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   BGH, 27.10.2009 - XI ZR 337/08   

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https://dejure.org/2009,115
BGH, 27.10.2009 - XI ZR 337/08 (https://dejure.org/2009,115)
BGH, Entscheidung vom 27.10.2009 - XI ZR 337/08 (https://dejure.org/2009,115)
BGH, Entscheidung vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08 (https://dejure.org/2009,115)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • nomos.de PDF, S. 31 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Prospektprüfungspflichten des Anlageberaters

  • Wolters Kluwer

    Zugrundelegung optimistischer Erwartung der Entwicklung einer Kapitalanlage der Anlageempfehlung; Erforderlichkeit hinausgehender Risikoabschläge für eine angemessene Darstellung des Risikos einer Anlage; Abhängigkeit des Inhalts und des Umfangs der Hinweispflicht von ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Optimistische Prognosen und Risiko des Totalausfalls bei Empfehlung eines Immobilienfonds als Kapitalanlage

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beratungsvertrag; Sorgfaltspflichten bei Anlageempfehlung für Immobilienfonds; Falschberatung; Risikoabschätzung; Prognose; Hinweispflicht auf Totalausfall-Risiko; Risikobereitschaft des Anlegers; fehlerhafte Anlageberatung

  • Betriebs-Berater

    Optimistische Erwartung als Basis einer Anlageempfehlung

  • Judicialis

    HGB § 172 Abs. 4

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 676
    Inhalt und Umfang der Hinweispflicht zum Risiko eines Totalausfalls bei Empfehlung der Kapitalanlage in einen Immobilienfonds

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Anforderungen an Prognosen in zur Anlageberatung herangezogenen Prospekten

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Anforderungen an Prognosen in zur Anlageberatung herangezogenen Prospekten

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 172 Abs. 4
    Zugrundelegung optimistischer Erwartung der Entwicklung einer Kapitalanlage der Anlageempfehlung; Erforderlichkeit hinausgehender Risikoabschläge für eine angemessene Darstellung des Risikos einer Anlage; Abhängigkeit des Inhalts und des Umfangs der Hinweispflicht von ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Optimistische Prognose als Anlageempfehlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beratungsvertrag und Kapitalanlage

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 676, 280
    Zu optimistischen Prognosen bei Empfehlung einer Kapitalanlage

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Geldanlage: Beratungspflichten einer Bank - Muss sie bei Immobilienfonds auf das Risiko eines Totalausfalls hinweisen?

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Optimistische Prognose nicht automatisch fehlerhafte Beratung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    "Optimistische Erwartung" als Grundlage einer Anlageempfehlung

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Anlageberater, Kapitalanlageberatung einer Bank, Grenzen der Risikoaufklärung bei einem zur Anlageberatung herangezogenen Prospekt, Hinweispflicht zum Risiko eines Totalausfalls bei der Empfehlung eines Immobilienfonds

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Optimistische Prognose nicht automatisch fehlerhafte Beratung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vertrieb von Immobilienfonds - optimistische Angaben zur künftigen Wertentwicklung möglich

Besprechungen u.ä. (4)

  • nomos.de PDF, S. 31 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Prospektprüfungspflichten des Anlageberaters

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Anforderungen an eine anleger- und objektgerechte Beratung

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 18 (Entscheidungsbesprechung)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Aufklärungspflichten der Bank bei Kapitalanlageberatung in Immobilienfonds (IMR 2010, 301)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 115
  • ZIP 2009, 2377
  • MDR 2010, 208
  • VersR 2011, 74
  • WM 2009, 2303
  • BB 2009, 2601
  • NZG 2009, 1393
 
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Wird zitiert von ... (347)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 21.03.2006 - XI ZR 63/05

    Schadensermittlung bei Anlageberatung; Beurteilungshorizont bei Empfehlung zum

    Auszug aus BGH, 27.10.2009 - XI ZR 337/08
    Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass zur streitgegenständlichen Kapitalanlage stillschweigend ein Beratungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist, da die Beklagte mit einer entsprechenden Empfehlung an den Kläger herangetreten ist und tatsächlich eine Beratung stattgefunden hat (vgl. Senat, BGHZ 123, 126, 128 und Urteil vom 21. März 2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, 851, Tz. 10, jeweils m.w.N.).

    Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (BGH, Senatsurteil vom 21. März 2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, 851, Tz. 12).

    Auch wenn die hier prognostizierten Mieterträge, wie der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten und seiner mündlichen Anhörung angegeben hat, auf der zum Zeitpunkt der Prognoseerstellung allgemein bestehenden Erwartung gründen, die Bevölkerungszahl Berlins und damit auch der Bedarf an Büroraum werde stark steigen, so darf diese optimistische Erwartung der Prognose einer zukünftigen Entwicklung zugrunde gelegt werden, solange die die Erwartung rechtfertigenden Tatsachen sorgfältig ermittelt sind und die darauf gestützte Prognose der künftigen Entwicklung aus damaliger Sicht vertretbar ist (vgl. BGH, Senatsurteil vom 21. März 2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, 851, Tz. 15, Urteile vom 18. Juli 2008 - V ZR 71/07, WM 2008, 1798, Tz. 11 und V ZR 70/07, WM 2008, 1837, Tz. 12; siehe auch BGH, Urteil vom 24. Februar 1992 - II ZR 89/91, WM 1992, 685, 690).

    Dass zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vertretbare Prognosen immer mit dem Risiko einer abweichenden negativen Entwicklung behaftet sind und sich die Entwicklung der Rentabilität einer Kapitalanlage nicht mit Sicherheit voraussagen lässt, gehört zum Allgemeinwissen und bedarf keiner besonderen Aufklärung durch die beratende Bank (BGH, Senatsurteil vom 21. März 2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, 851, Tz. 16; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Juli 2008 - V ZR 71/07, WM 2008, 1798, Tz. 14).

    Inhalt und Umfang der Beratungspflicht hängen nicht schematisch von einer bestimmten Fremdkapitalquote der jeweiligen Kapitalanlage, sondern vielmehr von deren konkreten Risiken und dem individuellen Beratungsbedarf des Anlegers ab, der sich nach dessen Wissensstand, seiner Risikobereitschaft und dem von ihm verfolgten Anlageziel bestimmt (vgl. Senat, BGHZ 123, 126, 128 f.; BGH, Senatsurteil vom 21. März 2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, 851, Tz. 12).

  • BGH, 07.10.2008 - XI ZR 89/07

    Banken müssen Anleger auf deutliche Kritik in Fachpublikationen hinweisen

    Auszug aus BGH, 27.10.2009 - XI ZR 337/08
    Die Prüfung auf Schlüssigkeit und innere Plausibilität kann im Rahmen eines Anlagevermittlungsvertrages ausreichend sein, wenn ein Anlageprodukt ohne Beratung vertrieben wird (Senat, BGHZ 178, 149, Tz. 11; BGH, Urteil vom 5. März 2009 - III ZR 17/08, WM 2009, 739, Tz. 11, jeweils m.w.N.).

    Die Bank hat daher eine Anlage, die sie empfehlen will, zuvor mit banküblichem kritischen Sachverstand zu prüfen (Senat, BGHZ 123, 126, 129; 178, 149, Tz. 12; ebenso BGH, Urteil vom 5. März 2009 - III ZR 302/07, WM 2009, 688, Tz. 13, zur Beratung durch einen unabhängigen Anlageberater).

    Das wäre anzunehmen, wenn ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Kapitalanlage nicht anleger- und/oder objektgerecht ist (BGHZ 178, 149, Tz. 14).

  • BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93

    Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren

    Auszug aus BGH, 27.10.2009 - XI ZR 337/08
    Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass zur streitgegenständlichen Kapitalanlage stillschweigend ein Beratungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist, da die Beklagte mit einer entsprechenden Empfehlung an den Kläger herangetreten ist und tatsächlich eine Beratung stattgefunden hat (vgl. Senat, BGHZ 123, 126, 128 und Urteil vom 21. März 2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, 851, Tz. 10, jeweils m.w.N.).

    Die Bank hat daher eine Anlage, die sie empfehlen will, zuvor mit banküblichem kritischen Sachverstand zu prüfen (Senat, BGHZ 123, 126, 129; 178, 149, Tz. 12; ebenso BGH, Urteil vom 5. März 2009 - III ZR 302/07, WM 2009, 688, Tz. 13, zur Beratung durch einen unabhängigen Anlageberater).

    Inhalt und Umfang der Beratungspflicht hängen nicht schematisch von einer bestimmten Fremdkapitalquote der jeweiligen Kapitalanlage, sondern vielmehr von deren konkreten Risiken und dem individuellen Beratungsbedarf des Anlegers ab, der sich nach dessen Wissensstand, seiner Risikobereitschaft und dem von ihm verfolgten Anlageziel bestimmt (vgl. Senat, BGHZ 123, 126, 128 f.; BGH, Senatsurteil vom 21. März 2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, 851, Tz. 12).

  • BGH, 18.07.2008 - V ZR 71/07

    Beitritt zum Mietpool - Aufklärungspflichten des Verkäufers

    Auszug aus BGH, 27.10.2009 - XI ZR 337/08
    Sie sind nach den damals gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (BGH, Urteile vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81, WM 1982, 862, 865 und vom 18. Juli 2008 - V ZR 71/07, WM 2008, 1798, Tz. 11; Assmann in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 6 Rn. 89; Siol in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 45 Rn. 55; Vortmann/Hauptmann, Prospekthaftung und Anlageberatung, § 3 Rn. 65).

    Auch wenn die hier prognostizierten Mieterträge, wie der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten und seiner mündlichen Anhörung angegeben hat, auf der zum Zeitpunkt der Prognoseerstellung allgemein bestehenden Erwartung gründen, die Bevölkerungszahl Berlins und damit auch der Bedarf an Büroraum werde stark steigen, so darf diese optimistische Erwartung der Prognose einer zukünftigen Entwicklung zugrunde gelegt werden, solange die die Erwartung rechtfertigenden Tatsachen sorgfältig ermittelt sind und die darauf gestützte Prognose der künftigen Entwicklung aus damaliger Sicht vertretbar ist (vgl. BGH, Senatsurteil vom 21. März 2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, 851, Tz. 15, Urteile vom 18. Juli 2008 - V ZR 71/07, WM 2008, 1798, Tz. 11 und V ZR 70/07, WM 2008, 1837, Tz. 12; siehe auch BGH, Urteil vom 24. Februar 1992 - II ZR 89/91, WM 1992, 685, 690).

    Dass zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vertretbare Prognosen immer mit dem Risiko einer abweichenden negativen Entwicklung behaftet sind und sich die Entwicklung der Rentabilität einer Kapitalanlage nicht mit Sicherheit voraussagen lässt, gehört zum Allgemeinwissen und bedarf keiner besonderen Aufklärung durch die beratende Bank (BGH, Senatsurteil vom 21. März 2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, 851, Tz. 16; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Juli 2008 - V ZR 71/07, WM 2008, 1798, Tz. 14).

  • BGH, 05.03.2009 - III ZR 17/08

    Plausibilitätsprüfung eines Emissionsprospekts durch Anlagevermittler

    Auszug aus BGH, 27.10.2009 - XI ZR 337/08
    Die Prüfung auf Schlüssigkeit und innere Plausibilität kann im Rahmen eines Anlagevermittlungsvertrages ausreichend sein, wenn ein Anlageprodukt ohne Beratung vertrieben wird (Senat, BGHZ 178, 149, Tz. 11; BGH, Urteil vom 5. März 2009 - III ZR 17/08, WM 2009, 739, Tz. 11, jeweils m.w.N.).

    Wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, haftet eine Bank, die die gebotene Prüfung eines von ihr verwendeten Fondsprospekts unterlässt, jedoch gleichwohl den Eindruck erweckt, die Anlage mit positivem Ergebnis geprüft zu haben, nach dem Schutzzweck der verletzten Prüfungs- und Offenbarungspflicht nur dann, wenn der Emissionsprospekt der geschuldeten Prüfung in einem für die Anlageentscheidung wesentlichen Punkt nicht standgehalten hätte (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2009 - III ZR 17/08, WM 2009, 739, Tz. 13).

  • BGH, 12.07.1982 - II ZR 175/81

    Prospekthaftung einer Bank - Ausgabe von Inhaberaktien zur Deckung der

    Auszug aus BGH, 27.10.2009 - XI ZR 337/08
    Zu den Umständen, über die der Prospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln hat, gehören allerdings auch die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts (BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81, WM 1982, 862, 865).

    Sie sind nach den damals gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (BGH, Urteile vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81, WM 1982, 862, 865 und vom 18. Juli 2008 - V ZR 71/07, WM 2008, 1798, Tz. 11; Assmann in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 6 Rn. 89; Siol in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 45 Rn. 55; Vortmann/Hauptmann, Prospekthaftung und Anlageberatung, § 3 Rn. 65).

  • BGH, 20.04.2009 - II ZR 88/08

    Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung und Gutglaubensschutz

    Auszug aus BGH, 27.10.2009 - XI ZR 337/08
    Zwar mindern solche Verluste die Kapitalkonten der Gesellschafter und können damit grundsätzlich zu einem Wiederaufleben der Haftung führen (BGHZ 109, 334, 340 ff.; BGH, Urteil vom 20. April 2009 - II ZR 88/08, WM 2009, 1198, Tz. 9).
  • BGH, 11.12.1989 - II ZR 78/89

    Bewertung einer Entnahme; Herabsetzung des Kapitalanteils eines Kommanditisten;

    Auszug aus BGH, 27.10.2009 - XI ZR 337/08
    Zwar mindern solche Verluste die Kapitalkonten der Gesellschafter und können damit grundsätzlich zu einem Wiederaufleben der Haftung führen (BGHZ 109, 334, 340 ff.; BGH, Urteil vom 20. April 2009 - II ZR 88/08, WM 2009, 1198, Tz. 9).
  • BGH, 05.03.2009 - III ZR 302/07

    Zur Hinweispflicht eines Anlageberaters über negative Berichterstattung der

    Auszug aus BGH, 27.10.2009 - XI ZR 337/08
    Die Bank hat daher eine Anlage, die sie empfehlen will, zuvor mit banküblichem kritischen Sachverstand zu prüfen (Senat, BGHZ 123, 126, 129; 178, 149, Tz. 12; ebenso BGH, Urteil vom 5. März 2009 - III ZR 302/07, WM 2009, 688, Tz. 13, zur Beratung durch einen unabhängigen Anlageberater).
  • BGH, 24.02.1992 - II ZR 89/91

    Haftung von Kapitalanlegern bei Beteiligung an Publikumskommanditgesellschaft

    Auszug aus BGH, 27.10.2009 - XI ZR 337/08
    Auch wenn die hier prognostizierten Mieterträge, wie der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten und seiner mündlichen Anhörung angegeben hat, auf der zum Zeitpunkt der Prognoseerstellung allgemein bestehenden Erwartung gründen, die Bevölkerungszahl Berlins und damit auch der Bedarf an Büroraum werde stark steigen, so darf diese optimistische Erwartung der Prognose einer zukünftigen Entwicklung zugrunde gelegt werden, solange die die Erwartung rechtfertigenden Tatsachen sorgfältig ermittelt sind und die darauf gestützte Prognose der künftigen Entwicklung aus damaliger Sicht vertretbar ist (vgl. BGH, Senatsurteil vom 21. März 2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, 851, Tz. 15, Urteile vom 18. Juli 2008 - V ZR 71/07, WM 2008, 1798, Tz. 11 und V ZR 70/07, WM 2008, 1837, Tz. 12; siehe auch BGH, Urteil vom 24. Februar 1992 - II ZR 89/91, WM 1992, 685, 690).
  • BGH, 14.06.2007 - III ZR 125/06

    Schadensersatzansprüche wegen Beteiligung an einem Filmfonds

  • BGH, 19.09.2006 - XI ZR 204/04

    Voraussetzungen einer Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank; Voraussetzungen

  • BGH, 14.06.2007 - III ZR 300/05

    Schadensersatzansprüche wegen Beteiligung an einem Filmfonds

  • BGH, 18.07.2008 - V ZR 70/07

    Zum Beratungsfehler eines Verkäufers bei defizitärer Entwicklung eines Mietpools

  • BGH, 22.03.2011 - XI ZR 33/10

    Zu Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines Zinssatz-Swap-Vertrages

    Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (Senatsurteile vom 21. März 2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, 851 Rn. 12, vom 14. Juli 2009 - XI ZR 152/08, WM 2009, 1647 Rn. 49 und vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08, WM 2009, 2303 Rn. 19).
  • BGH, 08.07.2010 - III ZR 249/09

    Verjährungsbeginn für Schadenersatzansprüche gegen den Kapitalanlageberater bzw.

    Zwar ist bei der Beteiligung an einem Immobilienfonds das Risiko eines anteilmäßig hohen Kapitalverlusts meist gering zu veranschlagen; dies gilt insbesondere für das Risiko eines Totalverlusts, da dem Fonds in aller Regel der Sachwert des Immobilienvermögens verbleibt (vgl. dazu BGHZ 167, 239, 249 Rn. 26 sowie BGH, Urteile vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08 - NJW-RR 2010, 115, 116 Rn. 25 und - XI ZR 338/08 - BB 2010, 15, 16 Rn. 28).
  • LG Dortmund, 11.07.2014 - 3 O 218/13

    Schadensersatz wegen Prospektfehlern und Verletzung von Aufklärungspflichten bei

    Dabei dürfen durchaus auch optimistische Prognosen und Kalkulationen dem Prospekt zugrunde gelegt werden; darüber hinausgehende Risikoabschläge, die der - jeder Prognose naturgemäß innewohnenden - Unsicherheit Rechnung tragen sollen, sind für eine angemessene Darstellung des Risikos der Anlage grundsätzlich nicht erforderlich (BGH XI ZR 337/08, Urteil vom 27.10.2009 = NJW-RR 2010, 115).

    Dass aber eine zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vertretbare Prognose immer mit dem Risiko einer abweichenden negativen Entwicklung behaftet ist und sich die Entwicklung der Rentabilität einer Kapitalanlage insoweit nicht mit Sicherheit voraussagen lässt, gehört zum Allgemeinwissen und bedarf bereits keiner besonderen Aufklärung (BGH XI ZR 63/05 Urteil vom 21.03.2005 Rn. 16 = NJW 2006, 2041; BGH XI ZR 337/08, Urteil vom 27.10.2009 Rn. 23 = NJW-RR 2010, 115).

    Bei diesen Umständen handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keiner besonderen Aufklärung bedarf (BGH XI ZR 63/05 Urteil vom 21.03.2005 Rn. 16 = NJW 2006, 2041; BGH XI ZR 337/08, Urteil vom 27.10.2009 Rn. 23 = NJW-RR 2010, 115).

    Zudem handelt es sich auch bei dem Risiko der Neuvercharterung nach Ablauf der in den Prospekten konkret dargestellten Vercharterung nach Auffassung des Gerichts um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keiner besonderen Aufklärung bedarf (BGH XI ZR 63/05 Urteil vom 21.03.2005 Rn. 16 = NJW 2006, 2041; BGH XI ZR 337/08, Urteil vom 27.10.2009 Rn. 23 = NJW-RR 2010, 115).

    Bei dem Insolvenzrisiko handelt es sich schon nicht um einen aufklärungspflichtigen Umstand, denn dabei handelt es sich um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keiner besonderen Aufklärung bedarf (BGH XI ZR 63/05 Urteil vom 21.03.2005 Rn. 16 = NJW 2006, 2041; BGH XI ZR 337/08, Urteil vom 27.10.2009 Rn. 23 = NJW-RR 2010, 115).

    Anhaltspunkte für eine derartige Risikoerhöhung sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch BGH XI ZR 337/08, Urteil vom 27.10.2009 Rn. 25 = NJW-RR 2010, 115; LG Frankfurt, Urt. v. 28.11.2008 - 2-19 O 62/08, BeckRS 2008, 25103; LG München I, Teilurteil vom 16.03.2010 - 28 O 1377/09, BeckRS 2011, 00704).

    Eine ausnahmslose Pflicht, über das Verlustrisiko - unabhängig von konkreter Ausgestaltung von Beteiligungsangebot und Risikostruktur - zu informieren, besteht nicht (BGH XI ZR 337/08, Urteil vom 27.10.2009 Rn 25 = NJW-RR 2010, 115).

    Bei dem Insolvenzrisiko handelt es sich schon nicht um einen aufklärungspflichtigen Umstand, denn dabei handelt es sich um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keiner besonderen Aufklärung bedarf (BGH XI ZR 63/05 Urteil vom 21.03.2005 Rn. 16 = NJW 2006, 2041; BGH XI ZR 337/08, Urteil vom 27.10.2009 Rn. 23 = NJW-RR 2010, 115).

    Anhaltspunkte für eine derartige Risikoerhöhung sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch BGH, NJW 2006, 2041; BGH, NJW-RR 2010, 115; BGH, NJW 2012, 62; LG Frankfurt, Urt. v. 28.11.2008 - 2-19 O 62/08, BeckRS 2008, 25103; LG München I, Teilurteil vom 16.03.2010 - 28 O 1377/09, BeckRS 2011, 00704).

    Anhaltspunkte für eine derartige Risikoerhöhung sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch BGH, NJW 2006, 2041; BGH, NJW-RR 2010, 115; BGH, NJW 2012, 62; LG Frankfurt, Urt. v. 28.11.2008 - 2-19 O 62/08, BeckRS 2008, 25103; LG München I, Teilurteil vom 16.03.2010 - 28 O 1377/09, BeckRS 2011, 00704).

    Zudem handelt es sich bei dem Risiko der Neuvercharterung nach Ablauf der in dem Prospekten konkret dargestellten Vercharterung nach Auffassung des Gerichts um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keiner besonderen Aufklärung bedarf (BGH XI ZR 63/05 Urteil vom 21.03.2005 Rn. 16 = NJW 2006, 2041; BGH XI ZR 337/08, Urteil vom 27.10.2009 Rn. 23 = NJW-RR 2010, 115).

    Zudem handelt es sich bei dem Risiko der Neuvercharterung nach Ablauf der in dem Prospekten konkret dargestellten Vercharterung nach Auffassung des Gerichts um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keiner besonderen Aufklärung bedarf (BGH XI ZR 63/05 Urteil vom 21.03.2005 Rn. 16 = NJW 2006, 2041; BGH XI ZR 337/08, Urteil vom 27.10.2009 Rn. 23 = NJW-RR 2010, 115).

    Zudem handelt es sich bei dem Risiko der Neuvercharterung nach Ablauf der in dem Prospekten konkret dargestellten Vercharterung nach Auffassung des Gerichts um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keiner besonderen Aufklärung bedarf (BGH XI ZR 63/05 Urteil vom 21.03.2005 Rn. 16 = NJW 2006, 2041; BGH XI ZR 337/08, Urteil vom 27.10.2009 Rn. 23 = NJW-RR 2010, 115).

    Der Prospektherausgeber wie auch die Gründungsgesellschafter einer Publikumskommanditgesellschaft übernehmen nämlich in der Regel keine Gewähr dafür, dass die von ihnen prognostizierte Entwicklung auch tatsächlich eintritt (BGH NJW-RR 2010, 115).

    Vielmehr ist es insoweit ausreichend, wenn entsprechende Prognosen im Prospekt auf Tatsachen gestützt und ex ante betrachtet vertretbar sind (vgl. BGH NJW-RR 2010, 115; BGH WM 2009, 2306).

    Dabei dürfen durchaus auch optimistische Prognosen und Kalkulationen dem Prospekt zugrunde gelegt werden; darüber hinausgehende Risikoabschläge, die der - jeder Prognose naturgemäß innewohnenden - Unsicherheit Rechnung tragen sollen, sind für eine angemessene Darstellung des Risikos der Anlage grundsätzlich nicht erforderlich (BGH NJW-RR 2010, 115).

    Dass aber eine zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vertretbare Prognose immer mit dem Risiko einer abweichenden negativen Entwicklung behaftet ist und sich die Entwicklung der Rentabilität einer Kapitalanlage insoweit nicht mit Sicherheit voraussagen lässt, gehört zum Allgemeinwissen und bedarf bereits keiner besonderen Aufklärung (BGH NJW 2006, 2041; BGH NJW-RR 2010, 115).

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