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   BFH, 09.09.2013 - XI B 103/12   

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https://dejure.org/2013,28434
BFH, 09.09.2013 - XI B 103/12 (https://dejure.org/2013,28434)
BFH, Entscheidung vom 09.09.2013 - XI B 103/12 (https://dejure.org/2013,28434)
BFH, Entscheidung vom 09. September 2013 - XI B 103/12 (https://dejure.org/2013,28434)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Kindergeld: Begriff der Einkünfte i. S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG - Lohnsteuer - Auswärtige Unterbringung des Kindes in Ausbildung - Bezugnahme auf vorhandene Rechtsprechung - fehlende Urteilsgründe

  • openjur.de

    Kindergeld: Begriff der Einkünfte i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG; Lohnsteuer; Auswärtige Unterbringung des Kindes in Ausbildung; Bezugnahme auf vorhandene Rechtsprechung; fehlende Urteilsgründe

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 32 Abs 4 S 2, FGO § 115 Abs 2, FGO § 119 Nr 6, EStG VZ 2006
    Kindergeld: Begriff der Einkünfte i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG - Lohnsteuer - Auswärtige Unterbringung des Kindes in Ausbildung - Bezugnahme auf vorhandene Rechtsprechung - fehlende Urteilsgründe

  • Bundesfinanzhof

    Kindergeld: Begriff der Einkünfte i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG - Lohnsteuer - Auswärtige Unterbringung des Kindes in Ausbildung - Bezugnahme auf vorhandene Rechtsprechung - fehlende Urteilsgründe

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 4 S 2 EStG 2002, § 115 Abs 2 FGO, § 119 Nr 6 FGO, EStG VZ 2006
    Kindergeld: Begriff der Einkünfte i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG - Lohnsteuer - Auswärtige Unterbringung des Kindes in Ausbildung - Bezugnahme auf vorhandene Rechtsprechung - fehlende Urteilsgründe

  • cpm-steuerberater.de
  • rewis.io

    Kindergeld: Begriff der Einkünfte i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG - Lohnsteuer - Auswärtige Unterbringung des Kindes in Ausbildung - Bezugnahme auf vorhandene Rechtsprechung - fehlende Urteilsgründe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 32 Abs. 4 S. 2
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung gezahlter Lohnsteuer bei der Ermittlung des Einkommens eines Kindes mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de

    Begriff der Einkünfte i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Lohnsteuer und die Einkünfte beim Kindergeld

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung gezahlter Lohnsteuer bei der Ermittlung des Einkommens eines Kindes

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 25.09.2008 - III R 29/07

    Kindergeld: Keine Berücksichtigung der Lohnsteuer und Kirchensteuer und des

    Auszug aus BFH, 09.09.2013 - XI B 103/12
    Das Finanzgericht (FG) entschied, die Familienkasse habe bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge zu Recht weder die von S gezahlte Lohnsteuer (854,71 EUR), Kirchensteuer (78,40 EUR) und den Solidaritätszuschlag (46,88 EUR) noch den Arbeitnehmeranteil zur Zukunftssicherung (150,86 EUR) mindernd berücksichtigt (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. September 2008 III R 29/07, BFH/NV 2009, 372; vom 21. Oktober 2010 III R 18/10, BFH/NV 2011, 251).

    b) Es entspricht seit dem BFH-Urteil vom 26. September 2007 III R 4/07 (BFHE 219, 112, BStBl II 2008, 738, unter II.6.) ständiger Rechtsprechung, dass die vom Arbeitslohn einbehaltene Lohnsteuer nicht von den Einkünften i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) a.F. abzusetzen ist (vgl. auch z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2009, 372; vom 20. November 2008 III R 75/07, BFH/NV 2009, 567).

    Demgegenüber sind nach derselben BFH-Rechtsprechung (z.B. Urteil in BFH/NV 2009, 372) die sich aus dem Lohnsteuerabzug möglicherweise ergebenden Liquiditätsnachteile gegenüber Kindern, die Einkommensteuer bezahlen, ohne dass Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt wurden, als Typisierung mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar; zudem wird die Lohnsteuer --anders als die Sozialversicherungsbeiträge-- wieder erstattet, wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag nicht übersteigt.

    Soweit danach eine Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. die Einkünfte des Kindes i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. mindert, beruht dies auf dem Begriff der Einkünfte, der in § 2 Abs. 2 EStG gesetzlich definiert und je nach Einkunftsart als Gewinn oder als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu verstehen ist; nach dem Beschluss des BVerfG in BVerfGE 112, 164, BFH/NV Beilage 2005, 260 würde eine andere Auslegung des Begriffs der Einkünfte, die von der "tradierten steuerlichen Terminologie" abwiche, dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang widersprechen und damit auch dem klar geäußerten Willen des Gesetzgebers (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 372, unter II.2.).

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Auszug aus BFH, 09.09.2013 - XI B 103/12
    aa) Diese Rechtsprechung befasst sich bereits mit dem von der Klägerin in Bezug genommenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Januar 2005  2 BvR 167/02 (BVerfGE 112, 164, BFH/NV Beilage 2005, 260), wonach die Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge als Einkünfte des Kindes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstößt, weil Eltern mit sozialversicherungspflichtigen Kindern, deren Einkünfte und Bezüge den Jahresgrenzbetrag nur wegen der als Einkünfte behandelten Sozialversicherungsbeiträge überschritten, gegenüber Eltern mit nicht sozialversicherungspflichtigen Kindern benachteiligt seien, deren Einkünfte und Bezüge den Jahresgrenzbetrag nicht überstiegen.

    Soweit danach eine Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. die Einkünfte des Kindes i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. mindert, beruht dies auf dem Begriff der Einkünfte, der in § 2 Abs. 2 EStG gesetzlich definiert und je nach Einkunftsart als Gewinn oder als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu verstehen ist; nach dem Beschluss des BVerfG in BVerfGE 112, 164, BFH/NV Beilage 2005, 260 würde eine andere Auslegung des Begriffs der Einkünfte, die von der "tradierten steuerlichen Terminologie" abwiche, dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang widersprechen und damit auch dem klar geäußerten Willen des Gesetzgebers (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 372, unter II.2.).

    b) Mit der Rüge, das FG habe die Rechtsgrundsätze des BVerfG-Beschlusses in BVerfGE 112, 164, BFH/NV Beilage 2005, 260 nicht berücksichtigt, bringt die Klägerin im Wesentlichen zum Ausdruck, dass sie die Rechtsauffassung des FG für falsch hält und die materielle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in Frage stellt.

  • BVerfG, 27.07.2010 - 2 BvR 2122/09

    Regelung des Grenzbetrags für die Bewilligung von Kindergeld nicht

    Auszug aus BFH, 09.09.2013 - XI B 103/12
    Sie hat zwar mit Schriftsatz vom 25. Februar 2011 unter Hinweis auf die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2122/09 beantragt, das Ruhen des Verfahrens beizubehalten oder erneut anzuordnen, hat jedoch, "sollte das Gericht dem nicht folgen", einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

    Am 2. März 2011 hat das FG der Klägerin mitgeteilt, dass die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2122/09 durch BVerfG-Beschluss vom 27. Juli 2010 erledigt ist, und angekündigt, dass nach Zustimmung der Familienkasse im schriftlichen Verfahren über die Klage befunden werde.

  • BFH, 05.07.2012 - VI R 99/10

    Kindergeld: Minderung der Einkünfte um Zuzahlungen im Sinne des SGB V - Begriff

    Auszug aus BFH, 09.09.2013 - XI B 103/12
    Der Senat versteht die Ausführungen der Klägerin, "auch wenn der BFH in dieser Entscheidung [Urteil vom 5. Juli 2012 VI R 99/10, BFHE 238, 93, BFH/NV 2012, 1870] die Abziehbarkeit der einbehaltenen Lohnsteuer vom Arbeitseinkommen unter Hinweis auf seine Rechtsprechung ablehnt ..., bedarf es dennoch einer erneuten Überlegung, ob diese Vorgabe einzuhalten ist" dahin, dass sie insoweit die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) geltend macht.

    Wenn sie ausführt, der BFH verschließe sich in seinem Urteil in BFHE 238, 93, BFH/NV 2012, 1870 (Rz 25) der grundsätzlichen Berücksichtigung von Unterkunftskosten eines Studenten am Studienort als Werbungskosten nicht, übersieht sie, dass der BFH sich in demselben Urteil (Rz 20) ausdrücklich der ständigen BFH-Rechtsprechung angeschlossen hat, nach der der in der Regel mit dem Jahresgrenzbetrag bereits typischerweise abgegoltene erhöhte Lebensbedarf wegen einer auswärtigen Unterbringung nicht zu den ausbildungsbedingten Mehraufwendungen gehört (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juni 2011 III R 28/09, BFHE 234, 149, BStBl II 2012, 213, m.w.N.).

  • BFH, 26.09.2012 - III B 222/10

    Keine Revisionszulassung bei fehlender Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage -

    Auszug aus BFH, 09.09.2013 - XI B 103/12
    Ein Verfahrensmangel i.S. von § 119 Nr. 6 FGO liegt nur dann vor, wenn die Urteilsgründe ganz oder zum Teil fehlen und sie den Prozessbeteiligten keine Kenntnis darüber vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Urteil beruht, d.h. wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26. September 2012 III B 222/10, BFH/NV 2013, 71).
  • BFH, 05.06.2008 - IX B 249/07

    Berichtigung von Tatbestandsunrichtigkeiten - Sachaufklärung -

    Auszug aus BFH, 09.09.2013 - XI B 103/12
    Dies begründet grundsätzlich keinen Revisionszulassungsgrund (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 5. Juni 2008 IX B 249/07, BFH/NV 2008, 1512; vom 22. März 2012 IV B 97/11, BFH/NV 2012, 1159, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 16.11.2011 - X R 15/09

    Abzug von Beiträgen zur Krankenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung;

    Auszug aus BFH, 09.09.2013 - XI B 103/12
    Zudem kommt dem EGMR im Falle einer Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 (BGBl II 1952, 685) keine Verwerfungsbefugnis zu; der EGMR kann dem jeweiligen Beschwerdeführer im anhängigen Einzelfall lediglich eine "gerechte Entschädigung" (Art. 41 EMRK) zusprechen (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 16. November 2011 X R 15/09, BFHE 236, 69, BStBl II 2012, 325, Rz 43).
  • EGMR, 19.10.2011 - 7227/11
    Auszug aus BFH, 09.09.2013 - XI B 103/12
    bb) Soweit die Klägerin der Auffassung ist, das FG hätte das Klageverfahren im Hinblick auf die Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) 7227/11 und 7258/11 weiterhin ruhen lassen müssen, hätte dies gemäß § 251 Satz 1 ZPO i.V.m. § 155 FGO einen übereinstimmenden Antrag beider Beteiligter erfordert.
  • EGMR, 16.05.2013 - 7258/11

    Abgeordnetenpauschale, Einkünfte, Nichtselbständige Arbeit, Arbeitnehmer,

    Auszug aus BFH, 09.09.2013 - XI B 103/12
    bb) Soweit die Klägerin der Auffassung ist, das FG hätte das Klageverfahren im Hinblick auf die Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) 7227/11 und 7258/11 weiterhin ruhen lassen müssen, hätte dies gemäß § 251 Satz 1 ZPO i.V.m. § 155 FGO einen übereinstimmenden Antrag beider Beteiligter erfordert.
  • BFH, 22.03.2012 - IV B 97/11

    Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen - Keine

    Auszug aus BFH, 09.09.2013 - XI B 103/12
    Dies begründet grundsätzlich keinen Revisionszulassungsgrund (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 5. Juni 2008 IX B 249/07, BFH/NV 2008, 1512; vom 22. März 2012 IV B 97/11, BFH/NV 2012, 1159, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 12.12.2012 - XI B 70/11

    Haftung eines Kommanditisten; Bindung an tatsächliche Feststellungen; Verletzung

  • BFH, 28.05.2009 - III R 8/06

    Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG 2002 ist kein kindergeldschädlicher Bezug -

  • BFH, 04.12.2000 - V B 15/00

    GmbH-GF nicht selbständig tätig

  • BFH, 28.04.2005 - IX B 189/04

    NZB: keine grundsätzliche Bedeutung bei bloßen Tatfragen

  • BFH, 20.11.2008 - III R 75/07

    Kindergeld: Keine Minderung der Einkünfte des Kindes um die Lohnsteuer und die

  • BFH, 06.12.2011 - XI B 44/11

    Beweiskraft der Postzustellungsurkunde und Fristbeginn bei geheilten

  • BFH, 18.11.2010 - XI B 56/10

    Wirtschaftlicher Status für Vollstreckungsaufschub unmaßgeblich

  • BFH, 21.10.2010 - III R 18/10

    Kindergeld: Kein Abzug von Beiträgen zur VBL-Pflichtversicherung sowie zu einer

  • BFH, 26.09.2007 - III R 4/07

    Kindergeld: Lohnsteuer und Versicherungsprämien mindern nicht

  • BFH, 09.06.2011 - III R 28/09

    Kindergeld: Einkünfte und Bezüge eines Kindes in Ausbildung; Ausbildungsbedingter

  • BFH, 28.05.2009 - III B 30/08

    Verfassungsmäßigkeit des Familienleistungsausgleichs - Berücksichtigung des

  • BFH, 11.07.2018 - XI R 33/16

    Keine Billigkeitsmaßnahme wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit der

    Ein Ruhen des Verfahrens nach § 155 FGO i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung scheidet aus, weil ein solches Ruhen übereinstimmende Anträge der Beteiligten voraussetzt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. Juni 2012 IX B 52/12, BFH/NV 2012, 1619; vom 9. September 2013 XI B 103/12, BFH/NV 2013, 1923, Rz 19; vom 23. August 2016 V B 32/16, BFH/NV 2016, 1757).
  • BFH, 16.09.2015 - XI R 47/13

    Zur Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens bei unberechtigtem

    aa) Ein Verfahrensmangel i.S. des § 119 Nr. 6 FGO liegt nur dann vor, wenn die Urteilsgründe ganz oder zum Teil fehlen und sie den Prozessbeteiligten keine Kenntnis darüber vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Urteil beruht, d.h. wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 26. September 2012 III B 222/10, BFH/NV 2013, 71, Rz 39; vom 9. September 2013 XI B 103/12, BFH/NV 2013, 1923, Rz 22).
  • BFH, 08.01.2014 - XI B 120/13

    Zur Entstehung eines Pflegekindschaftsverhältnisses zu einer volljährigen

    (1) Ein Verfahrensmangel i.S. des § 119 Nr. 6 FGO --den die Klägerin hierdurch sinngemäß geltend macht-- liegt nur dann vor, wenn die Urteilsgründe ganz oder zum Teil fehlen und sie den Prozessbeteiligten keine Kenntnis darüber vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Urteil beruht, d.h. wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 26. September 2012 III B 222/10, BFH/NV 2013, 71; vom 9. September 2013 XI B 103/12, BFH/NV 2013, 1923).
  • FG Thüringen, 18.03.2014 - 2 K 925/12

    Kindergeld: Fahrtaufwendungen im Rahmen einer Vollzeitlehre im dualen System;

    Nach bislang geltender Rechtsprechung des BFH sind Miet- und Verpflegungsmehraufwendungen für die auswärtige Unterbringung des Kindes in Ausbildung grundsätzlich durch den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abgegolten (BFH-Urteil vom 09.06.2011 III R 28/09, BFHE 234, 149, BStBl II 2012, 213; BFH-Beschluss vom 09.09.2013 XI B 103/12, BFH/NV 2013, 1923).
  • FG München, 04.06.2019 - 12 K 1944/17

    Kindergeldanspruch für ein behindertes Kind

    Da es seit dem BFH-Urteil in BFHE 219, 112, BStBl II 2008, 738 ständiger BFH-Rechtsprechung entspricht, dass die vom Arbeitslohn einbehaltene Lohnsteuer nicht von den Einkünften i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abzusetzen ist (vgl. auch z.B. BFH-Urteile vom 25. September 2008 III R 29/07, BFH/NV 2009, 372; vom 20. November 2008 III R 75/07, BFH/NV 2009, 567; BFH-Beschluss vom 9. September 2013 XI B 103/12, BFH/NV 2013, 1932), berücksichtigt der Senat diese Steuerabzugsbeträge auch nicht bei der Ermittlung der finanziellen Mittel von XX.
  • FG Thüringen, 24.10.2013 - 2 K 421/12

    Grenzbetrag: Ausbildungsstelle als regelmäßige Arbeitsstätte, Einbindung in

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Miet- und Verpflegungsmehraufwendungen für die auswärtige Unterbringung des Kindes in Ausbildung bereits durch den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abgegolten (BFH Urteil vom 09.06.2011 III R 28/09, BStBl II 2012, 213; Beschluss vom 09.09.2013 XI B 103/12, Juris).
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