dem Zinsbegriff im Rechtssinne ist jedoch eine definitorische Untergrenze bei 0% immanent (BGH, Urteil vom 09.05.2023, XI ZR 544/21, juris Rn. 37), so dass der Darlehensnehmer bei Anwendung der Aktiv-Aktiv-Methode keine negativen Zinsen "schulden" kann.
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