Rechtsprechung
   BGH, 14.03.2007 - XII ZB 148/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,1588
BGH, 14.03.2007 - XII ZB 148/03 (https://dejure.org/2007,1588)
BGH, Entscheidung vom 14.03.2007 - XII ZB 148/03 (https://dejure.org/2007,1588)
BGH, Entscheidung vom 14. März 2007 - XII ZB 148/03 (https://dejure.org/2007,1588)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,1588) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vergütungsanspruch eines Vereins bei Ausübung der Personensorge durch dessen Mitarbeiter (Vereinsbetreuer); Vergütung von Tätigkeiten im Rahmen von Vormundschaften oder Pflegschaften durch Vereine; Subventionierung von Betreuungsvereinen für die von ihnen wahrzunehmenden ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Pflegschaftsrecht, Vergütungsanspruch, Tätigkeit eine Mitarbeiters des Vereins

  • Judicialis

    BGB § 1836 Abs. 3; ; BGB § 1915 Abs. 1; ; FGG § 67 a Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1836 Abs. 3 § 1915 Abs. 1; FGG § 67 a Abs. 4
    Vergütung der Tätigkeit eines Mitarbeiters eines Vereins als Pfleger

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Als Mitarbeiter des Vereins zum Pfleger bestellt!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vergütung für Verfahrenspflegschaften auch bei zum Vormund oder Pfleger bestelltem Verein

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 937
  • MDR 2007, 888
  • FGPrax 2007, 219 (Ls.)
  • FamRZ 2007, 900
  • Rpfleger 2007, 393
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Köln, 15.12.2000 - 16 Wx 113/00

    Vergütung eines Betreuungsvereins für die Tätigkeit eines bei ihm angestellten

    Auszug aus BGH, 14.03.2007 - XII ZB 148/03
    Das Bayerische Oberste Landesgericht sieht sich an einer Zurückweisung der weiteren Beschwerde aber durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Dezember 2000 (veröffentlicht in FamRZ 2001, 1400) gehindert.
  • BVerfG, 11.11.1999 - 1 BvR 122/94

    Im Hinblick auf BtÄndG kein besonders schwerer Nachteil durch Versagung einer

    Auszug aus BGH, 14.03.2007 - XII ZB 148/03
    Allerdings hat sich mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. November 1999 (FamRZ 2000, 414) die Rechtslage für die Vergütung von Tätigkeiten im Rahmen von Vormundschaften oder Pflegschaften durch Vereine grundlegend gewandelt.
  • BGH, 25.05.2011 - XII ZB 625/10

    Vormundschaft über Minderjährige: Vergütungs- und Aufwendungsersatzanspruch des

    Wird ein Verein gemäß § 1791a BGB selbst zum Vormund bestellt, kann er gemäß § 1836 Abs. 3 BGB keine Vergütung und keinen Aufwendungsersatz verlangen (Änderung der Senatsrechtsprechung, Beschluss vom 14. März 2007, XII ZB 148/03, FamRZ 2007, 900).

    Wird der Mitarbeiter eines Vereins, der gemäß § 1791 a BGB iVm § 54 Abs. 1 SGB VIII zur Übernahme von Vormundschaften geeignet ist, zum Vormund bestellt und ist er im Verein ausschließlich oder teilweise als solcher tätig (§ 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB analog), kann der Verein in entsprechender Anwendung von § 7 VBVG eine Vergütung und Aufwendungsersatz von der Staatskasse beanspruchen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. März 2007, XII ZB 148/03, FamRZ 2007, 900).

    Dieser Auffassung habe sich auch der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 14. März 2007 (FamRZ 2007, 900) angeschlossen.

    Insoweit hält der Senat an seiner Rechtsprechung (Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 148/03 - FamRZ 2007, 900, 901) nicht fest.

    Allerdings sind die zur Vergütung und zum Aufwendungsersatz eines Betreuungsvereins bestehenden Vorschriften auf den Vormundschaftsverein entsprechend anzuwenden (vgl. auch Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 148/03 - FamRZ 2007, 900).

    aa) Die überwiegende Meinung lehnt daher einen Vergütungsanspruch des zum Betreuer bestellten Vereins ab (Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1900 BGB Rn. 6; A. Roth in Erman BGB 12. Aufl. § 1900 BGB Rn. 15; Müller ZKJ 2007, 449 ; krit. Jaschinski in jurisPK-BGB 5. Aufl. § 7 VBVG Rn. 5 f.; aA LG Ansbach Beschluss vom 25. Februar 2009 - 4 T 107/09 - unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 148/03 - FamRZ 2007, 900).

    Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 14. März 2007 (- XII ZB 148/03 - FamRZ 2007, 900, 901) zum Pflegschaftsrecht ausgeführt hat, dass es für den Vergütungsanspruch unerheblich sei, ob der Mitarbeiter des Vereins oder der Verein selbst zum Vormund bestellt werde, hält er daran nicht mehr fest.

    (2) Die Einräumung eines Vergütungs- bzw. Aufwendungsersatzanspruchs des - zum Betreuer bzw. Vormund bestellten - Vereins ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (anders noch Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 148/03 - FamRZ 2007, 900, 901).

    In Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 14. März 2007 (- XII ZB 148/03 - FamRZ 2007, 900) sind indes nicht die Vorschriften zur Vergütung einer Verfahrenspflegschaft (§ 67 a Abs. 4 FGG bzw. jetzt § 277 Abs. 4 FamFG), sondern diejenigen zur Vergütung der Betreuung selbst (§ 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB iVm § 7 VBVG) entsprechend heranzuziehen, wenn es in der Sache um die Ausübung einer Vormundschaft geht.

    c) Der Senat verkennt nicht, dass die Vormundschaftsvereine, die sich im Hinblick auf den Senatsbeschluss vom 14. März 2007 (- XII ZB 148/03 - FamRZ 2007, 900) im Vertrauen auf einen eigenen Vergütungsanspruch als Verein zum Vormund haben bestellen lassen, von einer Vergütung ebenso ausgeschlossen sind wie die für sie tätigen Mitarbeiter, da sie selbst nicht zum Vormund bestellt worden sind.

  • BGH, 25.05.2011 - XII ZB 626/10

    Zum Betreuer bestellter Verein kann nicht von der Staatskasse eine Vergütung bzw.

    Dieser Auffassung habe sich auch der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 14. März 2007 (FamRZ 2007, 900) angeschlossen.

    Insoweit hält der Senat an seiner Rechtsprechung (Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 148/03 - FamRZ 2007, 900, 901) nicht fest.

    Allerdings sind die zur Vergütung und zum Aufwendungsersatz eines Betreuungsvereins bestehenden Vorschriften auf den Vormundschaftsverein entsprechend anzu12 wenden (vgl. auch Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 148/03 - FamRZ 2007, 900).

    aa) Die überwiegende Meinung lehnt daher einen Vergütungsanspruch des zum Betreuer bestellten Vereins ab (Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1900 BGB Rn. 6; A. Roth in Erman BGB 12. Aufl. § 1900 BGB Rn. 15; Müller ZKJ 2007, 449; krit. Jaschinski in jurisPK-BGB 5. Aufl. § 7 VBVG Rn. 5 f.; aA LG Ansbach Beschluss vom 25. Februar 2009 - 4 T 107/09 - unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 148/03 - FamRZ 2007, 900).

    Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 14. März 2007 (- XII ZB 148/03 - FamRZ 2007, 900, 901) zum Pflegschaftsrecht ausgeführt hat, dass es für den Vergütungsanspruch unerheblich sei, ob der Mitarbeiter des Vereins oder der Verein selbst zum Vormund bestellt werde, hält er daran nicht mehr fest.

    (2) Die Einräumung eines Vergütungs- bzw. Aufwendungsersatzanspruchs des - zum Betreuer bzw. Vormund bestellten - Vereins ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (anders noch Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 148/03 - FamRZ 2007, 900, 901).

    In Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 14. März 2007 (- XII ZB 148/03 - FamRZ 2007, 900) sind indes nicht die Vorschriften zur Vergütung einer Verfahrenspflegschaft (§ 67 a Abs. 4 FGG bzw. jetzt § 277 Abs. 4 FamFG), sondern diejenigen zur Vergütung der Betreuung selbst (§ 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB iVm § 7 VBVG) entsprechend heranzuziehen, wenn es in der Sache um die Ausübung einer Vormundschaft geht.

    c) Der Senat verkennt nicht, dass die Vormundschaftsvereine, die sich im Hinblick auf den Senatsbeschluss vom 14. März 2007 (- XII ZB 148/03 - FamRZ 2007, 900) im Vertrauen auf einen eigenen Vergütungsanspruch als Verein zum Vormund haben bestellen lassen, von einer Vergütung ebenso ausgeschlossen sind wie die für sie tätigen Mitarbeiter, da sie selbst nicht zum Vormund bestellt worden sind.

  • BGH, 25.05.2011 - XII ZB 627/10

    Zum Betreuer bestellter Verein kann nicht von der Staatskasse eine Vergütung bzw.

    Dieser Auffassung habe sich auch der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 14. März 2007 (FamRZ 2007, 900) angeschlossen.

    Insoweit hält der Senat an seiner Rechtsprechung (Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 148/03 - FamRZ 2007, 900, 901) nicht fest.

    Allerdings sind die zur Vergütung und zum Aufwendungsersatz eines Betreuungsvereins bestehenden Vorschriften auf den Vormundschaftsverein entsprechend anzu12 wenden (vgl. auch Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 148/03 - FamRZ 2007, 900).

    aa) Die überwiegende Meinung lehnt daher einen Vergütungsanspruch des zum Betreuer bestellten Vereins ab (Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1900 BGB Rn. 6; A. Roth in Erman BGB 12. Aufl. § 1900 BGB Rn. 15; Müller ZKJ 2007, 449; krit. Jaschinski in jurisPK-BGB 5. Aufl. § 7 VBVG Rn. 5 f.; aA LG Ansbach Beschluss vom 25. Februar 2009 - 4 T 107/09 - unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 148/03 - FamRZ 2007, 900).

    Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 14. März 2007 (- XII ZB 148/03 - FamRZ 2007, 900, 901) zum Pflegschaftsrecht ausgeführt hat, dass es für den Vergütungsanspruch unerheblich sei, ob der Mitarbeiter des Vereins oder der Verein selbst zum Vormund bestellt werde, hält er daran nicht mehr fest.

    (2) Die Einräumung eines Vergütungs- bzw. Aufwendungsersatzanspruchs des - zum Betreuer bzw. Vormund bestellten - Vereins ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (anders noch Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 148/03 - FamRZ 2007, 900, 901).

    In Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 14. März 2007 (- XII ZB 148/03 - FamRZ 2007, 900) sind indes nicht die Vorschriften zur Vergütung einer Verfahrenspflegschaft (§ 67 a Abs. 4 FGG bzw. jetzt § 277 Abs. 4 FamFG), sondern diejenigen zur Vergütung der Betreuung selbst (§ 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB iVm § 7 VBVG) entsprechend heranzuziehen, wenn es in der Sache um die Ausübung einer Vormundschaft geht.

    c) Der Senat verkennt nicht, dass die Vormundschaftsvereine, die sich im Hinblick auf den Senatsbeschluss vom 14. März 2007 (- XII ZB 148/03 - FamRZ 2007, 900) im Vertrauen auf einen eigenen Vergütungsanspruch als Verein zum Vormund haben bestellen lassen, von einer Vergütung ebenso ausgeschlossen sind wie die für sie tätigen Mitarbeiter, da sie selbst nicht zum Vormund bestellt worden sind.

  • OLG München, 27.10.2010 - 33 UF 1538/10

    Vergütungsanspruch eines als Vormund für ein minderjähriges Kind bestellten

    Zwar habe der BGH im Beschluss vom 14.3.2007 (FamRZ 2007, 900) im Ausschluss der Vergütung für die Führung von Vormundschaften/Pflegschaften durch Mitarbeiter entsprechender Vereine wie auch durch die Vereine selbst eine planwidrige Regelungslücke gesehen.

    24 c) Dieser Auffassung hat sich auch der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 14.3.2007 (FamRZ 2007, 900), in dem es um den Vergütungsanspruch eines Vereins für die Tätigkeit eines zum Ergänzungspfleger für einen Minderjährigen bestellten Vereinsmitarbeiters ging, ausdrücklich angeschlossen und dabei in der Entscheidung des BVerfG vom 11.11.1999 einen grundlegenden Wandel der Rechtslage für die Vergütung von Tätigkeiten im Rahmen von Vormundschaften oder Pflegschaften durch Vereine gesehen.

    27 d) Zwar hat das OLG Koblenz im Beschluss vom 23.06.2010 (13 WF 408/10 = BeckRS 2010, 20810) für sich genommen zutreffend darauf hingewiesen, dass die auf die Führung von Vormundschaften durch einen Verein selbst bezogenen Erwägungen des BGH nicht zu den tragenden Gründen der damaligen Entscheidung gehörten, da es im Beschluss vom 14.3.2007 (FamRZ 2007, 900) um die Vergütung eines zum Pfleger bestellten Mitarbeiters ging, nicht aber um die Vergütung für Tätigkeiten eines selbst zum Vormund bestellten Vereins.

    Richtig ist vielmehr, dass der Senat im Beschluss vom 14.3.2007 a.a.O. zunächst die Gesetzeslage dargestellt hat, welche jedweden Vergütungsanspruch des Vereins ausschließt; er hat aber sodann klargestellt, dass er diese gesetzgeberischen Vorgaben nicht für vereinbar hält mit der neueren Rechtsprechung des BVerfG, sondern sich vielmehr hierdurch die rechtliche Beurteilung nach dem Maßstab des Art. 12 GG grundlegend gewandelt habe.

    33 Angesichts dieser Gegebenheiten und Abläufe kann somit nicht der Meinung gefolgt werden, der Gesetzgeber habe die vom BGH im Beschluss vom 14.3.2007 a.a.O. festgestellte planwidrige Lücke im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zum FGG-RG bewusst zur Kenntnis genommen und in eben diesem Bewusstsein eines verfassungswidrigen Rechtszustandes gleichwohl beschlossen, die geltende Regelung insoweit aufrechtzuerhalten.

  • BGH, 13.03.2013 - XII ZB 398/12

    Als Pfleger bestellter Vormundschaftsverein: Anspruch auf Entlassung und

    Dies habe sich erst nach der Rechtsprechungsänderung im Jahr 2007 geändert (BGH FamRZ 2007, 900 f.).
  • BGH, 29.06.2011 - XII ZB 631/10

    Ein zum Vormund bestellter Verein kann nicht gem. § 1835 Abs. 5 S. 1 BGB Ersatz

    Insoweit hält der Senat an seiner früheren Rechtsprechung (Senatsbeschluss vom 14. März 2007 XII ZB 148/03 - FamRZ 2007, 900, 901) nicht fest.

    Die Einräumung eines Vergütungs- bzw. Aufwendungsersatzanspruchs des zum Vormund bestellten Vereins ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (anders noch Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 148/03 - FamRZ 2007, 900, 901).

  • BGH, 29.06.2011 - XII ZB 653/10

    Vergütungsanspruch eines zum Vormund eines minderjährigen Kindes bestellten

    Insoweit hält der Senat an seiner früheren Rechtsprechung (Senatsbeschluss vom 14. März 2007 XII ZB 148/03 - FamRZ 2007, 900, 901) nicht fest.

    Die Einräumung eines Vergütungs- bzw. Aufwendungsersatzanspruchs des zum Vormund bestellten Vereins ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (anders noch Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 148/03 - FamRZ 2007, 900, 901).

  • BGH, 29.06.2011 - XII ZB 629/10

    Möglichkeit einer Vergütung des zum Vormund bestellten Vereins

    Insoweit hält der Senat an seiner früheren Rechtsprechung (Senatsbeschluss vom 14. März 2007 XII ZB 148/03 - FamRZ 2007, 900, 901) nicht fest.

    Die Einräumung eines Vergütungs- bzw. Aufwendungsersatzanspruchs des zum Vormund bestellten Vereins ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (anders noch Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 148/03 - FamRZ 2007, 900, 901).

  • BGH, 29.06.2011 - XII ZB 630/10

    Ein zum Vormund bestellter Verein kann nicht gem. § 1835 Abs. 5 S. 1 BGB Ersatz

    Insoweit hält der Senat an seiner früheren Rechtsprechung (Senatsbeschluss vom 14. März 2007 XII ZB 148/03 - FamRZ 2007, 900, 901) nicht fest.

    Die Einräumung eines Vergütungs- bzw. Aufwendungsersatzanspruchs des zum Vormund bestellten Vereins ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (anders noch Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 148/03 - FamRZ 2007, 900, 901).

  • BGH, 29.06.2011 - XII ZB 628/10

    Möglichkeit der Vergütung eines zum Vormund bestellten Vereins

    Insoweit hält der Senat an seiner früheren Rechtsprechung (Senatsbeschluss vom 14. März 2007 XII ZB 148/03 - FamRZ 2007, 900, 901) nicht fest.

    Die Einräumung eines Vergütungs- bzw. Aufwendungsersatzanspruchs des zum Vormund bestellten Vereins ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (anders noch Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 148/03 - FamRZ 2007, 900, 901).

  • OLG Celle, 19.04.2011 - 15 UF 76/10

    Es besteht kein Vorrang der Vereinsvormundschaft gegenüber der bestellten

  • OLG München, 22.06.2010 - 33 Wx 33/10

    Vereinsbeistandschaft: Vergütungspflicht des bayerischen Justizfiskus nach

  • OLG Nürnberg, 21.06.2017 - 7 WF 493/17

    Wichtiger Grund für die Entlassung eines Vormundschaftsvereins als Vormund

  • OLG Düsseldorf, 05.06.2012 - 1 WF 18/12

    Begriff des wichtigen Grundes zur Entlassung eines Ergänzungspflegers

  • OLG Düsseldorf, 09.05.2012 - 1 WF 20/12

    Entlassung eines Vereinsvormundes und Übertragung der Vormundschaft auf eine

  • OLG Düsseldorf, 09.05.2012 - 1 WF 17/12

    Entlassung eines Vereins aus der Vormundschaft aus wichtigem Grund wegen

  • OLG Koblenz, 20.05.2011 - 13 UF 462/11

    Vormundschaft: Vergütungsanspruch eines Vereins

  • OLG Koblenz, 23.06.2010 - 13 WF 408/10

    Vergütung des Vereinsvormundes

  • OLG Düsseldorf, 09.03.2010 - 25 Wx 73/09

    Vergütungsfähigkeit der Tätigkeit eines Vereins als gerichtlich bestellter

  • LG Augsburg, 16.12.2008 - 5 T 4043/08

    Anspruch auf Vergütung im Vormundschaftsrecht und Pflegschaftsrecht für

  • LG Ansbach, 25.02.2009 - 4 T 107/09

    Betreuung: Vergütungsanspruch eines selbst mit der Betreuung beauftragten Vereins

  • LG Augsburg, 11.11.2008 - 5 T 3843/08

    Anspruch eines Vereins auf Vergütung im Vormundschafts- und Pflegeschaftsrecht

  • LG Augsburg, 27.11.2008 - 5 T 4205/08

    Anspruch eines Vereins auf Vergütung im Vormundschaftsrecht und Pflegschaftsrecht

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht