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   BGH, 21.09.2021 - XI ZB 9/20   

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BGH, 21.09.2021 - XI ZB 9/20 (https://dejure.org/2021,45854)
BGH, Entscheidung vom 21.09.2021 - XI ZB 9/20 (https://dejure.org/2021,45854)
BGH, Entscheidung vom 21. September 2021 - XI ZB 9/20 (https://dejure.org/2021,45854)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 8 KapMuG, § ... 280 BGB, § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 KapMuG, § 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO, § 20 Abs. 3 Satz 1 und 2 KapMuG, § 21 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG, § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB, §§ 44 ff. BörsG, § 32 Abs. 1 VermAnlG, § 2 Abs. 1 Satz 1 VermVerkProspV, § 12 Abs. 3 Nr. 5 VermVerkProspV, § 12 Abs. 5 Nr. 5 VermVerkProspV, § 37 Abs. 1 GmbHG, § 26 Abs. 1 KapMuG, § 51a Abs. 2 GKG, § 23b RVG, § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 24 Abs. 2 KapMuG, § 22 Abs. 1 RVG

  • Wolters Kluwer

    Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz über die Richtigkeit und Vollständigkeit eines aufgestellten Verkaufsprospekts zu einer Fondsgesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz über die Richtigkeit und Vollständigkeit eines aufgestellten Verkaufsprospekts zu einer Fondsgesellschaft

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    Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz über die Richtigkeit und Vollständigkeit eines aufgestellten Verkaufsprospekts zu einer Fondsgesellschaft

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 08.06.2021 - XI ZB 22/19

    MPC Rendite-Fonds Leben plus VI GmbH & Co. KG: Rechtsbeschwerde gegen

    Auszug aus BGH, 21.09.2021 - XI ZB 9/20
    Der Antrag, den Musterentscheid aufzuheben und nach den "Schlussanträgen des Musterklägers im Kapitalanlegermusterverfahren" zu entscheiden, lässt aufgrund seiner Bezugnahme auf das im Musterentscheid in Form eines Antrags dargestellte vorinstanzliche Begehren einerseits und des Tenors des Musterentscheids andererseits erkennen, dass der Musterkläger hinsichtlich aller Feststellungsziele den Musterentscheid angreift und dessen Abänderung begehrt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 54, vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 44, vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 35 und vom 8. Juni 2021 - XI ZB 22/19, WM 2021, 1479 Rn. 29 mwN).

    Dass der Prüfungsstoff des Musterverfahrens durch die nach § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG bestehende Bindung des Oberlandesgerichts an den Vorlagebeschluss und nicht durch "Anträge" der Beteiligten des Musterverfahrens vorgegeben ist, ist für die Bezeichnung der angegriffenen Teile des Musterentscheids im Rechtsbeschwerdeantrag ohne Belang (Senatsbeschluss vom 8. Juni 2021 aaO Rn. 29 mwN).

    Abzustellen ist auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt und der den Prospekt sorgfältig und eingehend liest (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 25 und vom 8. Juni 2021 - XI ZB 22/19, WM 2021, 1479 Rn. 34, jeweils mwN).

    bb) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Oberlandesgericht zu Recht angenommen, dass der Prospekt, den der Senat selbst auslegen kann (Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 26 und vom 8. Juni 2021 - XI ZB 22/19, WM 2021, 1479 Rn. 35, jeweils mwN), in Bezug auf die Renditeprognose keinen Fehler aufweist.

    Auch bloße Mutmaßungen müssen sich deutlich aus dem Prospekt ergeben (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 44 und vom 8. Juni 2021 - XI ZB 22/19, WM 2021, 1479 Rn. 40, jeweils mwN).

    40 (aa) Wie der Senat bereits zu dem strukturgleich konzipierten Vorgängerfonds entschieden und im Einzelnen begründet hat, wird auch im vorliegenden Prospekt anhand des Modellportfolios hinreichend deutlich offengelegt, welche für den prognostizierten wirtschaftlichen Erfolg der Kapitalanlage maßgeblichen Parameter ex ante ermittelbar sind und im Wege der Schätzung ermittelt wurden und welche nicht und gegebenenfalls auf welcher tatsächlichen Grundlage (Vergangenheitswerte, Erfahrungen des Fondsmanagements, statistische Bewertungen, finanzmathematische Berechnungen) diese Schätzung beruht (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juni 2021 - XI ZB 22/19, WM 2021, 1479 Rn. 41 ff.).

    44 (dd) Da die Prognose schließlich nur auf ihre Vertretbarkeit hin zu untersuchen ist, kommt dem Emittenten bei der Auswahl des Prognoseverfahrens und der Informationen, die ihr zugrunde gelegt werden, ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - II ZB 31/14, WM 2021, 285 Rn. 77 und vom 8. Juni 2021 - XI ZB 22/19, WM 2021, 1479 Rn. 44, jeweils mwN).

    Weitere Angaben dazu waren nicht erforderlich (vgl. auch Senatsbeschluss vom 8. Juni 2021 aaO Rn. 45).

    Vielmehr hätte sich der Musterkläger damit befassen müssen, ob sich die Prognoseberechnung auf sorgfältig ermittelte Tatsachen stützt und aus ex ante-Sicht vertretbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juni 2021 - XI ZB 22/19, WM 2021, 1479 Rn. 50).

    Gegenstandslos wird der dem Musterverfahren zugrundeliegende Vorlagebeschluss hinsichtlich eines Feststellungsziels, wenn die Entscheidungserheblichkeit dieses Feststellungsziels aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen ist (Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 106, vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 49, vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 61 und vom 8. Juni 2021 - XI ZB 22/19, WM 2021, 1479 Rn. 53 mwN).

    Da sich der Prospekt - was bereits ausgeführt wurde - zur Höhe von Einkaufspreisvorteilen nicht verhält und dies auch nicht musste, bedurfte es eines solchen Hinweises nicht (vgl. auch Senatsbeschluss vom 8. Juni 2021 - XI ZB 22/19, WM 2021, 1479 Rn. 56).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören zu den nach Treu und Glauben zu offenbarenden Tatsachen wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen zwischen einerseits der Komplementär-GmbH, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmern sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Publikums-Kommanditgesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat (vgl. nur Senatsbeschluss vom 8. Juni 2021 - XI ZB 22/19, WM 2021, 1479 Rn. 59 mwN).

    Dazu gehören auch personelle Verflechtungen zwischen dem Treuhandkommanditisten und der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft (vgl. nur Senatsbeschluss vom 8. Juni 2021 aaO mwN).

    Der einzelne Beitretende kann deshalb erwarten, dass er über diesen Sachverhalt aufgeklärt wird, damit er in Kenntnis des Risikos seine Entscheidung treffen und gegebenenfalls der bestehenden Gefährdung nach seinem Beitritt zusammen mit den Mitgesellschaftern begegnen kann (vgl. nur Senatsbeschluss vom 8. Juni 2021 aaO mwN).

    Wie der Senat bereits zu den wortlautgleichen Angaben in dem zum Vorgängerfonds aufgestellten Verkaufsprospekt entschieden und im Einzelnen begründet hat, reichen diese Angaben zu den Beteiligungsverhältnissen aus, um dem durchschnittlichen Anleger die Möglichkeit beherrschender Einflussnahme der Musterbeklagten zu 3 auf die Musterbeklagte zu 1 hinreichend deutlich vor Augen zu führen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juni 2021 - XI ZB 22/19, WM 2021, 1479 Rn. 62 ff.).

  • BGH, 19.09.2017 - XI ZB 17/15

    Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im

    Auszug aus BGH, 21.09.2021 - XI ZB 9/20
    Hierauf bezieht sich das für die Auslegung von Inhalt und Reichweite des Feststellungsziels vor allem maßgebliche tatsächliche und rechtliche Vorbringen zu seiner Begründung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 133 und vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 57).

    Gegenstandslos wird der dem Musterverfahren zugrundeliegende Vorlagebeschluss hinsichtlich eines Feststellungsziels, wenn die Entscheidungserheblichkeit dieses Feststellungsziels aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen ist (Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 106, vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 49, vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 61 und vom 8. Juni 2021 - XI ZB 22/19, WM 2021, 1479 Rn. 53 mwN).

    Infolgedessen sind bei der Streitwertbemessung auch die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen zu berücksichtigen, die zwar dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind, ihre Klage aber nicht innerhalb der Monatsfrist des § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 24 Abs. 2 KapMuG zurückgenommen haben (Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 117 und vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 74).

    Für die Prozessbevollmächtigten, die mehrere Beteiligte im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten, ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 RVG in Höhe der Summe der nach § 23b RVG zu bestimmenden Streitwerte festzusetzen (Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 118, vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 75 und vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 81).

  • BGH, 22.11.2016 - XI ZB 9/13

    Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im

    Auszug aus BGH, 21.09.2021 - XI ZB 9/20
    Der Antrag, den Musterentscheid aufzuheben und nach den "Schlussanträgen des Musterklägers im Kapitalanlegermusterverfahren" zu entscheiden, lässt aufgrund seiner Bezugnahme auf das im Musterentscheid in Form eines Antrags dargestellte vorinstanzliche Begehren einerseits und des Tenors des Musterentscheids andererseits erkennen, dass der Musterkläger hinsichtlich aller Feststellungsziele den Musterentscheid angreift und dessen Abänderung begehrt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 54, vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 44, vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 35 und vom 8. Juni 2021 - XI ZB 22/19, WM 2021, 1479 Rn. 29 mwN).

    Gegenstandslos wird der dem Musterverfahren zugrundeliegende Vorlagebeschluss hinsichtlich eines Feststellungsziels, wenn die Entscheidungserheblichkeit dieses Feststellungsziels aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen ist (Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 106, vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 49, vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 61 und vom 8. Juni 2021 - XI ZB 22/19, WM 2021, 1479 Rn. 53 mwN).

    Infolgedessen sind bei der Streitwertbemessung auch die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen zu berücksichtigen, die zwar dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind, ihre Klage aber nicht innerhalb der Monatsfrist des § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 24 Abs. 2 KapMuG zurückgenommen haben (Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 117 und vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 74).

    Für die Prozessbevollmächtigten, die mehrere Beteiligte im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten, ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 RVG in Höhe der Summe der nach § 23b RVG zu bestimmenden Streitwerte festzusetzen (Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 118, vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 75 und vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 81).

  • BGH, 23.10.2018 - XI ZB 3/16

    Rechtsbeschwerde nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)

    Auszug aus BGH, 21.09.2021 - XI ZB 9/20
    Der Antrag, den Musterentscheid aufzuheben und nach den "Schlussanträgen des Musterklägers im Kapitalanlegermusterverfahren" zu entscheiden, lässt aufgrund seiner Bezugnahme auf das im Musterentscheid in Form eines Antrags dargestellte vorinstanzliche Begehren einerseits und des Tenors des Musterentscheids andererseits erkennen, dass der Musterkläger hinsichtlich aller Feststellungsziele den Musterentscheid angreift und dessen Abänderung begehrt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 54, vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 44, vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 35 und vom 8. Juni 2021 - XI ZB 22/19, WM 2021, 1479 Rn. 29 mwN).

    Gegenstandslos wird der dem Musterverfahren zugrundeliegende Vorlagebeschluss hinsichtlich eines Feststellungsziels, wenn die Entscheidungserheblichkeit dieses Feststellungsziels aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen ist (Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 106, vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 49, vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 61 und vom 8. Juni 2021 - XI ZB 22/19, WM 2021, 1479 Rn. 53 mwN).

    Für die Prozessbevollmächtigten, die mehrere Beteiligte im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten, ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 RVG in Höhe der Summe der nach § 23b RVG zu bestimmenden Streitwerte festzusetzen (Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 118, vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 75 und vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 81).

  • BGH, 06.10.2020 - XI ZB 28/19

    Kapitalanleger-Musterverfahren: Erkennbarkeit von Prospektfehlern in einem

    Auszug aus BGH, 21.09.2021 - XI ZB 9/20
    Abzustellen ist auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt und der den Prospekt sorgfältig und eingehend liest (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 25 und vom 8. Juni 2021 - XI ZB 22/19, WM 2021, 1479 Rn. 34, jeweils mwN).

    bb) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Oberlandesgericht zu Recht angenommen, dass der Prospekt, den der Senat selbst auslegen kann (Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 26 und vom 8. Juni 2021 - XI ZB 22/19, WM 2021, 1479 Rn. 35, jeweils mwN), in Bezug auf die Renditeprognose keinen Fehler aufweist.

    Auch bloße Mutmaßungen müssen sich deutlich aus dem Prospekt ergeben (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 44 und vom 8. Juni 2021 - XI ZB 22/19, WM 2021, 1479 Rn. 40, jeweils mwN).

  • BGH, 17.12.2020 - II ZB 31/14

    BGH entscheidet über Rechtsbeschwerden im Kapitalanleger-Musterverfahren Hypo

    Auszug aus BGH, 21.09.2021 - XI ZB 9/20
    44 (dd) Da die Prognose schließlich nur auf ihre Vertretbarkeit hin zu untersuchen ist, kommt dem Emittenten bei der Auswahl des Prognoseverfahrens und der Informationen, die ihr zugrunde gelegt werden, ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - II ZB 31/14, WM 2021, 285 Rn. 77 und vom 8. Juni 2021 - XI ZB 22/19, WM 2021, 1479 Rn. 44, jeweils mwN).

    Vielmehr ist das Oberlandesgericht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, dass der Prospekt auch eine optimistische Erwartung der Prognose einer zukünftigen Entwicklung zugrunde legen darf, solange die die Erwartung rechtfertigenden Tatsachen sorgfältig ermittelt sind und die darauf gestützte Prognose der künftigen Entwicklung aus damaliger Sicht vertretbar ist (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08, WM 2009, 2303 Rn. 22; Senatsbeschluss vom 30. März 2021 - XI ZB 3/18, WM 2021, 1221 Rn. 53; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - II ZB 31/14, juris Rn. 103, insoweit in WM 2021, 285 nicht abgedruckt).

  • BGH, 21.06.2016 - II ZR 331/14

    Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds: Anforderungen an den

    Auszug aus BGH, 21.09.2021 - XI ZB 9/20
    Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem von der Rechtsbeschwerde herangezogenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Juni 2016 (II ZR 331/14, WM 2016, 1487).

    Darin ist für die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds nur klargestellt, dass es für die Darstellung von so genannten Weichkosten genügt, wenn der Anleger den im Prospekt angegebenen Anteil dieser Kosten an den Gesamtkosten mittels eines einfachen Rechenschritts in den Anteil an der Anlagesumme umrechnen kann (BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - II ZR 331/14, aaO Rn. 16).

  • BGH, 21.10.2014 - XI ZB 12/12

    Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im

    Auszug aus BGH, 21.09.2021 - XI ZB 9/20
    Der Antrag, den Musterentscheid aufzuheben und nach den "Schlussanträgen des Musterklägers im Kapitalanlegermusterverfahren" zu entscheiden, lässt aufgrund seiner Bezugnahme auf das im Musterentscheid in Form eines Antrags dargestellte vorinstanzliche Begehren einerseits und des Tenors des Musterentscheids andererseits erkennen, dass der Musterkläger hinsichtlich aller Feststellungsziele den Musterentscheid angreift und dessen Abänderung begehrt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 54, vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 44, vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 35 und vom 8. Juni 2021 - XI ZB 22/19, WM 2021, 1479 Rn. 29 mwN).

    Hierauf bezieht sich das für die Auslegung von Inhalt und Reichweite des Feststellungsziels vor allem maßgebliche tatsächliche und rechtliche Vorbringen zu seiner Begründung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 133 und vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 57).

  • BGH, 27.10.2009 - XI ZR 337/08

    "Optimistische Erwartung" als Grundlage einer Anlageempfehlung

    Auszug aus BGH, 21.09.2021 - XI ZB 9/20
    Vielmehr ist das Oberlandesgericht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, dass der Prospekt auch eine optimistische Erwartung der Prognose einer zukünftigen Entwicklung zugrunde legen darf, solange die die Erwartung rechtfertigenden Tatsachen sorgfältig ermittelt sind und die darauf gestützte Prognose der künftigen Entwicklung aus damaliger Sicht vertretbar ist (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08, WM 2009, 2303 Rn. 22; Senatsbeschluss vom 30. März 2021 - XI ZB 3/18, WM 2021, 1221 Rn. 53; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - II ZB 31/14, juris Rn. 103, insoweit in WM 2021, 285 nicht abgedruckt).
  • BGH, 30.03.2021 - XI ZB 3/18

    Richtigkeit eines Verkausprospekts zur Darstellung der mit der Fremdfinanzierung

    Auszug aus BGH, 21.09.2021 - XI ZB 9/20
    Vielmehr ist das Oberlandesgericht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, dass der Prospekt auch eine optimistische Erwartung der Prognose einer zukünftigen Entwicklung zugrunde legen darf, solange die die Erwartung rechtfertigenden Tatsachen sorgfältig ermittelt sind und die darauf gestützte Prognose der künftigen Entwicklung aus damaliger Sicht vertretbar ist (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08, WM 2009, 2303 Rn. 22; Senatsbeschluss vom 30. März 2021 - XI ZB 3/18, WM 2021, 1221 Rn. 53; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - II ZB 31/14, juris Rn. 103, insoweit in WM 2021, 285 nicht abgedruckt).
  • BGH, 31.05.2010 - II ZR 30/09

    Verschulden bei Vertragsschluss: Haftung für Fehler des Emissionsprospekts;

  • BGH, 19.01.2021 - XI ZB 35/18

    Ausschluss der Haftung der Gründungsgesellschafter als Prospektveranlasser unter

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Rechtsprechung
   BGH, 28.09.2020 - XI ZB 9/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,34808
BGH, 28.09.2020 - XI ZB 9/20 (https://dejure.org/2020,34808)
BGH, Entscheidung vom 28.09.2020 - XI ZB 9/20 (https://dejure.org/2020,34808)
BGH, Entscheidung vom 28. September 2020 - XI ZB 9/20 (https://dejure.org/2020,34808)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des Musterrechtsbeschwerdegegners nach billigem Ermessen

  • rewis.io

    Rechtsbeschwerde im Kapitalanlegermusterverfahren: Beteiligung der übrigen Musterbeklagten nach Bestimmung eines Musterrechtsbeschwerdegegners; Voraussetzungen für die erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    KapMuG § 21 Abs. 1 S. 2
    Bestimmung des Musterrechtsbeschwerdegegners nach billigem Ermessen

  • datenbank.nwb.de
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  • juris (Volltext/Leitsatz)
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  • BGH, 02.10.2012 - XI ZB 12/12

    Kapitalanlegermusterverfahren: Voraussetzungen der Mitteilungspflicht des

    Auszug aus BGH, 28.09.2020 - XI ZB 9/20
    Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.).
  • OLG Hamburg, 26.06.2020 - 14 Kap 12/16

    MPC Rendite-Fonds Leben plus VII GmbH & Co. KG: Musterentscheid ergangen,

    Auszug aus BGH, 28.09.2020 - XI ZB 9/20
    Gegen den Musterentscheid des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 26. Juni 2020 (Az.: 14 Kap 12/16) ist beim Bundesgerichtshof (Az.: XI ZB 9/20) durch den Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt worden.
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