Rechtsprechung
   BFH, 07.07.2004 - XI R 44/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,2283
BFH, 07.07.2004 - XI R 44/03 (https://dejure.org/2004,2283)
BFH, Entscheidung vom 07.07.2004 - XI R 44/03 (https://dejure.org/2004,2283)
BFH, Entscheidung vom 07. Juli 2004 - XI R 44/03 (https://dejure.org/2004,2283)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,2283) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Anwendung von § 34 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit - Steuerrechtliche Bewertung einer einmaligen Sonderzahlung für langjährige Dienste auf der Grundlage einer arbeitnehmerähnlichen Stellung - Anwendbarkeit von § 34 Abs. 3 ...

  • Judicialis

    EStG 1997 § 34 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (1997) § 34 Abs. 3
    Sonderzahlung für langjährige Dienste auf der Grundlage einer arbeitnehmerähnlichen Stellung

  • datenbank.nwb.de

    Sonderzahlung für langjährige Dienste auf der Grundlage einer arbeitnehmerähnlichen Stellung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Tarifermäßigung für einmalige Vergütung aus mehrjähriger Tätigkeit auch für sonst selbstständig Tätigen bei arbeitnehmerähnlicher Stellung ???Fortentwicklung der Rechtsprechung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 34 Abs 3, EStG § 18
    Außerordentliche Einkünfte; Freiberufler; Mehrjährige Tätigkeit; Tarifbegünstigung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 208, 110
  • BB 2005, 594
  • DB 2005, 478
  • BStBl II 2005, 276
  • NZA-RR 2005, 378
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 06.10.1993 - I R 98/92

    Prüfungspflicht des Finanzgericht bezüglich einer Einkunftserzielungsabsicht

    Auszug aus BFH, 07.07.2004 - XI R 44/03
    Das Finanzgericht (FG) führte aus, nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Februar 1993 I R 119/91, BFH/NV 1993, 593, und vom 6. Oktober 1993 I R 98/92, BFH/NV 1994, 775) sei § 34 Abs. 3 EStG auf Einkünfte aus selbständiger Arbeit nur anwendbar, wenn der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich der einen Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem Veranlagungszeitraum erhalten habe oder wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar sei und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehöre, in einem Veranlagungszeitraum entlohnt werde.

    a) Der BFH ist in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteile in BFH/NV 1993, 593, m.w.N., und in BFH/NV 1994, 775; Beschluss vom 28. Mai 2001 XI B 37/00, BFH/NV 2001, 1546) der Auffassung, dass die Einkommensteuer auch bei Einkünften aus selbständiger Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 EStG zu berechnen ist, wenn der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich der einen Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem Veranlagungszeitraum erhalten hat oder wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört, in einem Veranlagungszeitraum entlohnt wird (BFH-Urteil vom 22. Mai 1975 IV R 33/72, BFHE 116, 136, BStBl II 1975, 765, m.w.N.; R 200 Abs. 3 des Amtlichen Einkommensteuer-Handbuchs 1998).

  • BFH, 17.02.1993 - I R 119/91

    Abgrenzung der außerordentlichen Einkünfte von solchen die einem ermäßigten

    Auszug aus BFH, 07.07.2004 - XI R 44/03
    Das Finanzgericht (FG) führte aus, nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Februar 1993 I R 119/91, BFH/NV 1993, 593, und vom 6. Oktober 1993 I R 98/92, BFH/NV 1994, 775) sei § 34 Abs. 3 EStG auf Einkünfte aus selbständiger Arbeit nur anwendbar, wenn der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich der einen Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem Veranlagungszeitraum erhalten habe oder wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar sei und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehöre, in einem Veranlagungszeitraum entlohnt werde.

    a) Der BFH ist in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteile in BFH/NV 1993, 593, m.w.N., und in BFH/NV 1994, 775; Beschluss vom 28. Mai 2001 XI B 37/00, BFH/NV 2001, 1546) der Auffassung, dass die Einkommensteuer auch bei Einkünften aus selbständiger Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 EStG zu berechnen ist, wenn der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich der einen Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem Veranlagungszeitraum erhalten hat oder wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört, in einem Veranlagungszeitraum entlohnt wird (BFH-Urteil vom 22. Mai 1975 IV R 33/72, BFHE 116, 136, BStBl II 1975, 765, m.w.N.; R 200 Abs. 3 des Amtlichen Einkommensteuer-Handbuchs 1998).

  • BFH, 22.05.1975 - IV R 33/72

    Nichtselbständige Arbeit - Selbständige Nebentätigkeit - Pflegschaft -

    Auszug aus BFH, 07.07.2004 - XI R 44/03
    a) Der BFH ist in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteile in BFH/NV 1993, 593, m.w.N., und in BFH/NV 1994, 775; Beschluss vom 28. Mai 2001 XI B 37/00, BFH/NV 2001, 1546) der Auffassung, dass die Einkommensteuer auch bei Einkünften aus selbständiger Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 EStG zu berechnen ist, wenn der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich der einen Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem Veranlagungszeitraum erhalten hat oder wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört, in einem Veranlagungszeitraum entlohnt wird (BFH-Urteil vom 22. Mai 1975 IV R 33/72, BFHE 116, 136, BStBl II 1975, 765, m.w.N.; R 200 Abs. 3 des Amtlichen Einkommensteuer-Handbuchs 1998).
  • BFH, 28.05.2001 - XI B 37/00

    Zulässigkeit einer Beschwerde - Verkündung - Zustellung von Amts wegen -

    Auszug aus BFH, 07.07.2004 - XI R 44/03
    a) Der BFH ist in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteile in BFH/NV 1993, 593, m.w.N., und in BFH/NV 1994, 775; Beschluss vom 28. Mai 2001 XI B 37/00, BFH/NV 2001, 1546) der Auffassung, dass die Einkommensteuer auch bei Einkünften aus selbständiger Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 EStG zu berechnen ist, wenn der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich der einen Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem Veranlagungszeitraum erhalten hat oder wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört, in einem Veranlagungszeitraum entlohnt wird (BFH-Urteil vom 22. Mai 1975 IV R 33/72, BFHE 116, 136, BStBl II 1975, 765, m.w.N.; R 200 Abs. 3 des Amtlichen Einkommensteuer-Handbuchs 1998).
  • BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91

    Verlustabzug

    Auszug aus BFH, 07.07.2004 - XI R 44/03
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) unterliegt das Einkommensteuerrecht prinzipiell dem Gebot der Gleichbehandlung der Einkunftsarten (BVerfG-Beschluss vom 30. September 1998 2 BvR 1818/91, BVerfGE 99, 88); Unterschiede bedürfen der Rechtfertigung.
  • BFH, 03.07.1987 - VI R 182/85

    Verteilung der Einkünfte gemäß § 34 Abs. 3 EStG auf mehrere Jahre (entgegen

    Auszug aus BFH, 07.07.2004 - XI R 44/03
    b) Über diese Fälle der ausschließlichen bzw. der abgrenzbaren mehrjährigen Sondertätigkeit hinaus kommt --ähnlich wie bei Jubiläumszuwendungen, die aus Anlass von Dienstjubiläen gewährt werden und wirtschaftlich mit der vom Arbeitnehmer in den zurückliegenden Dienstjahren geleisteten Arbeit im Zusammenhang stehen (dazu BFH-Urteil vom 3. Juli 1987 VI R 182/85, BFHE 150, 161, BStBl II 1987, 677)-- eine Berechnung nach § 34 Abs. 3 EStG nach Auffassung des Senats auch dann in Betracht, wenn eine einmalige Sonderzahlung für langjährige Dienste auf der Grundlage einer arbeitnehmerähnlichen Stellung gezahlt wird.
  • BFH, 14.12.2006 - IV R 57/05

    Außerordentliche Einkünfte eines Freiberuflers aus einer Vergütung für eine

    Außer in diesen Fällen liegen außerordentliche Einkünfte aus Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG auch dann vor, wenn eine einmalige Sonderzahlung für langjährige Dienste aufgrund einer arbeitnehmerähnlichen Stellung geleistet wird (BFH-Urteil vom 7. Juli 2004 XI R 44/03, BFHE 208, 110, BStBl II 2005, 276; aus jüngerer Zeit Senatsbeschluss vom 27. Mai 2005 IV B 76/03, BFH/NV 2005, 1788).

    b) Bei der Zahlung der Kassenärztlichen Vereinigung an den Kläger handelt es sich aber auch nicht um eine einmalige Sonderzahlung für langjährige Dienste aufgrund einer arbeitnehmerähnlichen Stellung (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 208, 110, BStBl II 2005, 276, und Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 1788).

    Anders als in dem vom XI. Senat des BFH im Urteil in BFHE 208, 110, BStBl II 2005, 276 entschiedenen Ausnahmefall hatte der Kläger keine arbeitnehmerähnliche Stellung inne.

  • BFH, 25.02.2014 - X R 10/12

    Anwendung der Tarifbegünstigung von Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten bei

    Darüber hinaus gewährte der XI. Senat die Begünstigung in einem Fall, in dem ein Bezieher von Einkünften aus selbständiger Arbeit eine einmalige Sonderzahlung für langjährige Dienste erzielte, die er auf der Grundlage einer arbeitnehmerähnlichen Stellung geleistet hatte (Urteil vom 7. Juli 2004 XI R 44/03, BFHE 208, 110, BStBl II 2005, 276).
  • FG Hessen, 22.02.2018 - 6 K 2400/17

    Umsätze mit Geldspielautomaten

    Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität verbiete es, gleichartige und untereinander in Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (EuGH-Urteil vom 17.02.2005 C-453/02 und C-462/02, Linneweber und Akriditis, DStR 2005, 371 [BFH 07.07.2004 - XI R 44/03] sowie nachfolgend BFH-Urteile vom 12.05.2005 V R 7/02, BStBl. II 2005, 617 und vom 19.05.2005 V R 50/01, BFH/NV 2005, 1881; Leipold in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 4 Nr. 9 Rz. 80 sowie Heidner in Bunjes, § 4 Nr. 9 UStG Rdz. 17, jeweils m. w. N.).
  • BFH, 30.01.2013 - III R 84/11

    Abgrenzung zwischen den berufsüblichen und den außerordentlichen Einkünften eines

    Auch wenn eine einmalige Sonderzahlung für langjährige Dienste aufgrund einer arbeitnehmerähnlichen Stellung geleistet wird, kommt § 34 EStG zur Anwendung (BFH-Urteil vom 7. Juli 2004 XI R 44/03, BFHE 208, 110, BStBl II 2005, 276).
  • BFH, 16.09.2014 - VIII R 1/12

    Nach Abschluss eines mehrere Jahre dauernden Auftrags zugeflossenes

    Ebenso kommt die Vorschrift zur Anwendung, wenn eine einmalige Sonderzahlung für langjährige Dienste aufgrund einer arbeitnehmerähnlichen Stellung geleistet wird (BFH-Urteil vom 7. Juli 2004 XI R 44/03, BFHE 208, 110, BStBl II 2005, 276).
  • FG Niedersachsen, 20.07.2006 - 14 K 75/03

    Antrag auf ermäßigte Besteuerung für Honorarnachzahlungen eines Psychologen;

    Außerdem liegen außerordentliche Einkünfte aus Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit nach Auffassung des BFH auch dann vor, wenn eine einmalige Sonderzahlung für langjährige Dienste auf Grund einer arbeitnehmerähnlichen Stellung gewährt wird (BFH Urteil vom 7. Juli 2004 XI R 44/03, BStBl II 2005, 276).

    Der Kläger hat die Nachzahlungen auch nicht "auf der Grundlage einer arbeitnehmerähnlichen Stellung" erhalten (BFH-Urteil in BStBl II 2005, 276).

  • FG Münster, 13.09.2006 - 10 K 6336/04

    Abfindung für Beendigung eines Geschäftsführervertrages bei

    Für eine solche Sonderzahlung habe der BFH in seiner Entscheidung vom 7.7.2004, XI R 44/03, BStBl II 2005, 276 die Anwendung des § 34 Abs. 3 Einkommensteuergesetz zugelassen.

    Anders als im Streitfall sei diese Voraussetzung in der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesfinanzhof vom 7.7.2004 XI R 44/03 gegeben gewesen.

  • FG Münster, 13.09.2006 - 10 K 6337/04

    Abfindung für Beendigung eines Geschäftsführervertrages bei

    Für eine solche Sonderzahlung habe der BFH in seiner Entscheidung vom 7.7.2004, XI R 44/03, BStBl. II 2005, 276 die Anwendung des § 34 Abs. 3 Einkommensteuergesetz zugelassen.

    Anders als im Streitfall sei diese Voraussetzung in der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesfinanzhof vom 7.7.2004 XI R 44/03 gegeben gewesen.

  • FG Niedersachsen, 31.08.2005 - 2 K 306/03

    Begünstigende Besteuerung bei außerordentlichen Einkünften eines

    So hat der 11. Senat des BFH in seiner jüngeren Rechtsprechung für die Vorgängerregelung des § 34 Abs. 3 EStG aF sowie der 4. Senat des BFH für die Regelung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG nF entschieden, dass außerordentliche Einkünfte aus Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit auch dann vorliegen, wenn eine einmalige Sonderzahlung für langjährige Dienste aufgrund einer arbeitnehmerähnlichen Stellung gezahlt wird (BFH-Urteil vom 7. Juli 2004, XI R 44/03, BStBl II 2005, 276 und BFH-Beschluss vom 27. Mai 2005, IV B 76/03, nv, juris).
  • BFH, 09.10.2018 - VIII B 49/18

    Anwendung der Tarifermäßigung für Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten auf die

    Schließlich erfasst die Regelung eine einmalige Sonderzahlung, die für langjährige Dienste aufgrund einer arbeitnehmerähnlichen Stellung geleistet wird (BFH-Urteile vom 7. Juli 2004 XI R 44/03, BFHE 208, 110, BStBl II 2005, 276; in BFHE 240, 156, Rz 13).
  • BFH, 27.05.2005 - IV B 76/03

    Freiberufler: Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit keine außerordentliche

  • FG Sachsen, 05.06.2019 - 2 K 1697/18

    Pauschgebühren eines in einem Strafverfahren über mehrere Jahre als

  • FG Hessen, 14.11.2006 - 13 V 2771/06

    Nachzahlung; Ermäßigte Besteuerung; Rechtsstreit; Außerordentliche Einkünfte;

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht