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   BGH, 15.10.2003 - XII ZB 102/02   

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BGH, 15.10.2003 - XII ZB 102/02 (https://dejure.org/2003,2457)
BGH, Entscheidung vom 15.10.2003 - XII ZB 102/02 (https://dejure.org/2003,2457)
BGH, Entscheidung vom 15. Oktober 2003 - XII ZB 102/02 (https://dejure.org/2003,2457)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen Zurückweisung einer Berufung wegen nicht rechtzeitiger Begründung; Anforderungen an die Begründung einer Berufung gegen ein bis zum Ablauf der Fünfmonatsfrist noch nicht zugestelltes Urteil

  • Judicialis

    ZPO n.F. § 520 Abs. 3; ; ZPO n.F. § 517; ; ZPO a.F. § 519 Abs. 3 Nr. 1; ; ZPO a.F. § 516

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Begründung einer zur Fristwahrung eingelegten Berufung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Anforderungen an die Begründung einer Berufung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 361
  • FamRZ 2004, 22
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 24.09.1996 - 9 AZR 364/95

    Urlaub während des Streiks

    Auszug aus BGH, 15.10.2003 - XII ZB 102/02
    Zutreffend ist zwar der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß sich die Begründung einer Berufung gegen ein bis zum Ablauf der Fünfmonatsfrist noch nicht zugestelltes Urteil darauf beschränken darf, eben dies als prozeßordnungswidrig zu rügen (vgl. auch BAG BAGE 84, 140 ff. = NJW 1996, 1431).
  • BGH, 24.10.1990 - XII ZR 101/89

    Verkündung des Urteils im Anschluß an Beweisaufnahme; Zustellung der

    Auszug aus BGH, 15.10.2003 - XII ZB 102/02
    Auch lag die Entscheidung ausweislich des Verkündungsprotokolls im Zeitpunkt ihrer Verkündung bereits in vollständiger Form vor, so daß sie nicht im Sinne des § 551 Nr. 7 ZPO a.F. als "nicht mit Gründen versehen" anzusehen ist (vgl. auch Senatsurteil vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 - FamRZ 1991, 43); der Beschluß des Gemeinsamen Senats der oberen Gerichtshöfe des Bundes vom 27. April 1993 (NJW 1993, 2603) ist insoweit nicht einschlägig, weil er nur Entscheidungen betrifft, die bei Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt waren.
  • GemSOGB, 27.04.1993 - GmS-OGB 1/92

    Absoluter Revisionsgrund bei unvollständig abgefaßtem Urteil

    Auszug aus BGH, 15.10.2003 - XII ZB 102/02
    Auch lag die Entscheidung ausweislich des Verkündungsprotokolls im Zeitpunkt ihrer Verkündung bereits in vollständiger Form vor, so daß sie nicht im Sinne des § 551 Nr. 7 ZPO a.F. als "nicht mit Gründen versehen" anzusehen ist (vgl. auch Senatsurteil vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 - FamRZ 1991, 43); der Beschluß des Gemeinsamen Senats der oberen Gerichtshöfe des Bundes vom 27. April 1993 (NJW 1993, 2603) ist insoweit nicht einschlägig, weil er nur Entscheidungen betrifft, die bei Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt waren.
  • BGH, 12.01.1994 - XII ZR 167/92

    Zulässigkeit eines Teilurteils über eine Widerklage; Zurückverweisung durch das

    Auszug aus BGH, 15.10.2003 - XII ZB 102/02
    Eine eigene Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, nämlich die Zurückverweisung an das Amtsgericht, etwa weil das Berufungsgericht bei richtiger Entscheidung die Sache seinerseits wegen eines Verfahrensmangels an das Gericht erster Instanz hätte zurückverweisen müssen (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 1994 - XII ZR 167/92 - NJW-RR 1994, 379), kommt hier nicht in Betracht, da das erstinstanzliche Verfahren nicht an einem Mangel leidet, der zur Aufhebung seiner Entscheidung zwingt.
  • BGH, 04.06.1986 - IVb ZR 51/85

    Lebensstellung von Kindern nach Erreichen der Volljährigkeit

    Auszug aus BGH, 15.10.2003 - XII ZB 102/02
    Es genügt, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 1986 - IVb ZR 51/85 - FamRZ 1987, 58, 59).
  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 39/08

    Session-ID

    Gilt ein Urteil als nicht mit Gründen versehen, kann sich die notwendige Begründung einer Berufung (§ 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO) allerdings nur auf den Hinweis beschränken, eine Begründung der anzugreifenden Entscheidung liege nicht vor (vgl. BGH, Beschl. v. 15.10.2003 - XII ZB 102/02, NJW-RR 2004, 361, 362).
  • BGH, 09.07.2009 - IX ZR 197/08

    Verstreichenlassen einer Frist von fünf Monaten für die Übergabe eines

    Obwohl die Zustellung eines erstinstanzlichen Urteils nach Ablauf der Fünfmonatsfrist die Verfahrensrechte der beschwerten Partei beeinträchtigt, nämlich die Fristen zur Einlegung (§ 517 ZPO) und Begründung (§ 520 Abs. 2 ZPO) der Berufung verkürzt oder jedenfalls verkürzen kann, unterliegt das verspätet zugestellte Urteil jedoch nicht zwingend der Aufhebung (im Ergebnis ebenso BGH, Beschl. v. 15. Oktober 2003 - XII ZB 102/02, NJW-RR 2004, 361, 362).

    Die Berufungsbegründung muss nur erkennen lassen, dass das Urteil, welchen Inhalt es auch immer haben möge, angefochten wird, soweit es die Partei beschwert, und zugleich auf die fehlende Zustellung hinweisen (BGH, Beschl. v. 15. Oktober 2003, aaO; v. 13. April 2005 - VIII ZB 115/04, BGH NJW-RR 2005, 1086, 1087).

  • BGH, 11.03.2015 - XII ZB 571/13

    Beschwerde gegen einen Beschluss im Ehescheidungsverbund: Beginn der

    Dies ergibt sich schon daraus, dass dem Rechtsmittelführer weitergehende Ausführungen vor Kenntnis der anzufechtenden Entscheidung nicht möglich sind (Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2003 - XII ZB 102/02 - FamRZ 2004, 22 f.).
  • BGH, 11.03.2015 - XII ZB 572/13

    Familiensache: Verkündungsmängel einer Entscheidung; Beginn der Beschwerdefrist

    Dies ergibt sich schon daraus, dass dem Rechtsmittelführer weitergehende Ausführungen vor Kenntnis der anzufechtenden Entscheidung nicht möglich sind (Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2003 - XII ZB 102/02 - FamRZ 2004, 22 f.).
  • BGH, 13.04.2005 - VIII ZB 115/04

    Anforderungen an die Berufungsbegründung bei unterbliebener Zustellung des

    vorg., jew. m.w.Nachw.); dies gilt auch für Berufungsbegründungen, die sich gegen ein Urteil richten, das bis zum Ablauf der Fünf-Monatsfrist des § 517 ZPO nicht zugestellt war (BGH, Beschluß vom 15. Oktober 2003 - XII ZB 102/02, NJW-RR 2004, 361).

    Insbesondere weicht der angefochtene Beschluß nicht von der Entscheidung des XII. Zivilsenats vom 15. Oktober 2003 (aaO) ab.

    Die Berufungsschriftsätze vom 6. August 2003 und vom 5. Januar 2004 können daher selbst bei großzügiger Auslegung nicht als Berufungsbegründung verstanden werden, weil sie nicht einmal ansatzweise zu erkennen geben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (vgl. BGH, Beschluß vom 15. Oktober 2003 aaO).

  • OLG Karlsruhe, 30.07.2019 - 12 U 418/14

    Abweichen von einer betriebsrentenrechtlichen Stichtagsregelung aus

    Dementsprechend ist es hinreichend, den Berufungsangriff gegen eine verkündete, aber innerhalb der Fünfmonatsfrist nicht zugestellte Entscheidung auf die Rüge der Verfahrenswidrigkeit der nicht erfolgten Zustellung zu beschränken (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2003 - XII ZB 102/02 -, Rn. 7, juris; Beschluss vom 11. März 2015 - XII ZB 572/13 -, Rn. 38, juris; BAG, Urteil vom 24. September 1996 - 9 AZR 364/95 -, BAGE 84, 140-147, Rn. 22).
  • KG, 10.07.2006 - 12 U 217/05

    Mietrechtsstreit: Zurückverweisung im Berufungsverfahren wegen verspäteter

    Selbst wenn das angefochtene Urteil in vollständiger Fassung prozessordnungswidrig erst später als 5 Monate nach seiner Verkündung zugestellt wird (wesentlicher Verfahrensmangel), kann der Rechtsstreit nicht allein deshalb an das Erstgericht zurückgewiesen werden, weil die Entscheidung nicht darauf beruht (BGH NJW-RR 2004, 361).

    Dies ist nicht ersichtlich; denn soweit die verspätete Zustellung des vollständigen Urteils prozessordnungswidrig war, beruht die Entscheidung nicht darauf (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2003 - XII ZB 102/02 - BGHR 2004, 49 = NJW-RR 2004, 361 = FamRZ 2004, 22).

  • BGH, 26.05.2010 - XII ZB 205/08

    Behauptung einer Protokollfälschung: Anforderungen an die Darlegungslast der

    Vielmehr genügt in einem solchen Fall, dass die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (Senatsurteil vom 4. Juni 1986 - IVb ZR 51/85 - FamRZ 1987, 58, 59 und Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2003 - XII ZB 102/02 - FamRZ 2004, 22 f.).
  • LAG Düsseldorf, 21.01.2004 - 12 Sa 1188/03

    Sozialauswahl zugunsten älterer und länger beschäftigter Arbeitnehmer

    Auch die Fünf-Monatsfrist des § 517 S. 2., 2. Hs. ZPO wurde als Hinweis dafür genommen, dass die Berufungseinlegung nicht die Zustellung des (in vollständiger Form abgefassten) Urteils voraussetzt (vgl. allgemein BAG, Urteil vom 08.06.2000, 2 AZR 584/99, AP Nr. 21 zu § 66 ArbGG 1979, BGH, Beschluss vom 15.10.2003, BGHReport 2004, 49).
  • OLG Brandenburg, 28.10.2008 - 10 UF 90/08

    Berufungsbegründungsfrist: Fristablauf bei einer Urteilszustellung nach Ablauf

    Allerdings kann der Hinweis der Partei in der Berufungsschrift, das anzufechtende Urteil sei noch nicht zugestellt und sie müsse die Berufung zur Wahrung der Fünfmonatsfrist einlegen, dahin ausgelegt werden, dass das Urteil, gleich welchen Inhalts, in dem Umfang angefochten wird, in dem es den Rechtsmittelführer beschwert (vgl. BGH, FamRZ 2004, 22).
  • OLG Brandenburg, 07.09.2006 - 9 UF 23/06

    Zivilprozessrecht: Pflicht zur Abfassung des Urteils binnen 5 Monate nach

  • KG, 12.10.2006 - 12 U 42/06

    Berufung: Begründung bei bis zum Ablauf der Fünf-Monats-Frist nicht zugestelltem

  • KG, 10.09.2007 - 12 U 190/06

    Berufungsverfahren: Übergehung von Beweisanträgen und verspätete Abfassung des

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