Rechtsprechung
   BGH, 06.07.2010 - XI ZR 224/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,3558
BGH, 06.07.2010 - XI ZR 224/09 (https://dejure.org/2010,3558)
BGH, Entscheidung vom 06.07.2010 - XI ZR 224/09 (https://dejure.org/2010,3558)
BGH, Entscheidung vom 06. Juli 2010 - XI ZR 224/09 (https://dejure.org/2010,3558)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,3558) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 286 ZPO
    Kreditkartenmissbrauch: Sachverständige Begutachtung des Sicherheitssystems zur Entkräftung des Anscheinsbeweises zu Lasten des Karteninhabers

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • nomos.de PDF, S. 31 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Kreditkarten-Missbrauch: Grenzen des Anscheinsbeweises

  • Wolters Kluwer

    Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör durch Übergehen eines Beweisantritts bezüglich des gemeinsamen Aufbewahrens von persönlicher Geheimzahl mit Kreditkarte i.R.e. Rückzahlungsanspruchs im Zusammenhang mit missbräuchlichen Abhebungen an Geldautomaten mittels einer ...

  • rewis.io

    Kreditkartenmissbrauch: Sachverständige Begutachtung des Sicherheitssystems zur Entkräftung des Anscheinsbeweises zu Lasten des Karteninhabers

  • rewis.io

    Kreditkartenmissbrauch: Sachverständige Begutachtung des Sicherheitssystems zur Entkräftung des Anscheinsbeweises zu Lasten des Karteninhabers

  • rewis.io

    Kreditkartenmissbrauch: Sachverständige Begutachtung des Sicherheitssystems zur Entkräftung des Anscheinsbeweises zu Lasten des Karteninhabers

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; GG Art. 103 Abs. 1
    Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör durch Übergehen eines Beweisantritts bezüglich des gemeinsamen Aufbewahrens von persönlicher Geheimzahl mit Kreditkarte i.R.e. Rückzahlungsanspruchs im Zusammenhang mit missbräuchlichen Abhebungen an Geldautomaten mittels einer ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rückzahlungsansprüche aus missbräuchlichen Abhebungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de PDF, S. 31 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Kreditkarten-Missbrauch: Grenzen des Anscheinsbeweises

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Entscheidungserhebliche Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 544 Abs. 7 ZPO); Kreditkartenmissbrauch; Anforderungen an die Entkräftung des Anscheinsbeweises; Sicherheit von PIN-Verschlüsselungssystemen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2011, 924
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 18.01.2005 - XI ZR 340/03

    Streit zwischen einer Bank und dem Insolvenzverwalter einer Autohändlerin über

    Auszug aus BGH, 06.07.2010 - XI ZR 224/09
    Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, weil das angegriffene Urteil den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 159, 135, 139 f. und vom 18. Januar 2005 - XI ZR 340/03, BGH-Report 2005, 939 f.).

    a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 60, 247, 249; 65, 293, 295 f.; 70, 288, 293; 83, 24, 35; BVerfG NJW-RR 2001, 1006, 1007; Senatsbeschluss vom 18. Januar 2005 - XI ZR 340/03, BGH-Report 2005, 939 f. und BGH, Beschluss vom 31. August 2005 - XII ZR 63/03, NJW-RR 2005, 1603; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 14.11.2006 - XI ZR 294/05

    BGH bejaht Aktivlegitimation einer Verbraucherzentrale aus abgetretenem Recht bei

    Auszug aus BGH, 06.07.2010 - XI ZR 224/09
    Nach der Rechtsprechung des Senats spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Karteninhaber seine persönliche Geheimzahl entweder auf der Kreditkarte notiert oder sie gemeinsam mit dieser aufbewahrt hat (BGHZ 160, 308, 314; 170, 18, Tz. 31).

    Würde das Berufungsgericht aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme die Behauptung des Klägers als wahr erachten, könnte - gegebenenfalls nachdem es den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag gegeben hat - Anlass bestehen, das Sicherheitssystem der Beklagten einer erneuten sachverständigen Begutachtung zu der Frage zu unterwerfen, ob dieses ein ausreichendes Sicherheitsniveau für die Anwendung des Anscheinsbeweises bietet (vgl. BGHZ 170, 18, Tz. 31), anstatt die Gutachten aus den Jahren 2000 und 2002 heranzuziehen, deren Verwertung - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - wegen § 29 Nr. 3 EGZPO nicht nach § 411a ZPO, sondern nur als Urkundenbeweis zulässig war (vgl. BGH, Urteile vom 26. Mai 1982 - IVa ZR 76/80, NJW 1983, 121, 122 und vom 27.  Mai 1982 - III ZR 201/80, NJW 1982, 2874).

  • BGH, 31.08.2005 - XII ZR 63/03

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Übergehen erheblichen Sachvortrages

    Auszug aus BGH, 06.07.2010 - XI ZR 224/09
    a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 60, 247, 249; 65, 293, 295 f.; 70, 288, 293; 83, 24, 35; BVerfG NJW-RR 2001, 1006, 1007; Senatsbeschluss vom 18. Januar 2005 - XI ZR 340/03, BGH-Report 2005, 939 f. und BGH, Beschluss vom 31. August 2005 - XII ZR 63/03, NJW-RR 2005, 1603; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 27.05.1982 - III ZR 201/80

    Wiederholung der Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht

    Auszug aus BGH, 06.07.2010 - XI ZR 224/09
    Würde das Berufungsgericht aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme die Behauptung des Klägers als wahr erachten, könnte - gegebenenfalls nachdem es den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag gegeben hat - Anlass bestehen, das Sicherheitssystem der Beklagten einer erneuten sachverständigen Begutachtung zu der Frage zu unterwerfen, ob dieses ein ausreichendes Sicherheitsniveau für die Anwendung des Anscheinsbeweises bietet (vgl. BGHZ 170, 18, Tz. 31), anstatt die Gutachten aus den Jahren 2000 und 2002 heranzuziehen, deren Verwertung - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - wegen § 29 Nr. 3 EGZPO nicht nach § 411a ZPO, sondern nur als Urkundenbeweis zulässig war (vgl. BGH, Urteile vom 26. Mai 1982 - IVa ZR 76/80, NJW 1983, 121, 122 und vom 27.  Mai 1982 - III ZR 201/80, NJW 1982, 2874).
  • BVerfG, 25.10.2002 - 1 BvR 2116/01

    Zur Verletzung der Eigentumsgarantie und des rechtlichen Gehörs in einem

    Auszug aus BGH, 06.07.2010 - XI ZR 224/09
    Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Sachvortrags und Beweisangebots verstößt auch dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn der Tatrichter dieses Vorbringen - hier des Klägers - zwar zur Kenntnis genommen hat, das Unterlassen der danach gebotenen Beweisaufnahme aber im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerfG, NJW 2003, 1655; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - IX ZR 173/03, WM 2007, 569, Tz. 9).
  • BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvR 33/83

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus BGH, 06.07.2010 - XI ZR 224/09
    a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 60, 247, 249; 65, 293, 295 f.; 70, 288, 293; 83, 24, 35; BVerfG NJW-RR 2001, 1006, 1007; Senatsbeschluss vom 18. Januar 2005 - XI ZR 340/03, BGH-Report 2005, 939 f. und BGH, Beschluss vom 31. August 2005 - XII ZR 63/03, NJW-RR 2005, 1603; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 11.05.2004 - XI ZB 39/03

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bei

    Auszug aus BGH, 06.07.2010 - XI ZR 224/09
    Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, weil das angegriffene Urteil den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 159, 135, 139 f. und vom 18. Januar 2005 - XI ZR 340/03, BGH-Report 2005, 939 f.).
  • BVerfG, 08.12.2009 - 1 BvR 2733/06

    Verletzung der Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch

    Auszug aus BGH, 06.07.2010 - XI ZR 224/09
    Dieser Anscheinsbeweis kann unter anderem dadurch erschüttert werden, dass der Kunde darlegt und beweist, dass dies nicht der Fall war (vgl. BVerfG, WM 2010, 208, 209) oder - was vorliegend vom Kläger allerdings nicht behauptet wird - die Geheimnummer ohne Verschulden des Karteninhabers kurze Zeit vor der Entwendung der Karte ausgespäht worden ist.
  • BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88

    Sorgerechtsprozeß

    Auszug aus BGH, 06.07.2010 - XI ZR 224/09
    Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt dabei eine gewisse Evidenz der Gehörsverletzung voraus, das heißt, im Einzelfall müssen besondere Umstände vorliegen, die deutlich ergeben, dass das Vorbringen der Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfGE 22, 267, 274; 79, 51, 61; 86, 133, 146; 96, 205, 216 f.; BVerfG, NJW 2000, 131; BGHZ 154, 288, 300).
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BGH, 06.07.2010 - XI ZR 224/09
    Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt dabei eine gewisse Evidenz der Gehörsverletzung voraus, das heißt, im Einzelfall müssen besondere Umstände vorliegen, die deutlich ergeben, dass das Vorbringen der Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfGE 22, 267, 274; 79, 51, 61; 86, 133, 146; 96, 205, 216 f.; BVerfG, NJW 2000, 131; BGHZ 154, 288, 300).
  • BVerfG, 23.06.1999 - 2 BvR 762/98

    Nichtberücksichtigung des erstinstanzlichen Vorbringens des Berufungsbeklagten

  • BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 1242/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs durch Nichtberücksichtigung von

  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvR 639/66

    Einheitliches Grundrecht

  • BVerfG, 30.10.1990 - 2 BvR 562/88

    Polizeigewahrsam

  • BGH, 07.12.2006 - IX ZR 173/03

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtberücksichtigung von relevanten

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

  • BGH, 05.10.2004 - XI ZR 210/03

    Zum Anscheinsbeweis für grob fahrlässigiges Verhalten des Karteninhabers bei

  • BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvR 399/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen

  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

  • BGH, 26.05.1982 - IVa ZR 76/80

    Arglistige Nichtzurkenntnisnahme von Mängeln des Kraftfahrzeugs durch den

  • BVerfG, 22.01.2001 - 1 BvR 2075/98

    Verletzung von GG Art 103 Abs 1 durch Nichtberücksichtigung eines Beweisantrags

  • BGH, 26.01.2016 - XI ZR 91/14

    Zu Beweisgrundsätzen bei streitigen Zahlungsaufträgen im Online-Banking

    (2) Weiter fehlt die notwendige Klärung, ob das von dem Zahlungsdienstleister konkret genutzte Sicherheitssystem im Zeitpunkt der Vornahme des strittigen Zahlungsvorganges ein ausreichendes Sicherheitsniveau für die Anwendung des Anscheinsbeweises geboten hat (vgl. dazu Senatsurteile vom 14. November 2006 - XI ZR 294/05, BGHZ 170, 18 Rn. 31 und vom 29. November 2011 - XI ZR 370/10, WM 2012, 164 Rn. 37; Senatsbeschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZR 224/09, WM 2011, 924 Rn. 12).

    Vielmehr wird regelmäßig Anlass bestehen, das eingesetzte Sicherungssystem und den konkreten technischen Ablauf, die dem streitigen Zahlungsvorgang zugrunde lagen, einer die aktuellen Erkenntnisse auswertenden sachverständigen Begutachtung zu unterziehen, um den neuesten Stand der Erfahrung zu erfassen (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZR 224/09, WM 2011, 924 Rn. 12 und Senatsurteil vom 29. November 2011 - XI ZR 370/10, WM 2012, 164 Rn. 37).

    Die Vielzahl von Authentifizierungsverfahren, die sich zum Teil erheblich im Sicherungskonzept und in dessen Ausgestaltung unterscheiden (vgl. Hoeren/Kairies, ZBB 2015, 35; Maihold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 55 Rn. 7 ff.), können jeweils auf unterschiedliche Weise angegriffen werden, wozu wiederum verschiedene Pflichtverletzungen des Zahlungsdienstnutzers beitragen können, sodass - anders als bei Nutzung von Zahlungskarten an Geldautomaten (Senatsurteile vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 317 f. und vom 29. November 2011 - XI ZR 370/10, WM 2012, 164 Rn. 16; Senatsbeschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZR 224/09, WM 2010, 924 Rn. 10) - ein Missbrauch des Online-Bankings nicht auf ein bestimmtes Verhalten des Zahlungsdienstnutzers hinweist, das sodann als grob fahrlässig eingeordnet werden könnte.

  • BGH, 29.11.2011 - XI ZR 370/10

    Zur Haftung bei missbräuchlicher Abhebung von Bargeld an Geldautomaten

    Das Berufungsgericht, das seiner Entscheidung zutreffend die vor dem 31. Oktober 2009 geltende Rechtslage zugrunde gelegt hat (Art. 229 § 22 Abs. 1 Satz 2 EGBGB), verkennt die Voraussetzungen, die nach der Senatsrechtsprechung bei missbräuchlicher Verwendung einer ec-Karte (Urteile vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 312 ff. und vom 14. November 2006 - XI ZR 294/05, BGHZ 170, 18 Rn. 31; vgl. auch BVerfG, WM 2010, 208, 209) oder einer Kreditkarte (Beschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZR 224/09, WM 2011, 924 Rn. 10 ff.) an Geldautomaten erfüllt sein müssen, bevor die Grundsätze eines Beweises des ersten Anscheins zulasten des Karteninhabers Anwendung finden.

    a) Zwar spricht in Fällen, in denen an Geldausgabeautomaten unter Verwendung der zutreffenden Geheimzahl Geld abgehoben wurde, der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass entweder der Karteninhaber die Abhebungen selbst vorgenommen hat oder - was hier nach nicht angegriffener Feststellung des Berufungsgerichts allein in Betracht kommt - dass ein Dritter nach der Entwendung der Karte von der Geheimnummer nur wegen ihrer Verwahrung gemeinsam mit der Karte Kenntnis erlangen konnte (Senatsurteil vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 314 ff.; Senatsbeschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZR 224/09, WM 2011, 924 Rn. 10).

    Das Berufungsgericht wird unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 312 ff. sowie Beschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZR 224/09, WM 2011, 924 Rn. 10 ff.) und nach gegebenenfalls ergänzendem Vortrag der Parteien Feststellungen zur Verwendung der Originalkarte bei den missbräuchlichen Abhebungen zu treffen haben.

    Sollte feststehen, dass die Originalkarte eingesetzt worden ist, wäre weiter zu klären, ob das von der Klägerin und den die Geldautomaten betreibenden Instituten konkret genutzte Sicherheitssystem ein ausreichendes Sicherheitsniveau für die Anwendung des Anscheinsbeweises bietet (vgl. Senat, Urteil vom 14. November 2006 - XI ZR 294/05, BGHZ 170, 18 Rn. 31; Beschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZR 224/09, WM 2011, 924 Rn. 12).

    Vielmehr könnte - gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien - Anlass bestehen, den technischen Ablauf, der den streitigen Auszahlungsvorgängen zugrunde liegt, einer sachverständigen Begutachtung zu unterziehen (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZR 224/09, WM 2011, 924 Rn. 12).

  • OLG München, 14.01.2016 - 29 U 2593/15

    Filesharing - Zur Haftung von Eltern für Urheberrechtsverletzungen, die aus der

    Eine tatsächliche Vermutung begründet einen Anscheinsbeweis (vgl. BGH NJW 2012, 2435 Tz. 36; NJW 2010, 363 Tz. 15; NJW 1993, 3259; jeweils m. w. N.), zu dessen Erschütterung nicht allein der Hinweis auf die Möglichkeit eines anderen Verlaufs genügt; es müssen vielmehr besondere Umstände hinzukommen, aus denen sich die ernste Möglichkeit eines anderen als des vermuteten Verlaufs ergeben soll, die gegebenenfalls vom Beweisgegner zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden müssen (vgl. BGH NJW 2012, 2435 Tz. 36; Beschl. v. 6. Juli 2010 - XI ZR 224/09, juris, Tz. 10; NJW 1993, 3259; NJW 1991, 230 [231]; Greger in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, vor § 284 Rz. 29; Bacher in: Vorwerk/Wolf, Beckscher OnlineKommentar, ZPO, Stand 1. September 2015, § 284 Rz. 98; Foerste in: Musielak, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 286 Rz. 23; Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl. 2015, § 286 Rz. 13; Rinken in: Cepl/Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2015, § 286 Rz. 60; Prütting in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 286 Rz. 65).
  • OLG Schleswig, 29.10.2018 - 5 U 290/18

    Missbräuchliche Verwendung von PIN und TAN

    Die Vielzahl von Authentifizierungsverfahren, die sich zum Teil erheblich im Sicherungskonzept und in dessen Ausgestaltung unterscheiden (vgl. Hoeren/Kairies, ZBB 2015, 35; Maihold in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl. 2017, § 55 Rn. 7 ff.), können jeweils auf unterschiedliche Weise angegriffen werden, wozu wiederum verschiedene Pflichtverletzungen des Zahlungsdienstnutzers beitragen können, sodass - anders als bei Nutzung von Zahlungskarten an Geldautomaten (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03 BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZR 224/09, Rn. 10; BGH, Urteil vom 29. November 2011 - XI ZR 370/10, Rn. 16) - ein Missbrauch des Online-Bankings nicht auf ein bestimmtes Verhalten des Zahlungsdienstnutzers hinweist, das sodann als grob fahrlässig eingeordnet werden könnte (BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 - XI ZR 91/14, Rn. 75).
  • OLG Bremen, 19.05.2021 - 1 W 4/21

    Anforderungen an den Nachweis von Obliegenheitsverletzungen des Nutzers einer

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist mehrfach grundsätzlich ausgesprochen worden, dass dann, wenn bei Abhebungen mit einer Zahlungskarte an einem Automaten die Originalkarte und PIN verwendet wurden, ein Beweis des ersten Anscheins gegeben ist, dass die Zahlung entweder vom berechtigten Karteninhaber selbst vorgenommen wurde oder - dazu sogleich unter 2.a.cc - dass er, wenn die Karte von einem Dritten unberechtigt genutzt wurde, diesem pflichtwidrig eine Kenntniserlangung von der PIN ermöglicht hat, insbesondere durch eine grob fahrlässig erfolgende gemeinsame Aufbewahrung der Karte mit einer Notiz der PIN (siehe BGH Urteil vom 05.10.2004 - XI ZR 210/03, juris Rn. 27 ff., BGHZ 160, 308; Urteil vom 14.11.2006 - XI ZR 294/05, juris Rn. 31, BGHZ 170, 18; Beschluss vom 06.07.2010 - XI ZR 224/09, juris Rn. 10, WM 2011, 924; Urteil vom 29.11.2011 - XI ZR 370/10, juris Rn. 16, WM 2012, 164).

    Auch wenn der Nachweis der Verwendung der Originalkarte zu führen sein sollte, ist sodann nach allgemeinen Grundsätzen eine Erschütterung des Anscheinsbeweises durch die konkrete Darlegung und gegebenenfalls den Nachweis einer ernsthaft und nicht lediglich theoretisch in Betracht kommenden Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs möglich oder auch der konkrete Nachweis des Gegenteils (siehe BVerfG, Beschluss vom 08.12.2009 - 1 BvR 2733/06, juris Rn. 16, WM 2010, 208; BGH, Urteil vom 05.10.2004 - XI ZR 210/03, juris Rn. 35 f., BGHZ 160, 308; Beschluss vom 06.07.2010 - XI ZR 224/09, juris Rn. 10, WM 2011, 924; Urteil vom 26.01.2016 - XI ZR 91/14, juris Rn. 28 f., BGHZ 208, 331): Allgemeine und unsubstantiierte Zweifel an der Unüberwindlichkeit der verwendeten Technik, wie sie vorliegend von der Antragstellerin vorgetragen werden, genügen hierfür allerdings nicht, zumal sich das Vorbringen der Antragstellerin allein auf Möglichkeiten des Anfertigens einer Kartenkopie bezieht, während für den Anscheinsbeweis ohnehin der Nachweis der Verwendung der Originalkarte vorausgesetzt wird.

    Der Antragstellerin stünde aber auch hier die Möglichkeit der Führung eines Gegenbeweises offen, insbesondere auch durch Zeugenbeweis dazu, dass sie ihre Obliegenheiten hinsichtlich der Aufbewahrung ihrer Zahlungskarte nicht verletzt hat (hierzu BGH, Beschluss vom 06.07.2010 - XI ZR 224/09, juris Rn. 11, WM 2011, 924; Nobbe, in: Ellenberger/Findeisen/Nobbe/Böger, Zahlungsverkehrsrecht, 3. Aufl. 2020, § 675w BGB Rn. 58; BeckOGK/Hofmann, 15.01.2021, § 675w BGB Rn. 46).

  • OLG Dresden, 06.02.2014 - 8 U 1218/13

    Haftung der Bank für missbräuchliche EC-Kartenverfügungen

    (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs spricht grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Karteninhaber die PIN auf der EC-Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt hat, wenn zeitnah nach dem Diebstahl einer EC-Karte unter Verwendung dieser Karte und Eingabe der richtigen persönlichen Geheimzahl (PIN) an Geldausgabeautomaten Bargeld abgehoben wird und andere Ursachen für den Missbrauch nach der Lebenserfahrung außer Betracht bleiben (BGH, Urt. v. 05.10.2004 - XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308 ff.; BGH, Beschl. v. 06.07.2010 - XI ZR 224/09, Rn. 10; BGH, Urt. v. 29.11.2011 - XI ZR 370/10).

    Aus der Verwendung des Konjunktivs ("könnte"), dem Einschub "gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien" und den vom XI. Zivilsenat in diesem Zusammenhang zitierten älteren Senatsentscheidungen (Urt. v. 14.11.2006 - XI ZR 294/05, BGHZ 170, 18, Rn. 31 und Beschl. v. 06.07.2010 - XI ZR 224/09, WM 2011, 924, Rn. 12) ergibt sich, dass nur dann Anlass für eine sachverständige Begutachtung des Sicherheitsniveaus des konkret verwendeten Sicherheitssystem besteht, wenn und soweit im Streitfall auch konkrete Anhaltspunkte dafür aufgezeigt sind, dass das verwendete System Sicherheitslücken aufweist, die eine ernsthafte, ebenfalls in Betracht kommende Möglichkeit einer anderen Ursache als die Verwahrung der PIN in räumlicher Nähe zur EC-Karte nahelegen (vgl. BGH, Urt. v. 05.10.2004 - XI ZR 210/03, Rn. 23).

  • OLG Stuttgart, 08.02.2023 - 9 U 200/22

    Zahlungsdienste: Anscheinsbeweis für eine grob fahrlässige Pflichtverletzungen

    (1) Allerdings ist in der Rechtsprechung mehrfach ein Beweis des ersten Anscheins angenommen worden, wenn bei Abhebungen mit einer Zahlungskarte an einem Automaten die Originalkarte und PIN verwendet wurden, und zwar dahingehend, dass - was hier nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien ausscheidet - die Zahlung entweder vom berechtigten Karteninhaber selbst vorgenommen wurde oder dass er, wenn die Karte - wie hier - von einem Dritten unberechtigt genutzt wurde, diesem pflichtwidrig eine Kenntniserlangung von der PIN ermöglicht hat, insbesondere durch eine grob fahrlässig erfolgende gemeinsame Aufbewahrung der Karte mit einer Notiz der PIN (siehe grundlegend BGH, Urteil vom 05.10.2004 - XI ZR 210/03, Rn. 24 ff. = BGHZ 160, 308; Urteil vom 14.11.2006 - XI ZR 294/05, Rn. 31, juris = BGHZ 170, 18; Beschluss vom 06.07.2010 - XI ZR 224/09, Rn. 10, juris; Urteil vom 29.11.2011 - XI ZR 370/10, Rn. 16, juris; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 07.03.2007 - 13 U 69/06, Rn. 33, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 30.01.2008 - 23 U 38/05, Rn. 29, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.05.2008 - 17 U 170/07, Rn. 17, juris).
  • OLG Frankfurt, 08.12.2014 - 23 U 291/13

    Kreditkartenmissbrauch an Geldautomaten - Widerlegung des Anscheinsbeweises für

    So hat der BGH mit Beschluss vom 6.7.2010 (XI ZR 224/09 - bei juris unter Verweis auf BGHZ 160, 308, 314; 170, 18, Tz. 31) festgestellt, dass nach seiner der Rechtsprechung der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der Karteninhaber seine persönliche Geheimzahl entweder auf der Kreditkarte notiert oder sie gemeinsam mit dieser aufbewahrt hat.

    Dieser Anscheinsbeweis kann jedoch unter anderem dadurch erschüttert werden, dass der Kunde darlegt und beweist, dass dies nicht der Fall war (BGH, Beschluss vom 6.7.2010, XI ZR 224/09 - bei juris unter Verweis auf BVerfG, WM 2010, 208, 209).

  • LG Berlin, 04.05.2017 - 67 S 59/17

    Wohnraummiete: Notwendige Beweiserhebung hinsichtlich des Bestehens einer

    Die Tatsachenfeststellung hätte allenfalls durch eine Verwertung der in den in Bezug genommenen Verfahren erhobenen Beweise gemäß § 411a ZPO oder im Wege des Urkundsbeweises erfolgen können (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Juli 2010 - XI ZR 224/09, WM 2011, 924, juris Tz. 12).
  • AG Hamburg, 28.09.2010 - 4 C 178/10

    PIN-Nummer, richtige Eingabe durch unbekannten Dritten - Aufbewahrung PIN bei

    (BVerfG, NJW 2010, 1129, 130; BGH, Urt. v. 06.07.2010, XI ZR 224/09, Rn. 10; BGHZ 160, 308, 312; OLG Karlsruhe, WM 2009, 1549, 1550; OLG Frankfurt a. M., NJW-RR 2007, 198; AG Frankfurt, GWR 2009 203).
  • AG München, 04.11.2016 - 224 C 11869/16

    Sekundäre Darlegungslast beim Filesharing - Fragebogen für WG-Mitbewohner

  • VerfG Brandenburg, 13.04.2012 - VfGBbg 43/11

    Rechtliches Gehör; Nichtberücksichtigung von Sachvortrag

  • AG München, 04.08.2016 - 224 C 20896/15

    Informationspflicht des Rechtsinhabers gegenüber dem Anschlussinhaber zu weiteren

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht