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   BFH, 10.04.2003 - XI R 32/02   

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https://dejure.org/2003,7000
BFH, 10.04.2003 - XI R 32/02 (https://dejure.org/2003,7000)
BFH, Entscheidung vom 10.04.2003 - XI R 32/02 (https://dejure.org/2003,7000)
BFH, Entscheidung vom 10. April 2003 - XI R 32/02 (https://dejure.org/2003,7000)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a; ; EStG § 34 Abs. 1; ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2; ; EStG § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 24 Nr. 1 lit. a § 34 Abs. 2
    Ablösung einer Pensionszusage - Verkauf der GmbH-Anteile

  • datenbank.nwb.de

    Abfindung für Verzicht der Witwe und Gesamtrechtsnachfolgerin des alleinigen Gesellschafters einer GmbH auf die ihr gegenüber dieser zustehenden Ansprüche aus einer Witwenpension als tarifbegünstigte Entschädigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Abfindung für den Verzicht auf Witwenpensionsanspruch; Sachaufklärungsrüge

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 24 Nr 1 Buchst a, EStG § 34 Abs 1, EStG § 34 Abs 2 Nr 2
    Außerordentliche Einkünfte; Entschädigung; Gesellschaftergeschäftsführer; Witwenpension; Zwang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 12.12.2001 - XI R 38/00

    Entschädigung; Zwangslage

    Auszug aus BFH, 10.04.2003 - XI R 32/02
    Ereignisse, mit denen der Steuerpflichtige nicht rechnen konnte und die für ihn außerhalb seiner Vorstellung lagen, unterbrechen den Ursachenzusammenhang und können eine für die Anwendung des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG relevante Zwangslage herbeiführen (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2001 XI R 38/00, BFH/NV 2002, 638).

    Denn die Gesellschaft wird in ihrer Liquidität durch laufende Zahlungen weniger beeinträchtigt als durch eine einmalige Abfindung (BFH in BFH/NV 2002, 638).

    Mit einem solchen Druck muss nicht in jedem Falle gerechnet werden (BFH in BFH/NV 2002, 638).

  • BFH, 06.03.2002 - XI R 51/00

    Entlassungsentschädigung und Pensionsanspruch

    Auszug aus BFH, 10.04.2003 - XI R 32/02
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), die auch das FG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, setzt eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG voraus, dass der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst ist oder, wenn der Steuerpflichtige bei dem zum Einnahmeausfall führenden Ereignis selbst mitgewirkt hat, der Steuerpflichtige unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gehandelt hat (vgl. BFH-Urteil vom 20. Juli 1978 IV R 43/74, BFHE 125, 271, BStBl II 1979, 9); der Steuerpflichtige darf das schadenstiftende Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben (BFH-Urteil vom 6. März 2002 XI R 51/00, BFHE 198, 468, BStBl II 2002, 516).

    a) Schadenstiftendes Ereignis war im Streitfall die Auflösung des Pensionsanspruchs (vgl. BFH in BFHE 198, 468, BStBl II 2002, 516).

  • BFH, 04.09.2002 - XI R 53/01

    Entschädigung bei Liquidation einer GmbH

    Auszug aus BFH, 10.04.2003 - XI R 32/02
    Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen (BFH-Urteil vom 4. September 2002 XI R 53/01, BFHE 200, 275, BStBl II 2003, 177).

    Letzteres kann im Allgemeinen bejaht werden, wenn auch ein anderer Anteilseigner in der Position der Klägerin sich mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Verkauf entschlossen hätte (BFH-Urteil in BFHE 200, 275, BStBl II 2003, 177), weil ein bloß vermögensverwaltendes Halten der Beteiligung sich als risikobehaftet darstellte.

  • BFH, 16.04.1980 - VI R 86/77

    Zur Frage der Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG i. V. m. § 34

    Auszug aus BFH, 10.04.2003 - XI R 32/02
    Zur Auflösung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses und Ablösung der Versorgungszusage auf Veranlassung oder Druck des Unternehmens kommt es im Regelfall auch, wenn dieses liquidiert wird (BFH-Urteil vom 16. April 1980 VI R 86/77, BFHE 130, 168, BStBl II 1980, 393).
  • BFH, 20.07.1978 - IV R 43/74

    Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG möglich bei Mitwirkung des

    Auszug aus BFH, 10.04.2003 - XI R 32/02
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), die auch das FG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, setzt eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG voraus, dass der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst ist oder, wenn der Steuerpflichtige bei dem zum Einnahmeausfall führenden Ereignis selbst mitgewirkt hat, der Steuerpflichtige unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gehandelt hat (vgl. BFH-Urteil vom 20. Juli 1978 IV R 43/74, BFHE 125, 271, BStBl II 1979, 9); der Steuerpflichtige darf das schadenstiftende Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben (BFH-Urteil vom 6. März 2002 XI R 51/00, BFHE 198, 468, BStBl II 2002, 516).
  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvR 552/91

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die unterschiedliche Belastung von

    Auszug aus BFH, 10.04.2003 - XI R 32/02
    Erst recht gilt dies angesichts ihrer Verantwortung für den im Erbgang übernommenen Betrieb als wirtschaftliche Einheit und Arbeitgeber (zum Betrieb als Garant von Produktivität und Arbeitsplätzen vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 22. Juni 1995 2 BvR 552/91, BVerfGE 93, 165 [175]).
  • FG Rheinland-Pfalz, 26.08.2002 - 5 K 2416/99

    Erhält eine beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführerin für den Verzicht auf

    Auszug aus BFH, 10.04.2003 - XI R 32/02
    Die Entscheidung ist abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 1528.
  • BFH, 13.12.2005 - XI R 55/04

    Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG

    Entscheidend ist nach der Rechtsprechung allein, dass der Steuerpflichtige rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck von dritter Seite ausgesetzt ist (vgl. BFH-Urteile vom 12. Dezember 2001 XI R 38/00, BFH/NV 2002, 638, und vom 10. April 2003 XI R 32/02, BFH/NV 2004, 17); nicht erforderlich ist, dass der Druck zum Abschluss der Aufhebungsvereinbarung von dem jeweiligen Vertragspartner --hier der GmbH als Arbeitgeberin-- ausgeübt wurde.
  • BFH, 03.12.2008 - X R 26/08

    Besuch einer Schule der britischen Streitkräfte - Ergänzungsschulen und

    Die landesrechtlichen Genehmigungs- und Anerkennungsentscheidungen sind bindende Grundlagenentscheidungen für den Abzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG (BFH-Urteile in BFHE 183, 432, BStBl II 1997, 615, unter II.2.c; vom 5. November 2002 IX R 32/02, BFH/NV 2003, 599; vom 14. Dezember 2004 XI R 32/02, BFHE 209, 40, BStBl II 2005, 518, unter II.1.; vom 11. Juli 2007 XI R 40/04, BFH/NV 2007, 1881).
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.01.2007 - 2 K 1228/04

    § 42 AO bei Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft mit Ehepartner und

    Ob und in welchem Umfang die Feststellungen sich bei den Steuerveranlagungen der einzelnen beteiligten Gesellschafter jeweils auswirken und anfechtbar sind, ist insoweit unerheblich (BFH vom 14. Juni 1994 VIII R 20/93, BFH/NV 1995, 318; zum Ganzen auch BFH vom 10. November 2004 XI R 32/02, BStBl. II 2005, 431).
  • FG München, 21.08.2008 - 15 K 2291/05

    Ablösezahlung für Pensionsverzicht eines Geschäftsführers bei drohendem

    Eine derartige Zwangslage im Fall eines Verzichts auf Versorgungsansprüche kann bei einem zunächst freiwilligen Entschluss des Gesellschafter-Geschäftsführers zum Verkauf seiner Anteile dadurch entstehen, dass der Erwerber nicht bereit ist, die Versorgungsverpflichtungen zu übernehmen (BFH-Urteil vom 10. April 2003 XI R 32/02, BFH/NV 2004, 17).
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