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   BGH, 12.12.2017 - XI ZR 552/16   

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https://dejure.org/2017,56583
BGH, 12.12.2017 - XI ZR 552/16 (https://dejure.org/2017,56583)
BGH, Entscheidung vom 12.12.2017 - XI ZR 552/16 (https://dejure.org/2017,56583)
BGH, Entscheidung vom 12. Dezember 2017 - XI ZR 552/16 (https://dejure.org/2017,56583)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Schadenersatzbegehren wegen fehlerhafter Anlageberatung; Stillschweigende Annahme des Angebots zum Abschluss eines Beratungsvertrages durch die Aufnahme eines Beratungsgesprächs; Erforderliche rechtzeitige Übergabe des Prospekts vor der Zeichnung der Kommanditbeteiligung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280 Abs. 1
    Schadenersatzbegehren wegen fehlerhafter Anlageberatung; Stillschweigende Annahme des Angebots zum Abschluss eines Beratungsvertrages durch die Aufnahme eines Beratungsgesprächs; Erforderliche rechtzeitige Übergabe des Prospekts vor der Zeichnung der Kommanditbeteiligung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anlageberatungsvertrag - und die Haftung der Bank

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kapitalanlage: Verjährungsfrist läuft ab Kenntnis des Prospektfehlers

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 19.07.2011 - XI ZR 191/10

    Bankenhaftung bie Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichtige Rückvergütung;

    Auszug aus BGH, 12.12.2017 - XI ZR 552/16
    Soweit das Berufungsgericht eine Pflichtverletzung der Beklagten alternativ darin gesehen hat, den Kläger entweder nicht darauf hingewiesen zu haben, den Prospekt der Fondsgesellschaft nicht geprüft zu haben (vgl. dazu eingehend Senatsurteil vom 7. Oktober 2008 - XI ZR 89/07, BGHZ 178, 149 Rn. 14), oder nicht darauf, dass der Prospekt das falsche Bild vermittle, die prospektierten Planungen würden (nahezu) zur Gänze umgesetzt, hat es bereits im Ansatz verkannt, dass solche auf den Prospekt bezogene Pflichten der Beklagten - selbst wenn man einen Prospektfehler unterstellt - schon dem Grunde nach nur bestehen können, wenn die Beklagte den streitbefangenen Prospekt dem Kläger so rechtzeitig vor der Zeichnung der Kommanditbeteiligung übergeben hat, dass er sich mit dessen Inhalt vertraut machen konnte (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 25. September 2007 - XI ZR 320/06, BKR 2008, 199 Rn. 17 und Senatsbeschluss vom 19. Juli 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 18), oder wenn die Beklagte den Kläger auf der Grundlage des Prospektes beraten hat (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 17. September 2009 - XI ZR 264/08, BKR 2009, 471 Rn. 5).
  • OLG München, 27.09.2016 - 5 U 129/16

    Haftung einer Bank wegen Prospektfehlers bei einem in ihr Anlageprogramm

    Auszug aus BGH, 12.12.2017 - XI ZR 552/16
    Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (OLG München, ZIP 2017, 1409) im Wesentlichen ausgeführt:.
  • BGH, 07.10.2008 - XI ZR 89/07

    Banken müssen Anleger auf deutliche Kritik in Fachpublikationen hinweisen

    Auszug aus BGH, 12.12.2017 - XI ZR 552/16
    Soweit das Berufungsgericht eine Pflichtverletzung der Beklagten alternativ darin gesehen hat, den Kläger entweder nicht darauf hingewiesen zu haben, den Prospekt der Fondsgesellschaft nicht geprüft zu haben (vgl. dazu eingehend Senatsurteil vom 7. Oktober 2008 - XI ZR 89/07, BGHZ 178, 149 Rn. 14), oder nicht darauf, dass der Prospekt das falsche Bild vermittle, die prospektierten Planungen würden (nahezu) zur Gänze umgesetzt, hat es bereits im Ansatz verkannt, dass solche auf den Prospekt bezogene Pflichten der Beklagten - selbst wenn man einen Prospektfehler unterstellt - schon dem Grunde nach nur bestehen können, wenn die Beklagte den streitbefangenen Prospekt dem Kläger so rechtzeitig vor der Zeichnung der Kommanditbeteiligung übergeben hat, dass er sich mit dessen Inhalt vertraut machen konnte (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 25. September 2007 - XI ZR 320/06, BKR 2008, 199 Rn. 17 und Senatsbeschluss vom 19. Juli 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 18), oder wenn die Beklagte den Kläger auf der Grundlage des Prospektes beraten hat (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 17. September 2009 - XI ZR 264/08, BKR 2009, 471 Rn. 5).
  • BGH, 23.06.2009 - XI ZR 171/08

    Voraussetzungen einer Schadensersatzpflicht der finanzierenden Bank wegen

    Auszug aus BGH, 12.12.2017 - XI ZR 552/16
    Das Berufungsgericht wird sich mit den weiteren vom Kläger geltend gemachten, verjährungsrechtlich selbständig zu behandelnden Pflichtverletzungen (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - XI ZR 171/08, BKR 2009, 372 Rn. 14) auseinanderzusetzen haben.
  • BGH, 17.09.2009 - XI ZR 264/08

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme eines Anlageberaters wegen

    Auszug aus BGH, 12.12.2017 - XI ZR 552/16
    Soweit das Berufungsgericht eine Pflichtverletzung der Beklagten alternativ darin gesehen hat, den Kläger entweder nicht darauf hingewiesen zu haben, den Prospekt der Fondsgesellschaft nicht geprüft zu haben (vgl. dazu eingehend Senatsurteil vom 7. Oktober 2008 - XI ZR 89/07, BGHZ 178, 149 Rn. 14), oder nicht darauf, dass der Prospekt das falsche Bild vermittle, die prospektierten Planungen würden (nahezu) zur Gänze umgesetzt, hat es bereits im Ansatz verkannt, dass solche auf den Prospekt bezogene Pflichten der Beklagten - selbst wenn man einen Prospektfehler unterstellt - schon dem Grunde nach nur bestehen können, wenn die Beklagte den streitbefangenen Prospekt dem Kläger so rechtzeitig vor der Zeichnung der Kommanditbeteiligung übergeben hat, dass er sich mit dessen Inhalt vertraut machen konnte (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 25. September 2007 - XI ZR 320/06, BKR 2008, 199 Rn. 17 und Senatsbeschluss vom 19. Juli 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 18), oder wenn die Beklagte den Kläger auf der Grundlage des Prospektes beraten hat (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 17. September 2009 - XI ZR 264/08, BKR 2009, 471 Rn. 5).
  • BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93

    Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren

    Auszug aus BGH, 12.12.2017 - XI ZR 552/16
    Tritt ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme eines Beratungsgesprächs angenommen (st. Rspr. seit Senatsurteil vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128).
  • BGH, 25.09.2007 - XI ZR 320/06

    Zustandekommen eines Beratungsvertrages im Rahmen der Finanzierung eines

    Auszug aus BGH, 12.12.2017 - XI ZR 552/16
    Soweit das Berufungsgericht eine Pflichtverletzung der Beklagten alternativ darin gesehen hat, den Kläger entweder nicht darauf hingewiesen zu haben, den Prospekt der Fondsgesellschaft nicht geprüft zu haben (vgl. dazu eingehend Senatsurteil vom 7. Oktober 2008 - XI ZR 89/07, BGHZ 178, 149 Rn. 14), oder nicht darauf, dass der Prospekt das falsche Bild vermittle, die prospektierten Planungen würden (nahezu) zur Gänze umgesetzt, hat es bereits im Ansatz verkannt, dass solche auf den Prospekt bezogene Pflichten der Beklagten - selbst wenn man einen Prospektfehler unterstellt - schon dem Grunde nach nur bestehen können, wenn die Beklagte den streitbefangenen Prospekt dem Kläger so rechtzeitig vor der Zeichnung der Kommanditbeteiligung übergeben hat, dass er sich mit dessen Inhalt vertraut machen konnte (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 25. September 2007 - XI ZR 320/06, BKR 2008, 199 Rn. 17 und Senatsbeschluss vom 19. Juli 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 18), oder wenn die Beklagte den Kläger auf der Grundlage des Prospektes beraten hat (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 17. September 2009 - XI ZR 264/08, BKR 2009, 471 Rn. 5).
  • BGH, 08.01.2019 - II ZR 139/17

    Haftung der Altgesellschafter einer Fondsgesellschaft beim Beitritt eines

    Damit hat das Berufungsgericht für die Annahme grundsätzlicher Bedeutung zwar insbesondere auf die genannte - vom Bundesgerichtshof inzwischen aufgehobene (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2017 - XI ZR 552/16, juris) - Entscheidung des OLG München abgestellt, die dieselbe Fondsgesellschaft betraf und in der das OLG München eine Fehlerhaftigkeit des Prospektes hinsichtlich der Darstellung der vermietbaren Gewerbefläche angenommen hatte.

    Sollte eine Aufklärungspflichtverletzung zu bejahen sein, wird das Berufungsgericht insbesondere zu prüfen haben, ob die grundsätzlich für den Anleger streitende Kausalitätsvermutung im Streitfall widerlegt ist, und ob die Beklagten - in Abhängigkeit von dem gegebenenfalls anzunehmenden Aufklärungsmangel - mit ihrer Verjährungseinrede durchdringen (vgl. in diesem Zusammenhang BGH, Urteil vom 12. Dezember 2017 - XI ZR 552/16, juris Rn. 15).

  • OLG München, 26.03.2019 - 5 Kap 3/17

    Kapitalanleger-Musterentscheid zum Hannover Leasing Fonds Nr. 193

    Der Rechenschaftsbericht 2010 habe also die Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen vermittelt, wie der Bundesgerichtshof im Urteil vom 12.12.2017, XI ZR 552/16 Rn.15 ausdrücklich entschieden habe.

    Soweit der BGH in dem von den Musterklägern zitierten Urteil vom 12.12.2017 (XI ZR 552/16, Rn.15) eine andere Auffassung vertritt (s. dazu Buck-Heeb, jurisPR-BKR 4/2018 Anm.2), teilt der Senat diese jedenfalls insoweit nicht, als aus dieser der Schluss gezogen wird, allein die Kenntnis von der prospektabweichenden Ausführung von das Fondsobjekt betreffenden Bauarbeiten vermittele grundsätzlich verjährungsauslösende Kenntnis von einem Prospektfehler.

    Außerdem habe der BGH am 12.12.2017 entschieden, dass bereits der Zugang eines kenntnisvermittelnden Geschäftsberichts ausreiche (XI ZR 552/16, Rn.15).

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