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   BGH, 04.06.2014 - XII ZB 121/14   

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BGH, 04.06.2014 - XII ZB 121/14 (https://dejure.org/2014,15060)
BGH, Entscheidung vom 04.06.2014 - XII ZB 121/14 (https://dejure.org/2014,15060)
BGH, Entscheidung vom 04. Juni 2014 - XII ZB 121/14 (https://dejure.org/2014,15060)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1906 Abs 3 S 1 Nr 2 BGB, § 1906 Abs 3a BGB, § 62 Abs 2 Nr 1 FamFG, § 323 Abs 2 FamFG, § 329 Abs 1 S 2 FamFG
    Betreuung: Voraussetzungen für die Einwilligung des Betreuers in ärztliche Zwangsmaßnahmen und die Genehmigung des Betreuungsgerichts

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1906 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, Abs. 3a; FamFG §§ 62 Abs. 2 Nr. 1, 323 Abs. 2, 329 Abs. 1 S. 2
    Anforderungen an Einwilligung des Betreuers in ärztliche Zwangsmaßnahme und Genehmigung durch Betreuungsgericht

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Wirksamkeit der Einwilligung eines Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme gem. § 1906 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB im Hinblick auf eine ausreichende Überzeugungsleistung gegenüber dem Betreuten

  • rewis.io

    Betreuung: Voraussetzungen für die Einwilligung des Betreuers in ärztliche Zwangsmaßnahmen und die Genehmigung des Betreuungsgerichts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Wirksamkeit der Einwilligung eines Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme gem. § 1906 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB im Hinblick auf eine ausreichende Überzeugungsleistung gegenüber dem Betreuten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsbehandlung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ärztliche Zwangsbehandlung - Überzeugungsversuch notwendig!

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Einwilligung in ärztliche Zwangsmaßnahme setzt ernsthaften Überzeugungsversuch voraus

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Einwilligung in ärztliche Zwangsmaßnahme setzt ernsthaften Überzeugungsversuch voraus

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Die Genehmigungsfähigkeit einer Unterbringung zur Durchführung einer Heilbehandlung

  • haerlein.de (Zusammenfassung)

    Ärztliche Zwangsmaßnahmen - Zu den Voraussetzungen für die Einwilligung des Betreuers und den Anforderungen an die Genehmigung des Betreuungsgerichts

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Einwilligung in ärztliche Zwangsmaßnahme setzt ernsthaften Überzeugungsversuch voraus

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 201, 324
  • NJW 2014, 2497
  • MDR 2014, 900
  • DNotZ 2014, 775
  • FGPrax 2014, 224
  • FamRZ 2014, 1358
  • FamRZ 2014, 1447
  • Rpfleger 2014, 594
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 29.01.2014 - XII ZB 330/13

    Geschlossene Unterbringung eines Betreuten. Rechtswidrigkeit der

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - XII ZB 121/14
    Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch im Fall der hier aufgrund Zeitablaufs eingetretenen Erledigung aus § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 330/13 - FamRZ 2014, 649 Rn. 7).

    Die Entscheidungen von Amts- und Landgericht zur ärztlichen Zwangsmaßnahme haben die Betroffene in ihren Rechten verletzt, was nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 330/13 - FamRZ 2014, 649 Rn. 8) festzustellen ist.

    Dabei ist die Feststellung nach § 62 FamFG jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Verfahrensfehler so gravierend ist, dass die Entscheidung den Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung hat, der durch Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 330/13 - FamRZ 2014, 649 Rn. 23 mwN) oder wenn eine Heilung im Nachhinein nicht mehr möglich ist (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 27 mwN).

    Wie bei einer freiheitsentziehenden Maßnahme (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 330/13 - FamRZ 2014, 649 Rn. 27 mwN) bedeutet auch die gerichtliche Genehmigung der Einwilligung in eine Zwangsbehandlung stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinn des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG.

  • BGH, 20.06.2012 - XII ZB 99/12

    Keine hinreichende gesetzliche Grundlage für eine betreuungsrechtliche

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - XII ZB 121/14
    Bei der Ausgestaltung dieser Voraussetzungen hatte der Gesetzgeber im Blick, dass es sich bei einer solchen Zwangsbehandlung wegen des mit ihr verbundenen erheblichen Eingriffs in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, das auch das Recht auf Selbstbestimmung hinsichtlich der körperlichen Integrität schützt (Senatsbeschluss BGHZ 192, 337 = FamRZ 2012, 1366 Rn. 33; BVerfG FamRZ 2011, 1128 Rn. 39, 44 mwN und FamRZ 2013, 767 Rn. 49), nur um die ultima ratio handeln darf.

    Zudem erfordert der mit einer Zwangsbehandlung regelmäßig verbundene schwerwiegende Grundrechtseingriff eine strikte Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. dazu Senatsbeschluss BGHZ 193, 337 = FamRZ 2012, 1366 Rn. 34 mwN).

    Zusätzlich muss gemäß § 323 Abs. 2 FamFG die Beschlussformel enthalten, dass die Zwangsmaßnahme unter der Verantwortung eines Arztes durchzuführen und zu dokumentieren ist (BT-Drucks. 17/11513 S. 8; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 193, 337 = FamRZ 2012, 1366 Rn. 40).

  • BGH, 15.02.2012 - XII ZB 389/11

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Anhörung des Betroffenen in

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - XII ZB 121/14
    Dabei ist die Feststellung nach § 62 FamFG jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Verfahrensfehler so gravierend ist, dass die Entscheidung den Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung hat, der durch Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 330/13 - FamRZ 2014, 649 Rn. 23 mwN) oder wenn eine Heilung im Nachhinein nicht mehr möglich ist (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 27 mwN).
  • BGH, 07.08.2013 - XII ZB 691/12

    Unterbringung des Betreuten: Bestellung zum Sachverständigen vor der Untersuchung

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - XII ZB 121/14
    Es ist daher davon auszugehen, dass die angegriffenen Entscheidungen auch insoweit auf dem Verfahrensfehler beruhen (vgl. Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 691/12 - FamRZ 2013, 1725 Rn. 16).
  • BGH, 30.10.2013 - XII ZB 482/13

    Unterbringungssache: Beauftragung des behandelnden Arztes mit der Erstattung des

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - XII ZB 121/14
    Darüber hinaus gelten Sonderregelungen für die Person des gerichtlichen Gutachters (§§ 312 Abs. 1 Satz 5, 329 Abs. 3 FamFG; vgl. dazu Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 482/13 - FamRZ 2014, 29 Rn. 9).
  • BGH, 22.08.2012 - XII ZB 295/12

    Voraussetzungen einer zivilrechtlichen Unterbringung eines Betreuten

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - XII ZB 121/14
    (3) Gemäß § 1906 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BGB muss die ärztliche Zwangsmaßnahme erforderlich sein, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden des Betroffenen abzuwenden (vgl. zu diesem Tatbestandsmerkmal etwa Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 665/11 - FamRZ 2013, 289 Rn. 15 ff.; vom 22. August 2012 - XII ZB 295/12 - FamRZ 2012, 1705 Rn. 3 f. und vom 23. Juni 2010 - XII ZB 118/10 - FamRZ 2010, 1432 Rn. 10 f.; Dodegge NJW 2013, 1265, 1267 f. mwN).
  • BGH, 23.06.2010 - XII ZB 118/10

    Betreuung: Anforderungen an eine zulässige Unterbringung

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - XII ZB 121/14
    (3) Gemäß § 1906 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BGB muss die ärztliche Zwangsmaßnahme erforderlich sein, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden des Betroffenen abzuwenden (vgl. zu diesem Tatbestandsmerkmal etwa Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 665/11 - FamRZ 2013, 289 Rn. 15 ff.; vom 22. August 2012 - XII ZB 295/12 - FamRZ 2012, 1705 Rn. 3 f. und vom 23. Juni 2010 - XII ZB 118/10 - FamRZ 2010, 1432 Rn. 10 f.; Dodegge NJW 2013, 1265, 1267 f. mwN).
  • BGH, 05.12.2012 - XII ZB 665/11

    Betreuungssache: Erweiterung der Genehmigung der Unterbringung auf die

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - XII ZB 121/14
    (3) Gemäß § 1906 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BGB muss die ärztliche Zwangsmaßnahme erforderlich sein, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden des Betroffenen abzuwenden (vgl. zu diesem Tatbestandsmerkmal etwa Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 665/11 - FamRZ 2013, 289 Rn. 15 ff.; vom 22. August 2012 - XII ZB 295/12 - FamRZ 2012, 1705 Rn. 3 f. und vom 23. Juni 2010 - XII ZB 118/10 - FamRZ 2010, 1432 Rn. 10 f.; Dodegge NJW 2013, 1265, 1267 f. mwN).
  • BVerfG, 20.02.2013 - 2 BvR 228/12

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug -

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - XII ZB 121/14
    Bei der Ausgestaltung dieser Voraussetzungen hatte der Gesetzgeber im Blick, dass es sich bei einer solchen Zwangsbehandlung wegen des mit ihr verbundenen erheblichen Eingriffs in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, das auch das Recht auf Selbstbestimmung hinsichtlich der körperlichen Integrität schützt (Senatsbeschluss BGHZ 192, 337 = FamRZ 2012, 1366 Rn. 33; BVerfG FamRZ 2011, 1128 Rn. 39, 44 mwN und FamRZ 2013, 767 Rn. 49), nur um die ultima ratio handeln darf.
  • BGH, 01.07.2015 - XII ZB 89/15

    BGH hält Regelungen zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen für teilweise

    Vielmehr besteht dann in gleicher Weise die Möglichkeit der die Behandlung beabsichtigenden Ärzte, im Rahmen des Arzt-Patienten-Verhältnisses den Betroffenen von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen und seine auf Vertrauen gegründete Zustimmung zu erreichen (vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 201, 324 = FamRZ 2014, 1358 Rn. 15).
  • BGH, 17.01.2018 - XII ZB 398/17

    Unterbringungssache: Voraussetzung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung der

    Vielmehr wird durch den Beschlusstenor die Rechtmäßigkeit der ärztlichen Zwangsmaßnahme daran geknüpft, dass diese Vorgaben erfüllt sind (Senatsbeschlüsse vom 14. Januar 2015 - XII ZB 470/14 - FamRZ 2015, 573 Rn. 7 und BGHZ 201, 324 = FamRZ 2014, 1358 Rn. 22).
  • BGH, 15.01.2020 - XII ZB 381/19

    Zwangsbehandlung von Schizophrenie durch Elektrokrampftherapie im Regelfall nicht

    Zudem erfordert der mit einer Zwangsbehandlung regelmäßig verbundene schwerwiegende Grundrechtseingriff eine strikte Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Senatsbeschluss BGHZ 201, 324 = FamRZ 2014, 1358 Rn. 8, 10).

    Umgekehrt ist der natürliche Wille des Betreuten zu respektieren, wenn auch bei Unterbleiben der Behandlung keine wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind (Senatsbeschluss BGHZ 201, 324 = FamRZ 2014, 1358 Rn. 12 mwN).

    Eine solche kann etwa in einer alternativen Behandlungsmethode zu sehen sein, die nicht dem natürlichen Willen des Betreuten widerspricht und ebenfalls das mit der Zwangsbehandlung verfolgte Behandlungsziel herbeizuführen vermag, aber auch in sonstigen, die Behandlung entbehrlich machenden Maßnahmen (Senatsbeschluss BGHZ 201, 324 = FamRZ 2014, 1358 Rn. 13 mwN).

    Dem zu erwartenden Behandlungserfolg sind die mit der Behandlung verbundenen Neben- und Auswirkungen einschließlich der möglichen Komplikationen gegenüberzustellen und Nutzen und Beeinträchtigungen gegeneinander abzuwägen (Senatsbeschluss BGHZ 201, 324 = FamRZ 2014, 1358 Rn. 14 mwN).

  • BGH, 30.07.2014 - XII ZB 169/14

    Betreuungs- und Unterbringungssache: Voraussetzungen einer gerichtlichen

    Zu den Anforderungen an den Tatrichter betreffend Feststellung und Darlegung eines Versuchs, den Betroffenen von der Notwendigkeit einer ärztlichen Maßnahme zu überzeugen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014, XII ZB 121/14, juris).

    Dieser Versuch muss ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks durch eine überzeugungsfähige und -bereite Person unternommen worden sein, was das Gericht in jedem Einzelfall festzustellen und in seiner Entscheidung in nachprüfbarer Weise darzulegen hat (Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014 - XII ZB 121/14 - juris Rn. 15).

    Zu Zeitpunkt, äußerem Rahmen, Beteiligten, Umfang und Inhalt des Überzeugungsversuchs (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014 - XII ZB 121/14 - juris Rn. 18 ff.) lässt sich dem aber nichts entnehmen, so dass eine rechtliche Überprüfung, ob den Vorgaben des § 1906 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB genügt ist, nicht möglich ist.

    Dabei ist die Feststellung nach § 62 FamFG jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Verfahrensfehler so gravierend ist, dass die Entscheidung den Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung hat, der durch Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist, oder wenn eine Heilung des Verfahrensfehlers im Nachhinein nicht mehr möglich ist (Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014 - XII ZB 121/14 - juris Rn. 34 mwN).

    Es ist daher davon auszugehen, dass die angegriffenen Entscheidungen auch insoweit auf dem Verfahrensfehler beruhen (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014 - XII ZB 121/14 - juris Rn. 36).

    Sowohl eine freiheitsentziehende Maßnahme als auch die gerichtliche Genehmigung einer Zwangsbehandlung bedeuten stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinn des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014 - XII ZB 121/14 - juris Rn. 37).

  • LG Lübeck, 09.07.2014 - 7 T 398/14

    Betreuungssache: Voraussetzungen einer Genehmigung der Fortsetzung einer

    § 1906 Abs. 3 BGB gestattet eine ärztliche Zwangsmaßnahme nur dann, wenn sie im Rahmen einer zivilrechtlichen Unterbringung stattfinden (vgl. BGH v. 04.06.2014 - XII ZB 121/14; BT-Drucks. 17/11513, S. 1, 5, 6, 7).

    Dieser Versuch muss ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks durch eine überzeugungsfähige und -bereite Person unternommen worden sein, was das Gericht in jedem Einzelfall festzustellen und in seiner Entscheidung in nachprüfbarer Weise darzulegen hat (BGH v. 04.06.2014 - XII ZB 121/14).

    Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfordert, dass die Durchführung der ärztlichen Maßnahme gegen den natürlichen Willen des Betroffenen nicht vermieden werden kann, indem der Betroffene von ihrer Notwendigkeit überzeugt, so eine Änderung seines Willens herbeigeführt und eine Zwangsmaßnahme dadurch überflüssig wird (BGH v. 04.06.2014 - XII ZB 121/14).

    Um dies sicherzustellen, ist das Erfordernis des Überzeugungsversuchs in den Wortlaut der Regelung des § 1906 Abs. 3 S. 1 BGB und dort in der neuen Nr. 2 aufgenommen worden (BGH v. 04.06.2014 - XII ZB 121/14).

    Damit ist klargestellt, dass es sich bei dem Überzeugungsversuch um eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Wirksamkeit der Einwilligung durch den Betreuer handelt, der mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entscheidende Bedeutung zukommt (BGH v. 04.06.2014 - XII ZB 121/14).

    Die Ausgestaltung des Überzeugungsversuchs hängt stark vom jeweiligen Einzelfall mit dem Krankheits- oder Behinderungsbild des Betroffenen ab (BGH vom 04.06.2014 - XII ZB 121/14).

    Dies wird regelmäßig der ärztlich beratene Betreuer, kann aber gegebenenfalls auch ein behandelnder Arzt sein (BGH v. 04.06.2014 - XII ZB 121/14).

    In Betracht kommen für den Überzeugungsversuch zudem Vertrauenspersonen des Betroffenen aus seinem Angehörigen- und Freundeskreis (BGH v. 04.06.2014 - XII ZB 121/14).

  • BVerfG, 14.07.2015 - 2 BvR 1549/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Genehmigung einer vorläufigen

    Dieser Versuch muss ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks erfolgen (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 ; BTDrucks 17/12086, S. 1, 11) und durch eine überzeugungsfähige und -bereite Person unternommen werden, was das Gericht in jedem Einzelfall festzustellen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juli 2014 - XII ZB 169/14 - juris, Rn. 15 f. und vom 4. Juni 2014 - XII ZB 121/14 - juris, Rn. 15 f.).

    Wie genau sich dieser lediglich in einem Satz erwähnte Überzeugungsversuch der Ärzte hinsichtlich Zeitpunkt, äußerem Rahmen, Beteiligten, Umfang und Inhalt dargestellt hat und ob er den gesetzlichen Anforderungen entsprechend vorgenommen wurde (vgl. hierzu im Einzelnen BGH, Beschluss vom 4. Juni 2014 - XII ZB 121/14 - juris, Rn. 18 ff.), ist der ärztlichen Stellungnahme jedoch nicht zu entnehmen.

  • BGH, 18.10.2017 - XII ZB 195/17

    Unterbringungssache: Antrag des Verfahrenspflegers des Betreuten auf Feststellung

    In eine ärztliche Zwangsmaßnahme, also in die Behandlung gegen den natürlichen Willen des Betroffenen, konnte der Betreuer nach § 1906 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB aF (jetzt: § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB) nur einwilligen, wenn es dem Betroffenen krankheits- oder behinderungsbedingt an der Fähigkeit fehlte, die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu erkennen, oder wenn er trotz Vorliegens einer solchen Einsicht krankheits- oder behinderungsbedingt nicht nach dieser Einsicht handeln konnte (Senatsbeschluss BGHZ 201, 324 = FamRZ 2014, 1358 Rn. 10 f.).

    Unabhängig davon, ob solche jetzt tatsächlich noch möglich sind, ist dem Betroffenen die Verfahrensfortsetzung nicht zumutbar (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 201, 324 = FamRZ 2014, 1358 Rn. 36).

    Die gerichtliche Genehmigung der Einwilligung in eine Zwangsbehandlung bedeutet stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 201, 324 = FamRZ 2014, 1358 Rn. 37).

  • BGH, 02.09.2015 - XII ZB 226/15

    Genehmigungsverfahren für eine ärztliche Zwangsbehandlung des Betreuten:

    Zu den Voraussetzungen der Genehmigung der Einwilligung in eine ärztliche Zwangsbehandlung (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 14. Januar 2015, XII ZB 470/14, FamRZ 2015, 573; vom 30. Juli 2014, XII ZB 169/14, FamRZ 2014, 1694 und vom 4. Juni 2014, XII ZB 121/14, BGHZ 201, 324 = FamRZ 2014, 1358).

    Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch im Fall der hier aufgrund Zeitablaufs eingetretenen Erledigung aus § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG (Senatsbeschluss BGHZ 201, 324 = FamRZ 2014, 1358 Rn. 4 mwN).

    Vielmehr wird durch den Beschlusstenor die Rechtmäßigkeit der ärztlichen Zwangsmaßnahme unabhängig von aus dem zivilrechtlichen Behandlungsvertrag folgenden Pflichten daran geknüpft, dass diese Vorgaben erfüllt sind (Senatsbeschlüsse vom 14. Januar 2015 - XII ZB 470/14 - FamRZ 2015, 573 Rn. 7 und BGHZ 201, 324 = FamRZ 2014, 1358 Rn. 22).

    Dieser Versuch muss ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks durch eine überzeugungsfähige und -bereite Person unternommen worden sein, was das Gericht in jedem Einzelfall festzustellen und in seiner Entscheidung in nachprüfbarer Weise darzulegen hat (Senatsbeschlüsse vom 30. Juli 2014 - XII ZB 169/14 - FamRZ 2014, 1694 Rn. 15 und BGHZ 201, 324 = FamRZ 2014, 1358 Rn. 15; BVerfG Beschluss vom 14. Juli 2015 - 2 BvR 1549/14 - juris Rn. 31).

  • BGH, 14.01.2015 - XII ZB 470/14

    Unterbringungssache: Notwendiger Inhalt der Beschlussformel bei der Genehmigung

    Enthält bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung die Beschlussformel keine Angaben zur Durchführung und Dokumentation dieser Maßnahme in der Verantwortung eines Arztes, ist die Anordnung insgesamt gesetzeswidrig und wird der untergebrachte Betroffene in seinen Rechten verletzt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014, XII ZB 121/14, FamRZ 2014, 1358).

    Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch im Fall der hier aufgrund Zeitablaufs eingetretenen Erledigung aus § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG (Senatsbeschlüsse vom 4. Juni 2014 - XII ZB 121/14 - FamRZ 2014, 1358 Rn. 4 und vom 29. Januar 2014 - XII ZB 330/13 - FamRZ 2014, 649 Rn. 7).

    Die Entscheidungen von Amts- und Landgericht zur ärztlichen Zwangsmaßnahme haben die Betroffene in ihren Rechten verletzt, was nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 FamFG (Senatsbeschlüsse vom 4. Juni 2014 - XII ZB 121/14 - FamRZ 2014, 1358 Rn. 5 und vom 29. Januar 2014 - XII ZB 330/13 - FamRZ 2014, 649 Rn. 8) festzustellen ist.

    Vielmehr wird durch den Beschlusstenor die Rechtmäßigkeit der ärztlichen Zwangsmaßnahme unabhängig von aus dem zivilrechtlichen Behandlungsvertrag folgenden Pflichten daran geknüpft, dass diese Vorgaben erfüllt sind (Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014 - XII ZB 121/14 - FamRZ 2014, 1358 Rn. 22; vgl. auch Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 323 Rn. 8).

  • BGH, 13.05.2020 - XII ZB 541/19

    Erforderlichkeit der persönlichen Anhörung des Betroffenen vor Genehmigung einer

    Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch im Fall der hier aufgrund Zeitablaufs teilweise eingetretenen Erledigung aus § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG (Senatsbeschlüsse BGHZ 201, 324 = FamRZ 2014, 1358 Rn. 4 mwN und vom 1. Juni 2016 - XII ZB 23/16 - FamRZ 2016, 1354 Rn. 7).
  • LG Lübeck, 23.07.2014 - 7 T 19/14

    Betreuung: Ärztliche Zwangsmaßnahme nur im Rahmen der Unterbringung in einem

  • BGH, 08.07.2015 - XII ZB 600/14

    Unterbringungssache: Genehmigung der Zwangsmedikation eines untergebrachten

  • OLG Hamm, 24.09.2019 - 1 Vollz (Ws) 415/19

    Maßregelvollzug; medizinische Zwangsbehandlung zur Erreichung der

  • BGH, 10.09.2014 - XII ZB 305/14

    Betreuungssache: Betreuerbestellung zur Gesundheitssorge entgegen den Willen des

  • BGH, 01.06.2016 - XII ZB 23/16

    Rechtsbeschwerde bei Unterbringung einer Betreuten zum Zweck der zwangsweisen

  • BGH, 20.08.2014 - XII ZB 205/14

    Hauptsacheerledigung im Betreuungsverfahren: Antrag einer beschwerdeführenden

  • OLG Hamm, 03.12.2018 - 1 Vollz (Ws) 311/18

    Verfassungsmäßigkeit der landesrechtlichen Vorschriften zur medizinischen

  • AG Brandenburg, 07.12.2016 - 97 XIV 216/16

    Zum Verhältnis öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Unterbringung und zur

  • LG Saarbrücken, 07.12.2015 - 5 T 382/15

    Betreuungsverfahren: Gerichtliche Genehmigung einer medizinischen

  • KG, 30.06.2021 - 5 Ws 66/21

    Anforderungen an die Zwangsbehandlung nach § 57 PsychKG BE und deren gerichtliche

  • LG Heidelberg, 29.07.2019 - 2 T 35/19

    Betreuung: Genehmigung einer Einwilligung in eine Zwangsbehandlung mittels einer

  • LG Freiburg, 03.03.2021 - 4 T 39/21

    Amtsermittlungspflicht hinsichtlich der Voraussetzungen der Zwangsbehandlung

  • LG Ansbach, 25.07.2022 - 4 T 631/22

    Unterbringung und Zwangsmedikation bei Selbstgefährdung aufgrund psychischer

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