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   BGH, 26.02.1997 - XII ZB 17/97   

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BGH, 26.02.1997 - XII ZB 17/97 (https://dejure.org/1997,7887)
BGH, Entscheidung vom 26.02.1997 - XII ZB 17/97 (https://dejure.org/1997,7887)
BGH, Entscheidung vom 26. Februar 1997 - XII ZB 17/97 (https://dejure.org/1997,7887)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1997, 737
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.01.1997 - XII ZB 11/97

    Zulässigkeit einer Berufung bei fehlender ordnungsgemäßer Unterschrift des

    Auszug aus BGH, 26.02.1997 - XII ZB 17/97
    Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 22. Oktober 1993 - V ZR 112/92 - NJW 1994, 55; Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 1987 - IVb ZB 138/87 - EzFamR ZPO § 212 a Nr. 1 und vom 29. Januar 1997 - XII ZB 11/97).

    Es kann auch davon ausgegangen werden, daß Rechtsanwalt K. stets in gleicher Weise unterschreibt; das zeigt ein Vergleich mit den Unterschriften, die er sonst in den Akten des vorliegenden Verfahrens sowie des Parallelverfahrens XII ZB 11/97 geleistet hat.

  • BGH, 11.10.1984 - X ZB 11/84

    "Servomotor"; Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes

    Auszug aus BGH, 26.02.1997 - XII ZB 17/97
    Auf die in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortete Frage, ob eine ordnungsgemäße Unterschrift einzelne Buchstaben erkennen lassen muß, weil es sonst am Merkmal einer Schrift überhaupt fehle (vgl. BGH, Beschluß vom 11. Oktober 1984 - X ZB 11/84 - NJW 1985, 1227), kommt es allerdings nicht entscheidend an, weil wenigstens andeutungsweise ein doppeltes "p" erkennbar ist und der nach rechts ausschwingende Haken als stilisiertes "s" gedeutet werden kann, alles Buchstaben, die in dem Namen von Rechtsanwalt K. enthalten sind.
  • BGH, 29.10.1986 - IVa ZB 13/86

    Anforderungen an eine gültige Unterschrift - Anforderungen an die Unterschrift

    Auszug aus BGH, 26.02.1997 - XII ZB 17/97
    Damit ist, bei Anlegung des gebotenen großzügigen Maßstabs (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 29. Oktober 1986 - IVa ZB 13/86 - NJW 1987, 1333, 1334), die Berufungsbegründungsschrift noch als ordnungsgemäß unterzeichnet anzusehen.
  • BGH, 22.10.1993 - V ZR 112/92

    Anforderungen an eine Unterschrift

    Auszug aus BGH, 26.02.1997 - XII ZB 17/97
    Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 22. Oktober 1993 - V ZR 112/92 - NJW 1994, 55; Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 1987 - IVb ZB 138/87 - EzFamR ZPO § 212 a Nr. 1 und vom 29. Januar 1997 - XII ZB 11/97).
  • BGH, 16.12.1987 - IVb ZB 138/87
    Auszug aus BGH, 26.02.1997 - XII ZB 17/97
    Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 22. Oktober 1993 - V ZR 112/92 - NJW 1994, 55; Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 1987 - IVb ZB 138/87 - EzFamR ZPO § 212 a Nr. 1 und vom 29. Januar 1997 - XII ZB 11/97).
  • BGH, 27.09.2005 - VIII ZB 105/04

    Anforderungen an die Unterzeichnung der Berufungs- und der

    Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 1997 - XII ZB 17/97, FamRZ 1997, 737, unter II m.w.Nachw.).

    Der Senat kann die Prüfung der dafür erforderlichen Merkmale selbständig und ohne Bindung an die Ausführungen des Berufungsgerichts vornehmen (Senatsurteil vom 24. Juli 2001 - VIII ZR 58/01, NJW 2001, 2888, unter II 1; Beschluss vom 26. Februar 1997, aaO; Beschluss vom 29. Oktober 1986, aaO).

  • BGH, 03.03.2015 - VI ZB 71/14

    Anforderungen an die anwaltliche Unterzeichnung der Berufungsschrift und der

    Eine großzügige Betrachtungsweise ist deshalb - wie dargelegt - ohnehin geboten (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04, VersR 2006, 1661 Rn. 8; vom 26. Februar 1997 - XII ZB 17/97, FamRZ 1997, 737).
  • BGH, 09.02.2010 - VIII ZB 67/09

    Berufungsverwerfung: Anforderungen an die Unterschrift eines Rechtsanwalts unter

    Erforderlich, aber auch genügend ist danach das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzugs, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (Senatsbeschluss vom 27. September 2005, aaO, unter II 2 a; BGH, Beschluss vom 26. Februar 1997 - XII ZB 17/97, FamRZ 1997, 737; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Oktober 1993 - V ZR 112/92, NJW 1994, 55 m.w.N.).

    Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (Senatsbeschluss vom 27. September 2005, aaO; BGH, Beschluss vom 26. Februar 1997, aaO).

    Die von der Beklagtenvertreterin verwendete Unterschrift ist auch trotz ihrer einfachen Struktur so ausgeführt, dass sie sich als individuell ausgestaltete Wiedergabe des Namens "R." darstellt (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 26. Februar 1997, aaO).

    c) Vorliegend kommt hinzu, dass auch vom Berufungsgericht an der Autorenschaft der Beklagtenvertreterin keine Zweifel angemeldet worden sind, so dass ohnehin eine großzügige Betrachtungsweise geboten ist (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 27. September 2005, aaO; BGH, Beschluss vom 26. Februar 1997, aaO).

    Die Urheberschaft der Beklagtenvertreterin wird bestätigt durch die maschinenschriftliche Namenswiedergabe nebst Berufsbezeichnung und durch den Umstand, dass im vorliegenden Verfahren sämtliche von der Beklagtenvertreterin bis zur erstmaligen Beanstandung durch das Berufungsgericht geleisteten Unterschriften dem Namenszug auf der Berufungsschrift ähneln (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 1997, aaO; vom 27. September 2005, aaO, und vom 26. Februar 1997, aaO).

  • BGH, 26.07.2012 - III ZB 70/11

    Berufungsbegründungsschriftsatz: Übernahme der inhaltlichen Verantwortlichkeit

    8 a) Der entsprechende Schriftsatz ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeerwiderung mit einem individuellen, nicht nur als Handzeichen oder Paraphe anzusehenden, sondern den Anforderungen an eine Unterschrift genügenden handschriftlichen Schriftzug unterzeichnet (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 1997 - XII ZB 17/97, FamRZ 1997, 737; vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775; vom 17. November 2009, aaO; vom 9. Februar 2010 - VIII ZB 67/09, BeckRS 2010, 04929 Rn. 10 sowie vom 16. September 2010 - IX ZB 13/10, NZI 2011, 59, 60).

    8 a) Der entsprechende Schriftsatz ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeerwiderung mit einem individuellen, nicht nur als Handzeichen oder Paraphe anzusehenden, sondern den Anforderungen an eine Unterschrift genügenden handschriftlichen Schriftzug unterzeichnet (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 1997 - XII ZB 17/97, FamRZ 1997, 737; vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775; vom 17. November 2009, aaO; vom 9. Februar 2010 - VIII ZB 67/09, BeckRS 2010, 04929 Rn. 10 sowie vom 16. September 2010 - IX ZB 13/10, NZI 2011, 59, 60).

  • BGH, 09.02.2010 - VIII ZB 71/09

    Anforderungen an eine Unterschrift unter einem Schriftsatz i.R.d. Beanstandung

    Erforderlich, aber auch genügend ist danach das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzugs, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (Senatsbeschluss vom 27. September 2005, aaO, unter II 2 a; BGH, Beschluss vom 26. Februar 1997 - XII ZB 17/97, FamRZ 1997, 737; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Oktober 1993 - V ZR 112/92, NJW 1994, 55 m. w. N.).

    Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (Senatsbeschluss vom 27. September 2005, aaO; BGH, Beschluss vom 26. Februar 1997, aaO).

    Der von der Beklagtenvertreterin verwendete Schriftzug ist auch trotz seiner einfachen Struktur so ausgeführt, dass er sich als individuell ausgestaltete Wiedergabe des Namens "R." darstellt (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 26. Februar 1997, aaO).

    c) Vorliegend kommt hinzu, dass auch vom Berufungsgericht an der Autorenschaft der Beklagtenvertreterin keine Zweifel angemeldet worden sind, so dass ohnehin eine großzügige Betrachtungsweise geboten ist (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 27. September 2005, aaO; BGH, Beschluss vom 26. Februar 1997, aaO).

    Die Urheberschaft der Beklagtenvertreterin wird bestätigt durch die maschinenschriftliche Namenswiedergabe nebst Berufungsbezeichnung und durch den Umstand, dass im vorliegenden Verfahren sämtliche von der Beklagtenvertreterin bis zur erstmaligen Beanstandung durch das Berufungsgericht geleisteten Unterschriften dem Namenszug auf der Berufungsschrift ähneln (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 1997, aaO, vom 27. September 2005, aaO, und vom 26. Februar 1997, aaO).

  • BGH, 14.03.2017 - XI ZB 16/16

    Unterzeichnung eines Schriftsatzes für einen anderen Rechtsanwalt:

    a) Der entsprechende Schriftsatz ist - was das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - mit einem individuellen, nicht nur als Handzeichen oder Paraphe anzusehenden, sondern den Anforderungen an eine Unterschrift genügenden handschriftlichen Schriftzug unterzeichnet (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 1997 - XII ZB 17/97, FamRZ 1997, 737; vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775; vom 17. November 2009 - XI ZB 6/09, NJW-RR 2010, 358 Rn. 17; vom 9. Februar 2010 - VIII ZB 67/09, BeckRS 2010, 04929 Rn. 10 und vom 16. September 2010 - IX ZB 13/10, NZI 2011, 59 Rn. 6).
  • BGH, 17.04.2018 - XI ZB 4/17

    Zurückweisung einer Erinnerung gegen einen Beschluss

    Anders als die Beschwerdeerwiderung meint, hat der Prozessvertreter des Beklagten zu 1 dabei - was der erkennende Senat selbst festzustellen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. November 2009 - XI ZB 6/09, NJW-RR 2010, 358 Rn. 13 und vom 20. Juni 2017 - XI ZB 3/17, juris Rn. 8) - einen individuellen, nicht nur als Handzeichen oder Paraphe anzusehenden, sondern den Anforderungen an eine Unterschrift genügenden handschriftlichen Schriftzug verwendet (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 1997 - XII ZB 17/97, FamRZ 1997, 737, vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775 und vom 16. September 2010 - IX ZB 13/10, NZI 2011, 59 Rn. 6).
  • OLG Düsseldorf, 16.04.2012 - 24 U 166/11

    Berechnung, Vergütung, Unterschriftsleistung

    Erforderlich, aber auch genügend, ist danach das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzuges, der individuelle und entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt (st. Rspr.; vgl. BGH, NJW 1994, 55; NJW 1996, 997; NJW 1997, 3380, 3381; NJW 2005, 3775; NJW-RR 2007, 351; MünchKomm-BGB/Einsele, 5. Aufl. § 126 Rdnr. 17), selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt ist und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (BGH, NJW-RR 1997, 760; FamRZ 1997, 737; NJW 2005, 3775).

    Unter diesen Voraussetzungen ist selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (so BGH, NJW 1994, 55; NJW-RR 1997, 760; FamRZ 1997, 737; NJW 2005, 3775).

  • BFH, 26.06.2014 - X B 215/13

    Anforderungen an die Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes -

    Erforderlich, aber auch genügend ist danach das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzugs, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (Beschlüsse des Bundesgerichtshofs --BGH--  vom 9. Februar 2010 VIII ZB 71/09, nicht veröffentlicht; vom 26. Februar 1997 XII ZB 17/97, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 1997, 737; Urteil vom 22. Oktober 1993 V ZR 112/92, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1994, 55, m.w.N.).

    Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (BGH-Beschluss in FamRZ 1997, 737).

  • VerfG Brandenburg, 16.12.2022 - VfGBbg 57/20

    Begründungsanforderungen; Urteilsverfassungsbeschwerde; Verstoß gegen

    Diese Entscheidung spiegelt die gefestigte Rechtsprechung der Zivilsenate wider, wonach die Anforderungen an eine Unterschrift schon dann erfüllt sind, wenn ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug vorliegt, der individuelle und entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 1997 ‌- XII ZB 17/97 -,‌ Rn. 3, vom 27. September 2005 ‌- VIII ZB 105/04 -,‌ Rn. 8, und vom 9. Februar 2010 ‌- VIII ZB 67/09 -,‌ Rn. 10, und Urteil vom 22. Oktober 1993 ‌- V ZR 112/92 -,‌ Rn. 5) .

    Auch ein vereinfachter, von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichneter und nicht lesbarer Namenszug kann danach als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 1997 ‌- XII ZB 17/97 -,‌ Rn. 3, vom 27. September 2005 ‌- VIII ZB 105/04 -,‌ Rn. 8, und vom 9. Februar 2010 ‌- VIII ZB 67/09 -,‌ Rn. 10, juris).

  • BGH, 27.05.2015 - IV ZB 32/14

    Anforderungen an die Zustellung der Ausfertigung eines Urteils

  • OLG Frankfurt, 11.03.2020 - 10 U 156/18

    Unzulässige Berufung wegen formunwirksamer Unterzeichnung

  • BGH, 20.06.2017 - XI ZB 3/17
  • OLG Düsseldorf, 26.02.2019 - 24 U 70/18

    Ansprüche aus einem abgewickelten Leasingvertrag über einen PKW nach Diebstahl

  • OLG Düsseldorf, 28.09.2005 - 15 U 158/04

    Anforderungen an eine Unterschrift; zur Kündigung eines Anstellungsverhältnisses

  • OLG Brandenburg, 12.03.2009 - 5 U (Lw) 63/08

    Inhaber einer Pachtzinsforderung nach Veräußerung der Pachtsache; Wirksamkeit

  • LG Köln, 09.11.2016 - 28 O 230/16

    Buch über Affäre von Alice Schwarzer bleibt verboten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2012 - L 18 KN 89/10

    Rentenversicherung

  • OLG Nürnberg, 28.10.2011 - 12 W 1374/11

    Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen: Nachholung der Unterschrift

  • OLG Brandenburg, 03.09.2015 - 9 UF 295/14

    Versorgungsausgleich: Schadenersatzanspruch wegen Unmöglichkeit eines im Rahmen

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