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   BFH, 17.12.2008 - XI R 23/08   

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https://dejure.org/2008,2339
BFH, 17.12.2008 - XI R 23/08 (https://dejure.org/2008,2339)
BFH, Entscheidung vom 17.12.2008 - XI R 23/08 (https://dejure.org/2008,2339)
BFH, Entscheidung vom 17. Dezember 2008 - XI R 23/08 (https://dejure.org/2008,2339)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    UStG 1999 § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; FGO § 118 Abs. 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. b

  • openjur.de

    Langfristige Vermietung eines Turnhallengebäudes an einen Verein; Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit; Vorsteuerabzug; Einheitlichkeit der Leistung

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1999 § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; FGO § 118 Abs. 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. b

  • Judicialis

    UStG 1999 § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a; ; UStG 1999 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1; ; UStG 1999 § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; ; FGO § 118 Abs. 2; ; RL 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Langfristige Vermietung eines Turnhallengebäudes an einen Verein - Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit - Vorsteuerabzug - Einheitlichkeit der Leistung

  • datenbank.nwb.de

    Langfristige Vermietung eines Turnhallengebäudes an einen Verein; Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit; Vorsteuerabzug; Einheitlichkeit der Leistung ; Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft; ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Langfristige Vermietung eines Turnhallengebäudes: Steuerfrei?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vermietung einer Sportanlage mit Betriebsvorrichtungen ? Einheitliche Leistung ? Steuerfreiheit ? Ausschluss des Vorsteuerabzugs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • IWW (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer - Kein Vorsteuerabzug bei langfristiger Vermietung

  • IWW (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer - Langfristige Vermietung einer Turnhalle ist umsatzsteuerfrei

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Langfristige Vermietung eines Turnhallengebäudes an einen Verein

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuerfreiheit von Umsätzen aus der langfristigen Vermietung eines Turnhallengebäudes an einen steuerfreie Leistungen ausführenden Verein

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Langfristige Vermietung eines Turnhallengebäudes

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Langfristige Vermietung einer Turnhalle an einen Verein, der umsatzsteuerfreie Leistungen ausführt, im Regelfall umsatzsteuerfrei

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Langfristige Vermietung einer Turnhalle steuerfrei? (IMR 2009, 258)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG 1999 § 4 Nr 12 S 1 Buchst a, UStG 1999 § 4 Nr 12 S 2
    Aufteilung; Betriebsvorrichtung; Grundstück; Sportanlage; Vermietung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 224, 162
  • DB 2009, 885
  • BStBl II 2010, 208
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 24.01.2008 - V R 12/05

    Überlassung von Standplätzen auf Wochenmärkten als umsatzsteuerfreie

    Auszug aus BFH, 17.12.2008 - XI R 23/08
    Die steuerfreie Grundstücksvermietung wäre als die Hauptleistung und die Überlassung der Betriebsvorrichtungen als untergeordnete Nebenleistung anzusehen (vgl. zur einheitlichen Vermietungsleistung auch BFH-Urteil vom 24. Januar 2008 V R 12/05, BFHE 221, 310).
  • BFH, 31.05.2001 - V R 97/98

    Umsatzsteuerpflicht bei Vermietung von Sportanlagen

    Auszug aus BFH, 17.12.2008 - XI R 23/08
    Sofern nicht ganz besondere Umstände vorliegen, kann die Vermietung des Grundstücks daher nicht die ausschlaggebende Dienstleistung darstellen (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2001, I-493, Randnr. 26, konkret zur Vermietung eines Golfplatzes; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Mai 2001 V R 97/98, BFHE 194, 555, BStBl II 2001, 658).
  • FG Düsseldorf, 11.04.2008 - 1 K 2094/05

    Befreiung der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken von der Umsatzsteuer;

    Auszug aus BFH, 17.12.2008 - XI R 23/08
    Das Urteil ist abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1337.
  • EuGH, 18.01.2001 - C-150/99

    Stockholm Lindöpark

    Auszug aus BFH, 17.12.2008 - XI R 23/08
    In Anwendung dieser Grundsätze hat der EuGH im Urteil vom 18. Januar 2001 Rs. C-150/99 --Stockholm Lindöpark-- (Slg. 2001, I-493) zur Besteuerung von Sportanlagen Stellung genommen.
  • EuGH, 27.10.2005 - C-41/04

    Levob Verzekeringen und OV Bank - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2,

    Auszug aus BFH, 17.12.2008 - XI R 23/08
    Eine einheitliche Leistung liegt vor, wenn mehrere Leistungen so aufeinander abgestimmt sind, dass sie aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers ihre Selbständigkeit verlieren und wirtschaftlich etwas selbständiges "Drittes" bilden oder wenn es sich um eine Haupt- und eine Nebenleistung handelt (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 27. Oktober 2005 Rs. C-41/04 --Levob Verzekeringen und OV Bank--, Slg. 2005, I-9433, Randnrn. 19 bis 22, sowie Martin in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 3 Rz 30).
  • EuGH, 18.11.2004 - C-284/03

    Temco Europe - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe b -

    Auszug aus BFH, 17.12.2008 - XI R 23/08
    Die Mietdauer ist --wie dargestellt-- aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers ein geeignetes Kriterium, um eine selbständige Vermietungsleistung von einer einheitlichen sonstigen Leistung abzugrenzen (vgl. auch EuGH-Urteil vom 18. November 2004 Rs. C-284/03 --Temco Europe--, Slg. 2004, I-11237, Randnr. 20, m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 07.12.2020 - 1 K 2427/19

    Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Herstellungskosten einer Mehrzweckhalle mit

    Für die Frage, ob dem Nutzer das Recht eingeräumt wurde, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre er dessen Eigentümer, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen, hat die Nutzungsdauer keine Bedeutung (vgl. BFH-Urteil vom 24. September 2015 V R 30/14, BStBl II 2017, 132 Rn. 14; BFH-Beschlüsse vom 8. Februar 1993 V B 171/92, BFH/NV 1994, 274 - Orientierungssatz 1 und vom 25. Februar 2011 XI B 63/10, BFH/NV 2011, 1033 Rn. 12; Heidner in Bunjes, UStG, 19. Aufl., 2020, § 4 Nr. 12 Rn. 25; a.A. BFH-Urteil vom 17. Dezember 2008 XI R 23/08, BStBl II 2010, 208 und BFH-Beschluss vom 7. Mai 2014 V B 94/13, BFH/NV 2014, 1242; Schüler-Täsch in Sölch/Ringleb, UStG, Stand Juni 2020, Rn. 32 - Zeitdauer der Grundstücksüberlassung ist wesentliches -wenn auch nicht allein entscheidendes- Kriterium der Grundstücksvermietung).

    dd) Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass die Nutzungsüberlassung ihrer Räumlichkeiten und Einrichtungen mit der Nutzungsüberlassung von Sportanlagen (z.B. Sportpark oder Golfplatz) vergleichbar ist, die nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG fällt (EuGH-Urteil Lindöpark vom 18. Januar 2001 C-150/99, ABl EG 2001, Nr. C 150, 5; BFH-Urteile vom 31. Mai 2001 V R 97/98, BStBl II 2001, 658; vom 17. Dezember 2008 XI R 23/08, BStBl II 2010, 208 und vom 12. Oktober 2016 XI R 5/14, BStBl II 2017, 500), denn sie hat keine derartigen Leistungen ausgeführt.

    Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Frage zugelassen, ob kurzfristige Überlassungen von Grundstücken oder Grundstücksteilen aus dem Anwendungsbereich des § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG ausgenommen sind (BFH-Urteile vom 17. Dezember 2008 XI R 23/08, BStBl II 2010, 208 und vom 11. November 2015 V R 37/14, BStBl II 2017, 1259 Rn. 14 sowie BFH-Beschluss vom 7. Mai 2014 V B 94/13, BFH/NV 2014, 1242).

  • BFH, 21.06.2018 - V R 63/17

    Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung bei der Vermietung von Sportanlagen

    Denn das Betreiben einer Sportanlage umfasst im Allgemeinen nicht nur die passive Zurverfügungstellung des Grundstücks, sondern außerdem eine Vielzahl geschäftlicher Tätigkeiten wie Aufsicht, Verwaltung und ständige Unterhaltung sowie Zurverfügungstellung anderer Anlagen (vgl. EuGH-Urteil Stockholm Lindöpark vom 18. Januar 2001 C-150/99, EU:C:2001:34, Rz 26, zur Überlassung eines Golfplatzes; BFH-Urteile vom 17. Dezember 2008 XI R 23/08, BFHE 224, 162, BStBl II 2010, 208, Rz 21; in BFHE 194, 555, BStBl II 2001, 658).

    Zwar hat der BFH in BFHE 224, 162, BStBl II 2010, 208 entschieden, dass bei der Überlassung eines Turnhallengebäudes samt Betriebsvorrichtungen an einen einzigen Vertragspartner für die Dauer von 15 Jahren die Raumüberlassung der Leistung das Gepräge gebe.

  • FG Hessen, 09.08.2022 - 1 K 506/20

    Umsatzsteuerpflichtiger Betriebs einer Golfanlage trotz "Überlassung" an einen

    In diesem Zusammenhang habe der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 17.12.2008 (BFH XI R 23/08) ausgeführt, dass die langfristige Vermietung eines Turnhallengebäudes samt Betriebsvorrichtungen an einen einzigen Vertragspartner keine einheitliche Leistung darstelle, die steuerpflichtig sei.

    b) Eine einheitliche Leistung liegt vor, wenn mehrere Leistungen so aufeinander abgestimmt sind, dass sie aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers ihre Selbständigkeit verlieren und wirtschaftlich etwas selbständiges "Drittes" bilden oder wenn es sich um eine Haupt- und eine Nebenleistung handelt (BFH-Urteil vom 17.12.2008 XI R 23/08, BStBl II 2010, 208; vgl. EuGH-Urteil vom 27. Oktober 2005 Rs. C-41/04 --Levob Verzekeringen und OV Bank--, Slg. 2005, I-9433, Randnrn.

    Insoweit ergebe sich aus seiner Rechtsprechung, dass die Dauer der Grundstücksnutzung ein Hauptelement eines Mietvertrags bilde (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2001, I-493, Rn. 27; BFH-Urteil vom 17.12.2008 XI R 23/08, BStBl II 2010, 208).

    Es handelte sich damit gerade nicht, wie in dem vom BFH in seinem Urteil vom 17.12.2008 (XI R 23/08 BFHE 224, 162, BStBl 2010, 208) entschiedenen Fall, um ein von vornherein langfristig geschlossenes Mietverhältnis.

  • FG Düsseldorf, 08.07.2016 - 1 K 1397/13

    Aufteilung der Vermietung einer Sportanlage in eine umsatzsteuerfreie

    Die langjährige Vermietung eines Turnhallengebäudes samt Betriebsvorrichtungen (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 17.12.2008 XI R 23/08, BStBl II 2010, 208) sei aus der maßgeblichen Sicht eines Durchschnittsverbrauchers nicht mit dem Betreiben einer Sportanlage vergleichbar.
  • FG Düsseldorf, 21.04.2010 - 5 K 860/08

    Vorsteuerabzug bei einer umsatzsteuerfreien Grundstücksvermietung; Folgen einer

    Nach der Rechtsprechung des BFH in dessen Urteil vom 17.12.2008 XI R 23/08 (BFHE 224, 162, BStBl II 2010, 208) und des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - (Urteil des EuGH vom 27. Oktober 2005 Rs. C-41/04 --Levob Verzekeringen und OV Bank--, Slg. 2005, I-9433, Randnrn. 19 bis 22) liegt eine einheitliche Leistung dann vor, wenn mehrere Leistungen so aufeinander abgestimmt sind, dass sie aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers ihre Selbständigkeit verlieren und wirtschaftlich etwas selbständiges "Drittes" bilden oder wenn es sich um eine Haupt- und eine Nebenleistung handelt.

    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gelangt der BFH in seiner Entscheidung vom 17.12.2008 XI R 23/08 (BFHE 224, 162, BStBl II 2010, 208), in der sich das Gericht mit der Frage der umsatzsteuerrechtlichen Einordnung einer langfristigen Vermietung eines Turnhallengebäudes samt Betriebsvorrichtungen auseinanderzusetzen hatte, zu der Auffassung, dass es sich hierbei nicht um eine einheitliche sonstige steuerpflichtige Leistung handele, sondern dass in diesem Fall die steuerfreie Grundstücksvermietung der Leistung das Gepräge gebe.

    Die steuerfreie Grundstücksvermietung wäre als die Hauptleistung und die Überlassung der Betriebsvorrichtungen als untergeordnete Nebenleistung anzusehen (siehe das zur langfristigen Turnhallenvermietung ergangene Urteil des BFH vom 17.12.2008 XI R 23/08 (BFHE 224, 162, BStBl II 2010, 208).

    Die Revision war nicht zuzulassen, weil Revisionsgründe im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen, die Klageabweisung insbesondere im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH in dessen Urteil vom 17.12.2008 XI R 23/08 (BFHE 224, 162, BStBl II 2010, 208) steht.

  • BFH, 11.03.2009 - XI R 71/07

    Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten einer in den Jahren 1993 und 1994

    Der BFH hat mit Urteil vom 17. Dezember 2008 XI R 23/08 (zur Veröffentlichung bestimmt) zur langfristigen Vermietung einer Turnhalle an eine Schule entschieden, die Umsätze seien in eine steuerfreie Grundstücksvermietung und eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen aufzuteilen.
  • FG Berlin-Brandenburg, 08.11.2017 - 5 K 5122/15

    Umsatzsteuerpflicht bei entgeltlicher Überlassung einer Sportanlage an einen

    Ein insoweit geeignetes Abgrenzungskriterium ist die Vertragslaufzeit (vgl. EuGH, Urteil vom 18. November 2004 - C-284/03, Temco Europe, Slg. 2004, I-11237, Rn. 20 m.w.N.; BFH, Urteil vom 17. Dezember 2008 - XI R 23/08, BStBl. II 2010, 208).

    Von einer langfristigen Vermietung der Sportanlage kann zur Überzeugung des Senats nur bei einer mehrjährigen Vermietung ohne Kündigungsmöglichkeit ausgegangen werden (vgl. BFH, Urteil vom 17. Dezember 2008 - XI R 23/08, BStBl. II 2010, 208: 15jährige Vertragslaufzeit).

  • FG Münster, 21.04.2010 - 5 K 860/08

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Verzichts auf die Steuerbefreiung bei

    Nach der Rechtsprechung des BFH in dessen Urteil vom 17.12.2008 XI R 23/08 (BFHE 224, 162, BStBl II 2010, 208) und des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - (Urteil des EuGH vom 27. Oktober 2005 Rs. C-41/04 --Levob Verzekeringen und OV Bank--, Slg. 2005, I-9433, Randnrn. 19 bis 22) liegt eine einheitliche Leistung dann vor, wenn mehrere Leistungen so aufeinander abgestimmt sind, dass sie aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers ihre Selbständigkeit verlieren und wirtschaftlich etwas selbständiges "Drittes" bilden oder wenn es sich um eine Haupt- und eine Nebenleistung handelt.

    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gelangt der BFH in seiner Entscheidung vom 17.12.2008 XI R 23/08 (BFHE 224, 162, BStBl II 2010, 208), in der sich das Gericht mit der Frage der umsatzsteuerrechtlichen Einordnung einer langfristigen Vermietung eines Turnhallengebäudes samt Betriebsvorrichtungen auseinanderzusetzen hatte, zu der Auffassung, dass es sich hierbei nicht um eine einheitliche sonstige steuerpflichtige Leistung handele, sondern dass in diesem Fall die steuerfreie Grundstücksvermietung der Leistung das Gepräge gebe.

    Die steuerfreie Grundstücksvermietung wäre als die Hauptleistung und die Überlassung der Betriebsvorrichtungen als untergeordnete Nebenleistung anzusehen (siehe das zur langfristigen Turnhallenvermietung ergangene Urteil des BFH vom 17.12.2008 XI R 23/08 (BFHE 224, 162, BStBl II 2010, 208).

    Die Revision war nicht zuzulassen, weil Revisionsgründe im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen, die Klageabweisung insbesondere im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH in dessen Urteil vom 17.12.2008 XI R 23/08 (BFHE 224, 162, BStBl II 2010, 208) steht.

  • BFH, 07.05.2014 - V B 94/13

    Vermietung einer Sporthalle an Kommune

    Denn in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) hat der BFH bereits entschieden, dass eine steuerfreie Vermietung i.S. des § 4 Nr. 12 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) vorliegt, wenn dem Mieter auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, einen Gegenstand so in Besitz zu nehmen, als ob er dessen Eigentümer wäre, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (BFH-Urteile vom 17. Dezember 2008 XI R 23/08, BFHE 224, 162, BStBl II 2010, 208 zur langfristigen Vermietung eines Turnhallengebäudes; vom 24. Januar 2008 V R 12/05, BFHE 221, 310, BStBl II 2009, 60, m.w.N. zur Vermietung eines Marktplatzes).
  • FG Hamburg, 25.10.2013 - 5 K 270/10

    Zur Umsatzsteuerfreiheit von Vermietungsleistungen

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH; u. a. EuGH-Urteile vom 11.06.2009 C-572/07, RLRE Tellmer Property, UR 2009, 557; vom 25.02.1999 C-349/96, Card Protection Plan Ltd, Slg. 1999 I-00973), der sich der Bundesfinanzhof (BFH; u. a. BFH-Urteile vom 20.08.2009 V R 21/08, BFH/NV 2010, 473; vom 25.06.2009 V R 25/07, BFH/NV 2009, 1746 und vom 17.04.2008 V R 39/05, BFH/NV 2008, 1712) unter Änderung seiner früheren Rechtsprechung (seinerzeit im Sinne eines Aufteilungsgebots, vgl. BFH Urteil vom 28.05.1998 V R 19/96, BStBl II 2010, 307 Tz. 21 juris; nunmehr stärker unter dem Gesichtspunkt der einheitlichen Leistung prüfend, s. BFH Beschluss vom 21.10.1999 V R 97/98, UR 2000, 30 Tz. 21 Juris; BFH Urteil vom 31.05.2001 V R 97/98, BStBl II 2001, 658; BFH Urteil vom 17.12.2008 XI R 23/08, BStBl II 2010, 208; BFH Urteil vom 04.05.2011 XI R 35/10, BStBl II 2011, 836) angeschlossen hat, gelten für die Frage, unter welchen Bedingungen mehrere zusammenhängende Leistungen als eine Gesamtleistung zu behandeln sind, folgende Grundsätze:.

    Die unterschiedlichen Ergebnisse der BFH-Entscheidungen zu der Vermietung von Sportanlagen (s. V R 97/98: einheitliche steuerpflichtige Leistung; Urteil vom 17.12.2008 XI R 23/08, BStBl II 2010, 208: entweder Trennung der Raummiete von der Vermietung der Betriebsvorrichtungen oder Prägung durch die steuerfreie Raummiete) zeigen, dass es für die Bedeutung der Sicht des sog. Durchschnittsverbrauchers (gem. BFH Urteil V R 39/05 als "gedankliche Perspektive") darauf ankommen kann, ob die Überlassung an den jeweiligen Endnutzer der Sportanlage in Rede steht (so im Fall V R 97/98) oder aber die Überlassung an einen Verein als Betreiber der Sportanlage, der gegenüber dem Endnutzer als Zwischenmieter auftritt (so im Fall XI R 23/08; dazu s. Grube Juris PR-SteurR 20/2009 Anm 6; vgl. a. BFH Urteil vom 11.03.2009 XI R 71/07, BStBl II 2010, 209; im Ergebnis auf dieser Linie auch die gem. BFH zwar einheitliche, aber durch Prägung der Raummiete steuerfreie Vermietung eines Seniorenheims in V R 21/08 und die Prägung durch die steuerfreie Gebäudevermietung eines Theaters gem. BFH Beschluss vom 04.03.2011 V B 51/10, BFH/NV 2011, 1035).

  • BFH, 06.10.2010 - V B 10/10

    Rügeerfordernis bei Verletzung der Sachaufklärungspflicht

  • BFH, 31.08.2023 - XI B 89/22

    Zur steuerfreien Vermietung von Sportanlagen gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a

  • BFH, 16.06.2009 - II R 23/07

    Veräußerung von Schachtelbeteiligungen auf das Ende eines Wirtschaftsjahres -

  • BFH, 04.03.2011 - V B 51/10

    Abgrenzung zwischen Hauptleistung und Nebenleistung bei der Mitvermietung von

  • FG Sachsen, 13.05.2009 - 1 K 939/03

    Umsatzsteuerpflichtigkeit einer Genossenschaft durch eine Wohnungsversorgung der

  • FG München, 08.12.2009 - 13 K 2305/07

    Weder Unterhaltszahlungen an Kinder noch Aufwendungen für die Kontaktpflege zu

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