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   BGH, 29.06.2010 - XI ZR 104/08   

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https://dejure.org/2010,24
BGH, 29.06.2010 - XI ZR 104/08 (https://dejure.org/2010,24)
BGH, Entscheidung vom 29.06.2010 - XI ZR 104/08 (https://dejure.org/2010,24)
BGH, Entscheidung vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08 (https://dejure.org/2010,24)
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Volltextveröffentlichungen (20)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 123 BGB, § 276 BGB, § 5 AGBG
    Steuersparendes Bauherren- und Erwerbermodell: Vorvertragliches Aufklärungsverschulden der finanzierenden Bank bei Wissensvorsprung; arglistige Täuschung über die Höhe der Vermittlungsprovisionen; Auslegung eines formularmäßigen Objekt- und ...

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB a.F. §§ 123, 276; AGBG § 5
    Hinweispflicht der finanzierenden Bank bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen bei arglistiger Täuschung durch Vertrieb über die Höhe der Vermittlungsprovisionen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • nomos.de PDF, S. 27 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Schrottimmobilien: Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank über arglistige Täuschung durch den Vertrieb

  • Wolters Kluwer

    Aufklärungspflicht einer finanzierenden Bank gegenüber dem kreditsuchenden Kunden hinsichtlich einer erkannten arglistigen Täuschung durch den Vertrieb über die Höhe der Vermittlungsprovisionen i.R.v. steuersparenden Bauherrenmodellen und Erwerbermodellen; Auslegung der ...

  • Betriebs-Berater

    Bauherren- undErwerbermodell - Aufklärungspflicht der Bank über erkannte arglistige Täuschung durch den Vertrieb über die Höhe der Vermittlungsprovision

  • Betriebs-Berater

    Steuersparendes Bauherren- und Erwerbermodell - Aufklärungspflicht der Bank über von ihr erkannte Täuschung über die Höhe der Vermittlungsprovision

  • rewis.io

    Steuersparendes Bauherren- und Erwerbermodell: Vorvertragliches Aufklärungsverschulden der finanzierenden Bank bei Wissensvorsprung; arglistige Täuschung über die Höhe der Vermittlungsprovisionen; Auslegung eines formularmäßigen Objekt- und ...

  • rewis.io

    Steuersparendes Bauherren- und Erwerbermodell: Vorvertragliches Aufklärungsverschulden der finanzierenden Bank bei Wissensvorsprung; arglistige Täuschung über die Höhe der Vermittlungsprovisionen; Auslegung eines formularmäßigen Objekt- und ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB a. F. § 123; BGB a. F. § 276; AGBG § 5
    Aufklärungspflicht über eine von der finanzierenden Bank erkannte arglistige Täuschung durch den Vertrieb über die Höhe der Vermittlungsprovision

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB a.F. § 123; BGB a.F. § 276; AGBG § 5
    Aufklärungspflicht einer finanzierenden Bank gegenüber dem kreditsuchenden Kunden hinsichtlich einer erkannten arglistigen Täuschung durch den Vertrieb über die Höhe der Vermittlungsprovisionen i.R.v. steuersparenden Bauherrenmodellen und Erwerbermodellen; Auslegung der ...

  • rechtsportal.de

    BGB a.F. § 123 ; BGB a.F. § 276 ; AGBG § 5
    Aufklärungspflicht einer finanzierenden Bank gegenüber dem kreditsuchenden Kunden hinsichtlich einer erkannten arglistigen Täuschung durch den Vertrieb über die Höhe der Vermittlungsprovisionen i.R.v. steuersparenden Bauherrenmodellen und Erwerbermodellen; Auslegung der ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bauherrenmodell: Bank muss Kunden auf arglistige Täuschung hinweisen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (27)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    "Schrottimmobilien": Bundesgerichtshof bestätigt Urteil zur arglistigen Täuschung mittels sogenannter Objekt- und Finanzierungsvermittlungsaufträge

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Objekt- und Finanzierungsvermittlungsaufträge für Schrottimmobilien

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB a. F. §§ 123, 276; AGBG § 5
    Zur arglistigen Täuschung über die Höhe der Vermittlungsprovisionen mittels eines sog. "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags"

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Hinweisverpflichtung der Bank bei unseriöser Kapitalanlage

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Schrottimmobilien: Getäuschte Wohnungskäuferin - Vertriebsprovision für Makler und Finanzvermittler war viel höher als angegeben

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Bauherren- und Erwerbermodell - Aufklärungspflicht der Bank über erkannte arglistige Täuschung durch den Vertrieb über die Höhe der Vermittlungsprovision

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Arglistige Täuschung im Zusammenhang mit sog. "Schrottimmobilien"

  • handelsvertreter-blog.de (Auszüge)

    Badenia-Schrottimmobilien

  • handelsvertreter-blog.de (Kurzinformation)

    BADENIA-Schrottimmobilien

  • streifler.de (Pressemitteilung)

    Schrottimmobilien: Bundesgerichtshof bestätigt Urteil zur arglistigen Täuschung mittels sogenannter Objekt- und Finanzierungsvermittlungsaufträge

  • streifler.de (Kurzinformation und Pressemitteilung)

    Hoffnung für Anleger: BGH bejaht Schadensersatzansprüche von Verbrauchern bei so genannten "Schrottimmobilien"

  • bank-kritik.de (Kurzinformation)

    Schadenersatz bei arglistiger Täuschung

  • diekmann-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Bundesgerichtshof bestätigt Urteil zur arglistigen Täuschung mittels sogenannter Objekt- und Finanzierungsvermittlungsaufträge

  • kanzleimitte.de (Kurzinformation)

    Badenia Schrottimmobilien: Zur Finanzierung sog. "Schrottimmobilien" durch die Badenia Bausparkasse - Täuschung über Vertriebsprovisionen begründet Schadensersatzpflicht der Badenia

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Schrottimmobilien und kein Ende: Bausparkasse Badenia hat laut BGH Kunden arglistig getäuscht

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Bank muss Kunden auf arglistige Täuschung über Vermittlungsprovisionen bei Schrottimmobilien hinweisen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Verbraucherrechte bei Schrottimmobilien gestärkt

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Bankkunden sind auf arglistige Täuschung über Vermittlungsprovisionen bei Schrottimmobilien hinzuweisen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arglistig getäuschter Anleger erhält Geld für Schrottimmobilie zurück

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bank muss Kunden auf arglistige Täuschung über Vermittlungsprovisionen bei Schrottimmobilien hinweisen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bankkunden sind auf arglistige Täuschung über Vermittlungsprovisionen bei Schrottimmobilien hinzuweisen

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Objekt- und Finanzierungsvermittlungsaufträge für Schrottimmobilien

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Objekt- und Finanzierungsvermittlungsaufträge für Schrottimmobilien

  • infodienst-schuldnerberatung.de (Kurzinformation)

    Schrottimmobilien: Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank über arglistige Täuschung durch den Vertrieb

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schrottimmobilien": Urteil zur arglistigen Täuschung bestätigt

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Schrottimmobilien: Arglistige Täuschung bestätigt

  • 123recht.net (Pressemeldung, 29.6.2010)

    Versteckte Provisionen // Nach Schrottimmobilienkauf bekommt Anlegerin alles Geld zurück

Besprechungen u.ä. (7)

  • nomos.de PDF, S. 27 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Schrottimmobilien: Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank über arglistige Täuschung durch den Vertrieb

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Hinweispflicht der finanzierenden Bank bei erkannter arglistiger Täuschung durch den Vertrieb über die Höhe der Vermittlungsprovisionen; Auslegung eines formularmäßigen "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags"

  • wps-de.com (Entscheidungsbesprechung)

    Arglistige Täuschung bei Vermittlung von Schrottimmobilien

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 3 (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Frage, wann sich eine finanzierende Bank die arglistige Täuschung des Immobilienveräußerers zurechnen lassen muss

  • anwalt24.de (Entscheidungsbesprechung)

    Schrottimmobilien-Geschädigte bekommen neue Chance: Eigentümer können endlich durch ein unerwartetes BGH-Urteil die Rückabwicklung ihrer Verträge durchsetzen

  • 123recht.net (Entscheidungsbesprechung)

    Verdeckte Provisionen sind eine arglistige Täuschung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Hinweispflicht der Bank über erkannte arglistige Täuschung hinsichtlich der Höhe der Vertriebsprovision! (IMR 2010, 440)

Sonstiges

  • streifler.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    BGH setzt Rechtsprechung zur arglistigen Täuschung bei "Schrottimmobilien" fort

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 186, 96
  • NJW-RR 2011, 270
  • ZIP 2010, 1481
  • MDR 2010, 1066
  • NZBau 2011, 99
  • VersR 2010, 1457
  • WM 2010, 1451
  • BB 2010, 1929
  • BB 2010, 2134
  • DB 2010, 16
 
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Wird zitiert von ... (139)Neu Zitiert selbst (41)

  • BGH, 14.03.2003 - V ZR 308/02

    Aufklärungspflicht des Verkäufers über Provisionsverpflichtung gegenüber dem

    Auszug aus BGH, 29.06.2010 - XI ZR 104/08
    Auf eine im Kaufpreis enthaltene und an den Vertrieb gezahlte "versteckte Innenprovision" muss das einen Immobilienerwerb finanzierende Kreditinstitut den Darlehensnehmer von sich aus grundsätzlich nicht hinweisen (Senatsurteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62, vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 419, vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524 und vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05, WM 2007, 1831, Tz. 15; BGH, Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688), sofern nicht die Innenprovision zu einer so wesentlichen Verschiebung des Verhältnisses zwischen Kaufpreis und Verkehrswert der Immobilie beiträgt, dass das Kreditinstitut von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen musste (st. Rspr., BGHZ 168, 1, Tz. 47; Senatsurteile vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225, vom 12. Juni 2007 - XI ZR 112/05, juris, Tz. 17 f. und vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05, aaO, jeweils m.w.N.).

    Dies gilt schon deshalb, weil die Veräußerung einer Immobilie zu einem überteuerten Kaufpreis nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs selbst für den Verkäufer nicht ohne Weiteres einen zur Aufklärung verpflichtenden Umstand darstellt (siehe nur BGH, Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688 und Senatsurteile vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, Tz. 41 und vom 12. Juni 2007 - XI ZR 112/05, juris, Tz. 17).

    Der Käufer hat nämlich grundsätzlich keinen Anspruch zu einem Erwerb des Objekts zu dessen Verkehrswert, sondern es bleibt den Vertragsparteien bis zu den Grenzen der Sittenwidrigkeit und des Wuchers überlassen, welchen Kaufpreis sie vereinbaren, so dass der Verkäufer im Regelfall nicht verpflichtet ist, den Wert des Kaufobjekts offen zu legen, selbst wenn dieser erheblich unter dem geforderten Preis liegt (BGHZ 158, 110, 119; BGH, Urteile vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688 und vom 13. Oktober 2006 - V ZR 66/06, WM 2007, 174, Tz. 8; Senatsurteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62, vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, Tz. 48 m.w.N. und vom 18. November 2008 - XI ZR 157/07, juris, Tz. 37).

    Auch stellt das Berufungsgericht nicht auf die Frage ab, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Vermittler oder Verkäufer von sich aus Angaben zu einer im Kaufpreis enthaltenen Innenprovision machen müssen (vgl. hierzu: BGHZ 158, 110, 118 ff.; BGH, Urteile vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688, vom 13. Oktober 2006 - V ZR 66/06, WM 2007, 174, Tz. 7 ff. und vom 22. März 2007 - III ZR 218/06, WM 2007, 873, Tz. 9).

    Das Berufungsgericht hat vielmehr zutreffend erkannt, dass jeder Verkaufspreis über dem reinen Verkehrswert liegende Gewinnanteile und Vertriebskosten enthalten kann und dass grundsätzlich keine Verpflichtung des Verkäufers, und schon gar nicht der finanzierenden Bank, besteht, dem Käufer ungefragt eine nähere Aufschlüsselung des Kaufpreises der Immobilie zu geben (vgl. Senatsurteil vom 18. November 2008 - XI ZR 157/07, juris, Tz. 32) und den darin enthaltenen Provisionsanteil offen zu legen (BGH, Urteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62, vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, aaO, vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2351 und vom 13. Oktober 2006 - V ZR 66/06, aaO).

    Dies könnte nahe legen, das Berufungsgericht habe eine arglistige Täuschung über den Verkehrswert der Eigentumswohnung bejahen wollen, was angesichts der oben dargestellten Rechtsprechung rechtlich bedenklich wäre, nach welcher ein Immobilienkäufer grundsätzlich bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit über die Zusammensetzung des Kaufpreises nicht aufgeklärt werden muss, da er keinen Anspruch darauf hat, ein Objekt zum Verkehrswert zu erwerben, mit der Folge, dass eine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Immobilie grundsätzlich keine Aufklärungspflicht nach sich zieht (BGHZ 158, 110, 119; Senatsurteil vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62; BGH, Urteile vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688 und vom 13. Oktober 2006 - V ZR 66/06, WM 2007, 174, Tz. 8).

  • BGH, 13.10.2006 - V ZR 66/06

    Pflicht des beratenden Verkäufers einer Eigentumswohnung zur Aufklärung über das

    Auszug aus BGH, 29.06.2010 - XI ZR 104/08
    Der Käufer hat nämlich grundsätzlich keinen Anspruch zu einem Erwerb des Objekts zu dessen Verkehrswert, sondern es bleibt den Vertragsparteien bis zu den Grenzen der Sittenwidrigkeit und des Wuchers überlassen, welchen Kaufpreis sie vereinbaren, so dass der Verkäufer im Regelfall nicht verpflichtet ist, den Wert des Kaufobjekts offen zu legen, selbst wenn dieser erheblich unter dem geforderten Preis liegt (BGHZ 158, 110, 119; BGH, Urteile vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688 und vom 13. Oktober 2006 - V ZR 66/06, WM 2007, 174, Tz. 8; Senatsurteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62, vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, Tz. 48 m.w.N. und vom 18. November 2008 - XI ZR 157/07, juris, Tz. 37).

    Auch stellt das Berufungsgericht nicht auf die Frage ab, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Vermittler oder Verkäufer von sich aus Angaben zu einer im Kaufpreis enthaltenen Innenprovision machen müssen (vgl. hierzu: BGHZ 158, 110, 118 ff.; BGH, Urteile vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688, vom 13. Oktober 2006 - V ZR 66/06, WM 2007, 174, Tz. 7 ff. und vom 22. März 2007 - III ZR 218/06, WM 2007, 873, Tz. 9).

    Das Berufungsgericht hat vielmehr zutreffend erkannt, dass jeder Verkaufspreis über dem reinen Verkehrswert liegende Gewinnanteile und Vertriebskosten enthalten kann und dass grundsätzlich keine Verpflichtung des Verkäufers, und schon gar nicht der finanzierenden Bank, besteht, dem Käufer ungefragt eine nähere Aufschlüsselung des Kaufpreises der Immobilie zu geben (vgl. Senatsurteil vom 18. November 2008 - XI ZR 157/07, juris, Tz. 32) und den darin enthaltenen Provisionsanteil offen zu legen (BGH, Urteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62, vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, aaO, vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2351 und vom 13. Oktober 2006 - V ZR 66/06, aaO).

    Dies könnte nahe legen, das Berufungsgericht habe eine arglistige Täuschung über den Verkehrswert der Eigentumswohnung bejahen wollen, was angesichts der oben dargestellten Rechtsprechung rechtlich bedenklich wäre, nach welcher ein Immobilienkäufer grundsätzlich bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit über die Zusammensetzung des Kaufpreises nicht aufgeklärt werden muss, da er keinen Anspruch darauf hat, ein Objekt zum Verkehrswert zu erwerben, mit der Folge, dass eine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Immobilie grundsätzlich keine Aufklärungspflicht nach sich zieht (BGHZ 158, 110, 119; Senatsurteil vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62; BGH, Urteile vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688 und vom 13. Oktober 2006 - V ZR 66/06, WM 2007, 174, Tz. 8).

    (f) Auch aus dem Urteil des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 13. Oktober 2006 (V ZR 66/06, WM 2007, 174, Tz. 7 ff.) kann die Revision nichts zu ihren Gunsten herleiten.

  • BGH, 10.11.2009 - XI ZR 252/08

    Rückforderungsdurchgriff bei einem verbundenen Geschäft bei Bestehen

    Auszug aus BGH, 29.06.2010 - XI ZR 104/08
    Nach dieser Rechtsprechung liegt ein aufklärungspflichtiger Wissensvorsprung der Finanzierungsbank im oben genannten Sinn auch dann vor, wenn die Bank positive Kenntnis davon hat, dass der Kreditnehmer von seinem Geschäftspartner oder durch den Fondsprospekt über das finanzierte Geschäft arglistig getäuscht wurde (siehe etwa Urteile vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, Tz. 16, vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05, WM 2007, 1831, Tz. 14 f., vom 24. März 2009 - XI ZR 456/07, WM 2009, 1028, Tz. 35 und vom 10. November 2009 - XI ZR 252/08, WM 2009, 2366, Tz. 35, jeweils m.w.N.).

    Zu prüfen ist nur, ob die tatrichterliche Würdigung vertretbar ist, nicht gegen die Denkgesetze verstößt und nicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung beruht (vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03, WM 2005, 27 m.w.N., vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 76/06, WM 2008, 292, Tz. 20 und vom 10. November 2009 - XI ZR 252/08, WM 2009, 2366, Tz. 26, jeweils m.w.N.).

    In Fällen der vorliegenden Art kann ein Schadensersatzanspruch des Anlegers und Darlehensnehmers nicht nur gegeben sein, wenn er durch den ihm gegenüber unmittelbar tätigen Vermittler arglistig getäuscht wird, sondern auch dann, wenn - wie nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall - ein arglistiges Verhalten der eingeschalteten Vertriebsgesellschaften vorliegt (vgl. Senatsurteile vom 24. März 2009 - XI ZR 456/07, WM 2009, 1028, Tz. 38 und vom 10. November 2009 - XI ZR 252/08, WM 2009, 2366, Tz. 29 f.).

    Zutreffend hat das Berufungsgericht ebenfalls gesehen, dass bei der Beurteilung der Frage, ob den Vermittlern Vorsatz, den Arglist voraussetzt, zur Last fällt, die Vorsatz ausschließende Wirkung eines Rechtsirrtums zu berücksichtigen ist (Senatsurteile vom 5. Juni 2007 - XI ZR 348/05, WM 2007, 1367, Tz. 21 und vom 10. November 2009 - XI ZR 252/08, WM 2009, 2366, Tz. 37 ff. m.w.N.).

  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 3/01

    Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstituts im Rahmen steuersparender

    Auszug aus BGH, 29.06.2010 - XI ZR 104/08
    Auf eine im Kaufpreis enthaltene und an den Vertrieb gezahlte "versteckte Innenprovision" muss das einen Immobilienerwerb finanzierende Kreditinstitut den Darlehensnehmer von sich aus grundsätzlich nicht hinweisen (Senatsurteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62, vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 419, vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524 und vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05, WM 2007, 1831, Tz. 15; BGH, Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688), sofern nicht die Innenprovision zu einer so wesentlichen Verschiebung des Verhältnisses zwischen Kaufpreis und Verkehrswert der Immobilie beiträgt, dass das Kreditinstitut von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen musste (st. Rspr., BGHZ 168, 1, Tz. 47; Senatsurteile vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225, vom 12. Juni 2007 - XI ZR 112/05, juris, Tz. 17 f. und vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05, aaO, jeweils m.w.N.).

    Der Käufer hat nämlich grundsätzlich keinen Anspruch zu einem Erwerb des Objekts zu dessen Verkehrswert, sondern es bleibt den Vertragsparteien bis zu den Grenzen der Sittenwidrigkeit und des Wuchers überlassen, welchen Kaufpreis sie vereinbaren, so dass der Verkäufer im Regelfall nicht verpflichtet ist, den Wert des Kaufobjekts offen zu legen, selbst wenn dieser erheblich unter dem geforderten Preis liegt (BGHZ 158, 110, 119; BGH, Urteile vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688 und vom 13. Oktober 2006 - V ZR 66/06, WM 2007, 174, Tz. 8; Senatsurteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62, vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, Tz. 48 m.w.N. und vom 18. November 2008 - XI ZR 157/07, juris, Tz. 37).

    Das Berufungsgericht hat vielmehr zutreffend erkannt, dass jeder Verkaufspreis über dem reinen Verkehrswert liegende Gewinnanteile und Vertriebskosten enthalten kann und dass grundsätzlich keine Verpflichtung des Verkäufers, und schon gar nicht der finanzierenden Bank, besteht, dem Käufer ungefragt eine nähere Aufschlüsselung des Kaufpreises der Immobilie zu geben (vgl. Senatsurteil vom 18. November 2008 - XI ZR 157/07, juris, Tz. 32) und den darin enthaltenen Provisionsanteil offen zu legen (BGH, Urteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62, vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, aaO, vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2351 und vom 13. Oktober 2006 - V ZR 66/06, aaO).

    Dies könnte nahe legen, das Berufungsgericht habe eine arglistige Täuschung über den Verkehrswert der Eigentumswohnung bejahen wollen, was angesichts der oben dargestellten Rechtsprechung rechtlich bedenklich wäre, nach welcher ein Immobilienkäufer grundsätzlich bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit über die Zusammensetzung des Kaufpreises nicht aufgeklärt werden muss, da er keinen Anspruch darauf hat, ein Objekt zum Verkehrswert zu erwerben, mit der Folge, dass eine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Immobilie grundsätzlich keine Aufklärungspflicht nach sich zieht (BGHZ 158, 110, 119; Senatsurteil vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62; BGH, Urteile vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688 und vom 13. Oktober 2006 - V ZR 66/06, WM 2007, 174, Tz. 8).

  • BGH, 27.05.2008 - XI ZR 132/07

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen vorvertraglichen

    Auszug aus BGH, 29.06.2010 - XI ZR 104/08
    dd) Rechtsfehlerfrei - und von der Revision zu Recht nicht beanstandet - ist das Berufungsgericht ferner zu dem Ergebnis gelangt, dass auch die weiteren Voraussetzungen für die Beweiserleichterung - insbesondere eine objektiv evidente Falschangabe sowie ein institutionalisiertes Zusammenwirken zwischen den Beklagten, der Wohnungsverkäuferin und den Vermittlern - vorliegen (vgl. zu letzterem Senatsurteile vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, Tz. 56 und vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260, Tz. 26 m.w.N.), und dass die Beklagten die daraus folgende widerlegliche Vermutung ihrer Kenntnis nicht widerlegt haben.

    Dieses kann lediglich prüfen, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (Senatsurteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260, Tz. 31 m.w.N.).

    Soweit sich die Revision für ihre abweichende Auffassung auf das Senatsurteil vom 27. Mai 2008 (XI ZR 132/07, WM 2008, 1260, Tz. 48 f.) stützt, übersieht sie, dass die dortigen Ausführungen, die sich im Wesentlichen zur Zulässigkeit einer solchen Feststellungsklage verhalten, die das Berufungsgericht hier nicht in Frage gestellt hat, wegen der vom Berufungsgericht im Streitfall vorgenommenen Auslegung des Klageantrags nicht passen.

  • BGH, 22.03.1979 - VII ZR 259/77

    nachhaltig empfohlenes Abschreibungsmodell - Anlagevermittler, § 676 BGB aF (§

    Auszug aus BGH, 29.06.2010 - XI ZR 104/08
    (1) Das Berufungsurteil steht mit seinem rechtlichen Ansatz im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach welcher derjenige, der im Rahmen von Vertragsverhandlungen Angaben macht, diese - unabhängig davon, ob er zu ihnen verpflichtet war - nicht wahrheitswidrig machen darf (BGHZ 74, 103, 110 f.; BGH, Urteile vom 20. November 1987 - V ZR 66/86, WM 1988, 95, 96 und vom 20. September 1996 - V ZR 173/95, NJW-RR 1997, 144 f. m.w.N.).

    Schon diese Feststellung trägt - was die Revision übersieht - die vom Berufungsgericht angenommene arglistige Täuschung über den Gesamtvermittlungsaufwand, da es - wie bereits ausgeführt - gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht, dass Angaben, die gemacht werden - ganz gleich, ob sie geschuldet sind -, inhaltlich zutreffend sein müssen (BGHZ 74, 103, 110 f.; BGH, Urteile vom 20. November 1987 - V ZR 66/86, WM 1988, 95, 96 und vom 20. September 1996 - V ZR 173/95, NJW-RR 1997, 144 f. m.w.N.).

    Dass derjenige, der im Rahmen von Vertragsverhandlungen Angaben macht, die für den Kaufentschluss des anderen von Bedeutung sein können, diese Angaben zutreffend machen muss, selbst wenn sie nicht geschuldet waren, entsprach - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - bereits damals gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 74, 103, 110 f.; BGH, Urteile vom 20. November 1987 - V ZR 66/86, WM 1988, 95, 96 und vom 20. September 1996 - V ZR 173/95, NJW-RR 1997, 144 f. m.w.N.).

  • BGH, 20.11.1987 - V ZR 66/86

    Steuerliche Abzugsmöglichkeiten und spekulative Wertsteigerungserwartungen -

    Auszug aus BGH, 29.06.2010 - XI ZR 104/08
    (1) Das Berufungsurteil steht mit seinem rechtlichen Ansatz im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach welcher derjenige, der im Rahmen von Vertragsverhandlungen Angaben macht, diese - unabhängig davon, ob er zu ihnen verpflichtet war - nicht wahrheitswidrig machen darf (BGHZ 74, 103, 110 f.; BGH, Urteile vom 20. November 1987 - V ZR 66/86, WM 1988, 95, 96 und vom 20. September 1996 - V ZR 173/95, NJW-RR 1997, 144 f. m.w.N.).

    Schon diese Feststellung trägt - was die Revision übersieht - die vom Berufungsgericht angenommene arglistige Täuschung über den Gesamtvermittlungsaufwand, da es - wie bereits ausgeführt - gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht, dass Angaben, die gemacht werden - ganz gleich, ob sie geschuldet sind -, inhaltlich zutreffend sein müssen (BGHZ 74, 103, 110 f.; BGH, Urteile vom 20. November 1987 - V ZR 66/86, WM 1988, 95, 96 und vom 20. September 1996 - V ZR 173/95, NJW-RR 1997, 144 f. m.w.N.).

    Dass derjenige, der im Rahmen von Vertragsverhandlungen Angaben macht, die für den Kaufentschluss des anderen von Bedeutung sein können, diese Angaben zutreffend machen muss, selbst wenn sie nicht geschuldet waren, entsprach - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - bereits damals gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 74, 103, 110 f.; BGH, Urteile vom 20. November 1987 - V ZR 66/86, WM 1988, 95, 96 und vom 20. September 1996 - V ZR 173/95, NJW-RR 1997, 144 f. m.w.N.).

  • BGH, 20.09.1996 - V ZR 173/95

    Wirksamkeit eines Grundstückkaufvertrages in Bezug auf nicht vollständige

    Auszug aus BGH, 29.06.2010 - XI ZR 104/08
    (1) Das Berufungsurteil steht mit seinem rechtlichen Ansatz im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach welcher derjenige, der im Rahmen von Vertragsverhandlungen Angaben macht, diese - unabhängig davon, ob er zu ihnen verpflichtet war - nicht wahrheitswidrig machen darf (BGHZ 74, 103, 110 f.; BGH, Urteile vom 20. November 1987 - V ZR 66/86, WM 1988, 95, 96 und vom 20. September 1996 - V ZR 173/95, NJW-RR 1997, 144 f. m.w.N.).

    Schon diese Feststellung trägt - was die Revision übersieht - die vom Berufungsgericht angenommene arglistige Täuschung über den Gesamtvermittlungsaufwand, da es - wie bereits ausgeführt - gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht, dass Angaben, die gemacht werden - ganz gleich, ob sie geschuldet sind -, inhaltlich zutreffend sein müssen (BGHZ 74, 103, 110 f.; BGH, Urteile vom 20. November 1987 - V ZR 66/86, WM 1988, 95, 96 und vom 20. September 1996 - V ZR 173/95, NJW-RR 1997, 144 f. m.w.N.).

    Dass derjenige, der im Rahmen von Vertragsverhandlungen Angaben macht, die für den Kaufentschluss des anderen von Bedeutung sein können, diese Angaben zutreffend machen muss, selbst wenn sie nicht geschuldet waren, entsprach - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - bereits damals gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 74, 103, 110 f.; BGH, Urteile vom 20. November 1987 - V ZR 66/86, WM 1988, 95, 96 und vom 20. September 1996 - V ZR 173/95, NJW-RR 1997, 144 f. m.w.N.).

  • BGH, 20.03.2007 - XI ZR 414/04

    Zu "Mietpools" bei sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus BGH, 29.06.2010 - XI ZR 104/08
    a) Nach dieser Rechtsprechung (BGHZ 168, 1, Tz. 51 ff.; 169, 109, Tz. 23; Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, Tz. 17, vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 341/05, WM 2007, 440, Tz. 29 und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, Tz. 53) können sich die Anleger in Fällen institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgewährenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen.

    Dies gilt schon deshalb, weil die Veräußerung einer Immobilie zu einem überteuerten Kaufpreis nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs selbst für den Verkäufer nicht ohne Weiteres einen zur Aufklärung verpflichtenden Umstand darstellt (siehe nur BGH, Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688 und Senatsurteile vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, Tz. 41 und vom 12. Juni 2007 - XI ZR 112/05, juris, Tz. 17).

    dd) Rechtsfehlerfrei - und von der Revision zu Recht nicht beanstandet - ist das Berufungsgericht ferner zu dem Ergebnis gelangt, dass auch die weiteren Voraussetzungen für die Beweiserleichterung - insbesondere eine objektiv evidente Falschangabe sowie ein institutionalisiertes Zusammenwirken zwischen den Beklagten, der Wohnungsverkäuferin und den Vermittlern - vorliegen (vgl. zu letzterem Senatsurteile vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, Tz. 56 und vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260, Tz. 26 m.w.N.), und dass die Beklagten die daraus folgende widerlegliche Vermutung ihrer Kenntnis nicht widerlegt haben.

  • BGH, 12.02.2004 - III ZR 359/02

    Pflicht zur Offenlegung einer Provision bei der Vermittlung von Anteilen an einem

    Auszug aus BGH, 29.06.2010 - XI ZR 104/08
    Der Käufer hat nämlich grundsätzlich keinen Anspruch zu einem Erwerb des Objekts zu dessen Verkehrswert, sondern es bleibt den Vertragsparteien bis zu den Grenzen der Sittenwidrigkeit und des Wuchers überlassen, welchen Kaufpreis sie vereinbaren, so dass der Verkäufer im Regelfall nicht verpflichtet ist, den Wert des Kaufobjekts offen zu legen, selbst wenn dieser erheblich unter dem geforderten Preis liegt (BGHZ 158, 110, 119; BGH, Urteile vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688 und vom 13. Oktober 2006 - V ZR 66/06, WM 2007, 174, Tz. 8; Senatsurteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62, vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, Tz. 48 m.w.N. und vom 18. November 2008 - XI ZR 157/07, juris, Tz. 37).

    Auch stellt das Berufungsgericht nicht auf die Frage ab, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Vermittler oder Verkäufer von sich aus Angaben zu einer im Kaufpreis enthaltenen Innenprovision machen müssen (vgl. hierzu: BGHZ 158, 110, 118 ff.; BGH, Urteile vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688, vom 13. Oktober 2006 - V ZR 66/06, WM 2007, 174, Tz. 7 ff. und vom 22. März 2007 - III ZR 218/06, WM 2007, 873, Tz. 9).

    Dies könnte nahe legen, das Berufungsgericht habe eine arglistige Täuschung über den Verkehrswert der Eigentumswohnung bejahen wollen, was angesichts der oben dargestellten Rechtsprechung rechtlich bedenklich wäre, nach welcher ein Immobilienkäufer grundsätzlich bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit über die Zusammensetzung des Kaufpreises nicht aufgeklärt werden muss, da er keinen Anspruch darauf hat, ein Objekt zum Verkehrswert zu erwerben, mit der Folge, dass eine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Immobilie grundsätzlich keine Aufklärungspflicht nach sich zieht (BGHZ 158, 110, 119; Senatsurteil vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62; BGH, Urteile vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688 und vom 13. Oktober 2006 - V ZR 66/06, WM 2007, 174, Tz. 8).

  • BGH, 17.10.2006 - XI ZR 205/05

    Beratungspflichten der Bank bei Abschluss eines Grundstückskaufvertrages zum

  • BGH, 05.06.2007 - XI ZR 348/05

    Rückforderungsdurchgriff des Anlegers gegenüber der finanzierenden Bank

  • BGH, 26.10.2004 - XI ZR 211/03

    Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen der Vermittlung von

  • BGH, 24.03.2009 - XI ZR 456/07

    Vermutung der Ursächlichkeit einer Haustürsituation für

  • BGH, 22.03.2007 - III ZR 218/06

    Verpflichtung des Anlagevermittlers zur Offenlegung einer Innenprovision

  • BGH, 12.06.2007 - XI ZR 112/05

    Aufklärungspflichten einer Bank im Rahmen der Finanzierung des Erwerbs einer

  • BGH, 23.03.2004 - XI ZR 194/02

    Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank über die Höhe einer Innenprovision

  • BGH, 18.11.2008 - XI ZR 157/07

    Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank im Rahmen von steuersparenden

  • BGH, 10.07.2007 - XI ZR 243/05

    Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank bei einem Fondserwerb; Kausalität

  • BGH, 15.11.2006 - VIII ZR 166/06

    "Neuwagenkauf"; Auslegung von Klauseln in einem Neuwagen-Kaufvertrag;

  • BGH, 04.07.1990 - VIII ZR 288/89

    Formularmäßiges Verbot der Untervermietung von Leasingobjekten

  • BGH, 28.04.2009 - XI ZR 86/08

    Reichweite des Sicherungszwecks einer Bürgschaft für eine durch Verwaltungsakt

  • BGH, 05.05.2010 - III ZR 209/09

    Befreiungsanspruchs des Treuhänder: Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist

  • BGH, 30.10.2007 - VI ZR 132/06

    Schadensersatz bei einer tätlichen Auseinandersetzung auf einem Straßenfest

  • BGH, 03.07.1996 - VIII ZR 221/95

    Hinweis auf Taschenkontrollen als AGB

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 393/02

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

  • BGH, 06.11.2007 - XI ZR 322/03

    Aufklärungspflichtverletzung der finanzierenden Bank aufgrund eines widerleglich

  • BGH, 01.06.1989 - III ZR 277/87

    Aufklärungs- und Warnpflichten einer Bank bei Wissensvorsprung über Risiken eines

  • BGH, 20.01.2004 - XI ZR 460/02

    Widerruf eines Darlehensvertrages wegen Vermittlung des finanzierten Geschäfts in

  • BGH, 05.12.2006 - XI ZR 341/05

    Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung mit Kündigungsandrohung beim

  • BGH, 19.09.2006 - XI ZR 204/04

    Voraussetzungen einer Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank; Voraussetzungen

  • BGH, 08.10.2004 - V ZR 18/04

    Anforderungen an die Dauer einer Beratung; Offenbarung sog. externer Entgelte;

  • BGH, 11.02.1999 - IX ZR 352/97

    Haftung eines Kreditinstituts für das Verschweigen von wesentlichen Eigenschaften

  • BVerfG, 05.08.1994 - 1 BvR 1402/89

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Inhaltkontrolle von

  • BGH, 02.12.2003 - XI ZR 53/02

    Rechtsschein einer Vollmachtsurkunde

  • BGH, 18.12.2007 - XI ZR 76/06

    Wirksamkeit eines außergerichtlichen Vergleichs; Heilung eines in dem Vergleich

  • BVerfG, 19.10.1993 - 1 BvR 567/89

    Bürgschaftsverträge

  • BVerfG, 29.03.2001 - 1 BvR 1766/92

    Zur Inhaltskontrolle eines Ehevertrages durch die Gerichte

  • BGH, 26.10.2004 - XI ZR 255/03

    Begriff des Realkreditvertrages bei einem finanzierten Grundstücksgeschäft;

  • BGH, 20.06.2005 - II ZR 232/04

    Arglistige Täuschung bei einem dreiseitigen Geschäft zwischen

  • BVerfG, 06.02.2001 - 1 BvR 12/92

    Unterhaltsverzichtsvertrag

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