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   BGH, 11.06.2008 - XII ZB 11/06   

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https://dejure.org/2008,1569
BGH, 11.06.2008 - XII ZB 11/06 (https://dejure.org/2008,1569)
BGH, Entscheidung vom 11.06.2008 - XII ZB 11/06 (https://dejure.org/2008,1569)
BGH, Entscheidung vom 11. Juni 2008 - XII ZB 11/06 (https://dejure.org/2008,1569)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Inansatzbringen einer durch außergerichtliche Verhandlungen entstandenen Terminsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren bei unstreitigem Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes

  • Judicialis

    RVG § 2 Abs. 2 Satz 1 Anl. 1 Nr. 3202

  • ra.de
  • BRAK-Mitteilungen

    Vergütung - Durch außergerichtliche Verhandlungen entstandene Terminsgebühr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 2 Abs. 2 S. 1 Anl. 1 Nr. 3202
    Festsetzung der durch außergerichtliche Verhandlungen entstandenen Teminsgebühr

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Terminsgebühr durch außergerichtliche Verhandlungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lawgistic.de (Kurzmitteilung/Auszüge)

    Nr. 3104 VV RVG, §§ 91, 103, 104,138, 288 ZPO
    Kostenfestsetzung der außergerichtliche Terminsgebühr, Anforderungen an den Nachweis des Entstehens der Terminsgebühr, "Schweigen" gilt als Zugeständnis nach § 138 Abs. 3 ZPO

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Festsetzung der Besprechungs- und Terminsgebühr

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 2993
  • MDR 2008, 1126
  • FamRZ 2008, 1610
  • Rpfleger 2008, 597
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.12.2006 - V ZB 11/06

    Voraussetzungen der Terminsgebühr und Festsetzung im Kostenfestsetzungsverfahren

    Auszug aus BGH, 11.06.2008 - XII ZB 11/06
    Eine durch außergerichtliche Verhandlungen entstandene Terminsgebühr kann im Kostenfestsetzungsverfahren in Ansatz gebracht werden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen sind (im Anschluss an BGH Beschlüsse vom 20. November 2006 II ZB 6/06 NJW-RR 2007, 286 und vom 14. Dezember 2006 V ZB 11/06 NJW-RR 2007, 787).

    Ebenso ist zu entscheiden, wenn der Gegner sich zu dem den Gebührentatbestand begründenden, ihm zur Stellungnahme überreichten Vortrag nicht erklärt und dieser daher gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen ist (BGH Beschluss vom 14. Dezember 2006 - V ZB 11/06 - NJW-RR 2007, 787).

    Für den Anfall der Terminsgebühr ist es ohne Bedeutung, dass es tatsächlich nicht zu einer gütlichen Einigung gekommen ist (BGH Beschlüsse vom 20. November 2006 - II ZB 6/06 - FamRZ 2007, 464, 465 und vom 14. Dezember 2006 - V ZB 11/06 - NJW-RR 2007, 787, 788).

    Anhaltspunkte dafür, dass die Besprechung mit dem Klägervertreter nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Ansprüche der Beklagten diente und die Gebühr deshalb nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht zu erstatten ist (vgl. hierzu BGH Beschluss vom 14. Dezember 2006 - V ZB 11/06 - NJW-RR 2007, 787, 788), sind nicht ersichtlich.

  • BGH, 20.11.2006 - II ZB 6/06

    Voraussetzungen der Erstattung der Terminsgebühr

    Auszug aus BGH, 11.06.2008 - XII ZB 11/06
    Eine durch außergerichtliche Verhandlungen entstandene Terminsgebühr kann im Kostenfestsetzungsverfahren in Ansatz gebracht werden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen sind (im Anschluss an BGH Beschlüsse vom 20. November 2006 II ZB 6/06 NJW-RR 2007, 286 und vom 14. Dezember 2006 V ZB 11/06 NJW-RR 2007, 787).

    Der Bundesgerichtshof hat nach Zulassung der Rechtsbeschwerde entschieden, dass eine durch außergerichtliche Verhandlungen entstandene Terminsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren in Ansatz gebracht werden kann, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes unstreitig sind (BGH Beschluss vom 20. November 2006 - II ZB 6/06 - FamRZ 2007, 464 f. = NJW-RR 2007, 286).

    Für den Anfall der Terminsgebühr ist es ohne Bedeutung, dass es tatsächlich nicht zu einer gütlichen Einigung gekommen ist (BGH Beschlüsse vom 20. November 2006 - II ZB 6/06 - FamRZ 2007, 464, 465 und vom 14. Dezember 2006 - V ZB 11/06 - NJW-RR 2007, 787, 788).

  • BGH, 26.09.2002 - III ZB 22/02

    Voraussetzungen der Vergleichsgebühr

    Auszug aus BGH, 11.06.2008 - XII ZB 11/06
    Jedenfalls könne eine solche außergerichtlich entstandene Terminsgebühr nicht festgesetzt werden, weil sich die für ihre Entstehung maßgeblichen Tatsachen nicht, wie der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 26. September 2002 - III ZB 22/02 - FamRZ 2003, 88, 89 = NJW 2002, 3713) verlange, den Verfahrensakten entnehmen ließen.
  • BGH, 03.07.2006 - II ZB 31/05

    Anwaltsgebühren bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs

    Auszug aus BGH, 11.06.2008 - XII ZB 11/06
    Eine solche Besprechung hat stattgefunden, weil die Parteivertreter anlässlich einer - für das Entstehen der Terminsgebühr ausreichenden - fernmündlichen Unterredung (BGH Beschluss vom 3. Juli 2006 - II ZB 31/05 - NJW-RR 2006, 1507) über den Abschluss eines Vergleichs verhandelt haben.
  • BGH, 07.02.2017 - VI ZB 43/16

    Rechtsanwaltsgebühr: Formale Reichweite der Kostengrundentscheidung;

    Zwar kann auch eine solche für eine außergerichtliche Besprechung entstandene Terminsgebühr Gegenstand des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs sein und demnach im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 f. ZPO festgesetzt werden, sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Anfall der Gebühr unstreitig oder glaubhaft gemacht sind (BGH, Beschlüsse vom 11. Juni 2008 - XII ZB 11/06, NJW 2008, 2993 Rn. 7; vom 4. April 2007 - III ZB 79/06, NJW 2007, 2493 Rn. 9; vom 27. Februar 2007 - XI ZB 38/05, NJW 2007, 2858 Rn. 6; vom 14. Dezember 2006 - V ZB 11/06, NJW-RR 2007, 787 Rn. 8; vom 20. November 2006 - II ZB 6/06, NJW-RR 2007, 286 Rn. 6).
  • BGH, 09.10.2008 - VII ZB 43/08

    Berücksichtigung nicht rechtshängiger Gegenstände bei der Kostenfestsetzung

    c) Aus den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 20. November 2006 (II ZB 6/06, aaO), vom 14. Dezember 2006 (V ZB 11/06, NJW-RR 2007, 787) und 11. Juni 2008 (XII ZB 11/06, in Juris dokumentiert) ergibt sich nichts Gegenteiliges.
  • OLG Düsseldorf, 14.08.2008 - 24 W 62/08

    Zur Entstehung der Verfahrensgebühr für den Berufungsrechtszug für den

    Entgegen der Auffassung der Klägerin lösen die außergerichtlichen Gespräche der anwaltlichen Vertreter, die die Klägerin in der Beschwerdeschrift zugestanden hat (§ 288 ZPO), diese Gebühr aus (so zutreffend BGH Beschluss vom 11.06.2008 - XII ZB 11/06 - ferner BGH NJW-RR 2007, 787; 2007, 286).
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