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   BGH, 29.11.2011 - XI ZB 16/11   

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BGH, 29.11.2011 - XI ZB 16/11 (https://dejure.org/2011,260)
BGH, Entscheidung vom 29.11.2011 - XI ZB 16/11 (https://dejure.org/2011,260)
BGH, Entscheidung vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 (https://dejure.org/2011,260)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15a Abs 2 RVG vom 30.07.2009, Vorbem 3 Abs 4 RVG-VV
    Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr des Prozessbevollmächtigten des Zedenten auf die Verfahrensgebühr bei Klage des Zessionars aus abgetretenem Recht

  • verkehrslexikon.de

    Zur Anrechnung der Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts des Zedenten auf die Verfahrensgebühr des Abtretungsgläubigers

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Falle einer zwischenzeitlich erfolgten Abtretung

  • Anwaltsblatt

    § 15 RVG
    Anrechnung einer titulierten Forderung

  • rewis.io

    Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr des Prozessbevollmächtigten des Zedenten auf die Verfahrensgebühr bei Klage des Zessionars aus abgetretenem Recht

  • ra.de
  • rewis.io

    Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr des Prozessbevollmächtigten des Zedenten auf die Verfahrensgebühr bei Klage des Zessionars aus abgetretenem Recht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 15a; RVG Vorbem. 3Abs. 4
    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Falle einer zwischenzeitlich erfolgten Abtretung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abtretung: Geschäfts- auf Verfahrensgebühr anzurechnen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Anrechnung auch beim Rechtsvorgänger angefallener Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gebührenanrechnung trotz Forderungsabtretung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Anrechnung einer außergerichtlich angefallenen Geschäftsgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG auf die im Klageverfahren anfallende Verfahrensgebühr

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 781
  • MDR 2012, 313
  • FamRZ 2012, 366
  • AnwBl Online 2012, 80
  • Rpfleger 2012, 228
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 14.03.2007 - VIII ZR 184/06

    Geschäftswert für die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts bei

    Auszug aus BGH, 29.11.2011 - XI ZB 16/11
    Dabei ist bei der Bestimmung des Gegenstandes keine formale, sondern eine wertende Betrachtungsweise angezeigt (BGH, Urteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050 Rn. 14 ff.) und auf die wirtschaftliche Identität abzustellen (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 19. Aufl., VV 1008 Rn. 136).

    Die Frage, ob eine vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit und die anschließende Klage in diesem Sinne denselben Gegenstand gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG betreffen, ist daher anhand einer wirtschaftlichen Betrachtung zu entscheiden (BGH, Urteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050 Rn. 15).

    Der hierfür zu fordernde sachliche Zusammenhang ist problemlos gegeben, wenn der vom Rechtsanwalt angemahnte Zahlungsbetrag anschließend eingeklagt wird (Schons in Hartung/Schons/Enders, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Vorbem. 3 VV Rn. 95; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050 Rn. 13, 16).

    Die Anrechnungsnorm (Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG) findet nämlich ihren Grund in dem geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand, den ein bereits vorgerichtlich mit der Angelegenheit befasster Rechtsanwalt hat (BT-Drucks. 15/1971, S. 209; BGH, Urteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050 Rn. 15 und BGH, Beschluss vom 16. Juli 2008 - IV ZB 24/07, JurBüro 2008, 529 Rn. 8 mwN).

    Entscheidend ist bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung danach, dass die vom Anwalt zu entfaltende Tätigkeit in beiden Fällen dieselben rechtlichen und tatsächlichen Punkte betrifft (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050 Rn. 15).

  • BGH, 07.12.2010 - VI ZB 45/10

    Kostenfestsetzungsverfahren: Voraussetzungen der Gebührenanrechnung nach einem

    Auszug aus BGH, 29.11.2011 - XI ZB 16/11
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist mittlerweile geklärt, dass sich die Anrechnungsvorschrift des § 15a RVG auch in Kostenfestsetzungsverfahren, die vor Inkrafttreten des § 15a RVG entstandene Gebühren betreffen, grundsätzlich nicht auswirkt, eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr vielmehr nur unter den in § 15a Abs. 2 RVG genannten Voraussetzungen stattfindet (BGH, Beschlüsse vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101 Rn. 8, vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375 Rn. 16 ff., vom 11. März 2010 - IX ZB 82/08, JurBüro 2010, 358 Rn. 6, vom 29. April 2010 - V ZB 38/10, JurBüro 2010, 471 Rn. 8 ff., vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10, JurBüro 2011, 22 Rn. 6 ff., vom 14. September 2010 - VIII ZB 33/10, AGS 2010, 473 Rn. 7 f., vom 28. Oktober 2010 - VII ZB 55/09, RVGreport 2011, 27 Rn. 5 und vom 7. Dezember 2010 - VI ZB 45/10, NJW 2011, 861 Rn. 7 und Senatsbeschluss vom 28. September 2010 - XI ZB 7/10, juris Rn. 8).

    Anders als in dem von der Rechtsbeschwerde zum Beleg ihrer Auffassung zitierten Beschluss des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 2010 (VI ZB 45/10, NJW 2011, 861 Rn. 8 ff.) fehlt es im Streitfall nicht an einer betragsmäßigen Bezifferung des Anspruchs.

    Anders als in dem vom VI. Zivilsenat entschiedenen Fall, der einen Prozessvergleich betraf, aus dem sich nicht entnehmen ließ, in welcher Höhe die Geschäftsgebühr dort mit der Vergleichssumme abgegolten war (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2010 - VI ZB 45/10, NJW 2011, 861 Rn. 12 f.), lässt sich im Streitfall daher zweifelsfrei feststellen, dass die Geschäftsgebühr tituliert worden ist.

  • BGH, 16.07.2008 - IV ZB 24/07

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

    Auszug aus BGH, 29.11.2011 - XI ZB 16/11
    Die Anrechnungsnorm (Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG) findet nämlich ihren Grund in dem geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand, den ein bereits vorgerichtlich mit der Angelegenheit befasster Rechtsanwalt hat (BT-Drucks. 15/1971, S. 209; BGH, Urteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050 Rn. 15 und BGH, Beschluss vom 16. Juli 2008 - IV ZB 24/07, JurBüro 2008, 529 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 10.08.2010 - VIII ZB 15/10

    Kostenfestsetzungsverfahren: Anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich

    Auszug aus BGH, 29.11.2011 - XI ZB 16/11
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist mittlerweile geklärt, dass sich die Anrechnungsvorschrift des § 15a RVG auch in Kostenfestsetzungsverfahren, die vor Inkrafttreten des § 15a RVG entstandene Gebühren betreffen, grundsätzlich nicht auswirkt, eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr vielmehr nur unter den in § 15a Abs. 2 RVG genannten Voraussetzungen stattfindet (BGH, Beschlüsse vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101 Rn. 8, vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375 Rn. 16 ff., vom 11. März 2010 - IX ZB 82/08, JurBüro 2010, 358 Rn. 6, vom 29. April 2010 - V ZB 38/10, JurBüro 2010, 471 Rn. 8 ff., vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10, JurBüro 2011, 22 Rn. 6 ff., vom 14. September 2010 - VIII ZB 33/10, AGS 2010, 473 Rn. 7 f., vom 28. Oktober 2010 - VII ZB 55/09, RVGreport 2011, 27 Rn. 5 und vom 7. Dezember 2010 - VI ZB 45/10, NJW 2011, 861 Rn. 7 und Senatsbeschluss vom 28. September 2010 - XI ZB 7/10, juris Rn. 8).
  • BGH, 02.09.2009 - II ZB 35/07

    Notwendigkeit der Festsetzung einer Verfahrensgebühr i.F.d. Entstehens für den

    Auszug aus BGH, 29.11.2011 - XI ZB 16/11
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist mittlerweile geklärt, dass sich die Anrechnungsvorschrift des § 15a RVG auch in Kostenfestsetzungsverfahren, die vor Inkrafttreten des § 15a RVG entstandene Gebühren betreffen, grundsätzlich nicht auswirkt, eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr vielmehr nur unter den in § 15a Abs. 2 RVG genannten Voraussetzungen stattfindet (BGH, Beschlüsse vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101 Rn. 8, vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375 Rn. 16 ff., vom 11. März 2010 - IX ZB 82/08, JurBüro 2010, 358 Rn. 6, vom 29. April 2010 - V ZB 38/10, JurBüro 2010, 471 Rn. 8 ff., vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10, JurBüro 2011, 22 Rn. 6 ff., vom 14. September 2010 - VIII ZB 33/10, AGS 2010, 473 Rn. 7 f., vom 28. Oktober 2010 - VII ZB 55/09, RVGreport 2011, 27 Rn. 5 und vom 7. Dezember 2010 - VI ZB 45/10, NJW 2011, 861 Rn. 7 und Senatsbeschluss vom 28. September 2010 - XI ZB 7/10, juris Rn. 8).
  • BGH, 10.12.2009 - VII ZB 41/09

    Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen

    Auszug aus BGH, 29.11.2011 - XI ZB 16/11
    Die Anrechnung hat ihren Grund darin, dass dem schon vorprozessual mit der Sache befassten und hierfür vergüteten Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf den erfahrungsgemäß geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand nur eine gekürzte Vergütung zugebilligt werden solle (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - VII ZB 41/09, juris Rn. 6, 9).
  • OLG Frankfurt, 03.01.2011 - 23 U 259/09

    Zum Umfang des Schadensersatzes der Bank bei einem Beratungsfehler (Medienfonds

    Auszug aus BGH, 29.11.2011 - XI ZB 16/11
    Dass sie vorgerichtlich von der Zedentin aus eigenem Recht geltend gemacht wurden und prozessual von der Klägerin aus abgetretenem Recht, ändert - wie das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat - nichts an der zur Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG führenden wirtschaftlichen Identität (ebenso u.a. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. April 2011 - I-17 W 14/11, juris Rn. 15 ff. und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Juni 2011 - I-10 W 45/11, BeckRS 2011, 21986; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Mai 2011 - 25 W 95/11, juris Rn. 30 ff. = BeckRS 2011, 19833 mit kritischer Anmerkung Mayer, NJW-Spezial 2011, 668, 669; aA OLG Frankfurt, Urteil vom 3. Januar 2011 - 23 U 259/09).
  • OLG Hamm, 02.11.2009 - 31 U 53/09

    Anspruch auf Schadenersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit

    Auszug aus BGH, 29.11.2011 - XI ZB 16/11
    Das Oberlandesgericht Hamm hat das landgerichtliche Urteil mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil vom 2. November 2009 (31 U 53/09) in diesem Punkt bestätigt (Nr. 6 des Urteilstenors) und zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stehe aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.085,19 EUR zu.
  • BGH, 11.03.2010 - IX ZB 82/08

    Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr in

    Auszug aus BGH, 29.11.2011 - XI ZB 16/11
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist mittlerweile geklärt, dass sich die Anrechnungsvorschrift des § 15a RVG auch in Kostenfestsetzungsverfahren, die vor Inkrafttreten des § 15a RVG entstandene Gebühren betreffen, grundsätzlich nicht auswirkt, eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr vielmehr nur unter den in § 15a Abs. 2 RVG genannten Voraussetzungen stattfindet (BGH, Beschlüsse vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101 Rn. 8, vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375 Rn. 16 ff., vom 11. März 2010 - IX ZB 82/08, JurBüro 2010, 358 Rn. 6, vom 29. April 2010 - V ZB 38/10, JurBüro 2010, 471 Rn. 8 ff., vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10, JurBüro 2011, 22 Rn. 6 ff., vom 14. September 2010 - VIII ZB 33/10, AGS 2010, 473 Rn. 7 f., vom 28. Oktober 2010 - VII ZB 55/09, RVGreport 2011, 27 Rn. 5 und vom 7. Dezember 2010 - VI ZB 45/10, NJW 2011, 861 Rn. 7 und Senatsbeschluss vom 28. September 2010 - XI ZB 7/10, juris Rn. 8).
  • BGH, 29.04.2010 - V ZB 38/10

    Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die

    Auszug aus BGH, 29.11.2011 - XI ZB 16/11
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist mittlerweile geklärt, dass sich die Anrechnungsvorschrift des § 15a RVG auch in Kostenfestsetzungsverfahren, die vor Inkrafttreten des § 15a RVG entstandene Gebühren betreffen, grundsätzlich nicht auswirkt, eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr vielmehr nur unter den in § 15a Abs. 2 RVG genannten Voraussetzungen stattfindet (BGH, Beschlüsse vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101 Rn. 8, vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375 Rn. 16 ff., vom 11. März 2010 - IX ZB 82/08, JurBüro 2010, 358 Rn. 6, vom 29. April 2010 - V ZB 38/10, JurBüro 2010, 471 Rn. 8 ff., vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10, JurBüro 2011, 22 Rn. 6 ff., vom 14. September 2010 - VIII ZB 33/10, AGS 2010, 473 Rn. 7 f., vom 28. Oktober 2010 - VII ZB 55/09, RVGreport 2011, 27 Rn. 5 und vom 7. Dezember 2010 - VI ZB 45/10, NJW 2011, 861 Rn. 7 und Senatsbeschluss vom 28. September 2010 - XI ZB 7/10, juris Rn. 8).
  • OLG Hamm, 13.05.2011 - 25 W 95/11

    Zur Anrechnung der Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts des Zedenten auf die

  • BGH, 28.09.2010 - XI ZB 7/10

    Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr in

  • OLG Düsseldorf, 09.06.2011 - 10 W 45/11

    Bestehen eines inneren Zusammenhangs zwischen dem außergerichtlich vom Zedenten

  • OLG Düsseldorf, 11.04.2011 - 17 W 14/11
  • BGH, 28.10.2010 - VII ZB 55/09

    Kostenfestsetzung: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr in

  • BGH, 14.09.2010 - VIII ZB 33/10

    Kostenfestsetzungsverfahren: Anrechnung der anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die

  • BGH, 09.12.2009 - XII ZB 175/07

    Auswirkung der Gebührenanrechnung im Verhältnis zu Dritten im

  • BGH, 02.10.2008 - I ZB 30/08

    Festsetzung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren

  • BGH, 20.03.2012 - XI ZB 28/11

    Kostenfestsetzungsverfahren: Anrechnung der anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die

    Wie der erkennende Senat in zwei Fällen, denen identische Sachverhaltskonstellationen zugrunde lagen und die vergleichbare Beschlüsse desselben Senats des Oberlandesgerichts betrafen, entschieden und im Einzelnen begründet hat (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11, jeweils juris), ist gegen die Auffassung des Beschwerdegerichts, die außergerichtliche Geschäftsgebühr sei in Fällen der vorliegenden Art gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die vom Klägervertreter verdiente Verfahrensgebühr anzurechnen und die Beklagte könne sich nach § 15a Abs. 2 Fall 2 RVG auf die Anrechnung berufen, weil wegen des Anspruches auf die Geschäftsgebühr bereits ein Vollstreckungstitel vorliege, nichts zu erinnern.

    Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde scheidet - wie der Senat in den beiden genannten Fällen im Einzelnen bereits ausgeführt hat - eine Anrechnung insbesondere nicht mangels Gegenstandsidentität im Sinne von Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG aus (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 Rn. 7 ff. und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 8 ff., jeweils juris).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist mittlerweile geklärt, dass sich die Anrechnungsvorschrift des § 15a RVG auch in Kostenfestsetzungsverfahren, die vor Inkrafttreten des § 15a RVG entstandene Gebühren betreffen, grundsätzlich nicht auswirkt, eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr vielmehr nur unter den in § 15a Abs. 2 RVG genannten Voraussetzungen stattfindet (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 Rn. 5 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 6, jeweils mwN, juris).

    Auch wenn der Begriff "Geschäftsgebühr" im Berufungsurteil nicht ausdrücklich genannt wird, kann - ebenso wie in den vom Senat bereits entschiedenen Parallelfällen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 Rn. 6 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 7, jeweils juris) - kein Zweifel daran bestehen, dass die vom Klägervertreter verdiente vorgerichtliche Geschäftsgebühr dort tituliert worden ist.

    Dabei ist - wie der erkennende Senat bereits mit den genannten Beschlüssen vom 29. November und vom 20. Dezember 2011 entschieden und näher begründet hat - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bei der Bestimmung des Gegenstandes keine formale, sondern eine wertende Betrachtungsweise angezeigt und auf die wirtschaftliche Identität abzustellen (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 Rn. 8 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 9, jeweils mwN, juris).

    Die Frage, ob eine vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit und die anschließende Klage in diesem Sinne denselben Gegenstand gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG betreffen, ist danach anhand einer wirtschaftlichen Betrachtung zu entscheiden und der hierfür zu fordernde sachliche Zusammenhang ist problemlos gegeben, wenn der vom Rechtsanwalt angemahnte Zahlungsbetrag anschließend eingeklagt wird (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 Rn. 8 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 9, jeweils mwN, juris).

    Das ist in Fällen der vorliegenden Art ungeachtet der Zession der Fall (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 Rn. 9 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 10, jeweils mwN, juris).

    Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, eine Anrechnung bedeute eine ungerechtfertigte Begünstigung des Zessionars, hat der erkennende Senat gleichlautende Einwände bereits in den beiden Beschlüssen vom 29. November und vom 20. Dezember 2011 für nicht durchgreifend erachtet (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 Rn. 10 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 11, jeweils mwN, juris).

  • BGH, 17.04.2012 - XI ZB 22/11

    Anrechnung einer vorgerichtlich angefallenen Geschäftsgebühr auf eine

    Wie der erkennende Senat in zwei Fällen, denen identische Sachverhaltskonstellationen zugrunde lagen und die vergleichbare Beschlüsse desselben Senats des Oberlandesgerichts betrafen, entschieden und im Einzelnen begründet hat (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11, juris), ist gegen die Auffassung des Beschwerdegerichts, die außergerichtliche Geschäftsgebühr sei in Fällen der vorliegenden Art gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die vom Klägervertreter verdiente Verfahrensgebühr anzurechnen und die Beklagte könne sich nach § 15a Abs. 2 Fall 2 RVG auf die Anrechnung berufen, weil wegen des Anspruches auf die Geschäftsgebühr bereits ein Vollstreckungstitel vorliege, nichts zu erinnern.

    Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde scheidet - wie der Senat in den beiden genannten Fällen im Einzelnen bereits ausgeführt hat - eine Anrechnung insbesondere nicht mangels Gegenstandsidentität im Sinne von Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG aus (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 7 ff. und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 8 ff., juris).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist mittlerweile geklärt, dass sich die Anrechnungsvorschrift des § 15a RVG auch in Kostenfestsetzungsverfahren, die vor Inkrafttreten des § 15a RVG entstandene Gebühren betreffen, grundsätzlich nicht auswirkt, eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr vielmehr nur unter den in § 15a Abs. 2 RVG genannten Voraussetzungen stattfindet (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 5 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 6, juris, jeweils mwN).

    Auch wenn der Begriff "Geschäftsgebühr" im Berufungsurteil nicht ausdrücklich genannt wird, kann ebenso wie in den vom Senat bereits entschiedenen Parallelfällen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 6 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 7, juris) - kein Zweifel daran bestehen, dass die vom Klägervertreter verdiente vorgerichtliche Geschäftsgebühr dort tituliert worden ist.

    Dabei ist - wie der erkennende Senat bereits mit den genannten Beschlüssen vom 29. November und vom 20. Dezember 2011 entschieden und näher begründet hat - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bei der Bestimmung des Gegenstandes keine formale, sondern eine wertende Betrachtungsweise angezeigt und auf die wirtschaftliche Identität abzustellen (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 8 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 9, juris, jeweils mwN).

    Die Frage, ob eine vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit und die anschließende Klage in diesem Sinne denselben Gegenstand gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG betreffen, ist danach anhand einer wirtschaftlichen Betrachtung zu entscheiden und der hierfür zu fordernde sachliche Zusammenhang ist problemlos gegeben, wenn der vom Rechtsanwalt angemahnte Zahlungsbetrag anschließend eingeklagt wird (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 8 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 9, juris, jeweils mwN).

    Das ist in Fällen der vorliegenden Art ungeachtet der Zession der Fall (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 9 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 10, juris, jeweils mwN).

    Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, eine Anrechnung bedeute eine ungerechtfertigte Begünstigung des Zessionars, hat der erkennende Senat gleichlautende Einwände bereits in den beiden Beschlüssen vom 29. November und vom 20. Dezember 2011 für nicht durchgreifend erachtet (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 10 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 11, juris, jeweils mwN).

  • BGH, 17.04.2012 - XI ZB 23/11

    Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der Geschäftsgebühr des Prozessbevollmächtigten

    Wie der erkennende Senat in zwei Fällen, denen identische Sachverhaltskonstellationen zugrunde lagen, entschieden und im Einzelnen begründet hat (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11, juris), ist gegen die Auffassung des Beschwerdegerichts, die außergerichtliche Geschäftsgebühr sei in Fällen der vorliegenden Art gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die vom Klägervertreter verdiente Verfahrensgebühr anzurechnen und die Beklagte könne sich nach § 15a Abs. 2 Fall 2 RVG auf die Anrechnung berufen, weil wegen des Anspruches auf die Geschäftsgebühr bereits ein Vollstreckungstitel vorliege, nichts zu erinnern.

    Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde scheidet - wie der Senat in den beiden genannten Fällen im Einzelnen bereits ausgeführt hat  eine Anrechnung insbesondere nicht mangels Gegenstandsidentität im Sinne von Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG aus (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 7 ff. und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 8 ff., juris).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist mittlerweile geklärt, dass sich die Anrechnungsvorschrift des § 15a RVG auch in Kostenfestsetzungsverfahren, die vor Inkrafttreten des § 15a RVG entstandene Gebühren betreffen, grundsätzlich nicht auswirkt, eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr vielmehr nur unter den in § 15a Abs. 2 RVG genannten Voraussetzungen stattfindet (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 5 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 6, juris, jeweils mwN).

    Auch wenn der Begriff "Geschäftsgebühr" weder im landgerichtlichen Urteil noch im Berufungsurteil ausdrücklich genannt wird, kann - ebenso wie in den vom Senat bereits entschiedenen Parallelfällen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 6 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 7, juris) - kein Zweifel daran bestehen, dass die vom Klägervertreter verdiente vorgerichtliche Geschäftsgebühr dort tituliert worden ist.

    Dabei ist - wie der erkennende Senat bereits mit den genannten Beschlüssen vom 29. November und vom 20. Dezember 2011 entschieden und näher begründet hat - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bei der Bestimmung des Gegenstandes keine formale, sondern eine wertende Betrachtungsweise angezeigt und auf die wirtschaftliche Identität abzustellen (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 8 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 9, juris, jeweils mwN).

    Die Frage, ob eine vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit und die anschließende Klage in diesem Sinne denselben Gegenstand gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG betreffen, ist danach anhand einer wirtschaftlichen Betrachtung zu entscheiden und der hierfür zu fordernde sachliche Zusammenhang ist problemlos gegeben, wenn der vom Rechtsanwalt angemahnte Zahlungsbetrag anschließend eingeklagt wird (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 8 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 9, juris, jeweils mwN).

    Das ist in Fällen der vorliegenden Art ungeachtet der Zession der Fall (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 9 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 10, juris, jeweils mwN).

    Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, eine Anrechnung bedeute eine ungerechtfertigte Begünstigung des Zessionars, hat der erkennende Senat gleichlautende Einwände bereits in den beiden Beschlüssen vom 29. November und vom 20. Dezember 2011 für nicht durchgreifend erachtet (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 10 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 11, juris, jeweils mwN).

  • BGH, 17.04.2012 - XI ZB 19/11

    Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf eine Verfahrensgebühr bei Entstehen dieser

    Wie der erkennende Senat in zwei Fällen, denen identische Sachverhaltskonstellationen zugrunde lagen, entschieden und im Einzelnen begründet hat (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11, juris), ist gegen die Auffassung des Beschwerdegerichts, die außergerichtliche Geschäftsgebühr sei in Fällen der vorliegenden Art gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die vom Klägervertreter verdiente Verfahrensgebühr anzurechnen und die Beklagte könne sich nach § 15a Abs. 2 Fall 2 RVG auf die Anrechnung berufen, weil wegen des Anspruches auf die Geschäftsgebühr bereits ein Vollstreckungstitel vorliege, nichts zu erinnern.

    Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde scheidet - wie der Senat in den beiden genannten Fällen im Einzelnen bereits ausgeführt hat - eine Anrechnung insbesondere nicht mangels Gegenstandsidentität im Sinne von Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG aus (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 7 ff. und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 8 ff., juris).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist mittlerweile geklärt, dass sich die Anrechnungsvorschrift des § 15a RVG auch in Kostenfestsetzungsverfahren, die vor Inkrafttreten des § 15a RVG entstandene Gebühren betreffen, grundsätzlich nicht auswirkt, eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr vielmehr nur unter den in § 15a Abs. 2 RVG genannten Voraussetzungen stattfindet (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 5 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 6, juris, jeweils mwN).

    Auch wenn der Begriff "Geschäftsgebühr" weder im landgerichtlichen Urteil noch im Berufungsurteil ausdrücklich genannt wird, kann - ebenso wie in den vom Senat bereits entschiedenen Parallelfällen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 6 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 7, juris) - kein Zweifel daran bestehen, dass die vom Klägervertreter verdiente vorgerichtliche Geschäftsgebühr dort tituliert worden ist.

    Dabei ist - wie der erkennende Senat bereits mit den genannten Beschlüssen vom 29. November und vom 20. Dezember 2011 entschieden und näher begründet hat - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bei der Bestimmung des Gegenstandes keine formale, sondern eine wertende Betrachtungsweise angezeigt und auf die wirtschaftliche Identität abzustellen (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 8 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 9, juris, jeweils mwN).

    Die Frage, ob eine vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit und die anschließende Klage in diesem Sinne denselben Gegenstand gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG betreffen, ist danach anhand einer wirtschaftlichen Betrachtung zu entscheiden und der hierfür zu fordernde sachliche Zusammenhang ist problemlos gegeben, wenn der vom Rechtsanwalt angemahnte Zahlungsbetrag anschließend eingeklagt wird (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 8 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 9, juris, jeweils mwN).

    Das ist in Fällen der vorliegenden Art ungeachtet der Zession der Fall (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 9 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 10, juris, jeweils mwN).

    Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, eine Anrechnung bedeute eine ungerechtfertigte Begünstigung der Klägerin, hat der erkennende Senat gleichlautende Einwände bereits in den beiden Beschlüssen vom 29. November und vom 20. Dezember 2011 für nicht durchgreifend erachtet (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 10 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 11, juris, jeweils mwN).

  • BGH, 20.03.2012 - XI ZB 27/11

    Berechnung der erstinstanzlichen Verfahrensgebühr bzw. Anrechnung der

    Wie der erkennende Senat in zwei Fällen, denen identische Sachverhaltskonstellationen zugrunde lagen und die vergleichbare Beschlüsse desselben Senats des Oberlandesgerichts betrafen, entschieden und im Einzelnen begründet hat (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11, jeweils juris), ist gegen die Auffassung des Beschwerdegerichts, die außergerichtliche Geschäftsgebühr sei in Fällen der vorliegenden Art gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die vom Klägervertreter verdiente Verfahrensgebühr anzurechnen und die Beklagte könne sich nach § 15a Abs. 2 Fall 2 RVG auf die Anrechnung berufen, weil wegen des Anspruches auf die Geschäftsgebühr bereits ein Vollstreckungstitel vorliege, nichts zu erinnern.

    Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde scheidet - wie der Senat in den beiden genannten Fällen im Einzelnen bereits ausgeführt hat - eine Anrechnung insbesondere nicht mangels Gegenstandsidentität im Sinne von Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG aus (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 Rn. 7 ff. und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 8 ff., jeweils juris).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist mittlerweile geklärt, dass sich die Anrechnungsvorschrift des § 15a RVG auch in Kostenfestsetzungsverfahren, die vor Inkrafttreten des § 15a RVG entstandene Gebühren betreffen, grundsätzlich nicht auswirkt, eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr vielmehr nur unter den in § 15a Abs. 2 RVG genannten Voraussetzungen stattfindet (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 Rn. 5 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 6, jeweils mwN, juris).

    Auch wenn der Begriff "Geschäftsgebühr" im Berufungsurteil nicht ausdrücklich genannt wird, kann - ebenso wie in den vom Senat bereits entschiedenen Parallelfällen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 Rn. 6 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 7, jeweils juris) - kein Zweifel daran bestehen, dass die vom Klägervertreter verdiente vorgerichtliche Geschäftsgebühr dort tituliert worden ist.

    Dabei ist - wie der erkennende Senat bereits mit den genannten Beschlüssen vom 29. November und vom 20. Dezember 2011 entschieden und näher begründet hat - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bei der Bestimmung des Gegenstandes keine formale, sondern eine wertende Betrachtungsweise angezeigt und auf die wirtschaftliche Identität abzustellen (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 Rn. 8 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 9, jeweils mwN, juris).

    Die Frage, ob eine vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit und die anschließende Klage in diesem Sinne denselben Gegenstand gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG betreffen, ist danach anhand einer wirtschaftlichen Betrachtung zu entscheiden und der hierfür zu fordernde sachliche Zusammenhang ist problemlos gegeben, wenn der vom Rechtsanwalt angemahnte Zahlungsbetrag anschließend eingeklagt wird (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 Rn. 8 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 9, jeweils mwN, juris).

    Das ist in Fällen der vorliegenden Art ungeachtet der Zession der Fall (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 Rn. 9 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 10, jeweils mwN, juris).

    Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, eine Anrechnung bedeute eine ungerechtfertigte Begünstigung des Zessionars, hat der erkennende Senat gleichlautende Einwände bereits in den beiden Beschlüssen vom 29. November und vom 20. Dezember 2011 für nicht durchgreifend erachtet (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 Rn. 10 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 11, jeweils mwN, juris).

  • BGH, 20.03.2012 - XI ZB 20/11

    Teilweise Anrechnung der für die vorgerichtliche Tätigkeit eines

    Wie der erkennende Senat in zwei Fällen, denen identische Sachverhaltskonstellationen zugrunde lagen und die vergleichbare Beschlüsse desselben Senats des Oberlandesgerichts betrafen, entschieden und im Einzelnen begründet hat (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11, jeweils juris), ist gegen die Auffassung des Beschwerdegerichts, die außergerichtliche Geschäftsgebühr sei in Fällen der vorliegenden Art gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die vom Klägervertreter verdiente erstinstanzliche Verfahrensgebühr anzurechnen und die Beklagte könne sich nach § 15a Abs. 2 Fall 2 RVG auf die Anrechnung berufen, weil wegen des Anspruches auf die Geschäftsgebühr bereits ein Vollstreckungstitel vorliege, nichts zu erinnern.

    Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde scheidet - wie der Senat in den beiden genannten Fällen im Einzelnen bereits ausgeführt hat - eine Anrechnung insbesondere nicht mangels Gegenstandsidentität im Sinne von Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG aus (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 Rn. 7 ff. und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 8 ff., jeweils juris).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist mittlerweile geklärt, dass sich die Anrechnungsvorschrift des § 15a RVG auch in Kostenfestsetzungsverfahren, die vor Inkrafttreten des § 15a RVG entstandene Gebühren betreffen, grundsätzlich nicht auswirkt, eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr vielmehr nur unter den in § 15a Abs. 2 RVG genannten Voraussetzungen stattfindet (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 Rn. 5 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 6, jeweils mwN, juris).

    Auch wenn der Begriff "Geschäftsgebühr" im Berufungsurteil nicht ausdrücklich genannt wird, kann - ebenso wie in den vom Senat bereits entschiedenen Parallelfällen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 Rn. 6 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 7, jeweils juris) - kein Zweifel daran bestehen, dass die vom Klägervertreter verdiente vorgerichtliche Geschäftsgebühr dort tituliert worden ist.

    Dabei ist - wie der erkennende Senat bereits mit den genannten Beschlüssen vom 29. November und vom 20. Dezember 2011 entschieden und näher begründet hat - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bei der Bestimmung des Gegenstandes keine formale, sondern eine wertende Betrachtungsweise angezeigt und auf die wirtschaftliche Identität abzustellen (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 Rn. 8 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 9, jeweils mwN, juris).

    Die Frage, ob eine vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit und die anschließende Klage in diesem Sinne denselben Gegenstand gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG betreffen, ist danach anhand einer wirtschaftlichen Betrachtung zu entscheiden und der hierfür zu fordernde sachliche Zusammenhang ist problemlos gegeben, wenn der vom Rechtsanwalt angemahnte Zahlungsbetrag anschließend eingeklagt wird (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 Rn. 8 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 9, jeweils mwN, juris).

    Das ist in Fällen der vorliegenden Art ungeachtet der Zession der Fall (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 Rn. 9 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 10, jeweils mwN, juris).

    Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, eine Anrechnung bedeute eine ungerechtfertigte Begünstigung des Zessionars, hat der erkennende Senat gleichlautende Einwände bereits in den beiden Beschlüssen vom 29. November und vom 20. Dezember 2011 für nicht durchgreifend erachtet (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 Rn. 10 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 11, jeweils mwN, juris).

  • BGH, 20.03.2012 - XI ZB 21/11

    Berechnung der erstinstanzlichen Verfahrensgebühr bzw. Anrechnung der

    Wie der erkennende Senat in zwei Fällen, denen identische Sachverhaltskonstellationen zugrunde lagen und die vergleichbare Beschlüsse desselben Senats des Oberlandesgerichts betrafen, entschieden und im Einzelnen begründet hat (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11, jeweils juris), ist gegen die Auffassung des Beschwerdegerichts, die außergerichtliche Geschäftsgebühr sei in Fällen der vorliegenden Art gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die vom Klägervertreter verdiente erstinstanzliche Verfahrensgebühr anzurechnen und die Beklagte könne sich nach § 15a Abs. 2 Fall 2 RVG auf die Anrechnung berufen, weil wegen des Anspruches auf die Geschäftsgebühr bereits ein Vollstreckungstitel vorliege, nichts zu erinnern.

    Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde scheidet - wie der Senat in den beiden genannten Fällen im Einzelnen bereits ausgeführt hat - eine Anrechnung insbesondere nicht mangels Gegenstandsidentität im Sinne von Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG aus (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 Rn. 7 ff. und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 8 ff., jeweils juris).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist mittlerweile geklärt, dass sich die Anrechnungsvorschrift des § 15a RVG auch in Kostenfestsetzungsverfahren, die vor Inkrafttreten des § 15a RVG entstandene Gebühren betreffen, grundsätzlich nicht auswirkt, eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr vielmehr nur unter den in § 15a Abs. 2 RVG genannten Voraussetzungen stattfindet (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 Rn. 5 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 6, jeweils mwN, juris).

    Auch wenn der Begriff "Geschäftsgebühr" weder im landgerichtlichen Urteil noch im Berufungsurteil ausdrücklich genannt wird, kann - ebenso wie in den vom Senat bereits entschiedenen Parallelfällen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 Rn. 6 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 7, jeweils juris) - kein Zweifel daran bestehen, dass die vom Klägervertreter verdiente vorgerichtliche Geschäftsgebühr dort tituliert worden ist.

    Dabei ist - wie der erkennende Senat bereits mit den genannten Beschlüssen vom 29. November und vom 20. Dezember 2011 entschieden und näher begründet hat - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bei der Bestimmung des Gegenstandes keine formale, sondern eine wertende Betrachtungsweise angezeigt und auf die wirtschaftliche Identität abzustellen (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 Rn. 8 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 9, jeweils mwN, juris).

    Die Frage, ob eine vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit und die anschließende Klage in diesem Sinne denselben Gegenstand gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG betreffen, ist danach anhand einer wirtschaftlichen Betrachtung zu entscheiden und der hierfür zu fordernde sachliche Zusammenhang ist problemlos gegeben, wenn der vom Rechtsanwalt angemahnte Zahlungsbetrag anschließend eingeklagt wird (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 Rn. 8 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 9, jeweils mwN, juris).

    Das ist in Fällen der vorliegenden Art ungeachtet der Zession der Fall (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 Rn. 9 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 10, jeweils mwN, juris).

    Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, eine Anrechnung bedeute eine ungerechtfertigte Begünstigung des Zessionars, hat der erkennende Senat gleichlautende Einwände bereits in den beiden Beschlüssen vom 29. November und vom 20. Dezember 2011 für nicht durchgreifend erachtet (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 Rn. 10 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 11, jeweils mwN, juris).

  • BGH, 24.09.2014 - IV ZR 422/13

    Grenzen der Kostendeckung durch eine Rechtsschutzversicherung: Anrechnung

    (1) Zwischen den Parteien ist nicht im Streit, dass die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigen bei wertender Betrachtung des ihnen erteilten Auftrags vorprozessual dieselben Rechte oder Rechtsverhältnisse und damit dieselben Gegenstände wie im Gesamt- und in den gesonderten Einzelverfahren betraf (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, NJW 2011, 2591 Rn. 9; Beschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 8; vom 2. Oktober 2008 - I ZB 30/08, WRP 2009, 75 unter II 2 c; vom 15. April 2008 - X ZB 12/06, GRUR-RR 2008, 460 Rn. 7 f., 15 f.).
  • BGH, 24.10.2023 - VI ZB 39/21

    Zur Frage, ob die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr auch

    Die Frage, ob eine vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit und die anschließende Klage in diesem Sinne denselben Gegenstand gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG betreffen, ist daher anhand einer wirtschaftlichen Betrachtung zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050 Rn. 15; Beschlüsse vom 2. Oktober 2008 - I ZB 30/08, WRP 2009, 75, juris Rn. 11; vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 8; vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11, NJW-RR 2012, 313 Rn. 9; vgl. Enders in Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl., § 2 Rn. 2; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl., § 2 RVG Rn. 6).
  • LG Berlin, 17.07.2012 - 63 T 109/12

    Beschwerde gegen die Bemessung des Gebührenstreitwerts nach dem Jahreswert der

    Davon abgesehen ist bei der Streitwertfestsetzung keine formale, sondern eine wertende Betrachtungsweise angezeigt und auf die wirtschaftliche Identität abzustellen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss v. 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Tz. 8).
  • VG Cottbus, 13.06.2022 - 1 KE 6/22
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