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   BFH, 29.09.2006 - XI B 136/05   

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https://dejure.org/2006,15731
BFH, 29.09.2006 - XI B 136/05 (https://dejure.org/2006,15731)
BFH, Entscheidung vom 29.09.2006 - XI B 136/05 (https://dejure.org/2006,15731)
BFH, Entscheidung vom 29. September 2006 - XI B 136/05 (https://dejure.org/2006,15731)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 06.03.2003 - IV R 23/01

    Nachträgliche Beantragung einer Ansparrücklage

    Auszug aus BFH, 29.09.2006 - XI B 136/05
    Die vom FG vorrangig herangezogene Entscheidung IV R 23/01 betreffe einen anderen Sachverhalt.
  • BFH, 14.08.2001 - XI R 18/01

    Ansparrücklage - Finanzierungszusammenhang zwischen Rücklagenbildung und

    Auszug aus BFH, 29.09.2006 - XI B 136/05
    Mit Hilfe der Rücklage, die zu einer Steuerstundung führt, sollen Mittel angespart werden können, um dem Unternehmen die Finanzierung der Investition zu erleichtern (Senatsurteil vom 14. August 2001 XI R 18/01, BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181).
  • BFH, 15.10.2003 - III B 114/02

    NZB: grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus BFH, 29.09.2006 - XI B 136/05
    Hierzu muss sich der Beschwerdeführer mit den Rechtsausführungen des FG, mit der Rechtsprechung des BFH und den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen (BFH-Beschluss vom 15. Oktober 2003 III B 114/02, BFH/NV 2004, 223).
  • BFH, 12.12.2001 - XI R 13/00

    Ansparabschreibung - Ansparrücklage auch ohne echte Investitionsabsicht

    Auszug aus BFH, 29.09.2006 - XI B 136/05
    Die Entscheidung des FG stellt auch keine rückwirkend verschärfende Rechtsprechung dar; so hat der Senat bereits für den Veranlagungszeitraum 1996 entschieden, dass die voraussichtliche Investition bei Bildung jeder einzelnen Rücklage so genau bezeichnet werden müsse, dass im Investitionsjahr festgestellt werden könne, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde (Senatsurteil vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00, BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385).
  • BFH, 23.03.2016 - IV R 9/14

    Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags im Anschluss an eine Außenprüfung

    Ebenso wenig ist der BFH-Beschluss vom 29. September 2006 XI B 136/05 (BFH/NV 2007, 40) einschlägig, weil in jenem Verfahren die Rücklagenbildung aus anderen Gründen --wegen der Investition noch in dem Jahr, für das die Rücklage geltend gemacht wurde-- abgelehnt worden war.
  • BFH, 20.06.2012 - X R 42/11

    Nachweis der Investitionsabsicht bei neugegründeten Betrieben - Berücksichtigung

    oder die Nachholung erkennbar dem Ausgleich einer durch das FA vorgenommenen nachträglichen Einkommenserhöhung --also einem nicht investitionsbezogenen Grund-- dienen sollte (BFH-Beschluss vom 29. September 2006 XI B 136/05, BFH/NV 2007, 40, unter 2.b: Bildung fünf Jahre nach Ablauf des maßgeblichen Veranlagungszeitraums zum Ausgleich einer Einkommenserhöhung nach einer Außenprüfung; BFH-Urteil in BFHE 221, 211, BStBl II 2008, 747, unter II.2.: Bildung zum Ausgleich höherer Beteiligungseinkünfte, die zum Übersteigen der Einkommensgrenze nach § 10e EStG führten).
  • FG Nürnberg, 28.07.2011 - 7 K 655/10

    Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlage: verbindliche Bestellung zum

    Außerdem bezweifelt das Finanzamt nunmehr den Finanzierungszusammenhang, da der Investitionsabzugsbetrag für bereits getätigte Investitionen nicht mehr in Anspruch genommen werden könne (BFH-Urteile vom 29.04.2008 VIII R 62/06, BStBl II 2008, 747; und vom 14.08.2001 XI R 18/01, BStBl II 2004, 181; Beschluss vom 29.09.2006 XI B 136/05, BFH/NV 2007, 40).
  • FG Niedersachsen, 02.04.2014 - 9 K 308/12

    Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags für ein bestimmtes

    Fallgruppe 3: die Investition wurde durchgeführt und die Nachholung dient erkennbar dem Ausgleich einer nachträglichen Einkommenserhöhung, also einem nicht investitionsbezogenen Grund (BFH-Beschluss vom 29. September 2006 XI B 136/05, BFH/NV 2007, 40; BFH-Urteil vom 29. April 2008 VIII R 62/06, BStBl II 2008, 747).
  • FG Berlin-Brandenburg, 25.05.2016 - 11 K 11050/14

    Relevanz des Finanzierungszusammenhangs für Investitionsabzugsbetrag nach § 7g

    die Investition zwar durchgeführt worden war, die nachträgliche Geltendmachung der Ansparabschreibung aber erkennbar dem Ausgleich einer nachträglichen Einkommenserhöhung, also einem nicht investitionsbezogenen Grund, dienen sollte (vgl. BFH, Beschluss vom 29. September 2006 - XI B 136/05, BFH/NV 2007, 40; Urteil vom 29. April 2008 - VIII R 62/06, BStBl. II 2008, 747).
  • FG Sachsen, 03.12.2013 - 8 K 738/12

    Zulässigkeit der nachträglichen Erhöhung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g

    oder die Nachholung erkennbar dem Ausgleich einer durch das Finanzamt vorgenommenen nachträglichen Einkommenserhöhung - also einem nicht investitionsbezogenen Grund - dienen sollte (BFH, Beschluss vom 29.9.2006, XI B 136/05, BFH/NV 2007, 40 : Bildung fünf Jahre nach Ablauf des maßgeblichen Veranlagungszeitraums zum Ausgleich einer Einkommenserhöhung nach einer Außenprüfung; BFH, Urteil vom 29.4.2008, VIII R 62/06, BStBl II 2008, 747 [749]: Bildung zum Ausgleich höherer Beteiligungseinkünfte, die zum Übersteigen der Einkommensgrenze nach § 10e EStG führten).
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