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   BGH, 20.02.2019 - XII ZB 130/16   

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BGH, 20.02.2019 - XII ZB 130/16 (https://dejure.org/2019,10358)
BGH, Entscheidung vom 20.02.2019 - XII ZB 130/16 (https://dejure.org/2019,10358)
BGH, Entscheidung vom 20. Februar 2019 - XII ZB 130/16 (https://dejure.org/2019,10358)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 48 S 1 BGBEG, Art 21 AEUV, § 1617 BGB
    Wahl eines im EU-Ausland registrierten Namens für ein Kind nicht verheirateter Eltern: Voraussetzungen des Namenswahlrechts; Erstreckung des Wahlrechts auf rechtswidrig registrierte Namen; Zulässigkeit der Nachprüfung der Rechtmäßigkeit des Namenserwerbs

  • IWW

    Art. 48 EGBGB, § 70 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 FamFG, § 36 Abs. 1 Satz 1 PStG, § 1617 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 48 Satz 1 Halbs. 1 EGBGB, Art. 10 Abs. 1 EGBGB, Art. 48 Satz 1 EGBGB, Art. 21 AEUV

  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Wahl eines im EU-Ausland registrierten Namens für ein Kind nicht verheirateter Eltern: Voraussetzungen des Namenswahlrechts; Erstreckung des Wahlrechts auf rechtswidrig registrierte Namen; Zulässigkeit der Nachprüfung der Rechtmäßigkeit des Namenserwerbs

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGBGB Art. 48 ; AEUV Art. 21
    Rechtsstreit um die Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt und die Wirksamkeit einer Namenswahlerklärung gemäß Art. 48 EGBGB ; Rechtswidrige Wahl eines Kindesdoppelnamens

  • rechtsportal.de

    EGBGB Art. 48 ; AEUV Art. 21

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der im EU-Ausland angenommene Doppelname

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Namenswahl: Doppelname für ein Kind

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Registrierung eines Doppelnamens für ein Kind

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Wirksamkeit einer rechtswidrigen Wahl eines Kindesdoppelnamens

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 2313
  • MDR 2019, 809
  • FamRZ 2019, 967
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2010 - C-208/09

    Sayn-Wittgenstein - Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit und freier Aufenthalt in

    Auszug aus BGH, 20.02.2019 - XII ZB 130/16
    Dies legen insbesondere die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache "Sayn-Wittgenstein" (EuGH Urteil vom 22. Dezember 2010 - Rs. C-208/09 - FamRZ 2011, 1486, Sayn-Wittgenstein) nahe.

    Der Europäische Gerichtshof ging darauf aber nicht weiter ein, weil er den Anknüpfungspunkt für die Beeinträchtigung der Unionsbürgerfreizügigkeit darin sah, dass die Betroffene den im Zusammenhang mit der Adoption durch das Gericht bestimmten Namen in Deutschland fünfzehn Jahre lang unbeanstandet geführt und der Name in dieser Zeit "viele förmliche Spuren im öffentlichen wie auch im privaten Bereich" hinterlassen habe, wobei beispielhaft die Erteilung einer Fahrerlaubnis, die Führung von Sozialversicherungskonten, die Eintragung eines Unternehmens im Handelsregister und das Bestehen von Bankverbindungen und Versicherungsverhältnissen genannt wurden (vgl. EuGH Urteil vom 22. Dezember 2010 - Rs. C-208/09 - FamRZ 2011, 1486 Rn. 62 f., Sayn-Wittgenstein).

    (1) Es ist evident, dass die Führung eines Namens, der im Ursprungsstaat unter Verstoß gegen materielles Namensrecht gebildet worden ist, auch aus unionsprimärrechtlicher Perspektive nicht den gleichen Vertrauensschutz beanspruchen kann wie die Führung eines rechtmäßig bestimmten Namens (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 14. Oktober 2010 in der Rechtssache C-208/09 - Sayn-Wittgenstein, juris Rn. 55 ff.).

    In die einzelfallbezogene Abwägung, ob ein schutzwürdiges Vertrauen entstanden ist, sind insbesondere der Zeitablauf und das Ausmaß der unvermeidbaren Nachteile einzubeziehen, die sich für den Betroffenen aus der Berichtigung der materiell unrichtigen Eintragung in das Personenstandsregister ergeben würden (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 14. Oktober 2010 in der Rechtssache C-208/09 - Sayn-Wittgenstein, juris Rn. 57).

  • EuGH, 08.06.2017 - C-541/15

    Freitag - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 21 AEUV -

    Auszug aus BGH, 20.02.2019 - XII ZB 130/16
    Eindeutig äußerte sich der Europäische Gerichtshof demgegenüber in der Rechtssache "Freitag", in der er sich mit der Frage befasste, ob das Unionsrecht eine unmittelbare Anerkennung und Eintragung des im EU-Ausland erworbenen Namens im Anerkennungsstaat verlange oder ob es den europarechtlichen Vorgaben genüge, wenn das nationale Recht des Anerkennungsstaats die Möglichkeit vorsieht, die hinkende Namensführung durch ein behördliches Namensänderungsverfahren zu beseitigen (EuGH Urteil vom 8. Juni 2017 - Rs. C-541/15 - FamRZ 2017, 1175, Freitag).

    In seiner Entscheidung betonte der Europäische Gerichtshof sowohl im Rahmen der Umdeutung der Vorlagefrage als auch in den weiteren Entscheidungsgründen ausdrücklich, dass sich die unionsrechtliche Pflicht der Mitgliedstaaten darauf beziehe, einen im Ursprungsstaat "rechtmäßig erworbenen" (legally acquired) Familiennamen anzuerkennen und in den Personenstandsregistern umzuschreiben (vgl. EuGH Urteil vom 8. Juni 2017 - Rs. C-541/15 - FamRZ 2017, 1175 Rn. 30, 39, Freitag).

    Das deutsche Recht bietet mit dem öffentlich-rechtlichen Namensänderungsverfahren nach dem Namensänderungsgesetz (NÄG) dazu eine weitere Möglichkeit, die der Europäische Gerichtshof - bei Wahrung der Prinzipien der Äquivalenz und der Effektivität - offensichtlich als ausreichend ansieht (vgl. EuGH Urteil vom 8. Juni 2017 - Rs. C-541/15, FamRZ 2017, 1175 Rn. 40 ff. - Freitag).

    Die von den Rechtsbeschwerden aufgeworfene Frage, ob die Anerkennung eines im EU-Ausland registrierten Namens von einer materiellrechtlichen Nachprüfung unabhängig zu erfolgen hat, sieht der Senat durch die - nach Eingang der Rechtsbeschwerdebegründungen ergangene - Entscheidung in der Rechtssache "Freitag" (EuGH Urteil vom 8. Juni 2017 - Rs. C-541/15 - FamRZ 2017, 1175, Freitag) als geklärt an.

  • EuGH, 22.12.2010 - C-208/09

    Ein Mitgliedstaat darf es aus Erwägungen der öffentlichen Ordnung ablehnen, den

    Auszug aus BGH, 20.02.2019 - XII ZB 130/16
    Dies legen insbesondere die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache "Sayn-Wittgenstein" (EuGH Urteil vom 22. Dezember 2010 - Rs. C-208/09 - FamRZ 2011, 1486, Sayn-Wittgenstein) nahe.

    Der Europäische Gerichtshof ging darauf aber nicht weiter ein, weil er den Anknüpfungspunkt für die Beeinträchtigung der Unionsbürgerfreizügigkeit darin sah, dass die Betroffene den im Zusammenhang mit der Adoption durch das Gericht bestimmten Namen in Deutschland fünfzehn Jahre lang unbeanstandet geführt und der Name in dieser Zeit "viele förmliche Spuren im öffentlichen wie auch im privaten Bereich" hinterlassen habe, wobei beispielhaft die Erteilung einer Fahrerlaubnis, die Führung von Sozialversicherungskonten, die Eintragung eines Unternehmens im Handelsregister und das Bestehen von Bankverbindungen und Versicherungsverhältnissen genannt wurden (vgl. EuGH Urteil vom 22. Dezember 2010 - Rs. C-208/09 - FamRZ 2011, 1486 Rn. 62 f., Sayn-Wittgenstein).

  • EuGH, 14.10.2008 - C-353/06

    DEUTSCHLAND KANN SEINEN STAATSBÜRGERN NICHT DIE ANERKENNUNG DES NACHNAMENS

    Auszug aus BGH, 20.02.2019 - XII ZB 130/16
    (2) Die Einführung des Art. 48 EGBGB ist unmittelbar durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache "Grunkin und Paul" veranlasst worden, welches den Fall einer kollisionsrechtlich bedingten Namensspaltung beim Geburtsnamen für ein in Dänemark lebendes Kind deutscher Staatsangehörigkeit zum Gegenstand hatte (vgl. EuGH Urteil vom 14. Oktober 2008 - Rs. C-353/06 - FamRZ 2008, 2089 - Grunkin/Paul).

    In den Rechtssachen "Grunkin und Paul" (EuGH Urteil vom 14. Oktober 2008 - Rs. C-353/06 - FamRZ 2008, 2089 - Grunkin/Paul) und "Bogendorff von Wolffersdorff" (EuGH Urteil vom 2. Juni 2016 - Rs. C-438/14, FamRZ 2016, 1239 - Bogendorff von Wolffersdorff) war es von vornherein nicht zweifelhaft, dass die im EU-Ausland registrierten Namen der Betroffenen, um deren Anerkennung durch Deutschland gestritten wurde, aus Sicht der ausländischen Mitgliedstaaten (Dänemark bzw. Vereinigtes Königreich) rechtmäßig erworben bzw. geändert worden waren.

  • BVerfG, 11.04.2001 - 1 BvR 1646/97

    Namensrecht und Vertrauensschutz

    Auszug aus BGH, 20.02.2019 - XII ZB 130/16
    Dieser Vertrauenstatbestand ist gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Richtigkeit von Eintragungen in Personenstandsregister abzuwägen (BVerfG NJWE-FER 2001, 193, 194).
  • EuGH, 02.06.2016 - C-438/14

    Ein Nachname, der mehrere Adelsbestandteile enthält und von einem Deutschen in

    Auszug aus BGH, 20.02.2019 - XII ZB 130/16
    In den Rechtssachen "Grunkin und Paul" (EuGH Urteil vom 14. Oktober 2008 - Rs. C-353/06 - FamRZ 2008, 2089 - Grunkin/Paul) und "Bogendorff von Wolffersdorff" (EuGH Urteil vom 2. Juni 2016 - Rs. C-438/14, FamRZ 2016, 1239 - Bogendorff von Wolffersdorff) war es von vornherein nicht zweifelhaft, dass die im EU-Ausland registrierten Namen der Betroffenen, um deren Anerkennung durch Deutschland gestritten wurde, aus Sicht der ausländischen Mitgliedstaaten (Dänemark bzw. Vereinigtes Königreich) rechtmäßig erworben bzw. geändert worden waren.
  • BGH, 04.07.2013 - V ZB 197/12

    Freiwillige Gerichtsbarkeit: Begründung von Revision oder Rechtsbeschwerde mit

    Auszug aus BGH, 20.02.2019 - XII ZB 130/16
    Im Übrigen müsste eine unzureichende oder fehlerhafte Ermittlung des ausländischen Rechts mit einer ordnungsgemäßen Verfahrensrüge geltend gemacht werden (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Mai 2017 - XII ZB 337/15 - FamRZ 2017, 1209 Rn. 13; BGHZ 198, 14 = NJW 2013, 3656 Rn. 14, 24 ff.).
  • KG, 19.01.2016 - 1 W 460/15

    Auslandsgeburt: Eintragung eines von einem französischen städtischen Bediensteten

    Auszug aus BGH, 20.02.2019 - XII ZB 130/16
    Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner in FamRZ 2016, 1280 veröffentlichten Entscheidung das Folgende ausgeführt:.
  • BGH, 26.04.2017 - XII ZB 177/16

    Internationales Privatrecht: Wählbarkeit eines dem deutschen Recht unbekannten

    Auszug aus BGH, 20.02.2019 - XII ZB 130/16
    b) Der Senat hat bislang offengelassen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen sich das Wahlrecht gemäß Art. 48 EGBGB auch auf "rechtswidrig" registrierte Namen erstrecken kann (vgl. Senatsbeschluss vom 26. April 2017 - XII ZB 177/16 - FamRZ 2017, 1179 Rn. 22).
  • BGH, 24.05.2017 - XII ZB 337/15

    Personenstandsverfahren: Ermittlung ausländischen Rechts durch den Tatrichter;

    Auszug aus BGH, 20.02.2019 - XII ZB 130/16
    Im Übrigen müsste eine unzureichende oder fehlerhafte Ermittlung des ausländischen Rechts mit einer ordnungsgemäßen Verfahrensrüge geltend gemacht werden (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Mai 2017 - XII ZB 337/15 - FamRZ 2017, 1209 Rn. 13; BGHZ 198, 14 = NJW 2013, 3656 Rn. 14, 24 ff.).
  • BGH, 14.11.2018 - XII ZB 292/15

    Namensänderung mit Adelsbezeichnung nach englischem Recht (deed poll)

  • BGH, 13.11.2019 - XII ZB 118/17

    Namensführung eines Kindes: Bindungswirkung der elterlichen Namensbestimmung für

    Aufseiten des Namensträgers ist bei dieser Abwägung insbesondere zu berücksichtigen, ob sich im Vertrauen auf die Beständigkeit der Namensführung bereits eine schutzwürdige soziale Identität mit dem bislang geführten Namen bilden konnte (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Februar 2019 - XII ZB 130/16 - FamRZ 2019, 967 Rn. 39).
  • BGH, 27.05.2020 - XII ZB 54/18

    Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Volljährigenadoption

    Sofern sich unter dem von dem Antragsteller durch die Auslandsadoption erworbenen und im Inland über längere Zeit geführten Namen eine schutzwürdige soziale Identität gebildet haben sollte und ein entsprechender Vertrauenstatbestand vorliegt, kann berechtigten persönlichkeitsrechtlichen Belangen (Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 1 GG) in personenstandsrechtlichen Verfahren Rechnung getragen werden (vgl. BVerfG NJWE-FER 2001, 193, 194; vgl. auch Senatsbeschluss vom 20. Februar 2019 - XII ZB 130/16 - FamRZ 2019, 967 Rn. 38).
  • BGH, 19.10.2022 - XII ZB 425/21

    Zweifelsvorlage des Standesamtes betreffend Beurkundung einer Namenswahlerklärung

    Eine analoge Anwendung von Art. 48 EGBGB auf Sachverhalte, in denen ein deutsch-ausländischer Doppelstaater den nach dem Recht des EU-ausländischen Heimatstaats gebildeten Namen nicht während eines gewöhnlichen Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat erworben hat, ist nicht möglich (Fortführung BGH, Beschluss vom 20. Februar 2019 - XII ZB 130/16, FamRZ 2019, 967 und BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - XII ZB 60/18, FamRZ 2022, 421).

    Wenn es angesichts des vom Gesetzgeber bewusst begrenzten Anwendungsbereichs der Norm nicht planwidrig ist, dass andere Konstellationen hinkender Namensführungen deutsch-ausländischer Doppelstaater innerhalb der Europäischen Union von ihr nicht erfasst werden, ist die Vorschrift schon deshalb einer Analogie grundsätzlich nicht zugänglich (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 20. Februar 2019 - XII ZB 130/16 - FamRZ 2019, 967 Rn. 34 und vom 8. Dezember 2021 - XII ZB 60/18 - FamRZ 2022, 421 Rn. 37).

  • BGH, 08.12.2021 - XII ZB 60/18

    Personenstandsverfahren über die Erteilung einer Bescheinigung über die

    Der Betroffene hat seinen nach bulgarischem Recht gebildeten Namen nicht während eines gewöhnlichen Aufenthalts in Bulgarien erworben, und Art. 48 EGBGB ist angesichts seines bewusst eng begrenzten Anwendungsbereichs (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Februar 2019 - XII ZB 130/16 - FamRZ 2019, 967 Rn. 34) in Bezug auf reine "Garcia Avello"-Fälle auch keiner entsprechenden Anwendung zugänglich.
  • BGH, 03.02.2021 - XII ZB 391/19

    Beurkundung einer Namenserklärung im Fall des urkundlich nicht nachgewiesenen

    Welcher Name vom Namensträger tatsächlich geführt wird, ist dagegen unerheblich (MünchKommBGB/v. Sachsen Gessaphe 8. Aufl. § 1617 Rn. 18 ; BeckOGK/Kienemund [Stand: 11. November 2020] § 1617 BGB Rn. 33; Staudinger/Lugani BGB [2020] § 1617 Rn. 22; vgl. Senatsbeschluss vom 20. Februar 2019 - XII ZB 130/16 - FamRZ 2019, 967 Rn. 23 ff. zu Art. 48 EGBGB).
  • BGH, 22.03.2023 - XII ZB 105/22

    Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch ein Kind aufgrund Anerkennung der

    Es ist aber nicht zu erkennen, dass sich bei dem hier betroffenen Kleinkind in dem Zeitraum von zehn Monaten seit seiner Geburt bis zur Eintragung seines Geburtsnamens im Geburtenregister eine schutzwürdige soziale Identität mit dem geführten Doppelnamen bilden konnte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Februar 2019 - XII ZB 130/16 - FamRZ 2019, 967 Rn. 39 und vom 13. November 2019 - XII ZB 118/17 - FamRZ 2020, 331 Rn. 31 ff.).
  • BGH, 21.09.2022 - XII ZB 504/21

    Bindungswirkung der Bestimmung über den Geburtsnamen eines Kindes für früher

    Aufseiten des Namensträgers ist bei dieser Abwägung insbesondere zu berücksichtigen, ob sich im Vertrauen auf die Beständigkeit der Namensführung bereits eine schutzwürdige soziale Identität mit dem bislang geführten Namen bilden konnte (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Februar 2019 - XII ZB 130/16 - FamRZ 2019, 967 Rn. 39).
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