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   BGH, 03.02.2004 - XI ZR 398/02   

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https://dejure.org/2004,513
BGH, 03.02.2004 - XI ZR 398/02 (https://dejure.org/2004,513)
BGH, Entscheidung vom 03.02.2004 - XI ZR 398/02 (https://dejure.org/2004,513)
BGH, Entscheidung vom 03. Februar 2004 - XI ZR 398/02 (https://dejure.org/2004,513)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 490 Abs. 2 n. F., 242, 607 a. F.
    Darlehensnehmer kann auch Austausch des Sicherungsobjektes verlangen (anstelle Vertragsaufhebung bzw. Kündigung gegen Vorfälligkeitsentschädigung)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Ablösung eines Darlehens gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung - Voraussetzungen des Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben bei der Auswahl von Vertragsgestaltungsmöglichkeiten - Einordnung des Bedürfnisses des Darlehensnehmers nach ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorfälligkeitsentschädigung und Sicherheitenaustausch; Anspruch auf Sicherheitenaustausch bei Realkredit

  • Judicialis

    BGB § 242 Be; ; BGB § 607 a.F.

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242 § 607 (a.F.)
    Zulässigkeit des Austauschs von Sicherheiten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kreditrecht - Sicherheitenaustausch anstelle vorzeitiger Darlehensablösung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Veräußerung eines mit einer Grundschuld belasteten Grundstücks und Erwerb eines anderen Grundstücks: Verpflichtung des Darlehensgebers zur Zustimmung in einen Austausch der vereinbarten Sicherheiten ohne vorzeitige Darlehensablösung und Vorfälligkeitsentschädigung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zum Anspruch des Kreditnehmers auf Sicherheitenaustausch

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof zum Anspruch des Kreditnehmers auf Sicherheitenaustausch

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB §§ 490 Abs. 2 n. F., 242, 607 a. F.
    Darlehensnehmer kann auch Austausch des Sicherungsobjektes verlangen (anstelle Vertragsaufhebung bzw. Kündigung gegen Vorfälligkeitsentschädigung)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 242, 607 a. F.
    Kein Anspruch der Bank auf Vorfälligkeitsentschädigung bei zumutbarem Austausch der vereinbarten Sicherheiten eines Realkreditvertrages

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Anspruch des Kreditnehmers auf Sicherheitenaustausch

Besprechungen u.ä. (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 158, 11
  • NJW 2004, 1730
  • ZIP 2004, 801
  • MDR 2004, 694
  • DNotZ 2004, 776
  • NZM 2004, 476
  • WM 2004, 780
  • BB 2004, 1019
  • DB 2004, 977
  • DB 2004, 979
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 01.07.1997 - XI ZR 267/96

    Vorzeitige Auflösung eines Festzinskredits; Bemessung der

    Auszug aus BGH, 03.02.2004 - XI ZR 398/02
    a) In seinem grundlegenden Urteil vom 1. Juli 1997 (BGHZ 136, 161, 165 f.) hat der Senat entschieden, daß bei einem Festzinskredit mit vertraglich vereinbarter Laufzeit das Bedürfnis des Darlehensnehmers nach einer anderweitigen Verwertung des beliehenen Objekts eine Verpflichtung des Darlehensgebers begründen kann, in eine vorzeitige Darlehensablösung gegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigung einzuwilligen.

    aa) Der Kläger hatte aus privaten, von der Beklagten ohne weiteres zu akzeptierenden Gründen ein berechtigtes Interesse an der Veräußerung seines belasteten Hausgrundstücks (vgl. BGHZ 136, 161, 167).

    Wenn der Darlehensnehmer - wie hier - ein berechtigtes Interesse an der Veräußerung des belasteten Grundstücks hat, soll die kreditgebende Bank durch eine vorzeitige Kreditablösung im Ergebnis weder besser noch schlechter stehen, als sie bei vollständiger Durchführung des Darlehensvertrages mit fester Laufzeit gestanden hätte (BGHZ 136, 161, 166).

  • BGH, 01.07.1997 - XI ZR 197/96

    Grundsatzurteile zur Vorfälligkeitsentschädigung

    Auszug aus BGH, 03.02.2004 - XI ZR 398/02
    Das gilt insbesondere dann, wenn für eine beabsichtigte Grundstücksveräußerung eine Ablösung des Kredits sowie der damit zusammenhängenden grundpfandrechtlichen Belastung erforderlich ist (vgl. auch Senatsurteil vom 1. Juli 1997 - XI ZR 197/96, WM 1997, 1799).
  • BGH, 08.06.1988 - IVb ZR 51/87

    Bereicherungsausgleich im Dreiecksverhältnis; Rückabwicklung der Zahlung auf eine

    Auszug aus BGH, 03.02.2004 - XI ZR 398/02
    Da der Kläger unter Vorbehalt gezahlt hat, ohne daß die Beklagte dem widersprochen hätte, ist eine Berufung auf einen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) in entsprechender Anwendung des § 820 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 51/87, WM 1988, 1494, 1496).
  • BGH, 27.04.2022 - VIII ZR 304/21

    Auslegung eines Mietvertrags mit mehreren eine Wohngemeinschaft bildenden

    Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, dass der Grundsatz der Vertragstreue bei Dauerschuldverhältnissen dann unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots oder nach Treu und Glauben Ausnahmen erfahren kann, wenn berechtigte Interessen eines Vertragsteils diese gebieten (vgl. BGH, Urteile vom 3. Februar 2004 - XI ZR 398/02, BGHZ 158, 11, 15; vom 1. Juli 1997 - XI ZR 267/96, BGHZ 136, 161, 166 f.).
  • BGH, 30.11.2004 - XI ZR 285/03

    Zur Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung anhand des PEX-Index

    Besondere Ausführungen zur Erforderlichkeit der Ablösung sind jedenfalls im Normalfall nicht notwendig, da es allgemein üblich ist, daß in einem Immobilienkaufvertrag die Verschaffung lastenfreien Eigentums vereinbart wird (Senatsurteil vom 3. Februar 2004 - XI ZR 398/02, WM 2004, 780, 781, zur Veröffentlichung in BGHZ 158, 11 ff. vorgesehen).

    aa) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats unterliegt die Festsetzung der Vorfälligkeitsentschädigung durch die kreditgebende Bank einer gerichtlichen Nachprüfung daraufhin, ob die Entschädigung die mit der vorzeitigen Kreditablösung verbundenen finanziellen Nachteile der Bank übersteigt, sofern ihrem Vertragspartner nach dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Anspruch auf vorzeitige Ablösung des Darlehens gegen eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung zustand (Senat BGHZ 136, 161, 166 ff.; Senatsurteile vom 1. Juli 1997 - XI ZR 197/96, WM 1997, 1799, 1800, vom 6. Mai 2003 - XI ZR 226/02, WM 2003, 1261, 1262 und vom 3. Februar 2004 - XI ZR 398/02, WM 2004, 780, 781).

  • BGH, 30.06.2017 - V ZR 248/16

    Vertragliche Vereinbarung einer Sicherheit: Sicherungshypothek zur Absicherung

    Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass der Sicherungsgeber, der mit dem Sicherungsnehmer eine bestimmte Sicherheit vereinbart hat, einen Austausch dieser Sicherheit gegen eine ihm genehmere verlangen kann (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 3. Februar 2004, XI ZR 398/02, BGHZ 158, 11).

    Ein solcher Grundsatz ergibt sich auch nicht aus dem von der Revision angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. Februar 2004 (XI ZR 398/02, BGHZ 158, 11).

    Danach kann ein Darlehensnehmer, der gegen die realkreditgebende Bank einen Anspruch auf Einwilligung in eine vorzeigte Darlehensablösung gegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigung hat, bei einer Veräußerung des belasteten Grundstücks anstelle der Ablösung des Darlehens die Zustimmung zu einem bloßen Austausch der vereinbarten Sicherheiten verlangen, wenn eine von dem Darlehensnehmer als Ersatz angebotene Grundschuld das Risiko der realkreditgebenden Bank genauso gut abdeckt wie die der Bank vereinbarungsgemäß eingeräumte Grundschuld, der Darlehensnehmer bereit und in der Lage ist, alle mit dem Sicherungsaustausch verbundenen Kosten zu tragen, und die Bank nicht befürchten muss, etwa bei der Verwaltung oder der Verwertung der Ersatzsicherheit irgendwelche Nachteile zu erleiden (BGH, Urteil vom 3. Februar 2004 - XI ZR 398/02, aaO S. 15).

  • OLG Saarbrücken, 26.01.2023 - 4 U 134/21

    Bank hat keinen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung

    Denn die Veräußerung der finanzierten Immobilie begründet ein berechtigtes Interesse an der vorzeitigen Rückführung des Darlehens (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 2004 - XI ZR 398/02 -, BGHZ 158, 11; Urteil vom 1. Juli 1997 - XI ZR 267/96 -, BGHZ 136, 161; OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Februar 2022 - 9 U 168/21 -, juris; Ellenberger/Bunte BankR-HdB, § 58, Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge/Immobiliardarlehensverträge Rn. 148, beck-online).
  • OLG Frankfurt, 12.10.2016 - 17 U 165/15

    Unternehmerdarlehen: Formularmäßige Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts

    Entgelte für die nachträgliche Änderung des Darlehensvertrages stellen sich insoweit mit § 307 BGB im Einklang stehend dar, weil sich die Bank hierauf nicht einstellen muss und daher für den umstellungsbedingten Aufwand ein gesondertes angemessen Entgelt verlangen kann (vgl. Bruchner/Krepold in: Schimansky/ Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 78 Rn. 134, Nobbe, WM 2008, 185 (191); s. auch BGH, Urteil vom 03.02.2004, XI ZR 398/02, BGHZ 158, 11, juris-Rn. 10).
  • BGH, 20.12.2005 - XI ZR 66/05

    Beschwer durch ein Grundurteil; Verjährung der Ansprüche des Darlehensgebers auf

    Die Klägerin war aufgrund der Darlehensverträge verpflichtet, ein gleichwertiges Ersatzobjekt als Sicherheit zu akzeptieren (vgl. Senat BGHZ 158, 11, 16 f.).
  • OLG Zweibrücken, 28.09.2016 - 7 U 164/15

    Löschung einer Sicherungshypothek: Anspruch des Sicherungsgebers auf Austausch

    Die Verweigerung der Zustimmung zum Austausch einer bestellten Sicherheit ist nur dann unter dem Gesichtspunkt eines fehlenden eigenen schutzwürdigen Interesses rechtsmissbräuchlich, wenn der Sicherungsgeber ein berechtigtes Interesse am Austausch der Sicherheit hat, während dem Sicherungsnehmer schutzwürdige eigene Interessen an der Beibehaltung der bestellten Sicherheit nicht zur Seite stehen, weil die angebotene neue Sicherheit gleichwertig ist, die besicherte Forderung in identisch sicherer Weise absichert und auch sonst für den Sicherungsnehmer im Rahmen der Verwirklichung des Sicherungsrechtes keine nachteiligen Folgen hat (BGH MDR 1994, 1037/1038; NJW 2004, 1730, 1731; OLG Stuttgart BKR 2007, 506, 507; MünchKommBGB/Schubert, 7. Auflage, § 242 Rdnr. 460; allgemein auch BGH NJW 2012, 1717).

    Das gilt allerdings primär für die Belastung des verkauften Grundstückes mit aus der Kaufpreisfinanzierung des Verkäufers stammenden Grundpfandrechten (auf eine solche Situation bezog sich auch die entsprechende Formulierung bei BGH NJW 2004, 1730, 1731).

    Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes betrafen den Austausch von untereinander gleichen Sicherungsmitteln (MDR 1994, 1037/1038: "Bankbürgschaft einer Großbank" gegen eine solche einer bestimmten Großbank; NJW 2004, 1730, 1731: Grundschuld am einen Grundstück gegen eine Grundschuld an einem anderen, gleichwertigen Grundstück).

    Insoweit ist zudem eine Abweichung des Senats von der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes (NJW 2004, 1730 f.) nicht auszuschließen.

  • OLG Köln, 13.07.2005 - 13 U 22/05

    Anrechnung der Zinsmarge bei vorzeitiger Ablösung von Altdarlehen

    a) Zwar kann ein Kreditinstitut verpflichtet sein, in einen bloßen Austausch der vereinbarten Sicherheiten bei sonst unverändert fortbestehendem Darlehensvertrag einzuwilligen, wenn der Sicherheitenaustausch dem Kreditinstitut mangels eines schutzwürdigen Eigeninteresses zuzumuten ist (BGH, NJW 2004, 1730).
  • AG München, 23.12.2008 - 261 C 36097/07
    Die Beklagte wäre dazu verpflichtet gewesen auf den von dem Kläger vorgeschlagenen Tausch des Sicherungsobjekts einzugehen (vgl. insoweit auch zu den Voraussetzungen das vergleichbare Urteil des BGH vom 3.2.2004, Az. XI ZR 398/02, Anl. K 12).
  • LG Neuruppin, 20.02.2014 - 5 O 154/13

    Verbraucherdarlehen: Anspruch des Darlehensgebers auf eine

    Diese konnten ebenfalls in der geltend gemachten Höhe geschätzt werden (vgl. BGH Urteil vom 3.2.2004, Az.: XI ZR 398/02).
  • KG, 25.07.2006 - 21 U 73/04
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