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   BGH, 16.01.2001 - XI ZR 84/00   

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BGH, 16.01.2001 - XI ZR 84/00 (https://dejure.org/2001,600)
BGH, Entscheidung vom 16.01.2001 - XI ZR 84/00 (https://dejure.org/2001,600)
BGH, Entscheidung vom 16. Januar 2001 - XI ZR 84/00 (https://dejure.org/2001,600)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 1191; AGBG § 3
    Wirksamkeit der formularmäßigen Haftungsausdehnung einer Grundschuld für Drittverbindlichkeiten bei großem Zeitabstand zur ursprünglichen Erklärung

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 1416
  • ZIP 2001, 408
  • MDR 2001, 557
  • DNotZ 2001, 614
  • WM 2001, 455
  • BB 2001, 487
  • DB 2001, 1144
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 28.03.1995 - XI ZR 151/94

    Überraschende Klauseln in einer Zweckerklärung; Maßgebliche Erklärung bei Abgabe

    Auszug aus BGH, 16.01.2001 - XI ZR 84/00
    Zu den für die berechtigten Erwartungen des Vertragsgegners maßgebenden Umständen und Verhältnissen kann durchaus auch eine frühere Darlehensgewährung gehören, wenn zwischen ihr und der Grundschuldbestellung mit formularmäßiger Zweckerklärung ein unmittelbarer zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht (Senatsurteil vom 28. März 1995 - XI ZR 151/94, WM 1995, 790, 791 m.w.Nachw.).

    Dementsprechend hat der erkennende Senat bei einer neuen Zweckerklärung für eine bereits vor zwei Jahren und acht Monaten bestellte Grundschuld im Rahmen der Wirksamkeitsprüfung nur noch auf den Anlaß für die jüngste Sicherungsabrede abgestellt und der Darlehensgewährung, die der Grundschuldbestellung zugrunde lag, keine Bedeutung mehr beigemessen (Urteil vom 28. März 1995 - XI ZR 151/94, aaO; vgl. auch Urteil vom 14. Juli 1992 - XI ZR 256/91, WM 1992, 1648, 1649).

  • BGH, 01.06.1994 - XI ZR 133/93

    Formularmäßige Erweiterung einer Bürgschaftserklärung auf alle bestehenden und

    Auszug aus BGH, 16.01.2001 - XI ZR 84/00
    Das gilt auch dann, wenn der Dritte der Ehegatte des Sicherungsgebers ist (st.Rspr., siehe z.B. BGHZ 126, 174, 177; Senatsurteile vom 23. Februar 1999 - XI ZR 129/98, WM 1999, 685, 686 und 23. Mai 2000 - XI ZR 214/99, WM 2000, 1328).
  • BGH, 23.02.1999 - XI ZR 129/98

    Rückforderung von Zahlungen auf Verbindlichkeiten des Ehemanns aus dem Ehegatten

    Auszug aus BGH, 16.01.2001 - XI ZR 84/00
    Das gilt auch dann, wenn der Dritte der Ehegatte des Sicherungsgebers ist (st.Rspr., siehe z.B. BGHZ 126, 174, 177; Senatsurteile vom 23. Februar 1999 - XI ZR 129/98, WM 1999, 685, 686 und 23. Mai 2000 - XI ZR 214/99, WM 2000, 1328).
  • BGH, 06.02.1996 - XI ZR 121/95

    Verrechnung einer Restzahlung mit dem Debetsaldo auf einem Privatkonto;

    Auszug aus BGH, 16.01.2001 - XI ZR 84/00
    Ebenso hat er eine neun bis zehn Monate nach Darlehensgewährung zusammen mit der Grundschuldbestellung formularmäßig getroffene Sicherungsvereinbarung unter Würdigung der konkreten Fallumstände nicht für überraschend im Sinne des § 3 AGBG erachtet (Urteil vom 6. Februar 1996 - XI ZR 121/95, WM 1996, 2233, 2234).
  • BGH, 18.05.1995 - IX ZR 108/94

    Formularmäßige Ausdehnung der Bürgenhaftung über das verbürgte Kreditlimit hinaus

    Auszug aus BGH, 16.01.2001 - XI ZR 84/00
    Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Bürgschaftsrecht, daß Geschäftsführer und Gesellschafter, die maßgeblichen Einfluß auf die Art und Höhe der verbürgten Geschäftsverbindlichkeiten der Gesellschaft haben, von einer weiten Zweckerklärung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig nicht überrascht werden, die die Bürgenhaftung über den konkreten Anlaß der Kreditaufnahme hinaus auf weitere Forderungen erstreckt (siehe etwa BGHZ 130, 19, 30; BGH, Urteil vom 24. September 1996 - IX ZR 316/95, ZIP 1997, 449 m.w.Nachw.).
  • BGH, 23.05.2000 - XI ZR 214/99

    Formularmäßige Erstreckung der dinglichen Haftung bei einer Grundschuld

    Auszug aus BGH, 16.01.2001 - XI ZR 84/00
    Das gilt auch dann, wenn der Dritte der Ehegatte des Sicherungsgebers ist (st.Rspr., siehe z.B. BGHZ 126, 174, 177; Senatsurteile vom 23. Februar 1999 - XI ZR 129/98, WM 1999, 685, 686 und 23. Mai 2000 - XI ZR 214/99, WM 2000, 1328).
  • BGH, 14.07.1992 - XI ZR 256/91

    Formularmäßige Zweckerklärungen für Grundschulden und AGBG

    Auszug aus BGH, 16.01.2001 - XI ZR 84/00
    Dementsprechend hat der erkennende Senat bei einer neuen Zweckerklärung für eine bereits vor zwei Jahren und acht Monaten bestellte Grundschuld im Rahmen der Wirksamkeitsprüfung nur noch auf den Anlaß für die jüngste Sicherungsabrede abgestellt und der Darlehensgewährung, die der Grundschuldbestellung zugrunde lag, keine Bedeutung mehr beigemessen (Urteil vom 28. März 1995 - XI ZR 151/94, aaO; vgl. auch Urteil vom 14. Juli 1992 - XI ZR 256/91, WM 1992, 1648, 1649).
  • BGH, 09.04.1987 - III ZR 84/86

    Eigenschaft eines Bankvollmachtformulars als Allgemeine Geschäftsbedingung

    Auszug aus BGH, 16.01.2001 - XI ZR 84/00
    Zu ersteren zählen etwa der Grad der Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht sowie die für den Geschäftskreis übliche Gestaltung, zu letzteren der Gang und der Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie der äußere Zuschnitt des Vertrages (BGHZ 102, 152, 158 f.; BGH, Urteile vom 9. April 1987 - III ZR 84/86, WM 1987, 646, 647 und 30. Oktober 1987 - V ZR 174/85, WM 1988, 12, 14; Senatsurteil vom 24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, 2423, 2425).
  • BGH, 24.10.2000 - XI ZR 273/99

    Rechtsberatung durch Inhaber einer Inkassoerlaubnis; gängige Klausel mit

    Auszug aus BGH, 16.01.2001 - XI ZR 84/00
    Zu ersteren zählen etwa der Grad der Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht sowie die für den Geschäftskreis übliche Gestaltung, zu letzteren der Gang und der Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie der äußere Zuschnitt des Vertrages (BGHZ 102, 152, 158 f.; BGH, Urteile vom 9. April 1987 - III ZR 84/86, WM 1987, 646, 647 und 30. Oktober 1987 - V ZR 174/85, WM 1988, 12, 14; Senatsurteil vom 24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, 2423, 2425).
  • BGH, 24.09.1996 - IX ZR 316/95

    Wirksamkeit einer Zweckerklärung für Bürgschaften eines GmbH-Geschäftsführers

    Auszug aus BGH, 16.01.2001 - XI ZR 84/00
    Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Bürgschaftsrecht, daß Geschäftsführer und Gesellschafter, die maßgeblichen Einfluß auf die Art und Höhe der verbürgten Geschäftsverbindlichkeiten der Gesellschaft haben, von einer weiten Zweckerklärung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig nicht überrascht werden, die die Bürgenhaftung über den konkreten Anlaß der Kreditaufnahme hinaus auf weitere Forderungen erstreckt (siehe etwa BGHZ 130, 19, 30; BGH, Urteil vom 24. September 1996 - IX ZR 316/95, ZIP 1997, 449 m.w.Nachw.).
  • BGH, 30.10.1987 - V ZR 174/86

    Formularmäßige Vereinbarung der Erstreckung der Sicherung bestellter

  • BGH, 24.11.2016 - IX ZR 278/14

    Grundschuldhaftung: Formularmäßige Erweiterung des Sicherungszwecks einer

    Treffen der Sicherungsgeber und der Sicherungsnehmer in zeitlichem Abstand zur Grundschuldbestellung eine oder mehrere neue Sicherungsabreden, ist maßgeblich auf den Anlass der letzten - jüngsten - Abrede abzustellen (BGH, Urteil vom 14. Juli 1992 - XI ZR 256/91, WM 1992, 1648, 1649; vom 28. März 1995 - XI ZR 151/94, NJW 1995, 1674; vom 16. Januar 2001 - XI ZR 84/00, NJW 2001, 1416, 1417; vom 30. Januar 2001 - XI ZR 118/00, NJW 2001, 1417, 1418 f).

    Wird ein Sicherungsvertrag nicht aus Anlass der Gewährung eines bestimmten Darlehens geschlossen, sind die mit der Vereinbarung verbundenen Erwartungen des Sicherungsgebers nach den übrigen Umständen zu bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2001, aaO).

    Wird hingegen zu einem späteren Zeitpunkt ohne Bezug zu einer bestimmten Darlehensgewährung ein neuer Sicherungszweck vereinbart, muss der Sicherungsgeber vernünftigerweise damit rechnen, dass der ursprüngliche, auf die Absicherung eines bestimmten Darlehens gerichtete Sicherungszweck durch einen anderen ersetzt oder erweitert werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2001 - XI ZR 84/00, NJW 2001, 1416, 1417), mithin auch damit, dass nicht nur die zu diesem Zeitpunkt bestehenden, sondern auch künftige Verbindlichkeiten gesichert werden sollen.

  • BGH, 16.01.2003 - IX ZR 171/00

    Formularmäßiger Ausschluß der Aufrechenbarkeit mit unbestrittenen

    Falls die Beklagte zu 1 - wie die Klägerin vorgetragen hat - in dem Geschäft der Hauptschuldnerin als Angestellte beschäftigt war und über das Geschäftskonto verfügen konnte, hatte sie deswegen noch keine Einflußmöglichkeiten, die denen eines Allein- oder Mehrheitsgesellschafters oder eines Geschäftsführers gleichkamen (vgl. BGH, Urt. v. 16. Januar 2001 - XI ZR 84/00, NJW 2001, 1416).
  • BGH, 30.01.2001 - XI ZR 118/00

    Priorität bei mehrereren formularmäßigen Zweckerklärungen

    Sind für eine Grundschuld - wie hier - mehrere zeitlich aufeinander folgende Zweckerklärungen abgegeben worden, so ist bei der Prüfung unter dem Gesichtspunkt des § 3 AGBG auf die jüngste und den Anlaß ihrer Abgabe abzustellen (Senatsurteile vom 28. März 1995 - XI ZR 151/94, WM 1995, 790, 791 und vom 16. Januar 2001 - XI ZR 84/00, Urteilsumdruck S. 8).

    Nach diesen Grundsätzen ist die formularmäßige Ausdehnung der dinglichen Haftung des Sicherungsgebers auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten eines Dritten bei der Abtretung oder Bestellung einer Grundschuld aus Anlaß einer bestimmten Kreditaufnahme in aller Regel überraschend im Sinne des § 3 AGBG (st.Rspr., siehe z.B. BGHZ 126, 174, 177; Senatsurteile vom 23. Mai 2000 - XI ZR 214/99, WM 2000, 1328 und vom 16. Januar 2001 - XI ZR 84/00, Urteilsumdruck S. 7).

    Zu den für die berechtigten Erwartungen des Vertragspartners maßgebenden Umständen und Verhältnissen kann durchaus auch eine frühere Darlehensgewährung gehören, wenn zwischen ihr und der mit einer Grundschuldbestellung oder -abtretung in Zusammenhang stehenden Zweckerklärung ein unmittelbarer zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht (Senatsurteile vom 28. März 1995 - XI ZR 151/94, WM 1995, 790, 791 und vom 16. Januar 2001 - XI ZR 84/00, Urteilsumdruck S. 7, jeweils m.w.Nachw.).

    Besondere Umstände, die eine solche Annahme gleichwohl rechtfertigen könnten, hat die Beklagte, die die tatsächlichen Voraussetzungen des § 3 AGBG darzulegen und zu beweisen hat (vgl. Senatsurteile vom 28. März 1995 - XI ZR 151/94, WM 1995, 790, 791 und vom 16. Januar 2001 - XI ZR 84/00, Urteilsumdruck S. 9), nicht vorgetragen.

  • BGH, 20.03.2002 - IV ZR 93/01

    Bestellung einer Grundschuld durch mehrere Miteigentümer eines Grundstücks

    Danach ist bei Bestellung einer Grundschuld, die eine bestimmte Kreditaufnahme zum Anlaß hat, die formularmäßige Erstreckung ihrer dinglichen Haftung auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des Sicherungsgebers nicht überraschend, regelmäßig aber die formularmäßige Ausdehnung der Haftung auch auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten eines Dritten, zumal die Aufnahme und Erweiterung solcher Drittkredite außerhalb des Einflußbereichs des Sicherungsgebers liegt (vgl. BGH, Urteile vom 30. Januar 2001 - XI ZR 118/00 - ZIP 2001, 507 unter II 2 b bb (2); vom 16. Januar 2001 - XI ZR 84/00 - ZIP 2001, 408 unter II 2 a; vom 23. Mai 2000 - XI ZR 214/99 - ZIP 2000, 1202 unter II 1).
  • BGH, 22.11.2005 - XI ZR 226/04

    Formularmäßige Vereinbarung eines persönlichen Schuldanerkenntnisses mit

    aa) Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht allerdings darin, dass eine inhaltlich übliche Klausel ihren überraschenden Charakter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch aufgrund eines ungewöhnlichen äußeren Erscheinungsbilds des Vertrags (vgl. BGHZ 101, 29, 33; Senatsurteile vom 16. Januar 2001 - XI ZR 84/00, WM 2001, 455, 456 und vom 10. September 2002 - XI ZR 305/01, WM 2002, 2192, 2193 sowie BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - III ZR 118/03, WM 2004, 278, 280) oder ihrer Unterbringung an unerwarteter Stelle im Vertrag, die einem Verstecken gleichkommt, erhalten kann (vgl. BGHZ 84, 109, 113 und BGH, Urteil vom 1. Juni 1989 - X ZR 78/88, WM 1989, 1469 f.).
  • OLG Frankfurt, 12.03.2007 - 23 U 89/06

    Allgemeine Geschäftsbedingungen; Zwangsvollstreckung: Anspruch auf Duldung der

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH (NJW 2001, 1416; WM 2000, 2423 (2425) m.w.N.) liegt eine Bestimmung in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den konkreten Umständen und Verhältnissen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner mit ihr nicht zu rechnen braucht (§ 3 AGBG, jetzt § 305c BGB) dann vor, wenn ihr ein Überrumpelungseffekt inne wohnt.

    Je größer der zeitliche Abstand zwischen der Darlehensgewährung und der für eine Grundschuld abgegebenen neuen formularmäßigen Zweckerklärung ist, desto wahrscheinlicher ist es, dass der ursprüngliche, auf die Absicherung eines bestimmten Darlehens gerichtete Sicherungszweck durch einen anderen ersetzt oder erweitert worden ist, wie der BGH mehrfach entschieden hat (NJW 2001, 1416; WM 1995, 790; NJW 2001, 1417).

    Vorliegend beträgt der maßgebliche zeitliche Abstand zwischen den beiden Zweckerklärungen und dem jeweiligen Anlass der konkreten Kreditgewährung aber nur wenige Tage und selbst derjenige zwischen den Zweckerklärungen lediglich 14 Monate, weshalb die für eine Überrumpelung im Sinne des § 3 AGBG notwendige zeitliche Nähe vorliegt (vgl. BGH NJW 2001, 1416 zu einem zeitlichen Abstand von 7 Jahren, der eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte).

  • OLG Karlsruhe, 26.07.2012 - 9 U 154/11

    Grundschuldbestellung für Bankdarlehen: Unwirksamkeit einer formularmäßig

    Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist dann als überraschend im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB anzusehen, wenn sie nach den allgemeinen und individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses von den berechtigten Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht (vgl. BGH, NJW 2001, 1416, 1417; BGH, NJW 2002, 2710, 2711).

    Bei Zweckerklärungen im Zusammenhang mit der Bestellung einer Grundschuld kommt es auf die Umstände des einzelnen Falles an, inwieweit der Sicherungsgeber durch eine weite Zweckerklärung überrascht wird (vgl. BGH, NJW 2001, 1416, BGH, NJW 2002, 2710).

    cc) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht davon aus, dass eine abweichende Beurteilung dann in Betracht kommen kann, wenn zwischen einer ursprünglich beschränkten Sicherungsabrede und einer späteren formularmäßigen Erweiterung eine längere Zeitspanne liegt (vgl. insbesondere BGH, NJW 2001, 1416).

  • LSG Baden-Württemberg, 13.08.2020 - L 11 KR 2139/20

    Krankenversicherung - Rabattvertrag nach § 130a Abs 8 SGB 5 (hier: für ein

    Der Überraschungseffekt einer Klausel bemisst sich nach dem "Grad der Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht" (BGH NJW 1995, 2637, 2638; BGH NJW 2001, 1416), womit ein Kriterium verwendet wird, das auch bei der Inhaltskontrolle maßgebliche Bedeutung hat, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
  • OLG Frankfurt, 15.09.2006 - 23 U 250/05

    Darlehensvertrag: Sittenwidrigkeit der Mitverpflichtung eines Lebensgefährten

    Inhalt und Umfang der schuldrechtlichen Zweckbindung einer Grundschuld sind gesetzlich nicht festgelegt, sondern unterliegen der freien Vereinbarung; mangels gesetzlichen Leitbildes der Grundschuldbestellung, an dem davon abweichende oder ergänzende Regelungen zu messen wären, sind sie daher einer Überprüfung nach den §§ 9 ff. AGBG a.F. entzogen (§ 8 AGBG a.F.; vgl. BGH, NJW 2002, 2710 f.; 2001, 1416 f.; 2000, 2675 f.; 1997, 2677; 1991, 3141, 3142 f. m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 22.12.2008 - 3 U 160/07

    Zwangsvollstreckung: Vollstreckung aus einem als Sicherheit dienenden

    Die Unwirksamkeit des Schuldversprechens wegen AGB-Widrigkeit bildet - unabhängig davon, dass das Landgericht sie in seinem Urteil vom 11.08.2004 mit beachtlichen Gründen verneint (vgl. UA 11, 12; 437, 438 GA III) und die Beklagte das zugehörige Sicherungsversprechen Jahre später sogar noch erneuert hatte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16.01.2001 - XI ZR 84/00, juris Tz. 16, 17 = WM 2001, 455), eine rechtshindernde Einwendung, deren Gründe vor dem 23.06.2004, dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im ersten Vollstreckungsabwehrverfahren, entstanden sind.
  • OLG Saarbrücken, 11.05.2006 - 8 U 449/05

    Weite Zweckerklärung einer Grundschuld: Unwirksame überraschende Klausel;

  • OLG München, 24.02.2020 - 25 U 5686/19

    Keine Absicherung der Arbeitslosigkeit bei befristetem Arbeitsvertrag

  • OLG Köln, 30.10.2007 - 13 W 61/07

    Haftung auch des Strohmanns bei Übername einer weiten Zweckerklärung

  • OLG Hamm, 28.07.2011 - 5 U 19/11

    Erfüllung des Duldungsanspruchs gem. §§ 11 ErbbauRG, 1147 BGB durch die

  • OLG Brandenburg, 11.06.2008 - 3 U 211/07

    Wirksamkeit einer Zweckerklärung zur Grundschuld, Darlehenskündigung bei

  • BGH, 05.11.2009 - IX ZR 55/07

    Fehlende Auseinandersetzung mit der Unwirksamkeit einer vorformulierten

  • OLG Brandenburg, 01.10.2008 - 3 U 155/07

    BGB-Gesellschaft: Persönliche Inanspruchnahme eines BGB-Gesellschafters für im

  • OLG Naumburg, 15.12.2005 - 2 U 84/05

    Überraschende Klausel im Sinne von § 3 AGBG im Rahmen der Bestellung einer

  • OLG Frankfurt, 24.03.2004 - 13 U 203/02

    Bankenhaftung wegen Nichtgewährung eines Darlehens und Anlageberatung:

  • OLG Brandenburg, 22.07.2010 - 5 U 76/09

    Sicherungszweck einer Grundschuld: Überraschende Klausel in Darlehensbedingungen

  • OLG Bamberg, 10.05.2002 - 6 U 1/02

    Abgrenzung des Erklärungs- vom Motivirrtum

  • LG Köln, 15.06.2011 - 91 O 87/07

    Wirksamkeit des Ausschlusses von Katalogangaben als Bestandteil der vertraglich

  • OLG Bamberg, 05.12.2002 - 1 U 43/02

    Widerruf einer Zweckerklärung wegen Vorliegens eines Haustürgeschäfts;

  • LG Bonn, 26.09.2007 - 2 O 189/07

    Formularmäßige Haftungserstreckung auf alle bestehenden und zukünftigen

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