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   BGH, 16.10.2018 - XI ZR 69/18   

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https://dejure.org/2018,38356
BGH, 16.10.2018 - XI ZR 69/18 (https://dejure.org/2018,38356)
BGH, Entscheidung vom 16.10.2018 - XI ZR 69/18 (https://dejure.org/2018,38356)
BGH, Entscheidung vom 16. Januar 2018 - XI ZR 69/18 (https://dejure.org/2018,38356)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Wolters Kluwer

    Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen

  • WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)

    Zur Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen

  • rewis.io

    Verwirkung des Widerrufsrechts beim Verbraucherdarlehensvertrag nach Einigung über eine vorzeitige Beendigung des Vertrages: Berücksichtigung der Weiterverwendung der zurückgeflossenen Gelder und der Freigabe von Sicherheiten durch die Bank beim Umstandsmoment

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 495 Abs. 1 ; BGB § 242 Cc

  • rechtsportal.de

    Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Verwirkung des Widerrufsrechts und sonstige rechtsmissbräuchliche Ausübung bei Verbraucherdarlehensverträgen

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Zur Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen

Sonstiges

  • wolterskluwer-online.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen" von Prof. Dr. Carsten Herresthal, original erschienen in: NJW 2019, 13 - 15.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 66
  • ZIP 2018, 2360
  • MDR 2019, 46
  • WM 2018, 2275
 
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Wird zitiert von ... (63)

  • BGH, 06.12.2022 - II ZR 187/21

    GmbH: Schadensersatzverlangen des geschädigten Gesellschafters bei

    Diese tatrichterliche Würdigung kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (BGH, Urteil vom 16. Februar 2005 - IV ZR 18/04, VersR 2005, 629; Urteil vom 8. Juni 2005 - IV ZR 225/04, MDR 2005, 91; Urteil vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17, ZIP 2018, 621 Rn. 9; Urteil vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 69/18, ZIP 2018, 2360 Rn. 12; jeweils mwN).
  • BGH, 15.10.2019 - XI ZR 759/17

    Anwendbarkeit des § 312d Abs. 3 Nr. 1 BGB auf im Wege des Fernabsatzes

    Mit der Präzisierung der Modalitäten einer Nachbelehrung im Zuge der Einführung des § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB in der Fassung des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) wollte der Gesetzgeber vielmehr befürchtete Härten für die Unternehmer aus der zeitgleichen Einführung des § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB kompensieren (Senatsurteil vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 69/18, WM 2018, 2275 Rn. 20; Senatsbeschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17, WM 2018, 614 Rn. 19).

    Beendet der Darlehensgeber trotz der Möglichkeit der Revalutierung durch Rückgewähr der Sicherheit den Sicherungsvertrag, kann darin die Ausübung beachtlichen Vertrauens im Sinne des § 242 BGB liegen (Senatsurteile vom 11. September 2018 - XI ZR 125/17, WM 2018, 2128 Rn. 34 und vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 45/18, WM 2018, 2274 Rn. 17 sowie - XI ZR 69/18, WM 2018, 2275 Rn. 15; Senatsbeschlüsse vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17, WM 2018, 614 Rn. 20 und vom 7. März 2018 - XI ZR 298/17, juris).

  • BGH, 12.03.2019 - XI ZR 9/17

    Bemessung der Gebrauchsvorteile des Darlehensnehmers im Fall des Widerrufs seiner

    Im Übrigen hat das Berufungsgericht bei der Prüfung der Frage, ob das Widerrufsrecht der Kläger verwirkt sei, zulasten der Beklagten einen wesentlichen Gesichtspunkt unberücksichtigt gelassen, weil es in seine Würdigung den Umstand nicht einbezogen hat, dass die Beklagte im Zuge der vorzeitigen Beendigung des Darlehensvertrags die ihr gewährte Sicherheit freigegeben hat (st. Rspr., vgl. zuletzt Senatsurteile vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 45/18, WM 2018, 2274 Rn. 17 und - XI ZR 69/18, WM 2018, 2275 Rn. 15 mwN).

    Der Senat, der der dem Tatrichter obliegenden Würdigung der konkreten Umstände nach § 242 BGB nicht vorgreifen kann (st. Rspr., vgl. zuletzt nur Senatsurteile vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 45/18, WM 2018, 2274 Rn. 18 und - XI ZR 69/18, WM 2018, 2275 Rn. 21 mwN), verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück (§ 563 Abs. 1 ZPO), das sich zunächst mit der Frage zu befassen haben wird, ob das Widerrufsrecht der Kläger verwirkt ist.

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