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   BGH, 16.09.2015 - XII ZB 166/13   

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BGH, 16.09.2015 - XII ZB 166/13 (https://dejure.org/2015,30277)
BGH, Entscheidung vom 16.09.2015 - XII ZB 166/13 (https://dejure.org/2015,30277)
BGH, Entscheidung vom 16. September 2015 - XII ZB 166/13 (https://dejure.org/2015,30277)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 VersAusglG, § 51 VersAusglG, § 52 Abs 1 VersAusglG, § 48 Abs 2 FamFG, § 226 Abs 2 FamFG
    Abänderungsverfahren für den Versorgungsausgleich: Abänderung eines nach altem Recht durchgeführten Ausgleichs einer betrieblichen Altersversorgung; Unzulässigkeit eines Feststellungsantrags im Hinblick auf einen künftigen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich; ...

  • IWW

    § ... 52 Abs. 1 VersAusglG, § 226 FamFG, § 51 Abs. 1 VersAusglG, § 51 VersAusglG, § 48 Abs. 2 FamFG, § 580 ZPO, § 580 Nr. 3 und 4 ZPO, § 581 Abs. 1 ZPO, § 580 Nr. 7 b ZPO, Art. 23 Satz 2 Nr. 2 VAStrRefG, § 226 Abs. 2 FamFG, § 20 VersAusglG, § 256 ZPO, § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB, § 224 Abs. 4 FamFG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abänderung eines nach dem vor dem 1. September 2009 geltenden Recht durchgeführten Versorgungsausgleichs im Hinblick auf eine betriebliche Altersversorgung; Feststellungsinteresse für einem Feststellungsantrag im Hinblick auf einen künftigen schuldrechtlichen ...

  • rewis.io

    Abänderungsverfahren für den Versorgungsausgleich: Abänderung eines nach altem Recht durchgeführten Ausgleichs einer betrieblichen Altersversorgung; Unzulässigkeit eines Feststellungsantrags im Hinblick auf einen künftigen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich; ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abänderung eines nach dem vor dem 1. September 2009 geltenden Recht durchgeführten Versorgungsausgleichs im Hinblick auf eine betriebliche Altersversorgung; Feststellungsinteresse für einem Feststellungsantrag im Hinblick auf einen künftigen schuldrechtlichen ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebliche Altersversorgung - und die Abänderungen eines vor der Reform durchgeführten Versorgungsausgleich

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Feststellungsantrag auf künftigen schuldrechtlichen Ver-sorgungsausgleich

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Abänderung eines durchgeführten Versorgungsausgleichs

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Betriebliche Altersversorgung: Zur Abänderung eines nach dem vor dem 1.9.2009 geltenden Recht durchgeführten Versorgungsausgleichs

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ausnahmsweise Feststellungsinteresse ohne abschließend zu beziffernde schuldrechtliche Ausgleichsrente

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ausnahmsweise Feststellungsinteresse ohne abschließend zu beziffernde schuldrechtliche Ausgleichsrente

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 325
  • MDR 2015, 1383
  • FamRZ 2015, 2130
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 18.09.1996 - XII ZB 58/95

    Feststellungsinteresse für Entscheidung über den verlängerten schuldrechtlichen

    Auszug aus BGH, 16.09.2015 - XII ZB 166/13
    Einem Feststellungsantrag im Hinblick auf einen künftigen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse, wenn die beantragte Feststellung den genauen Inhalt des Anspruchs auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unbestimmt lässt und eine Feststellungsentscheidung damit nicht geeignet wäre, weitere Verfahren über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich überflüssig zu machen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 18. September 1996, XII ZB 58/95, FamRZ 1996, 1465 und vom 7. Dezember 1983, IVb ZB 553/80, FamRZ 1984, 251).

    Wenn feststellende Entscheidungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs - etwa analog § 256 ZPO - auch nicht generell ausgeschlossen sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Oktober 2008 - XII ZB 110/06 - FamRZ 2009, 215 und vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 560/80 - FamRZ 1982, 42; vgl. auch Senatsbeschluss vom 7. Dezember 1983 - IVb ZB 553/80 - FamRZ 1984, 251, 254), können solche im Bereich des schuldrechtlichen Ausgleichs nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommen, weil bis zum Fälligkeitszeitpunkt (§ 20 VersAusglG; zuvor § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB) mögliche Veränderungen in den Voraussetzungen zu Grund und Höhe kaum Raum für verlässliche Voraussagen und damit für die Bejahung eines Feststellungsinteresses lassen (Senatsbeschluss vom 18. September 1996 - XII ZB 58/95 - FamRZ 1996, 1465).

    In Ausnahmefällen kann allerdings ein Feststellungsinteresse auch ohne eine abschließend zu beziffernde schuldrechtliche Ausgleichsrente bestehen, wenn die Unsicherheit bereits darin besteht, ob überhaupt ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich durchzuführen sein wird oder ob bestimmte Anrechte in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich fallen und der jeweilige - mögliche - Anspruchsgegner dies in Abrede stellt (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - FamRZ 2005, 691; Senatsbeschlüsse vom 22. Oktober 2008 - XII ZB 110/06 - FamRZ 2009, 215 und vom 18. September 1996 - XII ZB 58/95 - FamRZ 1996, 1465, 1466).

  • BGH, 07.12.1983 - IVb ZB 553/80

    Rechtmäßigkeit eines Versorgungsausgleichs - Durchführung eines

    Auszug aus BGH, 16.09.2015 - XII ZB 166/13
    Einem Feststellungsantrag im Hinblick auf einen künftigen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse, wenn die beantragte Feststellung den genauen Inhalt des Anspruchs auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unbestimmt lässt und eine Feststellungsentscheidung damit nicht geeignet wäre, weitere Verfahren über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich überflüssig zu machen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 18. September 1996, XII ZB 58/95, FamRZ 1996, 1465 und vom 7. Dezember 1983, IVb ZB 553/80, FamRZ 1984, 251).

    Grundsätzlich bleibt allerdings die Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich hinausgeschoben, bis dieser nach § 20 VersAusglG durchgeführt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Dezember 1983 - IVb ZB 553/80 - FamRZ 1984, 251, 254).

    Wenn feststellende Entscheidungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs - etwa analog § 256 ZPO - auch nicht generell ausgeschlossen sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Oktober 2008 - XII ZB 110/06 - FamRZ 2009, 215 und vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 560/80 - FamRZ 1982, 42; vgl. auch Senatsbeschluss vom 7. Dezember 1983 - IVb ZB 553/80 - FamRZ 1984, 251, 254), können solche im Bereich des schuldrechtlichen Ausgleichs nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommen, weil bis zum Fälligkeitszeitpunkt (§ 20 VersAusglG; zuvor § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB) mögliche Veränderungen in den Voraussetzungen zu Grund und Höhe kaum Raum für verlässliche Voraussagen und damit für die Bejahung eines Feststellungsinteresses lassen (Senatsbeschluss vom 18. September 1996 - XII ZB 58/95 - FamRZ 1996, 1465).

  • BGH, 24.07.2013 - XII ZB 340/11

    Abänderung einer Versorgungsausgleichsentscheidung nach Gesetzesänderung:

    Auszug aus BGH, 16.09.2015 - XII ZB 166/13
    Diese eindeutige gesetzliche Übergangsregelung unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (dazu Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 30 ff.).

    Wegen der Unzulässigkeit des Abänderungsantrags kommt es auf die weiteren Erwägungen des Oberlandesgerichts zum Abänderungsbegehren, die der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548; vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 323/13 - FamRZ 2015, 125; vgl. auch Senatsbeschluss vom 27. Mai 2015 - XII ZB 564/12 - FamRZ 2015, 1279) allerdings im Wesentlichen entsprechen, nicht an.

  • BGH, 22.10.2008 - XII ZB 110/06

    Verfahren des Familiengerichts bei vertraglichem Ausschluss des

    Auszug aus BGH, 16.09.2015 - XII ZB 166/13
    Wenn feststellende Entscheidungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs - etwa analog § 256 ZPO - auch nicht generell ausgeschlossen sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Oktober 2008 - XII ZB 110/06 - FamRZ 2009, 215 und vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 560/80 - FamRZ 1982, 42; vgl. auch Senatsbeschluss vom 7. Dezember 1983 - IVb ZB 553/80 - FamRZ 1984, 251, 254), können solche im Bereich des schuldrechtlichen Ausgleichs nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommen, weil bis zum Fälligkeitszeitpunkt (§ 20 VersAusglG; zuvor § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB) mögliche Veränderungen in den Voraussetzungen zu Grund und Höhe kaum Raum für verlässliche Voraussagen und damit für die Bejahung eines Feststellungsinteresses lassen (Senatsbeschluss vom 18. September 1996 - XII ZB 58/95 - FamRZ 1996, 1465).

    In Ausnahmefällen kann allerdings ein Feststellungsinteresse auch ohne eine abschließend zu beziffernde schuldrechtliche Ausgleichsrente bestehen, wenn die Unsicherheit bereits darin besteht, ob überhaupt ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich durchzuführen sein wird oder ob bestimmte Anrechte in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich fallen und der jeweilige - mögliche - Anspruchsgegner dies in Abrede stellt (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - FamRZ 2005, 691; Senatsbeschlüsse vom 22. Oktober 2008 - XII ZB 110/06 - FamRZ 2009, 215 und vom 18. September 1996 - XII ZB 58/95 - FamRZ 1996, 1465, 1466).

  • BGH, 24.06.2015 - XII ZB 495/12

    Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs: Behandlung eines

    Auszug aus BGH, 16.09.2015 - XII ZB 166/13
    Damit steht im Einklang, dass dem nach § 224 Abs. 4 FamFG im Scheidungsbeschluss enthaltenen Vorbehalt eines späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs regelmäßig nur deklaratorische Bedeutung zukommt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - juris Rn. 21 und vom 3. September 2008 - XII ZB 203/06 - FamRZ 2008, 2263 Rn. 11).
  • BGH, 27.05.2015 - XII ZB 564/12

    Abänderung einer Versorgungsausgleichsentscheidung: Berücksichtigung von in der

    Auszug aus BGH, 16.09.2015 - XII ZB 166/13
    Wegen der Unzulässigkeit des Abänderungsantrags kommt es auf die weiteren Erwägungen des Oberlandesgerichts zum Abänderungsbegehren, die der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548; vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 323/13 - FamRZ 2015, 125; vgl. auch Senatsbeschluss vom 27. Mai 2015 - XII ZB 564/12 - FamRZ 2015, 1279) allerdings im Wesentlichen entsprechen, nicht an.
  • BGH, 22.10.2014 - XII ZB 323/13

    Abänderung einer Versorgungsausgleichsentscheidung nach Gesetzesänderung:

    Auszug aus BGH, 16.09.2015 - XII ZB 166/13
    Wegen der Unzulässigkeit des Abänderungsantrags kommt es auf die weiteren Erwägungen des Oberlandesgerichts zum Abänderungsbegehren, die der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548; vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 323/13 - FamRZ 2015, 125; vgl. auch Senatsbeschluss vom 27. Mai 2015 - XII ZB 564/12 - FamRZ 2015, 1279) allerdings im Wesentlichen entsprechen, nicht an.
  • BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 560/80

    Eheverfahren - Versorgungsausgleich - Zulässigkeit feststellender Entscheidungen

    Auszug aus BGH, 16.09.2015 - XII ZB 166/13
    Wenn feststellende Entscheidungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs - etwa analog § 256 ZPO - auch nicht generell ausgeschlossen sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Oktober 2008 - XII ZB 110/06 - FamRZ 2009, 215 und vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 560/80 - FamRZ 1982, 42; vgl. auch Senatsbeschluss vom 7. Dezember 1983 - IVb ZB 553/80 - FamRZ 1984, 251, 254), können solche im Bereich des schuldrechtlichen Ausgleichs nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommen, weil bis zum Fälligkeitszeitpunkt (§ 20 VersAusglG; zuvor § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB) mögliche Veränderungen in den Voraussetzungen zu Grund und Höhe kaum Raum für verlässliche Voraussagen und damit für die Bejahung eines Feststellungsinteresses lassen (Senatsbeschluss vom 18. September 1996 - XII ZB 58/95 - FamRZ 1996, 1465).
  • BGH, 03.09.2008 - XII ZB 203/06

    Einbeziehung einer niederländischen AOW-Pension in den Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 16.09.2015 - XII ZB 166/13
    Damit steht im Einklang, dass dem nach § 224 Abs. 4 FamFG im Scheidungsbeschluss enthaltenen Vorbehalt eines späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs regelmäßig nur deklaratorische Bedeutung zukommt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - juris Rn. 21 und vom 3. September 2008 - XII ZB 203/06 - FamRZ 2008, 2263 Rn. 11).
  • BGH, 12.01.2005 - XII ZR 238/03

    Zur Wirksamkeit von Eheverträgen bei kinderloser Ehe

    Auszug aus BGH, 16.09.2015 - XII ZB 166/13
    In Ausnahmefällen kann allerdings ein Feststellungsinteresse auch ohne eine abschließend zu beziffernde schuldrechtliche Ausgleichsrente bestehen, wenn die Unsicherheit bereits darin besteht, ob überhaupt ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich durchzuführen sein wird oder ob bestimmte Anrechte in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich fallen und der jeweilige - mögliche - Anspruchsgegner dies in Abrede stellt (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - FamRZ 2005, 691; Senatsbeschlüsse vom 22. Oktober 2008 - XII ZB 110/06 - FamRZ 2009, 215 und vom 18. September 1996 - XII ZB 58/95 - FamRZ 1996, 1465, 1466).
  • BGH, 11.09.2019 - XII ZB 627/15

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung der negativen Entwicklung der

    a) Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen, die der Arbeitgeber zur finanziellen Absicherung seiner Versorgungszusage gegenüber dem ausgleichspflichtigen Ehegatten abgeschlossen hat, sind nicht Teilungsgegenstand im Versorgungsausgleich (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 66 und vom 16. September 2015 - XII ZB 166/13 - FamRZ 2015, 2130 Rn. 24).
  • OLG Frankfurt, 30.06.2020 - 1 UF 147/19

    Versorgungsausgleich: Beschwerdeberechtigung bei fehlender Erwähnung von

    Außerdem kommt dessen Benennung im Regelfall lediglich deklaratorische Bedeutung zu (BGH FamRZ 2015, 2130), weshalb auch ein vom Gericht in der Ausgangsentscheidung versehentlich übergangenes Anrecht Gegenstand des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sein kann.

    Wenn auch der Benennung des Anrechts in den Gründen regelmäßig nur deklaratorische Bedeutung zukommt (BGH FamRZ 2015, 2130) und das erkennende Gericht im Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung hieran nicht gebunden ist (BT-Drs 16/10144, 96), war nach vorstehenden Ausführungen aufgrund der rechtskraftbeschränkenden Wirkung der ausdrücklichen Benennung des Anrechts auf die Beschwerde der Antragstellerin ausdrücklich hervorzuheben, dass auch bezüglich dieses vom Antragsgegner erworbenen Anrechts bei der B der USA der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten bleibt.

  • OLG Brandenburg, 28.09.2023 - 13 UF 145/22
    Dieser bloßen Hinweis- und Erinnerungsfunktion (Senat BeckRS 2014, 21753) entsprechend hat die Benennung nach § 224 Abs. 4 FamFG keine konstitutive, sondern nur klarstellende Bedeutung (BGH NZFam 2017, 20; FamRZ 2015, 2130 ; Senat BeckRS 2014, 21753; OLG Celle BeckRS 2018, 25679; OLG Stuttgart BeckRS 2016, 80; Götsche/Rehbein/Breuers/Götsche, 3. Aufl. 2018, § 219 FamFG Rn. 18).
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