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   BGH, 12.09.2017 - XI ZR 718/16   

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https://dejure.org/2017,35818
BGH, 12.09.2017 - XI ZR 718/16 (https://dejure.org/2017,35818)
BGH, Entscheidung vom 12.09.2017 - XI ZR 718/16 (https://dejure.org/2017,35818)
BGH, Entscheidung vom 12. September 2017 - XI ZR 718/16 (https://dejure.org/2017,35818)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW

    § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB, § 359a Abs. 2 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB, § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags; Vertrag über eine vom Darlehensgeber für die Darlehensgewährung verlangte Zusatzleistung; Fakultativer Hinweis über die erforderliche Erstreckung des Widerrufs des Darlehensvertrags auf den Vertrag über die Zusatzleistung

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags; Vertrag über eine vom Darlehensgeber für die Darlehensgewährung verlangte Zusatzleistung; Fakultativer Hinweis über die erforderliche Erstreckung des Widerrufs des Darlehensvertrags auf den Vertrag über die Zusatzleistung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Saarbrücken, 30.06.2020 - 4 U 70/18

    1. Die in einem Immobiliendarlehensvertrag geforderte Wohngebäudeversicherung

    (2) Darüber hinaus hätte auch keine Pflicht der Beklagten bestanden, über die Auswirkungen eines Widerrufs des Darlehensvertrages auch auf einen Vertrag über eine Zusatzleistung im Sinne des § 359a Abs. 2 BGB a.F. gesondert zu belehren (vgl. BGH, Beschluss vom 12.09.2017 - XI ZR 718/16, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 18.12.2018 - 6 O 14216, juris, OLG Brandenburg, Urteil vom 31.07.2019 - 4 U 121/18, juris; a.A. OLG Köln, Beschluss vom 27.03.2017 - 13 U 289/16).

    Zudem sieht Gestaltungshinweis 4c des Musters für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB nach seinem klaren Wortlaut und dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 17/1394, S. 28) einen Hinweis darauf, dass sich der Widerruf eines Darlehensvertrages auch auf den Vertrag über Zusatzleistungen erstreckt, nicht zwingend, sondern nur fakultativ vor ("kann", vgl. BGH, Beschluss vom 12.09.2017 - XI ZR 718/16, juris).

  • OLG Brandenburg, 31.07.2019 - 4 U 121/18

    Rückabwicklung von grundschuldgesicherten Verbraucherdarlehen

    Nach der gesetzlichen Regelung und den Erläuterungen zu den betreffenden Gestaltungshinweisen in der Musterbelehrung sowie nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 17/1394, S. 28) ist eine diesbezügliche Belehrung über die Widerrufsfolgen in Bezug auf einen Vertrag über die Zusatzleistung nämlich ohnehin nicht erforderlich: § 359a Abs. 2 BGB a.F. erklärt § 358 BGB a.F. nur in Bezug auf dessen Absätze 2 und 4 und nicht in Bezug auf § 358 Abs. 5 BGB a.F. als entsprechend anwendbar (siehe BGH, Beschluss vom 12.09.2017 - XI ZR 718/16, juris; zuvor bereits Senat, Urteil vom 02.11.2016 - 4 U 18/15, juris Rn. 55; ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 18.12.2018 - 6 U 142/16, juris Rn. 23; vgl. auch OLG Hamburg, Urteil vom 11.10.2017 - 13 U 334/16, juris Rn. 29).
  • OLG Brandenburg, 14.08.2019 - 4 U 92/18

    Widerruf eines grundpfandrechtlich besicherten Darlehensvertrags

    Denn die genannte Vorschrift verweist ausdrücklich nur auf § 358 Abs. 1 bzw. 2 und 4 BGB a. F., nicht hingegen auch auf § 358 Abs. 5 BGB a. F. (Senat, Urteil vom 2. November 2016 - 4 U 18/15 -, Rdnr. 55; dem folgend BGH, die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückweisender Beschluss vom 12. September 2017 - XI ZR 718/16 -).
  • OLG Karlsruhe, 11.07.2023 - 17 U 11/22

    Ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung in einem Darlehensvertrag

    (c) Auch war die Beklagte nicht verpflichtet, über die Auswirkungen eines Widerrufs des Darlehensvertrages auf die Gebäudeversicherung als Vertrag über eine Zusatzleistung im Sinne des § 359a Abs. 2 BGB in der von 4. August 2011 bis 27. Juni 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) gesondert zu belehren (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2017 - XI ZR 718/16 -, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 18. Dezember 2018 - 6 O 142/16 -, juris, OLG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2019 - 4 U 121/18 -, juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 30. Juni 2020 - 4 U 70/18 -, juris Rn. 65 f., aA OLG Köln, Beschluss vom 27. März 2017 - 13 U 289/16 -, juris Rn. 9; juris-PK-BGB/Wildemann, 6. Aufl., § 359a Rn. 16: "Verbraucher muss so informiert werden, dass er sein Widerrufsrecht auch wahrnehmen kann").

    Zudem enthält der Gestaltungshinweis 4c des Musters für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB nach seinem klaren Wortlaut und dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 17/1394, S. 28) einen Hinweis darauf, dass sich der Widerruf eines Darlehensvertrages auch auf den Vertrag über Zusatzleistungen erstreckt, nicht zwingend, sondern nur fakultativ vor ("kann", vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2017 - XI ZR 718/16, juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 30. Juni 2020 - 4 U 70/18 -, juris Rn. 66).

  • OLG Frankfurt, 13.09.2021 - 23 U 44/19

    Widerruf eines Verbraucherkreditvertrages zur Anschaffung eines Kfz

    Als unbedenklich hat der BGH (a.a.O.) ausdrücklich und beispielhaft das Einrücken oder Zentrieren von Überschriften, den Verzicht auf eine Einrahmung oder deren individuelle Gestaltung, die Zuordnung der Widerrufsbelehrung im Text zu einem konkreten Verbrauchervertrag, eine die Verständlichkeit des Textes nicht beeinträchtigende Ersetzung von Begriffen durch Synonyme, einen Perspektivwechsel in der Ansprache des Verbrauchers (BGH a.a.O.), das Hinzufügen eines zutreffenden Zusatzes am Ende (BGH NJW 2017, 243) oder das Weglassen lediglich optionaler Bestandteile (BGH, Beschl. v. 12.09.2017 - XI ZR 718/16 - zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S.3 EGBGB a.F.) angesehen.
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