Weitere Entscheidung unten: BGH, 12.07.2011

Rechtsprechung
   BGH, 12.04.2011 - XI ZB 36/10   

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https://dejure.org/2011,13719
BGH, 12.04.2011 - XI ZB 36/10 (https://dejure.org/2011,13719)
BGH, Entscheidung vom 12.04.2011 - XI ZB 36/10 (https://dejure.org/2011,13719)
BGH, Entscheidung vom 12. April 2011 - XI ZB 36/10 (https://dejure.org/2011,13719)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche aus der sogenannten Prospekthaftung können von vornherein nicht Gegenstand eines Musterverfahrens sein

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Aktienrecht - Prospekthaftung und Aufklärungspflichtverletzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 30.11.2010 - XI ZB 23/10

    Nebeneinander von Ansprüchen aus vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung

    Auszug aus BGH, 12.04.2011 - XI ZB 36/10
    § 7 Abs. 1 KapMuG findet auf das Streitverhältnis der Parteien insoweit keine Anwendung, als Ansprüche aus vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten zu 2) aus dem Darlehensverhältnis bzw. Ansprüche aus einem Widerruf nach dem Verbraucherdarlehensrecht im Streit sind (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2010 - XI ZB 23/10, WM 2011, 110 ff.).

    Das gilt auch dann, wenn sich die Haftung aus der Verwendung eines fehlerhaften Prospektes im Zusammenhang mit einer Beratung oder einer Vermittlung ergibt (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 30. November 2010 - XI ZB 23/10, WM 2011, 110 Rn. 11 mwN).

    Das gilt auch dann, wenn die Haftung - etwa aus einem Wissensvorsprung - die Kenntnis von einer durch fehlerhafte Prospektangaben begangenen arglistigen Täuschung voraussetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2010 - XI ZB 23/10, WM 2011, 110 Rn. 14 mwN).

    c) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ändert die Tatsache, dass die Beklagte zu 2) auch als Prospektverantwortliche nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne in Anspruch genommen wird, nichts daran, dass über die daneben geltend gemachten Ansprüche aus vertraglichen oder vorvertraglichen Pflichtverletzungen bzw. aus dem Widerruf des Darlehensvertrages zu entscheiden ist, bevor eine Aussetzung nach dem KapMuG in Betracht kommt (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2010 - XI ZB 23/10, WM 2011, 110 Rn. 15 mwN).

    Denn wenn die Klage gegen die Beklagte zu 2) als Darlehensgeberin begründet sein sollte, wären dem Kläger Verzögerungen und Kosten wegen eines Verfahrens, das auf den Erfolg seiner Klage keinen Einfluss hat, nicht zuzumuten (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2010 - XI ZB 23/10, WM 2011, 110 Rn. 16 mwN).

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2010 - XI ZB 23/10, WM 2011, 110 Rn. 18 mwN).

  • OLG München, 30.12.2011 - Kap 1/07

    Kapitalanlagerecht: Schadensersatzansprüche wegen unrichtiger Angaben im Prospekt

    Auszug aus BGH, 12.04.2011 - XI ZB 36/10
    Beim Oberlandesgericht München ist unter dem Aktenzeichen KAP 1/07 ein Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (nachfolgend: KapMuG) anhängig.
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Rechtsprechung
   BGH, 12.07.2011 - XI ZB 36/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,10290
BGH, 12.07.2011 - XI ZB 36/10 (https://dejure.org/2011,10290)
BGH, Entscheidung vom 12.07.2011 - XI ZB 36/10 (https://dejure.org/2011,10290)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 2011 - XI ZB 36/10 (https://dejure.org/2011,10290)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel bei einem aus der Vorinstanz aus mehreren Streitgenossen bestehenden obsiegenden Gegner gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und gegen alle gegnerischen Streitgenossen

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Rechtsmittel bei einem aus der Vorinstanz aus mehreren Streitgenossen bestehenden obsiegenden Gegner gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und gegen alle gegnerischen Streitgenossen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Antrag der Beschwerdegegnerin entsprechend § 321 ZPO

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG München, 30.12.2011 - Kap 1/07

    Kapitalanlagerecht: Schadensersatzansprüche wegen unrichtiger Angaben im Prospekt

    Auszug aus BGH, 12.07.2011 - XI ZB 36/10
    "Mit dem angefochtenen Beschluss vom 07.04.2010, dem Kläger zugestellt am 09.06.2010, hat das Landgericht das Verfahren in Richtung auf die Beklagte zu 2), die Musterbeklagte des Verfahrens KAP 1/07 am Oberlandesgericht München ist, gem. § 7 KapMuG ausgesetzt (Bl. 139 d. A.).

    Jedoch ergibt sich aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses eindeutig, dass beschwert durch den Beschluss ausschließlich der Kläger in Bezug auf die Beklagte zu 2) ist, da die Aussetzung des Landgerichts sich ausschließlich in Bezug auf das Rechtsverhältnis zur Beklagten zu 2) richtet, die Musterbeklagte in dem Verfahren KAP 1/07 war.

  • BGH, 11.05.2010 - VIII ZB 93/09

    Berufungsschrift: Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners bei

    Auszug aus BGH, 12.07.2011 - XI ZB 36/10
    a) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung richtet sich das Rechtsmittel in denjenigen Fallgestaltungen, in denen der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht, im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, NJW-RR 2011, 281 Rn. 12 und vom 30. Mai 2011 - IX ZR 207/08, Rn. 2 mwN).

    Hierbei kommt insbesondere der Frage Bedeutung zu, ob eine Beschränkung des Rechtsmittelangriffs auf einen Teil der bisherigen Prozessgegner in Anbetracht des der Vorinstanz unterbreiteten Streitstoffes ungewöhnlich oder gar fernliegend (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, NJW-RR 2011, 281 Rn. 12) bzw. - umgekehrt - naheliegend oder gar zwingend erscheint.

  • BGH, 30.05.2011 - IX ZR 207/08

    Bei Auslegung einer Rechtsmittelschrift hinsichtlich der Beschränkung der

    Auszug aus BGH, 12.07.2011 - XI ZB 36/10
    a) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung richtet sich das Rechtsmittel in denjenigen Fallgestaltungen, in denen der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht, im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, NJW-RR 2011, 281 Rn. 12 und vom 30. Mai 2011 - IX ZR 207/08, Rn. 2 mwN).
  • BGH, 24.09.2013 - II ZR 291/11

    Hinreichende Substantiierung des Eintritts eines Schadens durch unzulässige

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. Mai 2006 - II ZB 5/05, juris Rn. 7; Beschluss vom 9. September 2008 - VI ZB 53/07, NJW-RR 2009, 208 Rn. 5; Beschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, NJW-RR 2011, 281 Rn. 9; Urteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 18/09, NJW-RR 2011, 359 Rn. 10; Beschluss vom 12. Juli 2011 - XI ZB 36/10, juris Rn. 6 - jew. mwN) gehört zu dem notwendigen Inhalt der Berufungsschrift nach § 519 Abs. 2 ZPO wie auch der Revisionsschrift nach § 549 Abs. 1 ZPO die Angabe, für und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird.
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