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   BGH, 18.01.2017 - XII ZB 118/16   

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https://dejure.org/2017,3833
BGH, 18.01.2017 - XII ZB 118/16 (https://dejure.org/2017,3833)
BGH, Entscheidung vom 18.01.2017 - XII ZB 118/16 (https://dejure.org/2017,3833)
BGH, Entscheidung vom 18. Januar 2017 - XII ZB 118/16 (https://dejure.org/2017,3833)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1601 BGB, § 1603 Abs 1 BGB
    Elternunterhalt: Abzugsfähigkeit von Tilgungsleistungen für ein Eigenheim

  • IWW

    § 63 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 FamFG, § ... 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, §§ 233, 234, 236 ZPO, § 1603 Abs. 1 BGB, § 74 Abs. 5, Abs. 6 Satz 2 FamFG, § 94 SGB XII, § 105 Abs. 2 SGB XII, § 94 Abs. 1 Satz 6 SGB XII, § 105 Abs. 2 SBG, § 94 Abs. 1 SGB XII, §§ 94 Abs. 1 Satz 6, 105 Abs. 2 SGB XII, § 270 AO, § 26 b EStG, § 32 a Abs. 5 EStG

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1603 Abs. 1; SGB XII §§ 94 a. F., 105 a. F.
    Einkommensermittlung im Rahmen des Elternunterhalts bei Eigenheimfinanzierung

  • Wolters Kluwer

    Abzug der Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen; Grenze der Verpflichtung zur Zahlung von Verwandtenunterhalt; Vorrang der eigenen angemessenen Altersvorsorge vor der Sorge für die Unterhaltsberechtigten ; ...

  • rewis.io

    Elternunterhalt: Abzugsfähigkeit von Tilgungsleistungen für ein Eigenheim

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abzug der Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen; Grenze der Verpflichtung zur Zahlung von Verwandtenunterhalt; Vorrang der eigenen angemessenen Altersvorsorge vor der Sorge für die Unterhaltsberechtigten; ...

  • datenbank.nwb.de

    Elternunterhalt: Abzugsfähigkeit von Tilgungsleistungen für ein Eigenheim

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unterhaltsrecht:Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils abzugsfähig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Elternunterhalt - sind Haus und Altersvorsorge sicher?

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Altersvorsorge im Rahmen des Elternunterhalts

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Abzug von Tilgungsleistungen beim Verwandtenunterhalt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Elternunterhalt - Jetzt mehr Altersvorsorgebeträge abziehen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Elternunterhalt und selbst genutztes Eigenheim

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Elternunterhalt: Tilgung für Eigenheim wird angerechnet

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Elternunterhalt: Abzugsfähigkeit von Zins- u. Tilgungsleistungen bei einer selbstbewohnten Immobilie

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Änderungsbedarf der Unterhaltsleitlinien bzgl. der Abziehbarkeit von Tilgungsleistungen vom Wohnwert beim Ehegattenunterhalt?

  • hwhlaw.de (Kurzinformation)

    Änderung der Unterhaltsleitlinien bzgl. der Abziehbarkeit von Tilgungsleistungen vom Wohnwert beim Ehegattenunterhalt?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Berücksichtigungsfähigkeit von Tilgungsleistung beim Unterhalt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Der Elternunterhalt und das Eigenheim

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Elternunterhalt: Altersvorsorge und Tilgung bei Eigenheim

Besprechungen u.ä. (2)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Der Hauskredit in der Unterhaltsberechnung

  • otto-schmidt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Elternunterhalt und Altersvorsorge

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 213, 288
  • NJW 2017, 1169
  • MDR 2017, 337
  • FamRZ 2017, 519
  • JR 2018, 390
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 07.08.2013 - XII ZB 269/12

    Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt

    Auszug aus BGH, 18.01.2017 - XII ZB 118/16
    Denn der Unterhaltspflichtige braucht bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt keine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Unterhaltsniveaus hinzunehmen (Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 269/12 - FamRZ 2013, 1554 Rn. 39).

    bb) Nach der Gegenauffassung sollen Tilgungsaufwendungen für eine selbstgenutzte Immobilie nicht auf die Altersvorsorgequote angerechnet werden, jedenfalls wenn der Unterhaltspflichtige die Verbindlichkeiten vor Kenntnis der Unterhaltsverpflichtung eingegangen ist (Wendl/Wönne Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 993; Hauß FamRZ 2016, 521 ff.; ders. FamRB 2016, 153, 157 f.; ders. FamRZ 2013, 870; Palandt/Brudermüller 76. Aufl. § 1601 Rn. 9; Thormeyer FamRB 2013, 310, 311).

    Diese Auffassung sieht sich durch die bisherige Senatsrechtsprechung bestätigt (vgl. etwa Hauß FamRZ 2013, 870; Thormeyer FamRB 2013, 310, 311).

    Dem steht die Senatsentscheidung vom 7. August 2013 (XII ZB 269/12 - FamRZ 2013, 1554 Rn. 39), wonach der Vermögenswert einer selbstgenutzten Immobilie bei der Bemessung des Altersvorsorgevermögens eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen grundsätzlich unberücksichtigt bleibt, nicht entgegen.

  • OLG Karlsruhe, 28.07.2010 - 16 UF 65/10

    Umfang des Elternunterhalts

    Auszug aus BGH, 18.01.2017 - XII ZB 118/16
    Erreichen oder übersteigen bereits die Tilgungsaufwendungen die Obergrenze, sollen weitere Altersvorsorgebeiträge nicht mehr absetzbar sein (OLG Hamm FamRZ 2015, 1974, 1976; OLG Karlsruhe Urteil vom 28. Juli 2010 - 16 UF 65/10 - juris Rn. 85, 90; Reinken NZFam 2016, 1, 7; Seiler FF 2014, 136, 141).

    Im Übrigen seien Tilgungsverpflichtungen, die vor Absehbarkeit von der Unterhaltsbedürftigkeit eingegangen worden seien, zum Schutz des Unterhaltspflichtigen auch dann regelmäßig voll absetzbar, wenn sie bereits als solche die Obergrenze für die Altersvorsorgeaufwendungen überschritten (OLG Hamm FamRZ 2015, 1974, 1976; s. auch OLG Karlsruhe Urteil vom 28. Juli 2010 - 16 UF 65/10 - juris Rn. 84 f.).

  • BGH, 17.06.2015 - XII ZB 458/14

    Elternunterhalt: Übergang auf den Sozialhilfeträger in Höhe des fiktiven

    Auszug aus BGH, 18.01.2017 - XII ZB 118/16
    a) Nach der Senatsrechtsprechung unterliegen von den Unterkunftskosten des in einem Heim lebenden und Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung beziehenden Unterhaltsberechtigten mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung nach § 94 Abs. 1 Satz 6 iVm § 105 Abs. 2 SGB XII aF 56 % nicht der Rückforderung, weshalb ein Anspruchsübergang nach § 94 SGB XII insoweit ausscheidet (Senatsbeschluss BGHZ 206, 25 = FamRZ 2015, 1594 Rn. 44 ff.).

    Ferner wird so gewährleistet, dass die danach umzulegende Steuerlast nicht nur anteilig am Einkommen des Unterhaltspflichtigen bemessen wird, sondern dass zudem auch die Progression hinreichend Berücksichtigung findet (Senatsbeschluss BGHZ 206, 25 = FamRZ 2015, 1594 Rn. 50 f. mwN).

  • OLG Hamm, 09.07.2015 - 14 UF 70/15

    Ermittlung des geldwerten Vorteils eines auch zur privaten Nutzung überlassenen

    Auszug aus BGH, 18.01.2017 - XII ZB 118/16
    Erreichen oder übersteigen bereits die Tilgungsaufwendungen die Obergrenze, sollen weitere Altersvorsorgebeiträge nicht mehr absetzbar sein (OLG Hamm FamRZ 2015, 1974, 1976; OLG Karlsruhe Urteil vom 28. Juli 2010 - 16 UF 65/10 - juris Rn. 85, 90; Reinken NZFam 2016, 1, 7; Seiler FF 2014, 136, 141).

    Im Übrigen seien Tilgungsverpflichtungen, die vor Absehbarkeit von der Unterhaltsbedürftigkeit eingegangen worden seien, zum Schutz des Unterhaltspflichtigen auch dann regelmäßig voll absetzbar, wenn sie bereits als solche die Obergrenze für die Altersvorsorgeaufwendungen überschritten (OLG Hamm FamRZ 2015, 1974, 1976; s. auch OLG Karlsruhe Urteil vom 28. Juli 2010 - 16 UF 65/10 - juris Rn. 84 f.).

  • BGH, 19.03.2003 - XII ZR 123/00

    Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

    Auszug aus BGH, 18.01.2017 - XII ZB 118/16
    Eine Verwertungsobliegenheit trifft ihn indessen nicht (vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 247 = FamRZ 2003, 1179, 1181 f.).

    Ob etwas anderes gilt, wenn dadurch die Immobilienfinanzierung gefährdet wäre oder sich der Unterhaltspflichtige aus einem vor Bekanntwerden seiner Unterhaltspflicht zusätzlich abgeschlossenen Altersvorsorgevertrag nicht lösen bzw. diesen nicht beitragsfrei stellen kann (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 154, 247 = FamRZ 2003, 1179, 1181 f.), braucht im vorliegenden Fall mangels entsprechender Feststellungen nicht entschieden zu werden.

  • BGH, 11.03.2015 - XII ZB 572/13

    Familiensache: Verkündungsmängel einer Entscheidung; Beginn der Beschwerdefrist

    Auszug aus BGH, 18.01.2017 - XII ZB 118/16
    Zwar war die gegen den amtsgerichtlichen Beschluss eingelegte Beschwerde des Antragsgegners gemäß § 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 FamFG verfristet (vgl. Senatsbeschluss vom 11. März 2015 - XII ZB 572/13 - FamRZ 2015, 1006 Rn. 9 ff.).

    Dem Antragsgegner ist jedoch gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm §§ 233, 234, 236 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. März 2015 - XII ZB 572/13 - FamRZ 2015, 1006 Rn. 32 ff., 42 f. und vom 17. Juli 2013 - XII ZB 700/12 - FamRZ 2013, 1567 Rn. 16).

  • BGH, 16.07.2014 - XII ZR 108/12

    Zugewinnausgleichsanspruch: Anwendbarkeit neuen Rechts wenn die Ehe bei

    Auszug aus BGH, 18.01.2017 - XII ZB 118/16
    Die Nichtanwendung dieser erst jetzt aufgehobenen Bestimmungen (§§ 94 Abs. 1 Satz 6, 105 Abs. 2 SGB XII) auf den in der Vergangenheit abgeschlossenen Unterhaltszeitraum könnte einen Eingriff in einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt darstellen und damit eine "echte" Rückwirkung entfalten (vgl. Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - XII ZR 108/12 - FamRZ 2014, 1610 Rn. 20 mwN; s. aber auch Senatsbeschluss vom 15. März 1995 - XII ZR 269/94 - FamRZ 1995, 871, 872 zur Rückwirkung der Legalzession auf Unterhaltsansprüche bei fehlender Benachteiligung).
  • BGH, 15.03.1995 - XII ZR 269/94

    Umfang des gesetzlichen Forderungsübergangs

    Auszug aus BGH, 18.01.2017 - XII ZB 118/16
    Die Nichtanwendung dieser erst jetzt aufgehobenen Bestimmungen (§§ 94 Abs. 1 Satz 6, 105 Abs. 2 SGB XII) auf den in der Vergangenheit abgeschlossenen Unterhaltszeitraum könnte einen Eingriff in einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt darstellen und damit eine "echte" Rückwirkung entfalten (vgl. Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - XII ZR 108/12 - FamRZ 2014, 1610 Rn. 20 mwN; s. aber auch Senatsbeschluss vom 15. März 1995 - XII ZR 269/94 - FamRZ 1995, 871, 872 zur Rückwirkung der Legalzession auf Unterhaltsansprüche bei fehlender Benachteiligung).
  • BGH, 17.07.2013 - XII ZB 700/12

    Beschwerde in Familiensachen nach neuem Recht: Rechtsanwaltsverschulden bei

    Auszug aus BGH, 18.01.2017 - XII ZB 118/16
    Dem Antragsgegner ist jedoch gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm §§ 233, 234, 236 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. März 2015 - XII ZB 572/13 - FamRZ 2015, 1006 Rn. 32 ff., 42 f. und vom 17. Juli 2013 - XII ZB 700/12 - FamRZ 2013, 1567 Rn. 16).
  • BGH, 09.03.2016 - XII ZB 693/14

    Elternunterhalt bei gleichzeitiger Verpflichtung zur Leistung von

    Auszug aus BGH, 18.01.2017 - XII ZB 118/16
    § 1603 Abs. 1 BGB gesteht damit jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu; ihm sollen grundsätzlich die Mittel verbleiben, die er zur angemessenen Deckung des seiner Lebensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt (Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 693/14 - FamRZ 2016, 887 Rn. 14 ff.).
  • BGH, 05.02.2014 - XII ZB 25/13

    Leistungsfähigkeitsprüfung bei Geltendmachung eines Anspruchs auf

  • BGH, 29.04.2015 - XII ZB 236/14

    Leistungsfähigkeitsprüfung für Elternunterhalt: Bedürfnis des

  • BGH, 28.07.2010 - XII ZR 140/07

    Elternunterhalt: Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners

  • BGH, 30.01.2013 - XII ZR 158/10

    Gesteigerte Unterhaltspflicht für minderjährige Kinder: Unterhaltsrechtliche

  • OLG Hamm, 20.12.2012 - 4 UF 143/12

    Umfang der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Ehegatten

  • BGH, 21.01.1998 - XII ZR 117/96

    Bemessung des Betreuungsunterhalts; Anrechnung der Einkünfte aus

  • BGH, 14.01.2004 - XII ZR 149/01

    Umfang des Anspruchs auf Elternunterhalt; Berücksichtigung von

  • OLG Frankfurt, 04.04.2018 - 2 UF 135/17

    Kindesunterhalt im freiwilligen sozialen Jahr

    Eine Zurechnung von Wohnwert kommt im Hinblick auf die Verbindlichkeiten, die die Mutter bezüglich der Wohnung trägt, nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 18.01.2017, XII ZB 118/17, FamRZ 2017, 519, Rn 33f).
  • BGH, 15.12.2021 - XII ZB 557/20

    Ehegattenunterhalt: Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens bei einem

    Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die mittels kreditfinanzierter Immobilien erzielt werden, ist bis zur erzielten Miete nicht nur die - die Einkünfte bereits steuerrechtlich vermindernde - Zins-, sondern auch die Tilgungsleistung unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen (Fortführung von Senatsbeschlüssen vom 18. Januar 2017 - XII ZB 118/16, BGHZ 213, 288 = FamRZ 2017, 519 und vom 4. Juli 2018 - XII ZB 448/17, FamRZ 2018, 1506).

    Im Rahmen der Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigte Tilgungsleistungen sind auf diese Altersvorsorgequote nicht anzurechnen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 18. Januar 2017 - XII ZB 118/16, BGHZ 213, 288 = FamRZ 2017, 519).

    Denn auch bei diesen handelt es sich nicht um eine Vermögensbildung "zu Lasten" des Unterhaltsberechtigten, da es ohne Zins und Tilgung schon den Wohnvorteil in Form einer ersparten Miete nicht gäbe (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 213, 288 = FamRZ 2017, 519 Rn. 33 mwN).

    Für diese Fallgestaltung hat der Senat bereits anerkannt, dass nur die den Wohnwert übersteigende Tilgung eine zusätzliche, unterhaltsrechtlich relevante Altersvorsorge darstellt (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 213, 288 = FamRZ 2017, 519 Rn. 32 ff.).

  • OLG Frankfurt, 03.05.2019 - 2 UF 273/17

    Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter unabhängig von neuer Partnerschaft

    jj) Ein Wohnvorteil ist dem Antragsgegner, der seit seinem Umzug die im Alleineigentum seiner Ehefrau stehende Ehewohnung mitbenutzt, schon deshalb nicht zuzurechnen, weil die Immobilie finanziert ist und die Zins- und Tilgungsleistungen - darauf kommt es nach der neueren Rechtsprechung des BGH an (FamRZ 2017, 519 ff. mit Anmerkung Hauß, sowie BGH, FamRZ 2018, 1506 ff.; Borth, FamRZ 2019, 160 ff., vgl. auch den Unterhaltsgrundsatz Nr. 5 des OLG Frankfurt a. M.) - einen etwaigen Wohnvorteil übersteigen.
  • BGH, 04.07.2018 - XII ZB 448/17

    Nachehelicher Unterhalt: Berücksichtigung einer Rente nach dem HIV-Hilfegesetz

    Die Zurückverweisung gibt dem Oberlandesgericht zugleich Gelegenheit, auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss BGHZ 213, 288 = FamRZ 2017, 519) im Zusammenhang mit dem angerechneten Wohnvorteil die Berücksichtigung auch der Tilgungsleistungen des Antragsgegners in Betracht zu ziehen.
  • OLG Frankfurt, 14.06.2019 - 8 UF 25/18

    Grundsatz zum Elternunterhalt zur Abzugsfähigkeit von Tilgungsleistungen vom

    Denn ohne die Zins- und Tilgungsleistungen gäbe es den Wohnvorteil in Form einer ersparten Miete nicht (BGH, Beschluss vom 18.01.2017 - XII ZB 118/16, NZFam 2017, 303, Rn. 33).

    Der BGH hat zum Elternunterhalt entschieden: Neben den Zinsen sind die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen abzuziehen, ohne dass dies seine Befugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert (BGH, Beschluss vom 18. Januar 2017 - XII ZB 118/16, FamRZ 2017, 519, amtlicher Leitsatz).

    "Die Zurückverweisung gibt dem Oberlandesgericht zugleich Gelegenheit, auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss BGHZ 213, 288 = FamRZ 2017, 519) im Zusammenhang mit dem angerechneten Wohnvorteil die Berücksichtigung auch der Tilgungsleistungen des Antragsgegners in Betracht zu ziehen" (BGH, Beschluss vom 04. Juli 2018 - XII ZB 448/17, FamRZ 2018, 1506, Rn. 31).

  • BGH, 09.03.2022 - XII ZB 233/21

    Kindesunterhalt: Berücksichtigung der vom Unterhaltspflichtigen auf ein Darlehen

    Auch beim Kindesunterhalt können grundsätzlich bis zur Höhe des Wohnvorteils neben den Zinszahlungen zusätzlich die Tilgungsleistungen berücksichtigt werden, die der Unterhaltspflichtige auf ein Darlehen zur Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie erbringt (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 2017 - XII ZB 118/16, BGHZ 213, 288 = FamRZ 2017, 519 und vom 15. Dezember 2021 - XII ZB 557/20, NZFam 2022, 208).

    Weil der Antragsteller aber die Berechtigung des Antragsgegners zur Benutzung seines Kraftfahrzeugs nicht bestritten, sondern die mit der Pkw-Nutzung verbundenen Kosten bereits in die eigene Unterhaltsberechnung eingestellt hat, durfte auch das Beschwerdegericht im Rahmen seines tatrichterlichen Beurteilungsspielraums (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 213, 288 = FamRZ 2017, 519 Rn. 16 und Senatsurteil vom 21. Januar 1998 - XII ZR 117/96 - FamRZ 1998, 1501, 1502) diese Kosten als notwendig betrachten und in rechnerisch bedenkenfrei ermittelter Höhe von 121 EUR als einkommensmindernde Abzugsposition berücksichtigen.

    Andererseits muss, worauf der Senat bereits im Rahmen des Elternunterhalts (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 213, 288 = FamRZ 2017, 519 Rn. 33) und des Ehegattenunterhalts (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Dezember 2021 - XII ZB 557/20 - juris Rn. 29, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt und vom 4. Juli 2018 - XII ZB 448/17 - FamRZ 2018, 1506 Rn. 31) hingewiesen hat, auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass durch die Zins- und Tilgungsleistungen, die der unterhaltspflichtige Selbstnutzer eines Eigenheims auf einen zu dessen Finanzierung aufgenommenen Kredit erbringt, ein einkommenserhöhender Wohnvorteil ermöglicht wird.

  • OLG Düsseldorf, 26.11.2020 - 7 UF 189/19

    Anspruch auf nachehelichen Unterhalt Unterhaltsrechtliche Bewertung von

    Die vom BGH in seiner Entscheidung vom 18.01.2017, XII ZB 118/16, FamRZ 2017, 519 entwickelten Grundsätze sind nach Auffassung des Senats auch auf solche Immobilien zu übertragen, die zur Einkommenserzielung vermietet werden.

    Bekanntlich hat der BGH in seinen Entscheidungen vom 18.01.2017 (XII ZB 118/16, FamRZ 2017, 519) und vom 04.07.2018 (XII ZB 448/17, FamRZ 2018, 1506) seine Rechtsprechung zur Anerkennungsfähigkeit von Tilgungsleistungen bei der Wohnwertbemessung und zur Anerkennungsfähigkeit im Rahmen der sekundären Altersvorsorge geändert.

    Danach sind die über den Zinsanteil hinausgehenden Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnwerts anzurechnen (BGH, FamRZ 2017, 519, zit. nach juris, Rdn. 33 mit Anm. Reinken, NJW 2017, 1169, 1173).

    Darin liegt keine zu Lasten des Unterhaltsberechtigten gehende Vermögensbildung, wenn und soweit den Tilgungsanteilen noch ein einkommenserhöhender Wohnvorteil aufseiten des Unterhaltsschuldners gegenübersteht (BGH, FamRZ 2017, 519, zit. nach juris, Rdn. 33 unter Bezug auf Botur in Büte/Poppen/Menne, Unterhaltsrecht, 3. Aufl., § 1603 Rdn. 54; Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., § 1 Rdn. 578 f.; Erman/Hammermann, BGB, § 1603 Rdn. 61).

    Schließlich gäbe es den Wohnvorteil in Form einer ersparten Miete ohne die Zins- und Tilgungsleistungen nicht (BGH, FamRZ 2017, 519, zit. nach juris, Rdn. 33).

    Der den Wohnvorteil dann noch übersteigende Tilgungsanteil ist als zulässige Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären Altersvorsorge zu berücksichtigen (BGH, FamRZ 2017, 519, zit. nach juris, Rdn. 34).

    Durch Beschluss vom 18.01.2017, veröffentlicht in FamRZ 2017, 519 ff., hat der Bundesgerichtshof, wenngleich zum Elternunterhalt, entschieden, dass Hausdarlehen sowohl hinsichtlich ihres Tilgungs- wie auch hinsichtlich der Zinsleistungen bis zur Höhe des Wohnwerts der Immobilie zu berücksichtigen sind (s. BGH, FamRZ 2017, 519, zit. nach juris, Rdn. 33).

    Diese deckeln zugleich die nach oben zulässige Altersvorsorge; dass dies im Einzelfall dazu führen kann, dass durch die Anrechnung bis zur Höhe der Mieteinnahmen die zulässige Altersvorsorgequote überschritten werden kann, hat der Bundesgerichtshof beim Wohnwert ausdrücklich gebilligt (vgl. BGH, FamRZ 2017, 519, zit. nach juris, Rdn. 32 ff.) und ist - wie oben ausgeführt - auf die hier vorliegende Konstellation zu übertragen und hinzunehmen.

    Leitender Gedanke für die Anrechnung von Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnwerts und darüber hinausgehend bis zur Höhe der maßgebenden Altersvorsorgequote war für den Bundesgerichtshof darüber hinaus auch, dass der Unterhaltsschuldner nicht gezwungen werden soll, zur Leistung von Unterhalt die von ihm selbstgenutzte Immobilie veräußern zu müssen (BGH, FamRZ 2017, 519, zit. nach juris, Rdn. 27).

    Denn die eigene angemessene Altersvorsorge geht der Sorge für die Unterhaltsberechtigten grundsätzlich vor (BGH, FamRZ 2017, 519, zit. nach juris, Rdn. 26).

  • BGH, 21.10.2020 - XII ZB 201/19

    Kindesunterhalt: Bemessung des neben Barunterhalt geschuldeten

    Dazu können auch die Gebrauchsvorteile eines Eigenheims zählen, denn durch das Bewohnen eines eigenen Hauses oder einer Eigentumswohnung entfällt die Notwendigkeit der Mietzahlung, die in der Regel einen Teil des allgemeinen Lebensbedarfs ausmacht (Senatsbeschlüsse vom 19. März 2014 - XII ZB 367/12 - FamRZ 2014, 923 Rn. 16 mwN und BGHZ 213, 288 = FamRZ 2017, 519 Rn. 23).
  • OLG Stuttgart, 03.08.2017 - 16 UF 118/17

    Kindesunterhalt: Berücksichtigung des Pflegegelds im Rahmen der Unterhaltspflicht

    Die Zahlungen übersteigen damit den Wohnwert des Hauses, wobei es sich hier bei den übersteigenden Zahlungen um Tilgungsleistungen handelt, die nur im Rahmen der oben genannten 23 % des Bruttoeinkommens als Altersvorsorge Berücksichtigung finden können (BGH FamRZ 2017, 519 Rn. 33 ff.).
  • OLG Koblenz, 27.05.2021 - 7 UF 689/20

    Corona-Kinderbonus ist hälftig auf den Kindesunterhaltsbarbedarf anzurechnen

    Die Hausfinanzierung von 750 EUR ist bis zur Höhe des Wohnwerts auf diesen anzurechnen, da es den einkommenserhöhenden Wohnvorteil ohne die Finanzierung nicht gäbe (vgl. BGH, FamRZ 2017, 519 und FamRZ 2018, 1506 ).
  • OLG Frankfurt, 05.02.2020 - 4 UF 249/16

    1. Die gerichtliche Geltendmachung von Unterhalt durch den Unterhaltsberechtigten

  • OLG Celle, 02.04.2019 - 21 UF 119/18

    Gemeinsame steuerliche Veranlagung von Ehegatten nach einer Trennung;

  • OLG Karlsruhe, 03.06.2020 - 20 UF 83/19

    Höhe des nachehelichen Unterhalts; Voraussetzungen der Befristung und

  • OLG München, 06.03.2024 - 2 UF 1201/23

    Angemessener Selbstbehalt, Antragsgegner, Elternunterhalt, Entlastungsgesetz,

  • AG Starnberg, 21.11.2018 - 2 F 366/16

    Unterhaltsverfahren: Einkommensermittlung bei Gesellschaftergeschäftsführer

  • OLG Saarbrücken, 23.02.2021 - 6 UF 160/20

    1. Das Vertretungsrecht nach § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB umfasst zwar nicht die

  • OLG Köln, 26.07.2017 - 11 U 16/17

    Ansprüche der Eltern nach unfallbedingtem Versterben eines Kindes

  • OLG Celle, 13.05.2020 - 15 UF 154/19

    Beschwerde gegen einen Ausspruch zum nachehelichen Ehegattenunterhalt;

  • OLG Brandenburg, 28.04.2023 - 13 UF 79/22

    Zahlung von Kindesunterhalt durch den Kindesvater nach Aufkündigung einer

  • VGH Baden-Württemberg, 17.05.2022 - 12 S 620/20

    Abzugsfähigkeit von Schuldverpflichtungen aus einer Immobilie im Rahmen der

  • AG Dortmund, 12.08.2019 - 122 F 704/18
  • OLG Saarbrücken, 16.02.2021 - 6 UF 160/20

    Anspruch auf Kindesunterhalt Rückübertragung von Unterhaltsansprüchen vom

  • OLG Brandenburg, 10.02.2023 - 9 UF 69/22
  • OLG Brandenburg, 09.02.2023 - 9 UF 69/22

    Ermittlung des Trennungsunterhalts; Berechnung des Elementarunterhalts und des

  • AG Neuss, 03.08.2018 - 50 F 110/16
  • OLG Dresden, 14.07.2022 - 23 UF 34/22
  • AG Neuss, 12.05.2021 - 44 F 7/20
  • AG Schleswig, 11.01.2021 - 93 F 122/17

    Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen beim Elternunterhalt

  • AG Neuss, 03.08.2018 - 50 F 1110/16
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