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   BFH, 17.10.2003 - XI B 145/02   

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https://dejure.org/2003,12412
BFH, 17.10.2003 - XI B 145/02 (https://dejure.org/2003,12412)
BFH, Entscheidung vom 17.10.2003 - XI B 145/02 (https://dejure.org/2003,12412)
BFH, Entscheidung vom 17. Oktober 2003 - XI B 145/02 (https://dejure.org/2003,12412)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 26.08.1994 - III B 70/94

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 17.10.2003 - XI B 145/02
    Der Vertretungszwang bedeutet, dass der jeweilige Prozessbevollmächtigte die volle Verantwortung für die Einlegung und die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde übernehmen muss; die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss daher von dem Prozessbevollmächtigten selbst stammen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. August 1994 III B 70/94, BFH/NV 1995, 251; vom 14. Oktober 1987 II R 18/85, BFH/NV 1989, 107, für die Begründung einer Revision).
  • BFH, 14.10.1987 - II R 18/85

    Unzulässigkeit einer Revision wegen Verstoßes gegen den Vertretungszwang

    Auszug aus BFH, 17.10.2003 - XI B 145/02
    Der Vertretungszwang bedeutet, dass der jeweilige Prozessbevollmächtigte die volle Verantwortung für die Einlegung und die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde übernehmen muss; die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss daher von dem Prozessbevollmächtigten selbst stammen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. August 1994 III B 70/94, BFH/NV 1995, 251; vom 14. Oktober 1987 II R 18/85, BFH/NV 1989, 107, für die Begründung einer Revision).
  • OVG Niedersachsen, 01.11.2021 - 9 LA 11/20

    Abfallgebühr; Akteneinsichtsrecht; Amtsermittlungsgrundsatz; Aufklärungspflicht;

    Der Prozessbevollmächtigte muss die volle Verantwortung für die Begründung übernehmen; die Begründung muss daher von ihm selbst stammen (vgl. BFH, Beschluss vom 17.10.2003 - XI B 145/02 - juris Rn. 2 m. w. N.).
  • BFH, 03.08.2010 - XI B 104/09

    Weder Nichtigkeit noch Steuererlass bei unionsrechtswidriger Festsetzung der

    Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss daher von dem Prozessbevollmächtigten selbst stammen (vgl. zu § 62a FGO a.F. BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2003 XI B 145/02, BFH/NV 2004, 348, m.w.N.).
  • BFH, 21.09.2017 - XI B 49/17

    Zu den Anforderungen an die ordnungsgemäße Begründung einer

    Nicht ausreichend hierfür ist z.B., dass der Prozessbevollmächtigte die Kopie eines vom Beschwerdeführer verfassten Schreibens an den Steuerberater beifügt (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2003 XI B 145/02, BFH/NV 2004, 348), mit einem Begleitschreiben einen von (dem Geschäftsführer der) Beschwerdeführerin unterschriebenen Schriftsatz zur Begründung der Beschwerde übersendet (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 2306), die Begründung gemeinsam mit der Mandantin unter Bindung an deren Weisungen erstellt hat (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 175), lediglich einen von einem Beteiligten selbst verfassten Schriftsatz unterschreibt (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1995, 251; vom 29. März 2007 VII B 297/06, BFH/NV 2007, 1339) auf einen von seinen Mandanten selbst verfassten Schriftsatz Bezug nimmt (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Oktober 2005 IX B 83/05, BFH/NV 2006, 330), als wörtliche Wiedergabe gekennzeichnete Ausführungen des Beschwerdeführers mit dem formelhaften Hinweis übersendet, diesen sei "kaum etwas hinzuzusetzen" (vgl. BFH-Beschluss vom 11. März 2003 VII B 356/02, BFH/NV 2003, 817; s.a. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2012  5 B 11/12, juris), oder sich auf den Inhalt einer Beschwerdeschrift in einem anderen Verfahren von einem anderen Prozessbevollmächtigten bezieht (vgl. BFH-Beschluss vom 3. August 2010 XI B 104/09, BFH/NV 2010, 2308, Rz 2).
  • BFH, 05.11.2013 - X B 41/13

    Nichtbeachtung des Vertretungszwangs durch gemeinsame Anfertigung eines

    Der Prozessbevollmächtigte muss die volle Verantwortung für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde übernehmen; die Begründung muss daher von ihm selbst stammen (BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2003 XI B 145/02, BFH/NV 2004, 348).
  • BFH, 03.05.2007 - V B 180/06

    Vertretungszwang

    Das ist nicht der Fall, wenn sie --wie im vorliegenden Fall-- lediglich auf einen beigefügten Schriftsatz der Beteiligten verweist bzw. diesen weiterleitet (BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2003 XI B 145/02, BFH/NV 2004, 348).
  • BFH, 14.10.2005 - IX B 83/05

    Beschwerdebegründung; Vertretungszwang

    Der Vertretungszwang bedeutet, dass der jeweilige Prozessbevollmächtigte die volle Verantwortung für das Einlegen der Beschwerde übernehmen und die Begründung von ihm stammen muss (z.B. BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2003 XI B 145/02, BFH/NV 2004, 348, m.w.N.).
  • BFH, 05.07.2007 - V S 7/07

    Prozesskostenhilfe nur bei hinreichender Erfolgsaussicht

    Der Beschwerdeführer muss sich gemäß § 62a FGO auch bei der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde durch eine vor dem BFH vertretungsberechtigte Person i.S. des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) vertreten lassen; andernfalls ist die Beschwerde unzulässig (BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2003 XI B 145/02, BFH/NV 2004, 348).
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