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   BGH, 28.11.2017 - XI ZR 432/16   

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https://dejure.org/2017,49602
BGH, 28.11.2017 - XI ZR 432/16 (https://dejure.org/2017,49602)
BGH, Entscheidung vom 28.11.2017 - XI ZR 432/16 (https://dejure.org/2017,49602)
BGH, Entscheidung vom 28. November 2017 - XI ZR 432/16 (https://dejure.org/2017,49602)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rewis.io

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Deutlichkeit der grundsätzlich entbehrlichen Belehrung über die Widerrufsfolgen

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Deutlichkeit der grundsätzlich entbehrlichen Belehrung über die Widerrufsfolgen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Deutlichkeit einer bei Verbraucherdarlehensverträgen grundsätzlich entbehrlichen Belehrung über die Widerrufsfolgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Verbraucherdarlehen: Zur Deutlichkeit einer Belehrung über die Widerrufsfolgen

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Zur Deutlichkeit einer bei Verbraucherdarlehensverträgen grundsätzlich entbehrlichen Belehrung über die Widerrufsfolgen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 236
  • ZIP 2018, 116
  • MDR 2018, 218
  • WM 2018, 50
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 467/15

    Verbraucherdarlehen - Feststellungsklage im Widerrufsfall unzulässig

    Auszug aus BGH, 28.11.2017 - XI ZR 432/16
    Dem inhaltlichen Deutlichkeitsgebot genügen entgegen der Rechtsauffassung der Revisionserwiderung weiter die bei Verbraucherdarlehensverträgen grundsätzlich entbehrlichen Angaben der Beklagten unter der Überschrift "Widerrufsfolgen" (Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 48).

    Die Beklagte durfte aber dann, wenn die Belehrung in diesem Punkt für sich zutraf (Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08, WM 2009, 1497 Rn. 17), entsprechende Hinweise in die Widerrufsbelehrung aufnehmen (Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 49).

  • BGH, 14.03.2017 - XI ZR 442/16

    Widerruf einer Verbraucherdarlehensvertrages: Ordnungsgemäße Klagerhebung bei

    Auszug aus BGH, 28.11.2017 - XI ZR 432/16
    Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Senatsurteil vom 14. März 2017 (XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 23) entschieden hat, macht der Verwender einer Widerrufsbelehrung mittels der erkennbar an den Verbraucher gerichteten Fußnote: "Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB [aF] einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann" im Anschluss an die Angabe "zwei Wochen (einem Monat)" hinreichend deutlich, von welchen Voraussetzungen die Geltung einer der beiden im Text alternativ genannten Fristlängen abhängt.
  • BGH, 23.06.2009 - XI ZR 156/08

    Anforderungen an den Inhalt der Widerrufsbelehrung bei verbundenenVerträgen;

    Auszug aus BGH, 28.11.2017 - XI ZR 432/16
    Die Beklagte durfte aber dann, wenn die Belehrung in diesem Punkt für sich zutraf (Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08, WM 2009, 1497 Rn. 17), entsprechende Hinweise in die Widerrufsbelehrung aufnehmen (Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 49).
  • OLG Hamm, 18.07.2016 - 31 U 284/15

    Darlehen; Verbraucherdarlehen; Widerrufsrecht; Widerrufsbelehrung; Fußnote;

    Auszug aus BGH, 28.11.2017 - XI ZR 432/16
    Das Berufungsgericht (OLG Hamm, Urteil vom 18. Juli 2016 - 31 U 284/15, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin könne die Beklagte erfolgreich auf Zahlung in Anspruch nehmen, weil die Beklagte die Klägerin fehlerhaft über ihr Widerrufsrecht unterrichtet habe.
  • OLG Köln, 31.01.2019 - 12 U 191/16

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages; Anforderungen an den Inhalt einer

    Diese Ungenauigkeit führt jedoch nicht dazu, dass eine entsprechende Belehrung zu beanstanden wäre (vgl. zu einer gleichlautenden Formulierung etwa BGH, Urteil vom 28.11.2017 - XI ZR 432/16, zitiert nach juris Rn. 10), wie sich nach Auffassung des Senats hier wiederum daraus ergibt, dass sich der Hinweis in einem hier ersichtlich nicht einschlägigen Abschnitt, für den eine entsprechende Belehrung gerade nicht erteilt werden sollte, befindet (vgl. zur Relevanz der konkreten Vertragsgestaltung BGH, Urteil vom 18.03.2014 - II ZR 109/13, zitiert nach juris Rn. 11).

    Während etwa die Formulierungen in den Entscheidungen des Oberlandesgerichts München vom 09.11.2015 - 19 U 4833/14 (BKR 2016, 30-35, zitiert nach juris Rn. 43 iVm der Verfügung vom 30.04.2015 - 19 U 4833/14, BKR 2015, 337-339, zitiert nach juris Rn. 17) und des Oberlandesgerichts Hamburg vom 10.02.2016 - 13 U 139/15 (BKR 2017, 115-116, zitiert nach juris Rn. 18), davon ausgehen, dass eine vorsorglich erteilte Belehrung inhaltlich insgesamt zutreffend sein muss, sieht der erkennende Senat dies, wie oben näher ausgeführt, weniger streng, zumal auch der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in seinem Urteil vom 28.11.2017 - XI ZR 432/16, eine Belehrung zu den Folgen des Widerrufs beim verbundenen Geschäft nicht beanstandet hat, in der die Frage, an wen sich der Darlehensnehmer im Falle des Widerrufs zu halten hat, abweichend von der tatsächlichen Rechtslage angesprochen worden war.

  • BGH, 20.02.2018 - XI ZR 127/16

    Wirksamkeit des Widerrufs einer auf den Abschluss eines

    b) Das Berufungsgericht hat weiter richtig erkannt, dass die bei Verbraucherdarlehensverträgen grundsätzlich entbehrlichen Angaben der Beklagten unter der Überschrift "Widerrufsfolgen" dem inhaltlichen Deutlichkeitsgebot genügen (Senatsurteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 48 und vom 28. November 2017 - XI ZR 432/16, WM 2018, 50 Rn. 9).

    c) Ferner hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die Belehrung nicht deshalb fehlerhaft ist, weil sie unter der Überschrift "Finanzierte Geschäfte" eine für sich zutreffende Sammelbelehrung für verschiedene Arten finanzierter Geschäfte enthält, obwohl verbundene Verträge nicht vorlagen (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2017 - XI ZR 66/16, WM 2017, 370 Rn 9 ff., Senatsurteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 906 Rn. 49 ff. und vom 28. November 2017 - XI ZR 432/16, WM 2018, 50 Rn. 10).

  • BGH, 20.02.2018 - XI ZR 551/16

    Wirksamkeit des Widerrufs einer auf den Abschluss eines

    Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Senatsurteilen vom 14. März 2017 (XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 23) und vom 28. November 2017 (XI ZR 432/16, WM 2018, 50 Rn. 8) entschieden hat, macht der Verwender einer Widerrufsbelehrung mittels der erkennbar an den Verbraucher gerichteten Fußnote: "Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB [aF] einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann" im Anschluss an die Angabe "zwei Wochen (einem Monat)" hinreichend deutlich, von welchen Voraussetzungen die Geltung einer der beiden im Text alternativ genannten Fristlängen abhängt.

    Das gilt auch mit Rücksicht auf das gestalterische Deutlichkeitsgebot (Senatsurteil vom 28. November 2017, aaO).

    Dem Deutlichkeitsgebot entsprachen außerdem die Ausführungen der Beklagten unter den Überschriften "Widerrufsfolgen" und "Finanzierte Geschäfte" (Senatsurteil vom 28. November 2017 - XI ZR 432/16, WM 2018, 50 Rn. 9 f.).

  • BGH, 24.07.2018 - XI ZR 305/16

    Erstattung eines als Vorfälligkeitsentgelt einbehaltenen Betrags nach Widerruf

    Nach der ebenfalls erst nach Erlass der angegriffenen Entscheidung ergangenen Senatsrechtsprechung macht der Verwender einer Widerrufsbelehrung mittels der erkennbar an den Verbraucher gerichteten Fußnote: "Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB [aF] einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann" im Anschluss an die Angabe "zwei Wochen (einem Monat)" ausreichend klar, von welchen Voraussetzungen die Geltung einer der beiden im Text alternativ genannten Fristen abhängt (Senatsurteile vom 14. März 2017, aaO Rn. 23, vom 28. November 2017 - XI ZR 432/16, WM 2018, 50 Rn. 8 und vom 20. Februar 2018 - XI ZR 127/16, juris Rn. 14 und - XI ZR 551/16, juris Rn. 11).

    b) Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht angenommen, dass die Belehrung nicht deshalb fehlerhaft ist, weil sie unter der Überschrift "Finanzierte Geschäfte" eine für sich zutreffende Sammelbelehrung für verschiedene Arten finanzierter Geschäfte enthält, obwohl verbundene Verträge nicht vorlagen (Senatsurteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 906 Rn. 49 ff. und vom 28. November 2017 - XI ZR 432/16, WM 2018, 50 Rn. 10; Senatsbeschluss vom 24. Januar 2017 - XI ZR 66/16, WM 2017, 370 Rn 9 ff.).

  • OLG Zweibrücken, 27.06.2018 - 7 U 182/16

    Verbraucherdarlehensvertrag: Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsbelehrung

    Eines zusätzlichen Hinweises auf die Rückzahlungspflichten binnen 30 Tagen bedurfte es schon deshalb nicht, weil dieser Teil auch ganz hätte weggelassen werden können (vgl. zur Gesetzeskonformität von Belehrungen über Widerrufsfolgen BGH WM 2017, 906, 910; WM 2017, 1901, 1903; WM 2018, 50, 51).

    Das Abgrenzungsmerkmal des Vertragsschlusses ist verständlich und wird im Übrigen auch vom Gesetz verwendet (BGH WM 2017, 849, 851; WM 2018, 50, 51).

  • OLG Zweibrücken, 30.05.2018 - 7 U 254/16
    Eines zusätzlichen Hinweises auf die Rückzahlungspflichten binnen 30 Tagen bedurfte es schon deshalb nicht, weil dieser Teil auch ganz hätte weggelassen werden können (vgl. zur Gesetzeskonformität von Belehrungen über Widerrufsfolgen BGH WM 2017, 906, 910; WM 2017, 1901, 1903; WM 2018, 50, 51).

    Das Abgrenzungsmerkmal des Vertragsschlusses ist verständlich und wird im Übrigen auch vom Gesetz verwendet (vgl. zum Ganzen BGH WM 2017, 849, 851; WM 2018, 50, 51).

  • BGH, 15.05.2018 - XI ZR 199/16

    Wirksamkeit eines erklärten Widerrufs von auf den Abschluss von drei

    a) Zwar genügten, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils klargestellt hat, entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts die Angaben der Beklagten zur Länge der Widerrufsfrist den Vorgaben des inhaltlichen und gestalterischen Deutlichkeitsgebots (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 23, vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 19 und vom 28. November 2017 - XI ZR 432/16, WM 2018, 50 Rn. 8).
  • OLG Köln, 21.03.2019 - 12 U 68/18

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    In der Überzeugung von der Richtigkeit dieses Ansatzes sieht sich der Senat überdies dadurch bestärkt, dass auch der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in seinem Urteil vom 28.11.2017 (XI ZR 432/16, zitiert nach juris) eine Belehrung zu den Folgen des Widerrufs beim verbundenen Geschäft nicht beanstandet hat, obwohl diese zu der Frage, an wen sich der Darlehensnehmer im Falle des Widerrufs zu halten hat - wie im Übrigen vorliegend auch - von der damals geltenden Rechtslage abwich.
  • BGH, 27.11.2018 - XI ZR 174/17

    Feststellung der Umwandlung des zwischen den Parteien geschlossenen

    Zwar genügten, wie das Berufungsgericht richtig erkannt und der Senat nach Erlass des Berufungsurteils klargestellt hat, die Angaben der Beklagten zur Länge der Widerrufsfrist den Vorgaben des inhaltlichen Deutlichkeitsgebots (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 23, vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 19, vom 28. November 2017 - XI ZR 432/16, WM 2018, 50 Rn. 8, vom 20. Februar 2018 - XI ZR 127/16, juris Rn. 14 und - XI ZR 551/16, juris Rn. 11 sowie vom 24. Juli 2018 - XI ZR 305/16, juris Rn. 14).
  • OLG Köln, 21.02.2019 - 12 U 239/17

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Dies führt jedoch ebenfalls nicht dazu, dass eine entsprechende Belehrung zu beanstanden wäre (vgl. zu einer gleichlautenden Formulierung etwa BGH, Urteil vom 28.11.2017 - XI ZR 432/16, zitiert nach juris Rn. 10), wie sich nach Auffassung des Senats hier wiederum auch daraus ergibt, dass sich der Hinweis in einem hier ersichtlich nicht einschlägigen Abschnitt, für den eine entsprechende Belehrung erkennbar gerade nicht erteilt werden sollte, befindet (vgl. zur Relevanz der konkreten Vertragsgestaltung auch BGH, Urteil vom 18.03.2014 - II ZR 109/13, zitiert nach juris Rn. 11).

    Während etwa das Oberlandesgericht München (Urteil vom 09.11.2015 - 19 U 4833/14, zitiert nach juris Rn. 43 iVm der Verfügung vom 30.04.2015 - 19 U 4833/14, zitiert nach juris Rn. 17) und das Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 10.02.2016 - 13 U 139/15, zitiert nach juris Rn. 18) davon ausgehen, dass eine vorsorglich erteilte Belehrung inhaltlich insgesamt zutreffend sein muss, beurteilt der erkennende Senat dies vorliegend aus den oben näher ausgeführten Gründen anders und sieht sich darin bestärkt dadurch, dass auch der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in seinem Urteil vom 28.11.2017 (XI ZR 432/16, zitiert nach juris) eine Belehrung zu den Folgen des Widerrufs beim verbundenen Geschäft nicht beanstandet hat, obwohl diese zu der Frage, an wen sich der Darlehensnehmer im Falle des Widerrufs zu halten hat - wie im Übrigen vorliegend auch - von der damals geltenden Rechtslage abwich.

  • BGH, 18.12.2018 - XI ZB 16/18

    Bezeichnung des Rechtsmittelgegners bei Streitgenossenschaft in der Vorinstanz

  • BGH, 04.12.2018 - XI ZR 46/18

    Anspruch eines Darlehensnehmers auf Rückabwicklung von

  • OLG Frankfurt, 08.02.2017 - 23 U 32/16

    Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag mit in Fußnote genannter alternativer

  • OLG Frankfurt, 23.03.2018 - 23 U 37/17

    Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag: Zur Frage der Wesentlichkeit von

  • LG Köln, 15.10.2020 - 15 O 69/20
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