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   BGH, 23.11.1999 - XI ZR 98/99   

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https://dejure.org/1999,660
BGH, 23.11.1999 - XI ZR 98/99 (https://dejure.org/1999,660)
BGH, Entscheidung vom 23.11.1999 - XI ZR 98/99 (https://dejure.org/1999,660)
BGH, Entscheidung vom 23. November 1999 - XI ZR 98/99 (https://dejure.org/1999,660)
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Widerruf fehlerhafter Überweisung

Rechtzeitigkeit des Widerrufs bei Vorbehalt der 'Nachdisposition' durch die Empfängerbank (trotz Buchung auf dem Kontoauszug des falschen Begünstigten), (Hinweis vgl. ab 1.1.2002: § 676a Abs. 4 Satz 1 BGB, Art. 228 Abs. 2 EGBGB)

Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 780
    Widerruflichkeit einer Überweisung bis zur vorbehaltlosen Bekanntmachung der Gutschriftsdaten durch die Empfängerbank gegenüber dem Überweisungsempfänger

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Widerruflichkeit einer durch elektronische Datenverarbeitung ausgeführten Überweisung

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 804
  • ZIP 2000, 123
  • MDR 2000, 285
  • WM 2000, 25
  • BB 2000, 65
  • DB 2000, 417
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.01.1988 - II ZR 320/87

    Zulässigkeit des Widerrufs eines Überweisungsauftrags; Entstehungszeitpunkt der

    Auszug aus BGH, 23.11.1999 - XI ZR 98/99
    Für die Frage, ob der Widerruf der Überweisung durch die Klägerin rechtzeitig war, kommt es - wie der Bundesgerichtshof (BGHZ 103, 143, 146 ff.) für den belegbegleitenden, im Interbankverhältnis elektronisch durchgeführten Überweisungsverkehr bereits ausgesprochen hat - darauf an, in welchem Zeitpunkt die Empfängerbank mit äußerlich erkennbarem Rechtsbindungswillen die Daten der Gutschrift durch einen Organisationsakt dem Überweisungsempfänger zugänglich macht.

    Für den Fall einer - wie vorliegend - allein im elektronischen Datenverkehr durchgeführten Überweisung, bei der die Daten ohne vorherige Überprüfungsmöglichkeit durch die Empfängerbank in deren Datenbestand übertragen werden, steht die elektronische Gutschrift regelmäßig unter dem Vorbehalt der sogenannten Nachdisposition, in der die Übereinstimmung von Kontonummer und Empfängerbezeichnung, die Einhaltung des Abkommens über den Überweisungsverkehr (vgl. Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch Anh. 6 zu §§ 52-55) und das Vorliegen eines Widerrufs geprüft wird (vgl. BGHZ 103, 143, 148 f.).

  • OLG Nürnberg, 18.04.1996 - 8 U 3213/95

    Rechtsnatur einer Gutschrift aufgrund eines Überweisungsauftrages

    Auszug aus BGH, 23.11.1999 - XI ZR 98/99
    Das kann geschehen durch vorbehaltloses Absenden der Kontoauszüge oder deren Bereitstellung oder dadurch, daß dem Kunden der ihn betreffende Datenbestand der Bank z.B. über einen Kontoauszugsdrucker vorbehaltlos zur Verfügung gestellt wird (sogenannte autorisierte Abrufpräsenz, vgl. dazu für das beleglose DTA-Verfahren OLG Nürnberg WM 1997, 1524, 1526).
  • BGH, 05.12.2006 - XI ZR 21/06

    Pflichten der Bank nach Beendigung eines Giroverhältnisses; Rückruf von

    Damit ist die Möglichkeit zum Rückruf der Überweisung gegenüber der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Rechtslage (vgl. Art. 228 Abs. 2 EGBGB), nach der ein Rückruf noch bis zur vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Konto des Begünstigten möglich war (vgl. Senatsbeschluss vom 23. November 1999 - XI ZR 98/99, WM 2000, 25), eingeschränkt worden.

    Damit ist die Möglichkeit zum Rückruf der Überweisung gegenüber der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Rechtslage (vgl. Art. 228 Abs. 2 EGBGB), nach der ein Rückruf noch bis zur vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Konto des Begünstigten möglich war (vgl. Senatsbeschluss vom 23. November 1999 - XI ZR 98/99, WM 2000, 25), eingeschränkt worden (vgl. Escher-Weingart, in: BuB Rdn. 6/186).

  • BGH, 15.03.2005 - XI ZR 338/03

    Zeitpunkt des Eingangs eines überwiesenen Betrages bei der Empfängerbank

    Dies kann durch vorbehaltlose Absendung bzw. Bereitstellung der Kontoauszüge oder dadurch geschehen, daß dem Kunden der ihn betreffende Datenbestand der Bank, z.B. über einen Kontoauszugdrucker, vorbehaltlos zur Verfügung gestellt wird (Senat, Beschluß vom 23. November 1999 - XI ZR 98/99, WM 2000, 25; OLG Nürnberg WM 1997, 1524, 1526; Schimansky, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 47 Rdn. 30; MünchKomm-HGB/Häuser ZahlungsV Rdn. B 228 f.; Baumbach/Hopt, HGB 31. Aufl. (7) BankGesch Rdn. C 14; Nobbe WM 2001 Sonderbeilage 4, S. 17).
  • BGH, 02.07.2004 - V ZR 209/03

    Verpflichtung des Käufers zur Zahlung der in einem Grundstückskaufvertrag offen

    Das ist der Fall, wenn ihm der Überweisungsbetrag vorbehaltlos zur Verfügung steht (sog. Abrufpräsenz - BGH, Urt. v. 23. November 1999, XI ZR 98/99, NJW 2000, 804).
  • OLG Koblenz, 02.10.2003 - 7 U 152/03

    Prüfung einer bankinternen Überweisung im Online-Banking

    Dies gilt sowohl für den belegbegleitenden, im Interbankverhältnis elektronisch durchgeführten Überweisungsverkehr (BGHZ 103, 143 ff.; OLG Zweibrücken, NJW 1985, 1034) als auch für eine - wie hier - im elektronischen Datenverkehr beleglos durchgeführte Überweisung (BGH NJW 2000, 804 f. mit zustimmender Anmerkung von Darleder EWiR 2000, 283; OLG Nürnberg, NJW-RR 1997, 45 ; Häuser in MK- HGB , ZahlungsV B 228; Palandt/Sprau, BGB , 62. Aufl., § 676 f., Rdn. 10).

    - dadurch, dass dem Kunden der ihn betreffende Datenbestand der Bank zum Beispiel über einen Kontoauszugsdrucker oder online vorbehaltlos zur Verfügung gestellt wird (sogen. autorisierte Abrufpräsenz; vgl. BGH NJW 2000, 804 ; Häuser, aaO., B 227, 228).

    Zum anderen war die Klägerin - entgegen den Ausführungen im Schriftsatz vom 28.08.2003 - vor Durchführung der Nachdisposition nicht berechtigt, über den Gutschriftbetrag zu verfügen (vgl. BGH, NJW 2000, 804 f. a.E.; Häuser, aaO., B 226).

  • LAG Hamm, 10.12.2008 - 10 TaBV 125/08

    Teilnahme an Schulungsveranstaltung; Erforderlichkeit einer Grundlagenschulung im

    Eine derartige Buchung wird erst endgültig, wenn die Bank die Daten der Gutschrift zur vorbehaltlosen Bekanntgabe an den Empfänger bereitgestellt hat, also "Abrufpräsenz" besteht (BGH, 23.11.1999 - NJW 2000, 804; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 362 Rn. 9 m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 30.09.2004 - 5 U 557/04

    Steuerberaterhaftung: Verjährungsfristbeginn vor Bekanntgabe des Steuerbescheids

    Dabei verkennt der Senat nicht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den Fällen, in denen die Pflichtverletzung des Beraters vor Erlass des belastenden Steuerbescheids liegt, die Verjährung regelmäßig mit der Bekanntgabe des Bescheids beginnt (BGHZ 119, 69, 73; BGHZ 129, 386, 388; Zugehör WM 2000, 25).
  • LG Cottbus, 08.03.2005 - 2 O 316/04

    Girokontokündigung - Befugnis der Bank zur Entgegennahme von Zahlungen

    Damit ist die Möglichkeit zum Rückruf der Überweisung gegenüber der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Rechtslage (vgl. Art. 228 Abs. 2 EGBGB), nach der ein Rückruf noch bis zur vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Konto des Begünstigten möglich war (vgl. Senatsbeschluss vom 23. November 1999 - XI ZR 98/99, WM 2000, 25), eingeschränkt worden.

    Damit ist die Möglichkeit zum Rückruf der Überweisung gegenüber der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Rechtslage (vgl. Art. 228 Abs. 2 EGBGB), nach der ein Rückruf noch bis zur vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Konto des Begünstigten möglich war (vgl. Senatsbeschluss vom 23. November 1999 - XI ZR 98/99, WM 2000, 25), eingeschränkt worden (vgl. Escher-Weingart, in: BuB Rdn. 6/186).

  • OLG Nürnberg, 30.03.2009 - 14 U 1058/08

    Grundschuldbesicherter Darlehensvertrag: Rechtsfolgen der Rückerstattung des zur

    Vielmehr setzte sich der Bundesgerichtshof - ebenso wie in dem von der Klägerin genannten Beschluss vom 23. November 1999 (XI ZR 98/99) - allein mit der Frage auseinander, bis zu welchem Zeitpunkt der Widerruf eines Überweisungsauftrags möglich ist.
  • FG Münster, 21.01.2016 - 6 K 3303/14

    Erlöschen der Erstattungsforderung eines Steuerpflichtigen gegenüber dem

    Das ist im beleglosen Verfahren der Fall, wenn die Bank die Daten der Gutschrift zur vorbehaltslosen Bekanntgabe an den Empfänger bereitgestellt hat, also Abrufpräsenz besteht (BGH-Beschluss vom 23.11.1999 XI ZR 98/99, NJW 2000, 804).
  • LG Dessau, 23.12.2004 - 1 S 245/04

    Nachberechnung von Telekommunikationsgebühren

    Das ist dann der Fall, wenn die Bank die Daten der Gutschrift zur vorbehaltlosen Bekanntgabe an den Empfänger bereitgestellt hat, also "abrufpräsent" besteht (Palandt, aaO., Rdn. 9 unter Hinweis auf BGHZ 103, 146; NJW 2000, 804 u.a.).
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