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   BGH, 08.11.2017 - XII ZB 105/16   

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https://dejure.org/2017,47100
BGH, 08.11.2017 - XII ZB 105/16 (https://dejure.org/2017,47100)
BGH, Entscheidung vom 08.11.2017 - XII ZB 105/16 (https://dejure.org/2017,47100)
BGH, Entscheidung vom 08. November 2017 - XII ZB 105/16 (https://dejure.org/2017,47100)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    § ... 51 Abs. 2 VersAusglG, § 225 Abs. 2, 3 FamFG, § 225 Abs. 3 FamFG, § 18 Abs. 1 SGB IV, § 1587 b Abs. 6 BGB, § 52 Abs. 2 VersAusglG, § 51 Abs. 1 VersAusglG, § 225 Abs. 2 FamFG, § 225 Abs. 3 Alt. 1 FamFG, § 225 Abs. 3 Alt. 2 FamFG, § 18 Abs. 3 VersAusglG, § 51 VersAusglG, § 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, § 5 VersAusglG, §§ 63 Abs. 2, 64 Abs. 1 SGB VI, § 1587 b Abs. 1 BGB, § 18 SGB IV, § 1587 a Abs. 2 Satz 2 BGB, § 77 SGB VI, § 66 SGB VI, § 27 VersAusglG

  • Wolters Kluwer

    Abänderung einer nach früherem Recht (bis 31. August 2009) ergangenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich; Bestimmung der konkreten Wesentlichkeitsgrenzen i.R. der Abänderung einer ergangenen Entscheidung über den Ausgleich von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen ...

  • rewis.io

    Versorgungsausgleich: Bestimmung der konkreten Wesentlichkeitsgrenze im Rahmen der Abänderung einer Altentscheidung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Betreuungsrecht und Unterbringungssachen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersAusglG § 51 Abs. 2; FamFG § 225 Abs. 3
    Abänderung einer nach früherem Recht (bis 31. August 2009) ergangenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich; Bestimmung der konkreten Wesentlichkeitsgrenzen i.R. der Abänderung einer ergangenen Entscheidung über den Ausgleich von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen ...

  • rechtsportal.de

    Abänderung einer nach früherem Recht (bis 31. August 2009) ergangenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich; Bestimmung der konkreten Wesentlichkeitsgrenzen i.R. der Abänderung einer ergangenen Entscheidung über den Ausgleich von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen ...

  • datenbank.nwb.de

    Versorgungsausgleich: Bestimmung der konkreten Wesentlichkeitsgrenze im Rahmen der Abänderung einer Altentscheidung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abänderung eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs - und die Wesentlichkeitsgrenze

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Abänderung einer Entscheidung über den Ausgleich von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Ausgleich von Rentenanwartschaften

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Abänderung einer nach früherem Recht ergangenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Die Wesentlichkeit im Versorgungsausgleich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 65
  • MDR 2018, 91
  • FamRZ 2018, 176
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 22.06.2016 - XII ZB 350/15

    Abänderung des Versorgungsausgleichs für Anrechte in der gesetzlichen

    Auszug aus BGH, 08.11.2017 - XII ZB 105/16
    Weil der ehezeitliche Ausgleichswert eines in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechts nach neuem Recht in Entgeltpunkten angegeben wird, kommt es mit Blick auf die relative Wesentlichkeitsgrenze (§ 225 Abs. 3 Alt. 1 FamFG) darauf an, ob der Ausgleichswert aufgrund nachehezeitlicher Veränderungen einen Zuwachs an Entgeltpunkten erfahren hat, der einer Wertänderung von über fünf Prozent gegenüber dem früheren Ausgleichswert entspricht (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 350/15 - FamRZ 2016, 1649 Rn. 16).

    Ist somit eine unter der Geltung des neuen Rechts ergangene Entscheidung abzuändern und § 225 Abs. 3 FamFG demzufolge direkt anzuwenden, kommt es für die absolute Wesentlichkeitsgrenze darauf an, ob der Änderungsbetrag des korrespondierenden Kapitalwerts 120 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 350/15 - FamRZ 2016, 1649 Rn. 17).

  • BGH, 05.06.2013 - XII ZB 635/12

    Abänderungsverfahren über Versorgungsausgleich: Anwendbarkeit der Vorschrift über

    Auszug aus BGH, 08.11.2017 - XII ZB 105/16
    Damit in Einklang hat der Senat bereits entschieden, dass jedenfalls die Überschreitung der relativen Wesentlichkeitsgrenze nach § 225 Abs. 3 Alt. 1 FamFG auf der Grundlage von Rentenbeträgen zu überprüfen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12 - FamRZ 2013, 1287 Rn. 13 für eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes).

    Soweit sich aus der Senatsentscheidung vom 5. Juni 2013 etwas anderes ergeben könnte (Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12 - FamRZ 2013, 1287 Rn. 14), hält der Senat daran nicht fest.

  • BGH, 01.10.2008 - XII ZB 34/08

    Berücksichtigung des bis zum Ende der Ehezeit geminderten Zugangsfaktors bei

    Auszug aus BGH, 08.11.2017 - XII ZB 105/16
    Dies ändert aber letztlich nichts daran, dass die so verstandene "Bezugsgröße" einer in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogenen Rentenanwartschaft für die Ausgleichsentscheidung nach früherem Recht nicht maßgeblich war, weil gesetzliche Rentenanrechte beim Rentensplitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB - anders als nach heutigem Recht - eben nicht in den besonderen "Kunstwährungen" (BSG NJW 2007, 2139 Rn. 13) der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern mit ihren auf das Ende der Ehezeit bezogenen monatlichen Rentenbeträgen ausgeglichen worden sind (vgl. auch Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2008 - XII ZB 34/08 - FamRZ 2009, 28 Rn. 13 mwN).

    In den Fällen des vorzeitigen Bezugs einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung blieb ein geminderter Zugangsfaktor (§ 77 SGB VI) bei der Berechnung des Ehezeitanteils nach ständiger Rechtsprechung des Senats zum früheren Recht nur dann und insoweit außer Betracht, als die für die Minderung des Zugangsfaktors maßgeblichen Kalendermonate des vorzeitigen Rentenbezugs außerhalb der Ehezeit zurückgelegt worden sind (vgl. zuletzt etwa Senatsbeschlüsse vom 4. März 2009 - XII ZB 117/07 - FamRZ 2009, 948 Rn. 8 f. mwN und vom 1. Oktober 2008 - XII ZB 34/08 - FamRZ 2009, 28 Rn. 11 ff. mwN; grundlegend Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458).

  • OLG Dresden, 04.08.2015 - 18 UF 609/15

    Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich wegen Neubewertung der

    Auszug aus BGH, 08.11.2017 - XII ZB 105/16
    Es harmoniere dann besser mit der in § 51 Abs. 2 VersAusglG enthaltenen uneingeschränkten Verweisung auf § 225 Abs. 3 FamFG und vermeide zudem Wertungswidersprüche, wenn auch bei der Abänderung von Altentscheidungen die absolute Wesentlichkeitsgrenze nach der Veränderung des korrespondierenden Kapitalwerts beurteilt werde (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2014, 450, 451; OLG Dresden FamRZ 2016, 469 f.; OLG Stuttgart FamRZ 2017, 795, 796; BeckOK BGB/Gutdeutsch [Stand: November 2016] § 51 VersAusglG Rn. 5; BeckOK SozR/von Koch [Stand: Dezember 2016] § 51 VersAusglG Rn. 11.1; Erman/Norpoth/Sasse BGB 15. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 8; jurisPK-BGB/Breuers [Stand: Juni 2007] § 51 VersAusglG Rn. 20).
  • BGH, 11.05.2016 - XII ZB 480/13

    ´(Versorgungsausgleich von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung bei

    Auszug aus BGH, 08.11.2017 - XII ZB 105/16
    Der Gesetzgeber hat bei der Strukturreform des Versorgungsausgleichs die Rechtsprechung des Senats zur Berücksichtigung eines geminderten Zugangsfaktors bei der Bewertung des Anrechts in Rentnerfällen bewusst nicht aufgegriffen, so dass bei der internen Teilung von Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung die Berücksichtigung eines geminderten Zugangsfaktors in Fällen vorzeitigen Rentenbezuges - vorbehaltlich einer Anwendung von § 27 VersAusglG im Einzelfall - unter der Geltung des neuen Rechts nicht mehr in Betracht kommt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2016 - XII ZB 480/13 - FamRZ 2016, 1343 Rn. 11 ff. mwN und vom 9. September 2015 - XII ZB 211/15 - FamRZ 2016, 35 Rn. 14 ff.).
  • BGH, 27.06.2012 - XII ZB 492/11

    Versorgungsausgleich durch interne Teilung von berufsständischen

    Auszug aus BGH, 08.11.2017 - XII ZB 105/16
    (a) Richtig ist dabei im Ausgangspunkt zwar, dass aus der Sicht des heutigen Rechts die Bezugsgröße eines Anrechts durch die rechtlichen Grundlagen des jeweiligen Versorgungssystems und nicht durch die Regelungen über den Versorgungsausgleich bestimmt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 - XII ZB 492/11 - FamRZ 2012, 1545 Rn. 9).
  • OLG Frankfurt, 13.09.2013 - 6 UF 177/12

    Versorgungsausgleich: Abänderung Altentscheidung

    Auszug aus BGH, 08.11.2017 - XII ZB 105/16
    Es harmoniere dann besser mit der in § 51 Abs. 2 VersAusglG enthaltenen uneingeschränkten Verweisung auf § 225 Abs. 3 FamFG und vermeide zudem Wertungswidersprüche, wenn auch bei der Abänderung von Altentscheidungen die absolute Wesentlichkeitsgrenze nach der Veränderung des korrespondierenden Kapitalwerts beurteilt werde (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2014, 450, 451; OLG Dresden FamRZ 2016, 469 f.; OLG Stuttgart FamRZ 2017, 795, 796; BeckOK BGB/Gutdeutsch [Stand: November 2016] § 51 VersAusglG Rn. 5; BeckOK SozR/von Koch [Stand: Dezember 2016] § 51 VersAusglG Rn. 11.1; Erman/Norpoth/Sasse BGB 15. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 8; jurisPK-BGB/Breuers [Stand: Juni 2007] § 51 VersAusglG Rn. 20).
  • BGH, 09.09.2015 - XII ZB 211/15

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung eines geminderten Zugangsfaktors bei

    Auszug aus BGH, 08.11.2017 - XII ZB 105/16
    Der Gesetzgeber hat bei der Strukturreform des Versorgungsausgleichs die Rechtsprechung des Senats zur Berücksichtigung eines geminderten Zugangsfaktors bei der Bewertung des Anrechts in Rentnerfällen bewusst nicht aufgegriffen, so dass bei der internen Teilung von Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung die Berücksichtigung eines geminderten Zugangsfaktors in Fällen vorzeitigen Rentenbezuges - vorbehaltlich einer Anwendung von § 27 VersAusglG im Einzelfall - unter der Geltung des neuen Rechts nicht mehr in Betracht kommt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2016 - XII ZB 480/13 - FamRZ 2016, 1343 Rn. 11 ff. mwN und vom 9. September 2015 - XII ZB 211/15 - FamRZ 2016, 35 Rn. 14 ff.).
  • OLG Dresden, 29.10.2015 - 20 UF 851/15

    Berechnung des Unterhalts bei einem paritätischen Wechselmodell

    Auszug aus BGH, 08.11.2017 - XII ZB 105/16
    Auf die in § 225 Abs. 3 Alt. 2 FamFG außerdem bestimmte kapitalwertbezogene Wesentlichkeitsgrenze für Anrechte, die in einer anderen Bezugsgröße ausgedrückt werden, komme es bei der Abänderung von Altentscheidungen im Rahmen des § 51 VersAusglG nicht an, weil sich die absolute Wesentlichkeitsgrenze auf den Ausgleichswert bei Ende der Ehezeit in der Ausgangsentscheidung beziehe, der nach früherem Recht eben in einem Rentenbetrag ausgewiesen worden sei (vgl. Wick Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 814 ff.; MünchKommBGB/Dörr 7. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 52; BeckOGK/Müller-Tegethoff [Stand: September 2016] § 51 VersAusglG Rn. 69 ff.; Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 1147; Götsche in Götsche/Rehbein/Breuers VersAusglG § 51 Rn. 37; Borth FamRZ 2016, 470; Bergner FamFR 2011, 196 f.).
  • BGH, 04.03.2009 - XII ZB 117/07

    Berücksichtigung eines verminderten Zugangsfaktors i.R.d. Versorgungsausgleichs

    Auszug aus BGH, 08.11.2017 - XII ZB 105/16
    In den Fällen des vorzeitigen Bezugs einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung blieb ein geminderter Zugangsfaktor (§ 77 SGB VI) bei der Berechnung des Ehezeitanteils nach ständiger Rechtsprechung des Senats zum früheren Recht nur dann und insoweit außer Betracht, als die für die Minderung des Zugangsfaktors maßgeblichen Kalendermonate des vorzeitigen Rentenbezugs außerhalb der Ehezeit zurückgelegt worden sind (vgl. zuletzt etwa Senatsbeschlüsse vom 4. März 2009 - XII ZB 117/07 - FamRZ 2009, 948 Rn. 8 f. mwN und vom 1. Oktober 2008 - XII ZB 34/08 - FamRZ 2009, 28 Rn. 11 ff. mwN; grundlegend Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458).
  • BGH, 30.11.2011 - XII ZB 344/10

    Versorgungsausgleichsverfahren: Behandlung von in den alten Bundesländern

  • BGH, 22.06.2005 - XII ZB 117/03

    Bewertung der Ruhegelder der Baden-Württembergischen Ärzteversorgung; Höhe des

  • OLG Stuttgart, 22.12.2016 - 15 UF 142/16

    Versorgungsausgleich: Pflicht zur Berücksichtigung der Wiederwahl eines

  • BSG, 16.05.2006 - B 4 RA 22/05 R

    Erwerbsminderungsrente - Rentenabschlag - Bezugszeiten vor Vollendung des 60.

  • BGH, 05.02.2020 - XII ZB 147/18

    Totalrevision im Versorgungsausgleich unter Anführung von für den Antragsteller

    Ist die abzuändernde Ausgangsentscheidung unter der Geltung des bis zum 31. August 2009 gültigen Rechtszustands ergangen, ist bei Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung sowohl das Erreichen der relativen Wesentlichkeitsgrenze als auch das Erreichen der absoluten Wesentlichkeitsgrenze auf der Grundlage von Rentenbeträgen zu überprüfen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. November 2017 - XII ZB 105/16 - FamRZ 2018, 176 Rn. 14 ff.).
  • BGH, 09.05.2018 - XII ZB 391/17

    Behandlung eines endgehaltsbezogenen Versorgungsanrechts im Abänderungsverfahren;

    Dabei genügt die Wertänderung nur eines Anrechts (Senatsbeschluss vom 8. November 2017 - XII ZB 105/16 - FamRZ 2018, 176 Rn. 10).
  • BGH, 03.07.2019 - XII ZB 34/17

    Berücksichtigen einer nach Ende der Ehezeit für den ausgleichspflichtigen

    Wie der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, ist bei der Abänderung von Altentscheidungen die Überschreitung nicht nur der relativen Wesentlichkeitsgrenze nach § 225 Abs. 3 Alt. 1 FamFG, sondern auch der absoluten Wesentlichkeitsgrenze nach § 225 Abs. 3 Alt. 2 FamFG bei Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung auf der Grundlage von Rentenbeträgen zu überprüfen (Senatsbeschluss vom 8. November 2017 - XII ZB 105/16 - FamRZ 2018, 176 Rn. 19 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 28.05.2021 - 20 UF 62/20

    Abänderung einer Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen

    Dabei genügt die Wertänderung nur eines Anrechts (BGH FamRZ 2018, 176 Rn. 10; BGH FamRZ 2018, 1233 Rn. 14; Wagner in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 225 FamFG, Rn. 9, jeweils m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind folglich zur Bemessung der absoluten Wertgrenze 1 % des am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Rentenbetrages als Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV zugrunde zu legen (BGH FamRZ 2018, 176 Rn 14 ff. m.w.N.).

  • OLG Koblenz, 30.01.2018 - 9 UF 53/17

    Abänderung einer Altentscheidung über den Versorgungsausgleich: Überprüfung der

    Auf die in § 225 Abs. 3 Alt. 2 FamFG außerdem bestimmte kapitalwertbezogene Wesentlichkeitsgrenze für Anrechte, die in einer anderen Bezugsgröße ausgedrückt werden, kommt es bei der Abänderung von Altentscheidungen im Rahmen des § 51 VersAusglG nicht an, weil sich die absolute Wesentlichkeitsgrenze auf den Ausgleichswert bei Ende der Ehezeit in der Ausgangsentscheidung beziehe, der nach früherem Recht eben in einem Rentenbetrag ausgewiesen wurde (vgl. zu allem Vorstehenden BGH, NZFam 2018, 24, 25 f., m.w.N.).
  • BGH, 01.03.2023 - XII ZB 444/22

    Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer

    b) Bei der Abänderung von Entscheidungen über den Ausgleich von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem bis 31. August 2009 geltenden Recht ist die Überschreitung der absoluten Wesentlichkeitsgrenze nach § 225 Abs. 3 Alt. 2 FamFG anhand des Rentenbetrags als maßgeblicher Bezugsgröße zu überprüfen (Senatsbeschluss vom 8. November 2017 - XII ZB 105/16 - FamRZ 2018, 176 Rn. 17 ff.).
  • OLG Schleswig, 10.02.2020 - 15 UF 185/19

    Maßstab für die Wesentlichkeitsgrenzen im Rahmen der Abänderung einer

    Während bei der Abänderung von Entscheidungen über den Ausgleich von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht die Überschreitung der Wesentlichkeitsgrenzen auf der Grundlage von Rentenbeträgen zu überprüfen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2017 - XII ZB 105/16, FamRZ 2018, 176), ist Maßstab für die Wesentlichkeitsgrenzen im Rahmen einer Abänderung nach den §§ 225, 226 FamFG der Kapitalwert (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 350/15, FamRZ 2016, 1649).(Rn.18).

    Während bei der Abänderung von Entscheidungen über den Ausgleich von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht die Überschreitung der Wesentlichkeitsgrenzen auf der Grundlage von Rentenbeträgen zu überprüfen ist (vgl. BGH, FamRZ 2018, 176), ist Maßstab für die Wesentlichkeitsgrenzen im Rahmen einer Abänderung nach den §§ 225, 226 FamFG der Kapitalwert (vgl. BGH, FamRZ 2016, 1649).

    Hintergrund hierfür ist, dass Altentscheidungen über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausschließlich auf Rentenbeträgen beruhten, da nach dem früheren Recht alle Anrechte als Rentenbeträge berechnet und saldiert wurden (vgl. BGH, FamRZ 2018, 176).

  • BGH, 23.08.2023 - XII ZB 202/22

    Kindererziehungszeiten - und die Abänderung des Versorgungsausgleichs

    a) Zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats hat das Beschwerdegericht nicht nur die Überschreitung der relativen Wesentlichkeitsgrenze, sondern auch die Überschreitung der absoluten Wesentlichkeitsgrenze bei dem gesetzlichen Rentenanrecht auf der Grundlage von Rentenbeträgen überprüft (vgl. Senatsbeschluss vom 8. November 2017 - XII ZB 105/16 - FamRZ 2018, 176 Rn. 19 ff.).
  • OLG Frankfurt, 14.04.2022 - 7 UF 184/21

    Bewertung eines gesetzlichen Rentenanrechts nach Versterben

    Die hier maßgebliche (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2017 - XII ZB 105/16 - juris Rn. 20 ff.) absolute Wesentlichkeitsgrenze des § 225 Abs. 3 Alt. 2 FamFG in Höhe von 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV, die am Ende der Ehezeit 4.270 DM betrug (vgl. Bergner/Bergmann, NJW-Beil. 2021, 1, 16), ist demnach nur dann überschritten, wenn das Anrecht der früheren Ehefrau nach § 41 VersAusglG zu bewerten ist.
  • OLG München, 22.06.2018 - 12 UF 560/18

    Abänderung einer Altentscheidung zum Versorgungsausgleich nach Tod des insgesamt

    Es ist daher auf die Abweichung der Rentenwerte der Alt- und Neuentscheidung abzustellen (BGH FuR 2018, 212 f.).
  • OLG Stuttgart, 27.07.2021 - 16 UF 55/21

    Abänderungsverfahren zum Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31.08.2009

  • OLG Rostock, 03.02.2021 - 11 UF 91/20

    Voraussetzungen der Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleichs;

  • OLG Schleswig, 04.12.2019 - 15 UF 88/19

    Überprüfung der absoluten Wesentlichkeitsgrenze bei Anrechten aus der

  • LSG Baden-Württemberg, 24.08.2018 - L 8 R 839/18
  • OLG Nürnberg, 08.07.2021 - 10 UF 308/21

    Abänderung eines vor der Familienrechtsreform durchgeführten

  • KG, 18.03.2019 - 19 WF 24/19

    Versorgungsausgleichsverfahren: Verfahrenswert für Abänderungsverfahren

  • OLG Stuttgart, 15.06.2021 - 11 UF 77/20

    Versorgungsausgleichssache: Zulässigkeit einer erneuten Totalrevision im

  • KG, 12.04.2021 - 18 UF 11/19

    Voraussetzungen der Totalrevision des vor dem 01.04.2009 durchgeführten

  • OLG Schleswig, 17.06.2020 - 15 UF 190/19

    Zulässigkeit einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs

  • KG, 15.04.2021 - 18 UF 11/19

    Versorgungsausgleich: Beteiligung etwaiger Erben am Abänderungsverfahren

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