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   BGH, 12.05.2020 - XI ZB 19/19   

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https://dejure.org/2020,14039
BGH, 12.05.2020 - XI ZB 19/19 (https://dejure.org/2020,14039)
BGH, Entscheidung vom 12.05.2020 - XI ZB 19/19 (https://dejure.org/2020,14039)
BGH, Entscheidung vom 12. Mai 2020 - XI ZB 19/19 (https://dejure.org/2020,14039)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Klage eines Verbraucherschutzverbandes gegen eine Bank auf Unterlassung der Verwendung von Teilen dessen Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Verkehr mit Verbrauchern und der Geltendmachung eines Entgelts aufgrund dieser Klauseln

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei anwaltlichem Versäumen der Berufungsbegründungsfrist: Grundlegende Anforderungen an die Fristensicherung bei Stellung eines Fristverlängerungsantrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 574 Abs. 2
    Klage eines Verbraucherschutzverbandes gegen eine Bank auf Unterlassung der Verwendung von Teilen dessen Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Verkehr mit Verbrauchern und der Geltendmachung eines Entgelts aufgrund dieser Klauseln

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fristverlängerungsantrag - und die von der Fachkraft notierte Berufungsbegründungsfrist

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 04.09.2018 - VIII ZB 70/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Zusätzliche Fristensicherung des

    Auszug aus BGH, 12.05.2020 - XI ZB 19/19
    Hierzu hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen auszuschließen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 5/16, NJW-RR 2017, 953 Rn. 8 und vom 4. September 2018 - VIII ZB 70/17, NJW-RR 2018, 1325 Rn. 13, jeweils mwN).

    Ein bestimmtes Verfahren ist insoweit zwar weder vorgeschrieben noch allgemein üblich (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1988 - VIII ZR 84/88, NJW 1989, 2393 unter II 2; Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - II ZB 21/13, NJW 2015, 2038 Rn. 7 und vom 4. September 2018 - VIII ZB 70/17, aaO, jeweils mwN).

    - VIII ZB 70/17, aaO mwN).

    Sämtliche organisatorische Maßnahmen müssen aber so beschaffen sein, dass auch bei unerwarteten Störungen des Geschäftsablaufs, etwa durch Überlastung oder Erkrankung der zuständigen Angestellten, Verzögerungen der anwaltlichen Bearbeitung oder ähnliche Umstände, bei Anlegung eines äußersten Sorgfaltsmaßstabes die Einhaltung der anstehenden Frist gewährleistet ist (BGH, Beschluss vom 4. September 2018 - VIII ZB 70/17, aaO mwN).

    Jedoch hat er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. September 2014 - III ZR 47/14, NJW 2014, 3452 Rn. 8 und Beschluss vom 4. September 2018 - VIII ZB 70/17, NJW-RR 2018, 1325 Rn. 13 f., jeweils mwN).

    Deshalb muss in der Organisation des Fristenwesens einer Anwaltskanzlei gewährleistet sein, dass außer der eigentlichen Rechtsmittelbegründungsfrist auch eine Vorfrist notiert wird, mit der sichergestellt werden soll, dass dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt für die Fertigung der Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelbegründung hinreichend Zeit verbleibt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 4. September 2018 - VIII ZB 70/17, aaO Rn. 14 mwN).

    In diesen Fällen muss als zusätzliche Fristensicherung auch das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenbuch eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig, spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt werden kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 22. März 2011 - II ZB 19/09, NJW 2011, 1598 Rn. 12, vom 22. September 2015 - XI ZB 14/14, juris Rn. 14 und vom 4. September 2018 - VIII ZB 70/17, NJW-RR 2018, 1325 Rn. 15, jeweils mwN).

    Zugleich mit der Eintragung des beantragten (voraussichtlichen) Fristendes ist hierfür auch eine Vorfrist einzutragen (BGH, Beschluss vom 4. September 2018 - VIII ZB 70/17, aaO mwN).

    Auf diese Weise kann die Fristwahrung in der Regel selbst dann gewährleistet werden, wenn die Eintragung der ursprünglichen Frist versehentlich gelöscht worden oder die Eintragung der verlängerten Frist versehentlich unterblieben ist (BGH, Beschluss vom 4. September 2018 - VIII ZB 70/17, aaO mwN).

  • BGH, 28.05.2013 - VI ZB 6/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Unklarheiten in der Verfügung über die

    Auszug aus BGH, 12.05.2020 - XI ZB 19/19
    Auf welche Weise der Rechtsanwalt sicherstellt, dass die Eintragung im Fristenkalender und die Wiedervorlage der Handakten rechtzeitig erfolgen, steht ihm grundsätzlich frei (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2013 - VI ZB 6/13, NJW 2013, 2821 Rn. 9 und vom 4. September 2018.
  • BGH, 27.01.2015 - II ZB 21/13

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der verlängerten

    Auszug aus BGH, 12.05.2020 - XI ZB 19/19
    Ein bestimmtes Verfahren ist insoweit zwar weder vorgeschrieben noch allgemein üblich (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1988 - VIII ZR 84/88, NJW 1989, 2393 unter II 2; Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - II ZB 21/13, NJW 2015, 2038 Rn. 7 und vom 4. September 2018 - VIII ZB 70/17, aaO, jeweils mwN).
  • BGH, 25.09.2014 - III ZR 47/14

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

    Auszug aus BGH, 12.05.2020 - XI ZB 19/19
    Jedoch hat er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. September 2014 - III ZR 47/14, NJW 2014, 3452 Rn. 8 und Beschluss vom 4. September 2018 - VIII ZB 70/17, NJW-RR 2018, 1325 Rn. 13 f., jeweils mwN).
  • BGH, 21.12.1988 - VIII ZR 84/88

    Notierung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen im Fristenkalender

    Auszug aus BGH, 12.05.2020 - XI ZB 19/19
    Ein bestimmtes Verfahren ist insoweit zwar weder vorgeschrieben noch allgemein üblich (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1988 - VIII ZR 84/88, NJW 1989, 2393 unter II 2; Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - II ZB 21/13, NJW 2015, 2038 Rn. 7 und vom 4. September 2018 - VIII ZB 70/17, aaO, jeweils mwN).
  • BGH, 22.03.2011 - II ZB 19/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Fristenkontrolle bei

    Auszug aus BGH, 12.05.2020 - XI ZB 19/19
    In diesen Fällen muss als zusätzliche Fristensicherung auch das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenbuch eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig, spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt werden kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 22. März 2011 - II ZB 19/09, NJW 2011, 1598 Rn. 12, vom 22. September 2015 - XI ZB 14/14, juris Rn. 14 und vom 4. September 2018 - VIII ZB 70/17, NJW-RR 2018, 1325 Rn. 15, jeweils mwN).
  • BGH, 22.09.2015 - XI ZB 14/14

    Anforderungen an die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig

    Auszug aus BGH, 12.05.2020 - XI ZB 19/19
    In diesen Fällen muss als zusätzliche Fristensicherung auch das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenbuch eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig, spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt werden kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 22. März 2011 - II ZB 19/09, NJW 2011, 1598 Rn. 12, vom 22. September 2015 - XI ZB 14/14, juris Rn. 14 und vom 4. September 2018 - VIII ZB 70/17, NJW-RR 2018, 1325 Rn. 15, jeweils mwN).
  • BGH, 09.05.2017 - VIII ZB 5/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Rechtsanwaltliche Überprüfungspflicht der

    Auszug aus BGH, 12.05.2020 - XI ZB 19/19
    Hierzu hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen auszuschließen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 5/16, NJW-RR 2017, 953 Rn. 8 und vom 4. September 2018 - VIII ZB 70/17, NJW-RR 2018, 1325 Rn. 13, jeweils mwN).
  • BGH, 23.02.2022 - IV ZB 1/21

    Neuberechnung einer Startgutschrift in der Zusatzversorgung des öffentlichen

    Sämtliche organisatorischen Maßnahmen müssen aber so beschaffen sein, dass auch bei unerwarteten Störungen des Geschäftsablaufs bei Anlegung eines äußersten Sorgfaltsmaßstabes die Einhaltung der anstehenden Frist gewährleistet ist (BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2020 - XI ZB 19/19, juris Rn. 10; vom 4. September 2018 - VIII ZB 70/17, NJW-RR 2018, 1325 Rn. 13).
  • BGH, 23.02.2022 - IV ZB 3/21

    Neuberechnung einer Startgutschrift in der Zusatzversorgung des öffentlichen

    Sämtliche organisatorischen Maßnahmen müssen aber so beschaffen sein, dass auch bei unerwarteten Störungen des Geschäftsablaufs bei Anlegung eines äußersten Sorgfaltsmaßstabes die Einhaltung der anstehenden Frist gewährleistet ist (BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2020 - XI ZB 19/19, juris Rn. 10; vom 4. September 2018 - VIII ZB 70/17, NJW-RR 2018, 1325 Rn. 13).
  • OLG Düsseldorf, 06.12.2021 - 12 U 37/21

    Verwerfung einer Berufung; Verfristete Berufungsbegründung; Antrag auf

    So muss in der Organisation des Fristenwesens einer Anwaltskanzlei gewährleistet sein, dass außer der eigentlichen Rechtsmittelbegründungsfrist auch eine Vorfrist notiert wird, mit der sichergestellt werden soll, dass dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt für die Fertigung der Rechtsmittelbegründung hinreichend Zeit verbleibt (vgl. BGH, Beschl. v. 12.05.2020 - XI ZB 19/19, NJOZ 2021, 691, 692 f. Rn. 11; Beschl. v. 06.10.2020 - XI ZB 17/19, BeckRS 2020, 31055 Rn. 9).
  • OLG Schleswig, 01.09.2022 - 7 U 110/22

    Versäumnis der Rechtsmittelbegründungsfrist: Sorgfaltsmaßstab für die

    In der Organisation des Fristenwesens einer Anwaltskanzlei muss gewährleistet sein, dass außer der eigentlichen Rechtsmittelbegründungsfrist auch eine Vorfrist notiert wird, mit der sichergestellt werden soll, dass dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt für die Fertigung der Rechtsmittelbegründung hinreichend Zeit verbleibt (BGH; Beschluss vom 12.05.2020, XI ZB 19/19, juris, Rn. 11).
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