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   BGH, 31.03.2020 - XI ZR 577/18   

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https://dejure.org/2020,9397
BGH, 31.03.2020 - XI ZR 577/18 (https://dejure.org/2020,9397)
BGH, Entscheidung vom 31.03.2020 - XI ZR 577/18 (https://dejure.org/2020,9397)
BGH, Entscheidung vom 31. März 2020 - XI ZR 577/18 (https://dejure.org/2020,9397)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Festsetzung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer

  • rechtsportal.de

    ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1
    Festsetzung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 28.01.2010 - III ZR 47/09

    Erreichen der erforderlichen Beschwer als Voraussetzung für die Zulässigkeit

    Auszug aus BGH, 31.03.2020 - XI ZR 577/18
    Soweit die Klägerin die Hauptsache in der Berufungsinstanz einseitig teilweise für erledigt erklärt hat, richtet sich der Beschwerdewert nach den auf den erledigten Teil entfallenden Kosten des Rechtsstreits, die im Wege einer Differenzrechnung zu ermitteln sind, bei der von den Gesamtkosten die Kosten abzuziehen sind, die entstanden wären, wenn der Prozess ohne den erledigten Teil geführt worden wäre (Senatsbeschluss vom 2. Juni 2015 - XI ZR 323/14, juris; BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728 und vom 28. Januar 2010 - III ZR 47/09, juris Rn. 5).
  • BGH, 02.06.2015 - XI ZR 323/14

    Einstufung eines Anspruchs auf Erstattung der vorgerichtlichen

    Auszug aus BGH, 31.03.2020 - XI ZR 577/18
    Soweit die Klägerin die Hauptsache in der Berufungsinstanz einseitig teilweise für erledigt erklärt hat, richtet sich der Beschwerdewert nach den auf den erledigten Teil entfallenden Kosten des Rechtsstreits, die im Wege einer Differenzrechnung zu ermitteln sind, bei der von den Gesamtkosten die Kosten abzuziehen sind, die entstanden wären, wenn der Prozess ohne den erledigten Teil geführt worden wäre (Senatsbeschluss vom 2. Juni 2015 - XI ZR 323/14, juris; BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728 und vom 28. Januar 2010 - III ZR 47/09, juris Rn. 5).
  • BGH, 13.07.2005 - XII ZR 295/02

    Beschwer bei Teilerledigung vor Schluß der mündlichen Verhandlung im

    Auszug aus BGH, 31.03.2020 - XI ZR 577/18
    Soweit die Klägerin die Hauptsache in der Berufungsinstanz einseitig teilweise für erledigt erklärt hat, richtet sich der Beschwerdewert nach den auf den erledigten Teil entfallenden Kosten des Rechtsstreits, die im Wege einer Differenzrechnung zu ermitteln sind, bei der von den Gesamtkosten die Kosten abzuziehen sind, die entstanden wären, wenn der Prozess ohne den erledigten Teil geführt worden wäre (Senatsbeschluss vom 2. Juni 2015 - XI ZR 323/14, juris; BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728 und vom 28. Januar 2010 - III ZR 47/09, juris Rn. 5).
  • BGH, 07.07.2020 - VI ZB 66/19

    Festsetzung des Werts des Beschwerdegegenstands bei Rechtsmitteln:

    Denn entsprechend ist nicht nur der Wert des Prozesskostenanteils zu ermitteln, der auf den einseitig für erledigt erklärten Teil eines Rechtsstreits entfällt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. März 2020 - XI ZR 577/18, juris Rn. 4; vom 27. September 2017 - VIII ZR 100/17, AGS 2018, 124, juris Rn. 2; vom 2. Februar 2016 - XI ZR 138/15, juris Rn. 3; vom 2. Juni 2015 - XI ZR 323/14, juris; vom 28. Januar 2010 - III ZR 47/09, juris Rn. 5; vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728, juris Rn. 10; vom 25. September 1991 - VIII ZR 157/91, WM 1991, 2009, juris Rn. 3 f.; vom 13. Juli 1988 - VIII ZR 289/87, NJW-RR 1988, 1465, juris Rn. 4; siehe weiter Senat, Beschluss vom 18. September 2018 - VI ZB 26/17, NJW-RR 2019, 189 Rn. 7).
  • BGH, 29.08.2023 - VIII ZR 227/22

    Fesetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für ein

    Dabei sind von den Gesamtkosten die Kosten abzuziehen, die entstanden wären, wenn der Prozess von Anfang an ohne den für erledigt erklärten Teil geführt worden wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Juni 2015 - XI ZR 323/14, juris; vom 2. Februar 2016 - XI ZR 136/15, juris Rn. 3; vom 27. September 2017 - VIII ZR 100/17, juris Rn. 2; vom 31. März 2020 - XI ZR 577/18, juris Rn. 4; vom 12. Januar 2021 - XI ZR 589/19, juris Rn. 5).

    Ferner ist der Differenzbetrag vorliegend lediglich anteilig zu berücksichtigen, weil das Berufungsgericht dem Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache lediglich in Höhe von 7.824,14 EUR stattgegeben hat, der Beklagte also im Übrigen bereits in der Berufungsinstanz obsiegt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 577/18, aaO).

  • OLG Stuttgart, 22.12.2020 - 6 U 276/19

    Einwand des Rechtsmissbrauchs bei der Rückabwicklung eines widerrufenen

    Letztere sind im Wege einer Differenzrechnung zu ermitteln, bei der von den Gesamtkosten die Kosten abzuziehen sind, die entstanden wären, wenn der Prozess ohne den erledigten Teil geführt worden wäre (BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 577/18 -, Rn. 4, juris).
  • OLG Stuttgart, 30.06.2020 - 6 U 139/19

    Geltung der Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung trotz

    Der Streitwert fällt vor und nach der Teilerledigungserklärung vom 8.6.2020 in die Wertstufe bis 45.000 ? (vgl. zur Wertfestsetzung bei einseitiger Teilerledigung BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 577/18 -, juris).
  • BGH, 12.01.2021 - XI ZR 589/19

    Bestimmen des Werts der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden

    Im Fall einer einseitigen Teilerledigungserklärung des Klägers richtet sich der Beschwerdewert nach den auf den erledigten Teil entfallenden Kosten des Rechtsstreits, die im Wege einer Differenzrechnung zu ermitteln sind, bei der von den tatsächlich angefallenen Kosten die Kosten abzuziehen sind, die entstanden wären, wenn der Kläger den Rechtsstreit von Anfang an nur über den nicht für erledigt erklärten Teil der Hauptsache geführt hätte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 2015 - XI ZR 323/14, juris, vom 2. Februar 2016 - XI ZR 136/15, juris Rn. 3 und vom 31. März 2020 - XI ZR 577/18, juris Rn. 4).
  • BGH, 15.02.2022 - XI ZR 94/21

    Wert der Beschwer im Fall einer einseitigen Teilerledigungserklärung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats richtet sich im Fall einer einseitigen Teilerledigungserklärung der Kläger der Wert der Beschwer nach den auf den erledigten Teil entfallenden Kosten des Rechtsstreits, die im Wege einer Differenzrechnung zu ermitteln sind, bei der von den tatsächlich angefallenen Kosten die Kosten abzuziehen sind, die entstanden wären, wenn der Kläger den Rechtsstreit von Anfang an nur über den nicht für erledigt erklärten Teil der Hauptsache geführt hätte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 2015 - XI ZR 323/14, juris, vom 2. Februar 2016 - XI ZR 136/15, juris Rn. 3, vom 31. März 2020 - XI ZR 577/18, juris Rn. 4 und vom 12. Januar 2021 - XI ZR 589/19, juris Rn. 5).
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