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   BGH, 26.10.1994 - XII ZB 114/93   

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https://dejure.org/1994,2163
BGH, 26.10.1994 - XII ZB 114/93 (https://dejure.org/1994,2163)
BGH, Entscheidung vom 26.10.1994 - XII ZB 114/93 (https://dejure.org/1994,2163)
BGH, Entscheidung vom 26. Oktober 1994 - XII ZB 114/93 (https://dejure.org/1994,2163)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Betriebsrente - Ausgleichspflicht - Versorgungszusage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Rahmen des Versorgungsausgleichs; Bewertung eines Anrechts auf betriebliche Altersversorgung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 321
  • MDR 1995, 1235
  • FamRZ 1995, 293
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 21.05.1980 - IVb ZB 580/80

    Rechtswirkungen der Beschwerde im Versorgungsausgleichsverfahren

    Auszug aus BGH, 26.10.1994 - XII ZB 114/93
    Denn da der Ehemann die Entscheidung des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich nicht angefochten hatte, hat das nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch den Verlust der weiteren Beschwerde gegen die auf das Rechtsmittel eines anderen Verfahrensbeteiligten - hier der Ehefrau - ergangene Beschwerdeentscheidung zur Folge, soweit diese die erstinstanzliche Entscheidung nicht zu seinen Ungunsten geändert hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 580/80 - FamRZ 1980, 773; vom 14. März 1984 - IVb ZB 170/82 - FamRZ 1984, 670; vom 21. September 1988 - IVb ZB 151/86 - BGHR ZPO § 621e Abs. 2 Beschwerderecht, Verlust 2 und vom 21. Dezember 1988 - IVb ZB 87/88 - FamRZ 1989, 376, 377).
  • BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 560/80

    Eheverfahren - Versorgungsausgleich - Zulässigkeit feststellender Entscheidungen

    Auszug aus BGH, 26.10.1994 - XII ZB 114/93
    Zwar hat der Senat in einer früheren Entscheidung zur Ausgleichsregelung durch Quasi-Splitting ausgeführt, daß der Ausgleichsbetrag, der wegen der Regelung in § 1587b Abs. 5 BGB für einen schuldrechtlichen Ausgleich verbleibt, in entsprechender Anwendung von § 256 ZPO Gegenstand einer gesonderten Feststellung sein kann (Beschluß vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 560/80 - FamRZ 1982, 42, 43).
  • BGH, 07.12.1983 - IVb ZB 553/80

    Rechtmäßigkeit eines Versorgungsausgleichs - Durchführung eines

    Auszug aus BGH, 26.10.1994 - XII ZB 114/93
    Jedenfalls dann, wenn die Feststellung des dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehaltenen Ausgleichsanspruchs nach den Verhältnissen am Ende der Ehezeit wie im vorliegenden Fall ohne ausreichenden Nutzen ist, fehlt es für eine solche Feststellung an einem schutzwürdigen rechtlichen Interesse (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 1983 - IVb ZB 553/80 - FamRZ 1984, 251, 254 und vom 3. Dezember 1986 - IVb ZB 40/83 - BGHR BGB § 1587f Nr. 2 Vorbehalt 1).
  • BGH, 14.03.1984 - IVb ZB 170/82

    Weitere Beschwede eines weiteren Verfahrensbeteiligten gegen eine ihn nicht

    Auszug aus BGH, 26.10.1994 - XII ZB 114/93
    Denn da der Ehemann die Entscheidung des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich nicht angefochten hatte, hat das nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch den Verlust der weiteren Beschwerde gegen die auf das Rechtsmittel eines anderen Verfahrensbeteiligten - hier der Ehefrau - ergangene Beschwerdeentscheidung zur Folge, soweit diese die erstinstanzliche Entscheidung nicht zu seinen Ungunsten geändert hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 580/80 - FamRZ 1980, 773; vom 14. März 1984 - IVb ZB 170/82 - FamRZ 1984, 670; vom 21. September 1988 - IVb ZB 151/86 - BGHR ZPO § 621e Abs. 2 Beschwerderecht, Verlust 2 und vom 21. Dezember 1988 - IVb ZB 87/88 - FamRZ 1989, 376, 377).
  • BGH, 21.12.1988 - IVb ZB 87/88

    Beschränkung der Rechtsmittelzulassung

    Auszug aus BGH, 26.10.1994 - XII ZB 114/93
    Denn da der Ehemann die Entscheidung des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich nicht angefochten hatte, hat das nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch den Verlust der weiteren Beschwerde gegen die auf das Rechtsmittel eines anderen Verfahrensbeteiligten - hier der Ehefrau - ergangene Beschwerdeentscheidung zur Folge, soweit diese die erstinstanzliche Entscheidung nicht zu seinen Ungunsten geändert hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 580/80 - FamRZ 1980, 773; vom 14. März 1984 - IVb ZB 170/82 - FamRZ 1984, 670; vom 21. September 1988 - IVb ZB 151/86 - BGHR ZPO § 621e Abs. 2 Beschwerderecht, Verlust 2 und vom 21. Dezember 1988 - IVb ZB 87/88 - FamRZ 1989, 376, 377).
  • BGH, 26.10.1994 - XII ZB 126/92

    Anfechtung einer im Wege des erweiterten Splittings ergangenen Entscheidung

    Auszug aus BGH, 26.10.1994 - XII ZB 114/93
    Denn in solchen Fällen besteht die Gefahr, daß die Beteiligten bei einer späteren Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs den anscheinend rechtskräftig gewordenen Ausspruch zur Grundlage des Anspruchs auf die Geldrente machen, obwohl der Feststellung eine Bindungswirkung nicht zukommt (vgl. dazu eingehend Senatsbeschluß vom 26. Oktober 1994 - XII ZB 126/92 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 03.12.1986 - IVb ZB 40/83

    Unterschiede in der Berechnung des Versorgungsausgleichs nach der Scheidung einer

    Auszug aus BGH, 26.10.1994 - XII ZB 114/93
    Jedenfalls dann, wenn die Feststellung des dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehaltenen Ausgleichsanspruchs nach den Verhältnissen am Ende der Ehezeit wie im vorliegenden Fall ohne ausreichenden Nutzen ist, fehlt es für eine solche Feststellung an einem schutzwürdigen rechtlichen Interesse (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 1983 - IVb ZB 553/80 - FamRZ 1984, 251, 254 und vom 3. Dezember 1986 - IVb ZB 40/83 - BGHR BGB § 1587f Nr. 2 Vorbehalt 1).
  • BGH, 21.09.1988 - IVb ZB 151/86
    Auszug aus BGH, 26.10.1994 - XII ZB 114/93
    Denn da der Ehemann die Entscheidung des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich nicht angefochten hatte, hat das nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch den Verlust der weiteren Beschwerde gegen die auf das Rechtsmittel eines anderen Verfahrensbeteiligten - hier der Ehefrau - ergangene Beschwerdeentscheidung zur Folge, soweit diese die erstinstanzliche Entscheidung nicht zu seinen Ungunsten geändert hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 580/80 - FamRZ 1980, 773; vom 14. März 1984 - IVb ZB 170/82 - FamRZ 1984, 670; vom 21. September 1988 - IVb ZB 151/86 - BGHR ZPO § 621e Abs. 2 Beschwerderecht, Verlust 2 und vom 21. Dezember 1988 - IVb ZB 87/88 - FamRZ 1989, 376, 377).
  • BGH, 30.11.2016 - XII ZB 167/15

    Versorgungsausgleich: Rechtskraftwirkung einer Entscheidung zum

    In diesem Fall hat das Gericht die für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung verbleibenden Anrechte nach § 224 Abs. 4 FamFG in der Begründung zu benennen, wobei den diesbezüglichen Ausführungen hinsichtlich des konkreten Inhalts eines späteren Ausgleichs allerdings keine konstitutive Wirkung zukommt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. März 1995 - XII ZB 156/92 - FamRZ 1995, 1481, 1482 und vom 26. Oktober 1994 - XII ZB 114/93 - FamRZ 1995, 293, 295; OLG Stuttgart FamRZ 2016, 56 f.; MünchKommFamFG/Stein 2. Aufl. § 224 Rn. 74; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 224 FamFG Rn. 8).
  • BGH, 25.02.2004 - XII ZB 208/00

    Beschwerdeberechtigung bei Vorbehalt des schuldrechtlichen Ausgleichs eines

    Denn in solchen Fällen besteht die Gefahr, daß die Beteiligten bei einer späteren Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs den vermeintlich rechtskräftig gewordenen Ausspruch zur Grundlage des Anspruchs auf die (schuldrechtliche) Geldrente machen, obwohl der Feststellung eine Bindungswirkung nicht zukommt (Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 1994 - XII ZB 114/93 - FamRZ 1995, 293 und vom 29. März 1995 - XII ZB 156/92 - FamRZ 1995, 1481, 1482).

    Feststellungen über die Höhe dieses Wertes im gegenwärtigen Verfahren zu treffen, ist für die Beteiligten deshalb letztlich ohne Nutzen (Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 1994 - XII ZB 114/93 - aaO S. 295; vom 29. März 1995 aaO S. 1482 und vom 26. Oktober 1994 - XII ZB 126/92 - FamRZ 1995, 157, 158).

  • OLG Bremen, 09.01.2013 - 4 UF 126/12

    Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Zahlung einer künftigen Ausgleichsrente

    Der Eintritt der Fälligkeit ist zugleich Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs auf Zahlung der Ausgleichsrente, weshalb sowohl ein Leistungsantrag nach § 257 ZPO auf künftige Ausgleichsrente als auch ein dahingehender Feststellungsantrag nach § 256 ZPO analog ausscheiden (vgl. BGH, FamRZ 1995, 293 sowie 1984, 251; OLG Düsseldorf, FamRZ 1981, 565; OLG Schleswig, FamRZ 1981, 372; Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 6. Aufl., § 20 VersAusglG Rn. 25).
  • BGH, 14.02.2007 - XII ZB 190/04

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Versorgungsausgleichsverfahren

    Eine solche Beeinträchtigung hat der Senat bejaht, wenn im Verfahren zur Regelung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs der Betrag, dessen Ausgleich aus den in § 1587f BGB genannten Gründen derzeit nicht verlangt werden kann, genau ermittelt und zum Gegenstand eines besonderen Feststellungsausspruchs gemacht wird (Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 1994 ­ XII ZB 114/93 ­ FamRZ 1995, 293 und vom 29. März 1995 ­ XII ZB 156/92 ­ FamRZ 1995, 1481, 1482).
  • OLG Hamm, 24.04.2014 - 14 UF 31/14

    Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

    Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich ist nicht auf den im Beschluss vom 7.1.2004 erwähnten Restbetrag von 18, 13 EUR begrenzt, da dem Beschluss über den Versorgungsausgleich bei der Scheidung in diesem Punkt keine Bindungswirkung für den hier durchzuführenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zukommt (vgl. BGH FamRZ 2004, 1024, Juris-Rn. 9, 13; FamRZ 1995, 293, Juris-Rn. 17).
  • BGH, 29.03.1995 - XII ZB 156/92

    Einbeziehung von Versorgungsansprüchen aufgrund der Wiedereinzahlung der sog.

    Wie der Senat inzwischen entschieden hat, ist das schon dann anzunehmen, wenn im Verfahren zur Regelung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs der Betrag, dessen Ausgleich aus den in § 1587f BGB genannten Gründen nicht möglich ist, genau ermittelt und zum Gegenstand eines besonderen Feststellungsausspruchs gemacht wird (Senatsbeschluß vom 26. Oktober 1994 - XII ZB 114/93 - FamRZ 1995, 293).
  • OLG Saarbrücken, 16.10.1996 - 6 UF 100/96

    Verschaffung weiterer Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung nach

    Hinsichtlich des noch verbleibenden Restes des Ausgleichsanspruchs der Ehefrau findet nach § 1587f Nr. 2 BGB der schuldrechtliche Versorgungsausgleich statt, wobei im vorliegenden Verfahren zur Regelung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs - wie regelmäßig - kein rechtliches Interesse an der Feststellung besteht, in welcher Höhe eine (restliche) Betriebsrentenanwartschaft des Ehemannes einem späteren schuldrechtlichen Ausgleich unterliegt (vgl. BGH, FamRZ 1995, 293, 295).
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