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   BFH, 28.11.1991 - XI R 7/90   

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https://dejure.org/1991,4675
BFH, 28.11.1991 - XI R 7/90 (https://dejure.org/1991,4675)
BFH, Entscheidung vom 28.11.1991 - XI R 7/90 (https://dejure.org/1991,4675)
BFH, Entscheidung vom 28. November 1991 - XI R 7/90 (https://dejure.org/1991,4675)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzung für die Steuerfreiheit einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 21.06.1990 - X R 45/86

    Besteuerung von Übergangsgeldern

    Auszug aus BFH, 28.11.1991 - XI R 7/90
    Der Begriff der Entschädigung setzt u. a. voraus, daß der Steuerpflichtige unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gehandelt hat, sofern er selbst an der Herbeiführung des Schadens mitgewirkt hat; er darf das schadenstiftende Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben (vgl. BFH-Urteile vom 21. Juni 1990 X R 45/86, BFH/NV 1991, 88, und vom selben Tag X R 46/86, BFHE 161, 370, BStBl II 1990, 1020).

    Die Anwendung des § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG scheitert bereits daran, daß die Abfindung der Klägerin nicht (als Gegenleistung) für die Aufgabe oder Nichtausübung ihrer Tätigkeit gewährt wurde (vgl. Urteil in BFH/NV 1991, 88).

    Wie die Kläger selbst mehrfach betont haben, stellte die Entschädigung keine (nachträgliche) Entlohnung für eine Tätigkeit dar, die sich über mehrere Jahre erstreckt hatte (vgl. auch Urteil in BFH/NV 1991, 88).

  • BFH, 11.01.1980 - VI R 165/77

    Steuerliche Behandlung von Abfindungen für Beträge, auf die der Arbeitnehmer bei

    Auszug aus BFH, 28.11.1991 - XI R 7/90
    Grund zu dieser Annahme gebe das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Januar 1980 VI R 165/77 (BFHE 129, 479, BStBl II 1980, 205).

    Vom Arbeitgeber "veranlaßt" ist die Auflösung des Dienstverhältnisses nach der Rechtsprechung des BFH, wenn der Arbeitgeber die entscheidenden Ursachen für die Auflösung des Dienstverhältnisses gesetzt hat und dem Arbeitnehmer im Hinblick auf dieses Verhalten eine weitere Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann (Urteil in BFHE 129, 479, BStBl II 1980, 205, m. w. N.; vgl. ferner von Beckerath in Kirchhof / Söhn, Einkommensteuergesetz, § 3 Rdnr. B 9/11).

  • BFH, 21.06.1990 - X R 46/86

    Pensionsabfindung regelmäßig keine Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a

    Auszug aus BFH, 28.11.1991 - XI R 7/90
    Der Begriff der Entschädigung setzt u. a. voraus, daß der Steuerpflichtige unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gehandelt hat, sofern er selbst an der Herbeiführung des Schadens mitgewirkt hat; er darf das schadenstiftende Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben (vgl. BFH-Urteile vom 21. Juni 1990 X R 45/86, BFH/NV 1991, 88, und vom selben Tag X R 46/86, BFHE 161, 370, BStBl II 1990, 1020).
  • BFH, 20.06.2017 - X R 38/16

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Verklammerung zweier

    Auch der BFH habe bei einem zeitlichen Abstand zwischen zwei Verträgen von fünf Wochen ausgeführt, es sei durchaus denkbar, dass die Verträge nicht in Zusammenhang stehen sollten (Urteil vom 4. Dezember 1991 X R 9/84, BFH/NV 1992, 306).

    cc) Auch eine Abweichung vom Senatsurteil in BFH/NV 1992, 306 liegt nicht vor.

  • BFH, 10.11.2004 - XI R 51/03

    Zumutbarkeit einer weiteren Zusammenarbeit ist keine Voraussetzung für die

    Dem FA ist allerdings zuzugeben, dass der BFH in den oben genannten Entscheidungen sowie in dem noch später ergangenen Urteil vom 28. November 1991 XI R 7/90 (BFH/NV 1992, 305) in missverständlicher Weise die Formulierung verwendet hat, dass die Auflösung des Dienstverhältnisses dann vom Arbeitgeber veranlasst ist, "wenn dieser die entscheidenden Ursachen für die Auflösung des Dienstverhältnisses gesetzt hat und dem Arbeitnehmer im Hinblick auf dieses Verhalten eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zuzumuten ist".

    Im Urteil in BFH/NV 1992, 305 war die Frage der Unzumutbarkeit schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil der BFH --wie zuvor bereits das FG-- zu dem Ergebnis kam, dass der Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eindeutig im Bereich der Arbeitnehmerin gelegen hatte.

  • BFH, 10.11.2004 - XI R 14/04

    Abfindung; Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 9 EStG; Kündigung des ArbG wegen

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Auflösung eines Dienstverhältnisses vom Arbeitgeber veranlasst, wenn der Arbeitgeber die entscheidenden Ursachen für die Auflösung gesetzt hat (vgl. z.B. Urteile vom 6. März 2002 XI R 51/00, BFHE 198, 468, BStBl II 2002, 516; vom 28. November 1991 XI R 7/90, BFH/NV 1992, 305; vom 18. Dezember 1981 III R 133/78; BFHE 135, 66, BStBl II 1982, 305; vom 11. Januar 1980 VI R 165/77, BFHE 129, 479, BStBl II 1980, 205).

    Die entscheidende Ursache für die Auflösung eines Dienstverhältnisses wird von demjenigen gesetzt, der die Auflösung "betrieben" hat (vgl. BFH in BFHE 129, 479, BStBl II 1980, 205; BFH-Urteil vom 13. Oktober 1978 VI R 91/77, BFHE 126, 399, BStBl II 1979, 155; zum Betreiben durch einen Arbeitnehmer vgl. BFH in BFH/NV 1992, 305).

  • FG Hamburg, 10.10.2001 - VI 49/00

    Steuerliche Behandlung einer Abfindungszahlung

    Veranlasst ist die Auflösung des Dienstverhältnisses nach der Rechtsprechung des BFH, wenn der Arbeitgeber die entscheidenden Ursachen für die Auflösung des Dienstverhältnisses gesetzt hat und dem Arbeitnehmer im Hinblick auf dieses Verhalten eine weitere Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann (BFH-Urteil vom 28.11.1991 XI R 7/90, BFH/NV 1992, 305).

    Nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung darf der Arbeitnehmer das Schaden stiftende Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben; der Annahme einer Entschädigung steht aber nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer bei der Auflösung des Dienstverhältnisses mitwirkt, er muss dann aber unter einem nicht unerheblichen rechtlichen wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck gestanden haben; (vgl. BFH-Urteil vom 21.06.1990 X R 46/86, BStBl II 1990, 1020 ; BFH-Urteil vom 28.11.1991 XI R 7/90, BFH/NV 1992, 305).

  • FG München, 23.02.2010 - 6 K 2039/07

    Steuerfreie Abfindung nach § 3 Nr. 9 EStG während des Geltungsbereichs des § 8

    Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. November 1991 (XI R 7/90, BFH/NV 1992, 305) sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil es einen Zeitraum vor Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes betreffe.

    28 Das Urteil des BFH vom 28. November 1991 XI R 7/90 (BFH/NV 1992, 305) ist im Anwendungsbereich des § 8 TzBfG nicht einschlägig.

  • BFH, 18.06.1998 - XI B 88/97

    Schlüssige Darlegung der Divergenz zu Entscheidung des Bundefinanzhofes (BFH);

    Soweit der Kläger vorträgt, das FG beziehe seine Entscheidung zu Unrecht auf das BFH-Urteil vom 28. November 1991 XI R 7/90 (BFH/NV 1992, 305), weil die zugrundeliegenden Sachverhalte absolut nicht vergleichbar seien, liegt darin ebenfalls keine schlüssige Darlegung einer Abweichung; gerade die behaupteten sachverhaltlichen Unterschiede würden eine Divergenz des FG-Urteils zu dem genannten BFH-Urteil ausschließen.
  • BFH, 19.06.2000 - IX B 45/00

    Erörterungstermin - Zeugenvernehmung - Verzicht auf mündliche Verhandlung -

    Ein Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung zu den formellen und inhaltlichen Anforderungen an die Vereinbarung einer dauernden Last (vgl. BFH-Urteil vom 4. Dezember 1991 X R 9/84, BFH/NV 1992, 306) fehlt ebenfalls.
  • FG München, 18.09.2002 - 13 K 446/99

    Steuerfreie Abfindung; Veranlassung der Auflösung des Dienstverhältnisses durch

  • BFH, 18.06.1998 - IV B 88/97

    Divergenz - Verfahrensfehler - Bezeichnungserfordernis -

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 06.12.1995 - 1 K 156/95
  • FG Rheinland-Pfalz, 26.01.1994 - 1 K 1346/90

    Lohnsteuer; keine Nachholung des unterlassenen Abzugs eines Abfindungsfreibetrags

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