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   BGH, 29.09.2015 - XI ZB 6/15   

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https://dejure.org/2015,32904
BGH, 29.09.2015 - XI ZB 6/15 (https://dejure.org/2015,32904)
BGH, Entscheidung vom 29.09.2015 - XI ZB 6/15 (https://dejure.org/2015,32904)
BGH, Entscheidung vom 29. September 2015 - XI ZB 6/15 (https://dejure.org/2015,32904)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 383 Abs 1 Nr 2 ZPO
    Zeugnisverweigerungsrecht des geschiedenen Ehegatten des Vertretungsorgans einer juristischen Person

  • verkehrslexikon.de

    Zeugnisverweigerungsrecht des geschiedenen Ehegatten des Vertretungsorgans einer juristischen Person

  • IWW

    § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 383 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zeugnisverweigerungsrecht eines Zeugen als Ehegatte des gesetzlichen Vertreters einer als Partei auftretenden juristischen Person; Konflikt zwischen Wahrheitspflicht und familiärer Rücksichtnahme

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zeugnisverweigerungsrecht des Ehegatten des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person als Prozesspartei

  • rewis.io

    Zeugnisverweigerungsrecht des geschiedenen Ehegatten des Vertretungsorgans einer juristischen Person

  • ra.de
  • blogspot.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zeugnisverweigerungsrecht des geschiedenen Ehegatten eines gesetzlichen Vertreters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 383 Abs. 1 Nr. 2
    Zeugnisverweigerungsrecht eines Zeugen als Ehegatte des gesetzlichen Vertreters einer als Partei auftretenden juristischen Person; Konflikt zwischen Wahrheitspflicht und familiärer Rücksichtnahme

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Juristische Person als Partei: Kann der Ehepartner des Geschäftsführers die Aussage verweigern?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Zivilprozess: Zeugnisverweigerungsrecht des geschiedenen Ehegatten des Geschäftsführers

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Ehegatte des Geschäftsführers - und das Zeugnisverweigerungsrecht

  • lachner-vonlaufenberg.de (Kurzinformation)

    Aussageverweigerungsrecht des - ggf. geschiedenen - Ehepartners des Geschäftsführers im Rechtsstreit der GmbH

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO wenn Partei eine juristische Person ist?

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Zivilprozess: Zeugnisverweigerungsrecht des geschiedenen Ehegatten des Geschäftsführers

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Zivilprozess: Zeugnisverweigerungsrecht des geschiedenen Ehegatten des Geschäftsführers

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ex-Ehemann der Geschäftsführerin einer juristischen Person steht Zeugnisverweigerungsrecht zu - Schutz vor Interessenskonflikt rechtfertigt entsprechende Anwendung von § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO

Besprechungen u.ä. (3)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
  • anwaltverein.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zeugnisverweigerungsrecht auch bei Verwandtschaft mit Geschäftsführer einer Partei

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    GmbH als Partei: Kann der Ehepartner des Geschäftsführers die Aussage verweigern? (IBR 2016, 126)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 186
  • ZIP 2015, 2296
  • MDR 2015, 1436
  • NZI 2015, 998
  • FamRZ 2016, 125
  • WM 2016, 536
  • NZG 2015, 1366
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG München, 31.05.2017 - 5 W 556/17

    Zeugnisverweigerungsrecht als Schwager

    Unabhängig von einem eigenen Zeugnisverweigerungsrecht unter dem Gesichtspunkt der Schwägerschaft mit dem vertretungsberechtigten Organ der Klägerin zu 2) aus § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO analog (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2015, XI ZB 6/15, Rn. 9) bezieht sich dieses Recht auch auf die Klägerin zu 2) als Streitgenossin, weil die Beweisfrage, der Sachverhalt, über den der Zeuge aussagen soll, auch den Rechtsstreit seiner Angehörigen unmittelbar betrifft (MüKoZPO/Damrau, 5. Aufl. 2016, ZPO § 383 Rn. 6; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 383 Rn. 2, Thomas/Putzo/Re/c^o/d, ZPO, 38. Aufl. 2017, § 383 Rn. 3; PG/Trautwein, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 383 Rn. 4; ebenso OLG München, Beschluss vom 31.12.1908, OLGRSpr. 19, 113; OLG Celle, Beschluss vom 09.11.1906, OLGRSpr. 17, 160; auch das Reichsgericht geht nicht von der Voraussetzung einer notwendigen Streitgenossenschaft aus, s. Entsch. v. 06.03.1899, JW 1899, 257 unter 5.).

    Außerdem ergibt sich aus dem Wortlaut von § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, dass ein einmal entstandenes Zeugnisverweigerungsrecht selbst bei einer Änderung der familienrechtlichen Verhältnisse nicht wieder untergeht ("sind oder waren", vgl. auch § 1590 Abs. 2 BGB; hinsichtlich geschiedener Eheleute vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2015, XI ZB 6/15, Rn. 10, juris).

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