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   BGH, 16.03.1999 - XI ZR 76/98   

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https://dejure.org/1999,156
BGH, 16.03.1999 - XI ZR 76/98 (https://dejure.org/1999,156)
BGH, Entscheidung vom 16.03.1999 - XI ZR 76/98 (https://dejure.org/1999,156)
BGH, Entscheidung vom 16. März 1999 - XI ZR 76/98 (https://dejure.org/1999,156)
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Banken-Telefonwerbung

§ 1 Abs. 1 AGBG (jetzt § 305 Abs. 1 BGB <Fassung seit 1.1.02>), einseitig rechtsgeschäftliche Erklärung im Zusammenhang mit vertraglichen Beziehungen;

§ 9 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB <Fassung seit 1.1.02>), Schutz der Privatsphäre;

§ 1 UWG

Volltextveröffentlichungen (15)

  • Wolters Kluwer

    Einordnung einer vorformulierten Erklärung über die Zulässigkeit des Zusendens von Bankwerbung, welche werder eine Nebenabrede darstellt, noch zum notwendigen Inhalt eines gleichzeitig abgeschlossenen Kontoeröffnungsvertrages gehört, als allgemeine Geschäftsbedingung - ...

  • werbung-schenken.de

    UWG § 1
    Telefon-Werbung

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Unwirksamkeit von Kontoeröffnungsklauseln zum Einverständnis mit Telefonwerbung

  • Judicialis

    AGBG § 1 Abs. 1; ; AGBG § 9 Bl

  • Der Betrieb(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGBG § 1 Abs. 1, § 9
    Formularmäßiges Einverständnis mit Telefonwerbung unwirksam

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGBG § 1 Abs. 1; AGBG § 9
    Aufgrund entsprechender Anwendung des AGBG unwirksame Einverständniserklärung mit telefonischer Werbung

  • RA Kotz

    Erlaubnis zur Telefonwerbung in den Bank-AGBs

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Einverständnis mit Telefonwerbung durch AGB?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGBG § 1 Abs. 1, § 9
    Geltung des AGBG für vom Verwender vorformulierte einseitige rechtsgeschäftliche Erklärungen; Formularmäßige Einverständniserklärung mit telefonischer Werbung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Formularmäßiges Einverständnis mit Telefonwerbung unwirksam

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    AGBG § 1 Abs. 1, § 9
    Unwirksamkeit von Kontoeröffnungsklauseln zum Einverständnis mit Telefonwerbung

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Telefonwerbung, formularmäßiges Einverständnis mit Telefonwerbung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Formularmäßiges Einverständnis mit Telefonwerbung unwirksam

Besprechungen u.ä. (2)

  • ewir-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 3,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    AGBG §§ 9, 1 Abs. 1; UWG § 1
    Unwirksamkeit von Kontoeröffnungsklauseln zum Einverständnis mit Telefonwerbung ("Commerzbank")

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Telefonwerbungsklausel

Papierfundstellen

  • BGHZ 141, 124
  • NJW 1999, 1864
  • ZIP 1999, 846
  • MDR 1999, 856
  • VersR 1999, 971
  • WM 1999, 841
  • MMR 1999, 477
  • BB 1999, 1130
  • DB 1999, 1109
  • afp 1999, 303
  • afp 1999, 529
 
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Wird zitiert von ... (47)

  • BGH, 15.05.2014 - III ZR 368/13

    Online-Buchung eines Lehrgangs in Naturheilverfahren: Anforderungen an eine

    Dem Schutzzweck der Regelungen zur Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen entspricht es, auch die vom Verwender vorformulierten einseitigen rechtsgeschäftlichen Erklärungen der anderen Vertragspartei einer AGB-rechtlichen Kontrolle zu unterwerfen (s. BGH, Urteile vom 16. März 1999 - XI ZR 76/98, BGHZ 141, 124, 126 und vom 5. Mai 1986 - II ZR 150/85, BGHZ 98, 24, 28; vgl. auch Senatsurteile vom 9. April 1987 - III ZR 84/86, NJW 1987, 2011 und vom 19. September 1985 - III ZR 213/83, BGHZ 95, 362, 363 ff; MüKoBGB/Basedow aaO § 305 Rn. 9; Staudinger/Schlosser, BGB [2013], § 305 Rn. 8; Ulmer/Habersack in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 305 Rn. 16 f; Pfeiffer in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., § 305 Rn. 11).
  • BGH, 25.10.2012 - I ZR 169/10

    Einwilligung in Werbeanrufe II

    Bei der von seinem Kunden abzugebenden Erklärung nimmt der Verwender die rechtsgeschäftliche Gestaltungsfreiheit für sich ebenso in Anspruch wie bei der Vorformulierung eines Vertragstextes, wobei der Kunde lediglich entscheiden kann, ob er die Erklärung abgeben will, auf ihren Inhalt aber keinen Einfluss hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 1999 - XI ZR 76/98, BGHZ 141, 124, 126; Urteil vom 27. Januar 2000 - I ZR 241/97, GRUR 2000, 818, 819 = WRP 2000, 722 - Telefonwerbung VI).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die §§ 305 ff. BGB auf vom Verwender vorformulierte einseitige Erklärungen des anderen Teils anzuwenden, die im Zusammenhang mit einer Sonderverbindung stehen (vgl. BGHZ 141, 124, 126; BGH, GRUR 2000, 818, 819 - Telefonwerbung VI).

  • BGH, 27.01.2000 - I ZR 241/97

    Telefonwerbung VI - Telefon-Werbung

    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den Grenzen geschäftlicher Telefonwerbung (BGH, Urt. v. 8.12.1994 - I ZR 189/92, GRUR 1995, 220 - Telefonwerbung V, m.w.N; BGHZ 141, 124 ff.; 141, 137 ff.).

    Entscheidend ist, daß der Verwender - wie im vorliegenden Fall - bei der von den Kunden abzugebenden Erklärung die rechtsgeschäftliche Gestaltungsfreiheit für sich ebenso in Anspruch nimmt wie bei der Vorformulierung eines Vertragstextes, und daß der Kunde nur darauf, ob er die Erklärung abgeben will, nicht aber auf ihren Inhalt Einfluß hat (vgl. BGHZ 141, 124 ff.).

    Auch wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dem Einverständnis der Kundin zur - auch telefonischen - Beratung in Geldangelegenheiten weit auszulegen wären und danach auch in Telefonwerbung der Beklagten für den Abschluß einer Kapitallebensversicherung bei ihrer Kooperationspartnerin eingewilligt worden wäre, so ist die Klausel doch als unangemessene Benachteiligung nach § 9 AGBG unwirksam (vgl. BGHZ 141, 124 ff.; 141, 137 ff.).

    Der wettbewerbsrechtlichen Mißbilligung unerbetener Telefonwerbung im privaten Bereich liegt der Gedanke zugrunde, daß der Schutz der Individualsphäre vorrangig gegenüber dem wirtschaftlichen Gewinnstreben von Wettbewerbern ist und daß die berechtigten Interessen der gewerblichen Wirtschaft, ihre Produkte werbemäßig anzupreisen, es angesichts der Vielfalt der Werbemethoden nicht erfordern, mit der Werbung auch in den privaten Bereich des umworbenen Verbrauchers einzudringen (st. Rspr.; BGH GRUR 1995, 220 - Telefonwerbung V, m.w.N.; BGHZ 141, 124 ff.; 141, 137 ff.).

    Danach ist es bei einer generalisierenden Abwägung der beiderseitigen Interessen gerade auch gegenüber dem in seiner Privatsphäre geschützten Werbeadressaten unangemessen, wenn Kontoeröffnungsanträge von Banken eine vorformulierte Einverständniserklärung des Kunden enthalten, die eine telefonische Werbung der Bank für Vertragsabschlüsse in anderweitigen Geldangelegenheiten ermöglichen soll, die über das Vertragsverhältnis mit der Bank, mit dem die Abgabe der Einverständniserklärung in Zusammenhang steht, hinausgehen (BGHZ 141, 124 ff.).

    Die Unangemessenheit der Klausel wird entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (vgl. v. Westphalen, BB 1999, 1131 f.; Imping, MDR 1999, 857) nicht dadurch ausgeräumt, daß die vorformulierte Einverständniserklärung jederzeit widerruflich ist, denn damit wird die Initiative zur Wiederherstellung der ungestörten Privatsphäre in unzulässiger Weise auf den Betroffenen verlagert (BGHZ 141, 124 ff.; 141, 137 ff.).

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