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   BFH, 21.02.2006 - XI B 36/05   

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BFH, 21.02.2006 - XI B 36/05 (https://dejure.org/2006,9204)
BFH, Entscheidung vom 21.02.2006 - XI B 36/05 (https://dejure.org/2006,9204)
BFH, Entscheidung vom 21. Februar 2006 - XI B 36/05 (https://dejure.org/2006,9204)
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 16.09.2004 - IV R 11/03

    Aufnahme eines Sozius in ein Einzelunternehmen nach dem Zwei-Stufen-Modell

    Auszug aus BFH, 21.02.2006 - XI B 36/05
    Insgesamt weiche es dadurch von der Rechtsprechung des BFH ab, dass es die Grundsätze des BFH-Urteils vom 16. September 2004 IV R 11/03 (BFHE 207, 274, BStBl II 2004, 1068) auf eine andere Fallgestaltung anwende und das Merkmal des "unzureichenden Zeitraums" abweichend würdige.

    Der Umstand, dass die Sachverhalte in der Entscheidung des FG und der des BFH in BFHE 207, 274, BStBl II 2004, 1068 nach Auffassung der Klägerin voneinander abweichen, begründet noch nicht, dass das FG vom BFH abweichende Rechtsgrundsätze aufgestellt hat.

  • BFH, 20.08.1997 - I B 128/96

    VGA bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern

    Auszug aus BFH, 21.02.2006 - XI B 36/05
    Die Rüge eines Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten kann nur Erfolg haben, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder es eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen hat und die Entscheidung darauf beruhen kann --vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO-- (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 17. November 1964 VI 319/63 U, BFHE 82, 35, BStBl III 1965, 260; BFH-Beschlüsse vom 20. August 1997 I B 128/96, BFH/NV 1998, 353, und vom 21. November 2002 X B 86/02, BFH/NV 2003, 337, jeweils m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 80, m.w.N.).

    Damit wird die Anwendung des materiellen Rechts gerügt und kein Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (vgl. zur fehlerhaften Tatsachenwürdigung Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 82 ff; zur Vertragsauslegung BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 353).

  • BFH, 21.11.2002 - X B 86/02

    NZB: Verstoß gegen den Inhalt der Akten

    Auszug aus BFH, 21.02.2006 - XI B 36/05
    Die Rüge eines Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten kann nur Erfolg haben, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder es eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen hat und die Entscheidung darauf beruhen kann --vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO-- (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 17. November 1964 VI 319/63 U, BFHE 82, 35, BStBl III 1965, 260; BFH-Beschlüsse vom 20. August 1997 I B 128/96, BFH/NV 1998, 353, und vom 21. November 2002 X B 86/02, BFH/NV 2003, 337, jeweils m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 80, m.w.N.).
  • BFH, 10.07.2001 - XI B 73/99

    Zulässigkeit des Rechtsbehelfs - Beschwerdeschrift - Form - Rüge fehlerhafter

    Auszug aus BFH, 21.02.2006 - XI B 36/05
    Die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung vermag die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO jedoch grundsätzlich nicht zu begründen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. August 2003 X S 5/03 (PKH), BFH/NV 2004, 66; vom 17. Januar 2002 V B 88/01, BFH/NV 2002, 748, und vom 10. Juli 2001 XI B 73/99, BFH/NV 2002, 17).
  • BFH, 18.08.2003 - X S 5/03

    PKH für NZB; Verfahrensmangel; Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 21.02.2006 - XI B 36/05
    Die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung vermag die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO jedoch grundsätzlich nicht zu begründen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. August 2003 X S 5/03 (PKH), BFH/NV 2004, 66; vom 17. Januar 2002 V B 88/01, BFH/NV 2002, 748, und vom 10. Juli 2001 XI B 73/99, BFH/NV 2002, 17).
  • BFH, 17.01.2002 - V B 88/01

    Außenprüfung; Steuerfahndungsprüfung

    Auszug aus BFH, 21.02.2006 - XI B 36/05
    Die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung vermag die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO jedoch grundsätzlich nicht zu begründen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. August 2003 X S 5/03 (PKH), BFH/NV 2004, 66; vom 17. Januar 2002 V B 88/01, BFH/NV 2002, 748, und vom 10. Juli 2001 XI B 73/99, BFH/NV 2002, 17).
  • BFH, 17.11.1964 - VI 319/63 U

    Entstehung einer Mitunternehmerschaft an einer offenen Handelsgesellschaft

    Auszug aus BFH, 21.02.2006 - XI B 36/05
    Die Rüge eines Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten kann nur Erfolg haben, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder es eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen hat und die Entscheidung darauf beruhen kann --vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO-- (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 17. November 1964 VI 319/63 U, BFHE 82, 35, BStBl III 1965, 260; BFH-Beschlüsse vom 20. August 1997 I B 128/96, BFH/NV 1998, 353, und vom 21. November 2002 X B 86/02, BFH/NV 2003, 337, jeweils m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 80, m.w.N.).
  • BFH, 23.06.2008 - IV B 106/07

    Rechtmäßige Festsetzung eines Verspätungszuschlags

    Die hierfür erforderliche Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO liegt vor, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder es eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen hat und die Entscheidung darauf beruhen kann (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Februar 2006 XI B 36/05, BFH/NV 2006, 1846; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 80, m.w.N.).
  • BFH, 23.07.2020 - VIII B 157/19

    Aufwendungen zur Abwehr eines Überbaus auf einem vermieteten Grundstück

    Die einen Verfahrensfehler begründende Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO wegen Verstoßes gegen den klaren Akteninhalt liegt indes nur vor, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder es eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen hat und die Entscheidung darauf beruhen kann (vgl. BFH-Beschluss vom 21.02.2006 - XI B 36/05, BFH/NV 2006, 1846).
  • BFH, 27.04.2009 - II B 173/08

    Kein Antrag auf Tatbestandsberichtigung bei Urteil ohne mündliche Verhandlung -

    Die den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechende Rüge, das FG habe gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen, hat bei einem mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteil Erfolg, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem schriftlichen Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, ohne die Abweichung durch eine entsprechende Tatsachen- und Beweiswürdigung zu begründen, oder wenn es eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen hat und die Entscheidung darauf beruhen kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. Februar 2006 XI B 36/05, BFH/NV 2006, 1846, und vom 27. November 2008 XI B 60/08, BFH/NV 2009, 431).
  • BFH, 05.05.2014 - III B 156/13

    Kindergeldanspruch für entführte Kinder

    Soweit man hierin die Rüge einer Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO erblicken will, läge ein solcher Verfahrensfehler nur vor, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder es eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen hat und die Entscheidung darauf beruhen kann (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Februar 2006 XI B 36/05, BFH/NV 2006, 1846).
  • BFH, 06.11.2008 - XI B 172/07

    Vorsteuerabzug - Feststellbarkeit des leistungsempfangenden Unternehmens -

    Da die verfahrensfehlerhafte Nichtberücksichtigung des Akteninhalts (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Februar 2006 XI B 36/05, BFH/NV 2006, 1846) demnach für die Klageabweisung nicht entscheidungserheblich war, kann die Entscheidung nicht auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen.
  • BFH, 07.05.2014 - VIII B 110/13

    Keine steuerliche Korrektur einer vertraglichen Gesamtkaufpreisaufteilung nach §

    Eine solche Verletzung der Verpflichtung des FG aus § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist verwirklicht, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht oder es eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen hat und die Entscheidung darauf beruhen kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. Februar 2006 XI B 36/05, BFH/NV 2006, 1846; vom 31. Januar 2011 III B 107/09, BFH/NV 2011, 804).
  • BFH, 27.11.2008 - XI B 60/08

    Vorsteueraufteilung bei Geldspielautomaten - Verstoß gegen den klaren Inhalt der

    Die Rüge eines Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten kann nur Erfolg haben, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder es eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen hat (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 21. Februar 2006 XI B 36/05, BFH/NV 2006, 1846, m.w.N).
  • BFH, 31.01.2011 - III B 107/09

    Gewinnerzielungsabsicht bei einem Handel mit Streichinstrumenten und Antiquitäten

    Die hierfür erforderliche Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO liegt vor, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder es eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen hat und die Entscheidung darauf beruhen kann (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Februar 2006 XI B 36/05, BFH/NV 2006, 1846).
  • BFH, 03.03.2010 - VIII B 216/09

    Materielle Rechtsfehler

    Eine Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO liegt nur vor, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder es eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen hat und die Entscheidung darauf beruhen kann (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Februar 2006 XI B 36/05, BFH/NV 2006, 1846); dabei ist der materiell-rechtliche Standpunkt des FG zugrunde zu legen (ständige Rechtsprechung, vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 79, m.w.N.).
  • BFH, 11.11.2008 - X B 190/07

    Unterbrechung des Rechtsstreits bei Widerruf der Rechtsanwaltszulassung des

    Die hierfür erforderliche Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO liegt vor, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder es eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen hat und die Entscheidung darauf beruhen kann (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Februar 2006 XI B 36/05, BFH/NV 2006, 1846; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 80, m.w.N.).
  • BFH, 19.09.2012 - III B 53/12

    Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten - Ermittlungspflicht des FG -

  • BFH, 21.11.2008 - IV B 141/07

    Verstoß der Vorinstanz gegen den klaren Inhalt der Akten

  • BFH, 23.07.2020 - 8 U 171/19

    Aufwendungen zur Abwehr eines Überbaus sind keine Werbungskosten

  • BFH, 05.10.2007 - IV B 165/06

    Verstoß gegen den klaren Akteninhalt als Verfahrensmangel

  • FG München, 04.10.2012 - 14 K 3600/11

    Berichtigung des Tatbestands

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