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   BGH, 02.08.2017 - XII ZB 170/16   

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https://dejure.org/2017,30717
BGH, 02.08.2017 - XII ZB 170/16 (https://dejure.org/2017,30717)
BGH, Entscheidung vom 02.08.2017 - XII ZB 170/16 (https://dejure.org/2017,30717)
BGH, Entscheidung vom 02. August 2017 - XII ZB 170/16 (https://dejure.org/2017,30717)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 VersAusglG, § 33 Abs 3 VersAusglG, § 1587b Abs 1 BGB vom 02.01.2002
    Versorgungsausgleich: Aussetzung der Rentenkürzung wegen Unterhaltsanspruchs des Ausgleichsberechtigten

  • IWW

    § 1587 Abs. 2 BGB, § ... 1587 b Abs. 1 BGB, § 68 SGB VI, § 70 Abs. 1 FamFG, § 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG, §§ 1570 bis 1576 BGB, § 33 Abs. 3 VersAusglG, § 48 Abs. 1 FamFG, § 68 Abs. 1 SGB VI, §§ 33 f. VersAusglG, § 34 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG, §§ 32 ff. VersAusglG, §§ 33, 37 VersAusglG, § 32 VersAusglG, § 33 Abs. 1, 3 VersAusglG, § 10 Abs. 2 VersAusglG, § 33 VersAusglG, § 121 Abs. 1, 2 SGB VI

  • Wolters Kluwer

    Aussetzung einer durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Rente; Anpassung der Rentenkürzung wegen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht im Umfang der beim Ausgleichspflichtigen im Wege des Splittings gekürzten gesetzlichen Rente; Rentenkürzung in Höhe der ...

  • rewis.io

    Versorgungsausgleich: Aussetzung der Rentenkürzung wegen Unterhaltsanspruchs des Ausgleichsberechtigten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersAusglG § 33; BGB § 1587b Abs. 1
    Aussetzung einer durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Rente; Anpassung der Rentenkürzung wegen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht im Umfang der beim Ausgleichspflichtigen im Wege des Splittings gekürzten gesetzlichen Rente; Rentenkürzung in Höhe der ...

  • datenbank.nwb.de

    Versorgungsausgleich: Aussetzung der Rentenkürzung wegen Unterhaltsanspruchs des Ausgleichsberechtigten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Aussetzung der Rentenkürzung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Aussetzung der Rentenkürzung nach dem VersAusglG

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Versorgungsausgleich: Aussetzung der Rentenkürzung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 1409
  • MDR 2017, 1186
  • FamRZ 2017, 1662
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.03.2012 - XII ZB 234/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Voraussetzungen, Wirksamwerden, Obergrenze und

    Auszug aus BGH, 02.08.2017 - XII ZB 170/16
    Wurde der Versorgungsausgleich noch auf der Grundlage des bis zum 31. August 2009 geltenden früheren Rechts durchgeführt, entspricht dies bei Anrechten beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung dem Betrag, der im Wege des Splittings nach § 1587b Abs. 1 BGB in der Fassung vom 2. Januar 2002 ausgeglichen worden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. März 2012, XII ZB 234/11, FamRZ 2012, 853).

    Das ist insbesondere der Fall, wenn nur eine ältere Unterhaltsregelung aus der Zeit des Erwerbslebens vorliegt, die nach Eintritt in den Ruhestand die aktuelle Unterhaltsverpflichtung nicht mehr abbildet (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. März 2012, XII ZB 234/11, FamRZ 2012, 853).

    Eine Anpassung der Rentenkürzung wegen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht kommt somit lediglich im Umfang der beim Ausgleichspflichtigen im Wege des Splittings gekürzten gesetzlichen Rente in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 234/11 - FamRZ 2012, 853 Rn. 17).

    Damit hat der Gesetzgeber abweichend von der früheren Regelung des § 5 VAHRG eine doppelte Obergrenze für die Aussetzung der durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Rentenanwartschaft geschaffen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 234/11 - FamRZ 2012, 853 Rn. 18; BT-Drucks. 16/10144 S. 72).

    Die weitergehende Kürzung der gesetzlichen Rente des Antragstellers infolge des Quasi-Splittings nach §§ 1 Abs. 3 VAHRG, 1587 b Abs. 2 BGB und des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG bleibt insoweit unberücksichtigt, weil diese Kürzung auf den Ehezeitanteil des Antragstellers bei der ZVK und bei der P.                   AG zurückgehen, die keine anpassungsfähigen Anrechte im Sinne des § 32 VersAusglG sind (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 71 f.; Senatsbeschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 234/11 - FamRZ 2012, 853 Rn. 20).

    Das ist insbesondere der Fall, wenn nur eine ältere Unterhaltsregelung aus der Zeit des Erwerbslebens vorliegt, die nach Eintritt in den Ruhestand die aktuelle Unterhaltsverpflichtung nicht mehr abbildet (vgl. Senatsbeschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 234/11 - FamRZ 2012, 853 Rn. 25 mwN).

  • BGH, 15.06.2016 - XII ZB 89/16

    Versorgungsausgleich: Aussetzung der Kürzung einer laufenden Versorgung wegen

    Auszug aus BGH, 02.08.2017 - XII ZB 170/16
    Eine antragsberechtigte Person, die den Antrag nicht stellt, nimmt nicht die Rolle eines Antragsgegners ein, sondern die eines weiteren Beteiligten (Senatsbeschluss vom 15. Juni 2016 - XII ZB 89/16 - FamRZ 2016, 1438 Rn. 5).

    Soweit es danach noch darauf ankommen sollte, wird das Oberlandesgericht auch den nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenen Senatsbeschluss vom 15. Juni 2016 (XII ZB 89/16 - FamRZ 2016, 1438) zu berücksichtigen haben.

  • BVerfG, 06.05.2014 - 1 BvL 9/12

    Ausschluss einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von den

    Auszug aus BGH, 02.08.2017 - XII ZB 170/16
    Auch insoweit, als bei Anrechten aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes eine Anpassung nach §§ 33 und 37 VersAusglG unterbleibt, ist § 32 VersAusglG mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfG NJW 2014, 2093).
  • BGH, 03.06.1987 - IVa ZR 292/85

    Rechtzeitigkeit der Einlegung eines Rechtsmittels per Telex; Beendigung der

    Auszug aus BGH, 02.08.2017 - XII ZB 170/16
    Auf die Dynamisierung in Ziff. 2 der Entscheidung konnte das Oberlandesgericht die Zulassung der Rechtsbeschwerde allerdings nicht wirksam beschränken, da es nicht zulässig ist, die Rechtsbeschwerdezulassung auf eine bestimmte Rechtsfrage zu begrenzen (vgl. Senatsurteil BGHZ 101, 276, 278 f. = NJW 1987, 2586).
  • BGH, 26.02.2020 - XII ZB 531/19

    Aussetzung der Kürzung einer laufenden Versorgung im Versorgungsausgleich:

    Die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person sind entweder Antragsteller oder weitere Beteiligte des Verfahrens (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. August 2017 - XII ZB 170/16, FamRZ 2017, 1662 mwN).

    Eine antragsberechtigte Person, die den Antrag nicht stellt, nimmt nicht die Rolle eines Antragsgegners ein, sondern die eines weiteren Beteiligten (Senatsbeschluss vom 2. August 2017 - XII ZB 170/16 - FamRZ 2017, 1662 Rn. 13 mwN).

    Die weitergehende Kürzung der gesetzlichen Rente des Antragstellers infolge des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG bleibt insoweit unberücksichtigt, weil diese Kürzung auf die Ehezeitanteile des Antragstellers in der betrieblichen Altersversorgung zurückgeht, die keine anpassungsfähigen Anrechte im Sinne des § 32 VersAusglG sind (Senatsbeschluss vom 2. August 2017 - XII ZB 170/16 - FamRZ 2017, 1662 Rn. 14 ff.).

  • OLG Hamm, 31.07.2020 - 2 SAF 8/20

    Antragsgegner im Abänderungsverfahren zum Versorgungsausgleich

    Dies kann auch der Versorgungsträger sein, was regelmäßig im Verfahren auf Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs nach § 33 VersAusglG (vgl. BGH, Beschluss v. 2.8.2017 - XII ZB 170/16 - FamRZ 2017, 1662 ff., zit. nach juris, Rn. 13; Beschluss v. 26.2.2020 - XII ZB 531/19 - FamRZ 2020, 833 ff., zit. nach juris, Rn. 13) und im Verfahren auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung gem. den §§ 25 f. VersAusglG (vgl. Wick, Der Versorgungsausgleich, 4. Aufl., Rn. 749) der Fall ist.
  • OLG Stuttgart, 24.01.2019 - 17 UF 151/18

    Versorgungsausgleichsverfahren: Berücksichtigungsfähigkeit einer Herabsetzung

    aa) Zwar sind nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich Bestand und Höhe des Unterhaltsanspruchs durch das Gericht zu überprüfen (BGH FamRZ 2017, 1662 ff.; FamRZ 2012, 853 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 28.02.2022 - 20 UF 123/20

    Beschwerde gegen Beschluss zum Versorgungsausgleich; Vergleich der gekürzten

    Das ist insbesondere der Fall, wenn nur ein älterer Unterhaltstitel aus der Zeit des Erwerbslebens vorliegt, der nach Eintritt in den Ruhestand die aktuelle Unterhaltsverpflichtung nicht mehr abbildet (BGH aaO; BGH FamRZ 2017, 1662, Rn. 20; BT-Dr 16/10144, S. 127).
  • OLG Schleswig, 14.03.2023 - 8 UF 13/23

    Kürzung einer Versorgungsausgleichsleistung wegen Unterhalts

    Der andere Ehegatte ist nicht Antragsgegner, sondern ein weiterer Beteiligter (vgl. BGH FamRZ 2020, 833 juris Rn. 13 und FamRZ 2017, 1662 juris Rn. 13).
  • OLG Frankfurt, 11.09.2019 - 4 UF 122/19

    Versorgungsausgleich: Aussetzung der versorgungsausgleichsbedingten Kürzung einer

    Soweit die Vereinbarung auf Erwerbseinkommen beruht und der Renteneintritt eine Abänderung rechtfertigt, ist dies bei der Ermittlung des (fiktiven) gesetzlichen Unterhaltsanspruchs unter Wahrung der Vergleichsgrundlagen im Übrigen zu berücksichtigen (vgl. BGH, FamRZ 2012, 853; FamRZ 2017, 1662).
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