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   BGH, 10.03.2005 - XII ZB 153/03   

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BGH, 10.03.2005 - XII ZB 153/03 (https://dejure.org/2005,1633)
BGH, Entscheidung vom 10.03.2005 - XII ZB 153/03 (https://dejure.org/2005,1633)
BGH, Entscheidung vom 10. März 2005 - XII ZB 153/03 (https://dejure.org/2005,1633)
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Volltextveröffentlichungen (14)

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 1779
  • MDR 2005, 1054
  • FamRZ 2005, 889
  • Rpfleger 2005, 423
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.01.2002 - XII ZB 166/99

    Ersetzung der Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die

    Auszug aus BGH, 10.03.2005 - XII ZB 153/03
    Die vom Oberlandesgericht aus diesem Gesamtverhalten gezogene Folgerung, der Antragstellerin gehe es in erster Linie darum, das Namensband zwischen Richard und seinem Vater zu zerschneiden, ist naheliegend und kann deshalb als ihrem Ersetzungsverlangen unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls entgegenstehend angenommen werden (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Januar 2002 - XII ZB 166/99 - FamRZ 2002, 1330, 1331).

    Wie der Senat bereits dargelegt hat, ist die Ersetzung der Einwilligung in eine "additive" Einbenennung gegenüber der von der Antragstellerin erstrebten Einwilligung in eine den bisherigen Familiennamen ersetzende Umbenennung des Kindes kein Weniger, sondern ein aliud (Senatsbeschluß vom 9. Januar 2002 aaO 1330).

  • BGH, 30.01.2002 - XII ZB 94/00

    Voraussetzungen der Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die

    Auszug aus BGH, 10.03.2005 - XII ZB 153/03
    Auch wenn es im Regelfall dem Wohl des Kindes entspricht, denselben Namen zu tragen wie die neue Familie, in der es jetzt lebt, so darf doch nicht übersehen werden, daß diese Bewertung des Kindeswohls regelmäßig ihrerseits auf einer Abwägung einander widerstreitender Interessen des Kindes beruht (Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 88/99 - FamRZ 2002, 94, 95 und vom 30. Januar 2002 - XII ZB 94/00 - FamRZ 2002, 1331, 1332).
  • BGH, 24.10.2001 - XII ZB 88/99

    Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die

    Auszug aus BGH, 10.03.2005 - XII ZB 153/03
    Auch wenn es im Regelfall dem Wohl des Kindes entspricht, denselben Namen zu tragen wie die neue Familie, in der es jetzt lebt, so darf doch nicht übersehen werden, daß diese Bewertung des Kindeswohls regelmäßig ihrerseits auf einer Abwägung einander widerstreitender Interessen des Kindes beruht (Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 88/99 - FamRZ 2002, 94, 95 und vom 30. Januar 2002 - XII ZB 94/00 - FamRZ 2002, 1331, 1332).
  • OLG Frankfurt, 18.12.2019 - 1 UF 140/19

    Ersetzung der Einwilligung in Namensänderung setzt keine Kindeswohlgefährdung

    Nach Auffassung des BGH bedarf es einer umfassenden Abwägung der - grundsätzlich gleichrangigen - Kindes- und Elterninteressen, wobei einerseits die Integration in die "Stief"-Familie ein wichtiger Kindesbelang sei, andererseits aber auch die Kontinuität der Namensführung, deren Bedeutung weit über das Kindesalter hinausreicht und daher nicht allein aus der Perspektive der aktuellen familiären Situation beurteilt werden dürfe (BGH FamRZ 2005, 889).
  • BGH, 09.11.2016 - XII ZB 298/15

    Änderung des Familiennamens eines Kindes gemeinsam sorgeberechtigter Eltern:

    Der Wunsch des Kindes kann aber ebenso wie der gleichgerichtete Wunsch des betreuenden Elternteils noch nicht die Erforderlichkeit der Namensänderung im Sinne von § 3 NamÄndG ergeben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 88/99 - FamRZ 2002, 94, 95 und vom 10. März 2005 - XII ZB 153/03 - FamRZ 2005, 889, 890).

    Diese ergeben indessen auch zusammengenommen mit dem Vorbringen der Mutter keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 9. Januar 2002 - XII ZB 166/99 - FamRZ 2002, 1330, 1331 und vom 10. März 2005 - XII ZB 153/03 - FamRZ 2005, 889, 890 - jeweils zur Einbenennung nach § 1618 Satz 4 BGB).

  • BGH, 15.11.2007 - XII ZB 136/04

    Voraussetzungen und Umfang der Ersetzung der Sorgeerklärung

    Mit dieser Regelung wird die Frage nach der Notwendigkeit und dem Umfang einer Beweisaufnahme ebenso in das pflichtgemäße Ermessen des Tatrichters gestellt wie die Auswahl der Beweismittel (Senatsbeschluss vom 10. März 2005 - XII ZB 153/03 - FamRZ 2005, 889, 890).
  • BGH, 25.01.2023 - XII ZB 29/20

    Ersetzung der Einwilligung des beteiligten Kindesvaters in die Einbenennung des

    Von einer ohne Einbenennung entstehenden Gefährdung des Kindeswohls ist die Ersetzung der Einwilligung hingegen nicht abhängig (teilweise Aufgabe der Senatsbeschlüsse vom 10. März 2005 - XII ZB 153/03, FamRZ 2005, 889 und vom 9. Januar 2002 - XII ZB 166/99, FamRZ 2002, 1330).

    bb) Soweit der Senat die Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils über die vorstehend aufgeführten Grundsätze hinausgehend erst dann als erforderlich angesehen hat, wenn konkrete Umstände vorliegen, die das Kindeswohl gefährden, und wenn die Einbenennung daher unerlässlich ist, um Schaden vom Kind abzuwenden (Senatsbeschlüsse vom 10. März 2005 - XII ZB 153/03 - FamRZ 2005, 889, 890 und vom 9. Januar 2002 - XII ZB 166/99 - FamRZ 2002, 1330; ebenso zuletzt OLG Saarbrücken FamRZ 2022, 1196), ist daran nicht festzuhalten (insoweit zutreffend auch OLG Frankfurt FamRZ 2022, 264, 265 f.; vgl. auch BVerwG FamRZ 2002, 1104, 1108).

  • OLG Hamm, 28.04.2020 - 2 WF 14/20

    Einbenennung

    Es müssen konkrete Umstände vorliegen, die das Kindeswohl gefährden, so dass die Einbenennung unerlässlich ist, um Schäden von dem Kind abzuwenden (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 24.10.2001 - XII ZB 88/99 - FamRZ 2002, 94; Beschluss vom 30.01.2002 - XII ZB 94/00 - FamRZ 2002, 1331; Beschluss vom 10.03.2005 - XII ZB 153/03 - FamRZ 2005, 889; Abgrenzung zu OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.12.2019 - 1 UF 140/19 -, FamRZ 2020, 591).

    Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Beschluss vom 24.10.2001 - XII ZB 88/99 -, FamRZ 2002, 94; Beschluss vom 30.01.2002 - XII ZB 94/00 -, FamRZ 2002, 1331; Beschluss vom 10.03.2005 - XII ZB 153/03 -, FamRZ 2005, 889), der der Senat folgt und von der abzuweichen auch in Ansehung der von der Kindesmutter in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Frankfurt (Beschluss vom 18.12.2019 - 1 UF 140/19 -, FamRZ 2020, 591) kein Anlass besteht (s. hierzu unten unter 2. d)), setzt eine Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils in die Einbenennung eine umfassende Abwägung der - grundsätzlich gleichrangigen - Kindes- und Elterninteressen voraus.

  • OLG Hamm, 29.12.2015 - 4 UF 178/15

    Ersetzung der Zustimmung der Kindesmutter in die Einbenennung zweier beim Vater

    Nach der Rechtsprechung des BGH liegt eine Erforderlichkeit nur vor, wenn konkrete Umstände vorliegen, die das Kindeswohl gefährden, und die Einbenennung daher unerlässlich ist, um Schäden von dem Kind abzuwenden (BGH FamRZ 2005, 889).

    In diesem Rahmen verlangt der BGH in ständiger Rechtsprechung eine umfassende Abwägung der - grundsätzlich gleichrangigen - Kindes- und Elterninteressen durch das erkennende Gericht (BGH FamRZ 2002, 94, 95; 1331, 1332; BGH FamRZ 2005, 889).

    Die vom BGH geforderte konkrete Kindeswohlgefährdung, die eine Einbenennung unerlässlich erscheinen lässt, um Schäden von dem Kind abzuwenden (BGH FamRZ 2005, 889), konnte der Senat - auch unter Berücksichtigung der dargestellten Entscheidungen in der obergerichtlichen Rechtsprechung - im Rahmen der Anhörung der Beteiligten, der Sachverständigen und der Kinder nicht feststellen.

  • OLG Frankfurt, 14.07.2021 - 4 WF 51/21

    Ersetzung der Einwilligung des Kindsvaters zur Einbenennung des Kindes

    Soweit der Bundesgerichtshof demgegenüber in ständiger Rechtsprechung als Voraussetzung für eine Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils konkrete Umstände fordert, die das Kindeswohl gefährden und die Einbenennung daher unerlässlich machen, um Schäden von dem Kind abzuwenden (vgl. BGH FamRZ 2002, 1330; 2002, 1331; 2005, 889), steht dies zumindest im vorliegenden Fall der Anlegung eines niedrigeren Maßstabes nicht entgegen.

    Dies gelte auch und insbesondere dann, wenn der Kontakt zu diesem Elternteil bereits eingeschränkt oder gar gefährdet sei und diese Situation durch die Einbenennung als einer nach außen sichtbaren endgültigen Ablösung von ihm verfestigt würde (BGH FamRZ 2005, 889; zur Kritik vgl. die Nachweise bei OLG Frankfurt aaO.).

  • OLG Brandenburg, 10.06.2009 - 9 UF 110/08

    Einbenennung: Erforderlichkeit der Namensänderung unter Berücksichtigung des

    Zutreffend und in Übereinstimmung mit der einhelligen - vom erkennenden Senat geteilten - Rechtsprechung (vgl. nur OLG Köln FamRZ 1999, 734; 2006, 1872 (LS.); OLG Hamm FamRZ 1999, 1380; 2008, 2148; OLG Celle FamRZ 1999, 1377; OLG Stuttgart FamRZ 1999, 1375; OLG Koblenz FamRZ 2000, 690; OLG Bremen FamRZ 2001, 858; OLG Bamberg FamRZ 2008, 2148; OLG Dresden FamRZ 1999, 1378; OLG Rostock MDR 2007, 592; KGR 2001, 258; OLG Brandenburg - 2. Familiensenat - FamRZ 2002, 1058; erkennender Senat, JAmt 2003, 194, und Beschluss vom 22. Dezember 2008, Az. 9 UF 123/08), die der Bundesgerichtshof wiederholt bestätigt hat (FamRZ 2002, 94 und 1331; 2005, 889), ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Neufassung von § 1618 BGB durch Art. 1 Nr. 7 KindRG, mit dem die bisherige Formulierung ("dem Kindeswohl dienlich") durch "für das Kindeswohl erforderlich" ersetzt worden ist, eine vom Gesetzgeber bewusst vorgenommene Verschärfung der Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung des anderen (leiblichen) Elternteils darstellt und damit dem ausdrücklichen Zweck dient, die Bindung des Kindes an diesen Elternteil zu unterstreichen (BT-Drucks. 13/8511, S. 73 f.).

    Die Ersetzung der Einwilligung setzt eine Abwägung der - entgegen der Auffassung der Beschwerde - tatsächlich grundsätzlich gleichrangigen Kindes- und Elterninteressen (BGH FamRZ 2002, 94; 2005, 889; OLG Rostock a.a.O.; erkennender Senat, a.a.O.) voraus.

    Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass diese Bewertung des Kindeswohls regelmäßig ihrerseits auf einer Abwägung einander widerstreitender Interessen des Kindes beruht (BGH FamRZ 2002, 94 und 1331; 2005, 889).

  • OLG Saarbrücken, 10.05.2022 - 6 WF 54/22

    1. Zu den Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung des nicht

    Besteht zu ihm seit Längerem kein Kontakt mehr, so ist auch zu prüfen, ob der sorgeberechtigte Elternteil seiner eigenen, § 1684 Abs. 2 BGB entspringenden Obliegenheit, den Kontakt zwischen dem Kind und dem umgangsberechtigten anderen Elternteil zu fördern, ausreichend nachgekommen ist (vgl. zum Ganzen BGH FamRZ 2005, 889; 2002, 94; Senatsbeschlüsse vom 24. September 2013 - 6 UF 163/13 -, vom 22. Juni 2009 - 6 UF 14/09 - und vom 25. November 2002 - 6 UF 79/02 - Beschlüsse des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 2. September 2013 - 9 WF 61/13 -, FamRZ 2014, 488, vom 20. September 2012 - 9 WF 52/12 - und vom 1. Juli 2002 - 9 UF 81/02 -, OLGR Saarbrücken 2002, 367).
  • OLG Rostock, 12.09.2006 - 11 UF 43/06

    Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils zur Einbenennung

    Die Ersetzung der Einwilligung setzt nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2005, 889; FamRZ 2002, 257; FamRZ 2002, 94) eine Abwägung der grundsätzlich gleichrangigen Kindes- und Elterninteressen voraus.

    Einerseits ist die Integration in die Stieffamilie ein wichtiger Kindesbelang, andererseits aber auch die Kontinuität der Namensführung, deren Bedeutung weit über das Kindesalter hinausreicht und daher nicht allein aus der Perspektive der aktuellen familiären Situation beurteilt werden darf (BGH FamRZ 2005, 889).

  • OLG Koblenz, 11.06.2008 - 9 UF 116/08

    Voraussetzungen der Einbenennung eines Kindes

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.06.2013 - 16 E 343/12

    Öffentlich-rechtliche Änderung des Familiennamens von Kindern aus geschiedenen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.09.2012 - 16 E 1292/11

    Änderung von Familiennamen und Vornamen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes

  • AG Essen-Borbeck, 06.11.2019 - 11 F 63/19
  • OLG Schleswig, 30.05.2012 - 10 UF 276/11

    Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die Einbenennung des Kindes durch

  • OLG Saarbrücken, 02.09.2013 - 9 WF 61/13

    Name des Kindes: Voraussetzungen einer "additiven Einbenennung"

  • OLG Saarbrücken, 20.09.2012 - 9 WF 52/12

    Einbenennung: Verfahrensmäßige Voraussetzungen bei beantragter Ersetzung der

  • VGH Bayern, 06.06.2008 - 5 B 06.832

    Namensänderung; Änderung des Familiennamens; wichtiger Grund; Kind; Ehescheidung;

  • OLG Hamm, 11.01.2007 - 10 UF 112/07

    Voraussetzungen für eine Einbenennung

  • OLG Brandenburg, 23.10.2013 - 13 WF 202/13

    Einbenennung: Voraussetzungen der Einwilligungsersetzung; Berücksichtigung des

  • OLG Frankfurt, 15.07.2014 - 5 UF 163/13

    Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils bei der Einbenennung

  • OLG Frankfurt, 07.06.2005 - 3 UF 113/05

    Einbenennung: Anhörung der Beteiligten vor der Ersetzung der Zustimmung zur

  • VGH Bayern, 03.02.2022 - 5 BV 21.964

    Wichtiger Grund für eine Änderung des Nachnamens - schwere Straftaten des Vaters

  • OLG Frankfurt, 22.04.2022 - 4 UF 17/22

    Änderung des Familiennamens aus Kindeswohlgründen (hier verneint)

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