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   BGH, 26.01.2022 - XII ZB 127/19   

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https://dejure.org/2022,3931
BGH, 26.01.2022 - XII ZB 127/19 (https://dejure.org/2022,3931)
BGH, Entscheidung vom 26.01.2022 - XII ZB 127/19 (https://dejure.org/2022,3931)
BGH, Entscheidung vom 26. Januar 2022 - XII ZB 127/19 (https://dejure.org/2022,3931)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 1 TSG, § ... 7 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 TSG, § 51 Abs. 1 PStG, § 70 Abs. 1 FamFG, § 48 PStG, §§ 5 Abs. 3, 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 TSG, § 7 Abs. 1 Nr. 1 TSG, § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 3 TSG, § 11 TSG, § 48 Abs. 1 PStV, Art. 3 GG, § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG, § 7 TSG, §§ 8 ff. TSG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK, § 59 PStG

  • Wolters Kluwer

    Einzutragende Vornamen des gebärenden Elternteils bei Geburt durch einen Frau-zu-Mann-Transsexuellen im Fall der bloßen Vornamensänderung des gebärenden Elternteils im Geburtenregister; Elternbezeichnung in der Geburtsurkunde in diesem Fall

  • rewis.io
  • familienrecht-deutschland.de PDF

    TSG § 5; PStG § 21; GG Art. 1, Art. 2
    Personenstandsrecht; Eintragung in das Geburtenregister; einzutragender Vorname des gebärenden Elternteils bei Geburt durch einen Frau-zu-Mann-Transsexuellen im Fall der bloßen Vornamensänderung.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einzutragende Vornamen des gebärenden Elternteils bei Geburt durch einen Frau-zu-Mann-Transsexuellen im Fall der bloßen Vornamensänderung des gebärenden Elternteils im Geburtenregister; Elternbezeichnung in der Geburtsurkunde in diesem Fall

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Personenstandsfragen Transsexueller: Kein Recht auf Bezeichnung als "Eltern" statt "Mutter"

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Geburtenregister und der Frau-zu-Mann-Transsexuelle als Elternteil

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Namenseintragung eines Frau-zu-Mann-Transsexuellen

  • jurios.de (Kurzinformation)

    Kein Recht auf Bezeichnung als "Eltern" statt "Mutter" in der Geburtsurkunde

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 1531
  • MDR 2022, 643
  • FamRZ 2022, 701
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 06.09.2017 - XII ZB 660/14

    Frau-zu-Mann-Transsexueller gilt rechtlich als Mutter eines von ihm geborenen

    Auszug aus BGH, 26.01.2022 - XII ZB 127/19
    Zu den im Geburtenregister einzutragenden Vornamen des gebärenden Elternteils bei Geburt durch einen Frau-zu-Mann-Transsexuellen im Fall der bloßen Vornamensänderung des gebärenden Elternteils und zur Elternbezeichnung in der Geburtsurkunde in diesem Fall (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. September 2017 - XII ZB 660/14, BGHZ 215, 318 = FamRZ 2017, 1855).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass ein Frau-zu-Mann-Transsexueller, der nach der Geschlechtsänderung ein Kind geboren hat, im Geburtseintrag des Kindes und in den aus dem Geburtenregister erstellten Geburtsurkunden - sofern dort Angaben zu den Eltern aufzunehmen sind - als "Mutter" und nach § 5 Abs. 3 TSG mit seinen früher geführten weiblichen Vornamen einzutragen ist (Senatsbeschluss BGHZ 215, 318 = FamRZ 2017, 1855).

    Er hat zu der Frage bereits dahingehend Stellung genommen, dass der transsexuelle Elternteil durch den Inhalt der vom Gesetz angeordneten Registereintragung nicht in seinen Grundrechten, insbesondere nicht in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 1 Abs. 1 GG), verletzt wird (Senatsbeschluss BGHZ 215, 318 = FamRZ 2017, 1855 Rn. 34 ff.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 29. November 2017 - XII ZB 459/16 - FamRZ 2018, 290 Rn. 14 ff. mwN).

    Denn es überwiegen insoweit die schützenswerten Interessen an der Vollständigkeit und Richtigkeit der mit besonderer Beweisfunktion versehenen Eintragungen in die Personenstandsregister das Interesse, sich der Gefahr einer Aufdeckung der Transsexualität auszusetzen (Senatsbeschluss BGHZ 215, 318 = FamRZ 2017, 1855 Rn. 38 ff. und nachfolgend BVerfG Beschluss vom 15. Mai 2018 - 1 BvR 2831/17 - juris; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 229, 374 = FamRZ 2021, 1387 Rn. 8 ff. zur Ausstellung einer Eheurkunde).

    Diesen Ermessensspielraum hat Deutschland nicht überschritten, indem die Zuordnung eines von einer transsexuellen Person nach der rechtlichen Geschlechtsänderung geborenen oder gezeugten Kindes entweder als "Vater" oder als "Mutter" an die Fortpflanzungsfunktion und nicht an das rechtlich zugewiesene geänderte Geschlecht des transsexuellen Elternteils angeknüpft wird (Senatsbeschluss BGHZ 215, 318 = FamRZ 2017, 1855 Rn. 45; vgl. auch Court of Appeal of England and Wales Entscheidung vom 29. April 2020 - [2020] EWCA Civ 559 Rn. 74 ff.).

    Denn eine solche wäre gemessen an den Vorgaben für den Registereintrag unrichtig (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 215, 318 = FamRZ 2017, 1855 Rn. 21).

  • KG, 14.02.2019 - 1 W 102/18

    Personenstandssache: Eintragung der Änderung des Vornamens einer transsexuellen

    Auszug aus BGH, 26.01.2022 - XII ZB 127/19
    Das Beschwerdegericht hat seine in FamRZ 2019, 1177 veröffentlichte Entscheidung damit begründet, die eingetragenen Vornamen seien nicht nach § 48 PStG zu ersetzen, weil der Geburtsregistereintrag nicht unrichtig sei.
  • BVerfG, 15.05.2018 - 1 BvR 2831/17

    Nichtannahmebeschluss ohne Begründung

    Auszug aus BGH, 26.01.2022 - XII ZB 127/19
    Denn es überwiegen insoweit die schützenswerten Interessen an der Vollständigkeit und Richtigkeit der mit besonderer Beweisfunktion versehenen Eintragungen in die Personenstandsregister das Interesse, sich der Gefahr einer Aufdeckung der Transsexualität auszusetzen (Senatsbeschluss BGHZ 215, 318 = FamRZ 2017, 1855 Rn. 38 ff. und nachfolgend BVerfG Beschluss vom 15. Mai 2018 - 1 BvR 2831/17 - juris; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 229, 374 = FamRZ 2021, 1387 Rn. 8 ff. zur Ausstellung einer Eheurkunde).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.03.2017 - 11 S 383/17

    Familiäre Lebensgemeinschaft durch begleiteten Umgang

    Auszug aus BGH, 26.01.2022 - XII ZB 127/19
    Auch einen Verstoß gegen den aus Art. 8 EMRK hergeleiteten Anspruch transsexueller Personen auf Verwirklichung der rechtlichen Anerkennung ihrer selbstempfundenen geschlechtlichen Identität hat der Senat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und das von diesem den Staaten grundsätzlich eingeräumte weite Ermessen verneint (vgl. auch EGMR FamRZ 2017, 936).
  • BGH, 05.05.2021 - XII ZB 189/20

    Änderung des Vornamens einer transsexuelle Person nach der Eheschließung auf der

    Auszug aus BGH, 26.01.2022 - XII ZB 127/19
    Denn es überwiegen insoweit die schützenswerten Interessen an der Vollständigkeit und Richtigkeit der mit besonderer Beweisfunktion versehenen Eintragungen in die Personenstandsregister das Interesse, sich der Gefahr einer Aufdeckung der Transsexualität auszusetzen (Senatsbeschluss BGHZ 215, 318 = FamRZ 2017, 1855 Rn. 38 ff. und nachfolgend BVerfG Beschluss vom 15. Mai 2018 - 1 BvR 2831/17 - juris; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 229, 374 = FamRZ 2021, 1387 Rn. 8 ff. zur Ausstellung einer Eheurkunde).
  • BGH, 29.11.2017 - XII ZB 459/16

    Mann-zu-Frau-Transsexuelle kann hinsichtlich eines mit ihrem Samen gezeugten

    Auszug aus BGH, 26.01.2022 - XII ZB 127/19
    Er hat zu der Frage bereits dahingehend Stellung genommen, dass der transsexuelle Elternteil durch den Inhalt der vom Gesetz angeordneten Registereintragung nicht in seinen Grundrechten, insbesondere nicht in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 1 Abs. 1 GG), verletzt wird (Senatsbeschluss BGHZ 215, 318 = FamRZ 2017, 1855 Rn. 34 ff.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 29. November 2017 - XII ZB 459/16 - FamRZ 2018, 290 Rn. 14 ff. mwN).
  • OLG Celle, 24.08.2022 - 14 U 22/22

    Schmerzens- bzw. Hinterbliebenengeld aus einem Verkehrsunfall; Voraussetzungen

    Die unterschiedliche dogmatische Herleitung könnte daher dafür sprechen, dass zusätzlich zum Ersatz der Körper- und Gesundheitsschädigung ein darüber hinausgehender Ersatz für den "Gefühlsschaden" zu gewähren ist, der im Rahmen des Schockschadensersatzes gerade nicht auszugleichen ist (entsprechend gegen eine Anrechnung, Eichelberger, NJW 2022, 1531, 1531 und ders., differenzierend, in: BeckOGK, 01.06.2022, § 844 BGB, Rn. 226 f., beck-online; anders hingegen: Fellner, MDR 2022, 535, 537).
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