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   BGH, 01.02.2012 - XII ZB 172/11   

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BGH, 01.02.2012 - XII ZB 172/11 (https://dejure.org/2012,701)
BGH, Entscheidung vom 01.02.2012 - XII ZB 172/11 (https://dejure.org/2012,701)
BGH, Entscheidung vom 01. Februar 2012 - XII ZB 172/11 (https://dejure.org/2012,701)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 VersAusglG, § 10 VersAusglG, § 13 VersAusglG, § 18 Abs 2 VersAusglG, § 18 Abs 3 VersAusglG
    Versorgungsausgleichsverfahren: Ausgleich von Anrechten mit geringem Ausgleichswert; Gesamtbetrachtung aller Bausteine bei der internen Teilung von Anrechten aus der betrieblichen Altersversorgung bei der Volkswagen AG; Kosten der Kontenverwaltung als Bestandteil der ...

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erfordernis einer Gesamtbetrachtung bei einer internen Teilung von Anrechten aus der betrieblichen Altersversorgung der Volkswagen AG i.R.d. Ermessensentscheidung gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG; Anspruch des Versorgungsträgers auf Ersatz seines Aufwandes für die Aufnahme ...

  • rewis.io

    Versorgungsausgleichsverfahren: Ausgleich von Anrechten mit geringem Ausgleichswert; Gesamtbetrachtung aller Bausteine bei der internen Teilung von Anrechten aus der betrieblichen Altersversorgung bei der Volkswagen AG; Kosten der Kontenverwaltung als Bestandteil der ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfordernis einer Gesamtbetrachtung bei einer internen Teilung von Anrechten aus der betrieblichen Altersversorgung der Volkswagen AG i.R.d. Ermessensentscheidung gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG; Anspruch des Versorgungsträgers auf Ersatz seines Aufwandes für die Aufnahme ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sozialrecht - Teilungskosten gemäß § 13 VersAusglG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Teilungskosten im Versorgungsausgleich

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die VW-Altersversorgung im Versorgungsausgleich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 1281
  • MDR 2012, 468
  • FamRZ 2012, 610
  • FamRZ 2015, 313
 
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Wird zitiert von ... (89)Neu Zitiert selbst (19)

  • OLG Stuttgart, 09.08.2011 - 15 UF 25/11

    Durchführung des Versorgungsausgleichs: Begriff der Teilungskosten des

    Auszug aus BGH, 01.02.2012 - XII ZB 172/11
    Wenn der Gesetzgeber auch eine Verrechnung der Folgekosten gewollt hätte, hätte er dies mit den Worten "durch" oder "infolge" einer Teilung ausdrücken müssen (OLG Stuttgart FamRZ 2012, 34, 35; ebenso: Götsche FamRB 2011, 318, 319; Kemper, Versorgungsausgleich in der Praxis VIII Rn. 289 f.; Keuter FamRZ 2011, 1914, 1915).

    Eine teleologische Reduktion komme nicht in Betracht, weil die Gesetzesbegründung nicht so aussagekräftig sei, dass ihr eine Erstreckung auf die Folgekosten entnommen werden könne; eine Analogie scheitere am Fehlen einer Gesetzeslücke (OLG Stuttgart Beschluss vom 9. August 2011 - 15 UF 25/11 - juris Rn. 9 f.).

    Entsprechendes lasse sich der Gesetzesbegründung für die unterbliebene Verrechnung bei der externen Teilung entnehmen: Für eine solche bestehe kein vergleichbares Bedürfnis, weil zum einen kein Verwaltungsaufwand zur Errichtung eines neuen Kontos entstehe und zum anderen vom Gesetzgeber in der Kontoverwaltung kein eigenständiger Ausgleichstatbestand gesehen werde (vgl. OLG Stuttgart Beschluss vom 9. August 2011 - 15 UF 25/11 - juris Rn. 15 f.; MünchKommBGB/Eichenhofer 5. Aufl. § 13 VersAusglG Rn. 4; Keuter FamRZ 2011, 1914, 1915).

  • OLG Nürnberg, 06.05.2011 - 11 UF 165/11

    Versorgungsausgleich: Angemessenheit der vom Versorgungsträger geltend gemachten

    Auszug aus BGH, 01.02.2012 - XII ZB 172/11
    Dazu zählen auch die im Rahmen der Kontenverwaltung für den Versorgungsberechtigten erwachsenden Mehrkosten (so auch OLG Celle BetrAV 2011, 489 Rn. 11; OLG Nürnberg FuR 2011, 535 Rn. 40; OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 1948, 1949; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 13 VersAusglG Rn. 1; Palandt/Brudermüller BGB 71. Aufl. § 13 VersAusglG Rn. 1; Wick BetrAV 2011, 131, 134 mwN; Lucius/Veit/Groß BetrAV 2011, 52, 53 mwN).

    Erst wenn das ehezeitliche Deckungskapital des auszugleichenden Anrechts die Bagatellgrenze um ein Vielfaches übersteige, könne eine Korrektur der prozentual zu ermittelnden Teilungskosten geboten sein (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 1945, 1946 ; OLG Nürnberg Beschluss vom 6. Mai 2011 - 11 UF 165/11 - juris Rn. 54 ff.; OLG Bremen FamRZ 2011, 1296, 1298 und 895, 897; ablehnend: Wick BetrAV 2011, 131, 135).

  • BGH, 30.11.2011 - XII ZB 79/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Behandlung einer betrieblichen Altersversorgung

    Auszug aus BGH, 01.02.2012 - XII ZB 172/11
    Neben weiteren Unterschieden bei den wertbildenden Faktoren der einzelnen Bausteine spricht auch das völlig unterschiedliche Finanzierungsverfahren dafür, jeden Baustein wie ein einzelnes Anrecht im Versorgungsausgleich zu behandeln und gesondert auszugleichen (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2011 - XII ZB 79/11 - FamRZ 2012, 189 mit Anm. Borth).

    Wenn einzelne geringfügige Anrechte aus einer betrieblichen Altersversorgung mit mehreren Teilen oder Bausteinen, wie hier bei der Volkswagen AG, intern geteilt werden (vgl. zur Anwendung des § 18 VersAusglG bei externer Teilung Senatsbeschluss vom 30. November 2011 - XII ZB 79/11 - FamRZ 2012, 189 mit Anm. Borth), hat das Gericht bei seiner Entscheidung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG auch eine Gesamtbetrachtung aller Bausteine vorzunehmen und den Gesamtwert dieser Anrechte in seine Ermessensentscheidung einzubeziehen.

  • BGH, 30.11.2011 - XII ZB 344/10

    Versorgungsausgleichsverfahren: Behandlung von in den alten Bundesländern

    Auszug aus BGH, 01.02.2012 - XII ZB 172/11
    Der Halbteilungsgrundsatz kann den Ausgleich eines einzelnen Anrechts mit geringem Ausgleichswert gebieten, wenn mit dem Ausgleich kein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand für die Versorgungsträger verbunden ist (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 30. November 2011, XII ZB 344/10, FamRZ 2012, 192).

    Ein auf die Bagatellklausel gestützter Nichtausgleich der Beteiligungsrente I bei der Volkswagen AG würde deswegen zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes führen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 30. November 2011 - XII ZB 344/10 - FamRZ 2012, 192 Rn. 40 ff.).

  • OLG Karlsruhe, 12.11.1998 - 2 UF 261/97

    Unangemessene Benachteiligung durch Realteilung im Rahmen des

    Auszug aus BGH, 01.02.2012 - XII ZB 172/11
    Dabei wird Bezug auf die frühere Rechtsprechung zur Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG genommen (siehe dazu OLG Braunschweig OLGR 1999, 238, 243; OLG Frankfurt FamRZ 1998, 626, 628; OLG Celle FamRZ 1985, 939, 942; vgl. auch OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1586, 1587), nach der pauschale Kostenabzüge von 2 bis 3 % des Deckungskapitals gebilligt wurden.
  • OLG Bremen, 11.03.2011 - 4 UF 1/11

    Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde gem. § 66 FamFG

    Auszug aus BGH, 01.02.2012 - XII ZB 172/11
    Erst wenn das ehezeitliche Deckungskapital des auszugleichenden Anrechts die Bagatellgrenze um ein Vielfaches übersteige, könne eine Korrektur der prozentual zu ermittelnden Teilungskosten geboten sein (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 1945, 1946 ; OLG Nürnberg Beschluss vom 6. Mai 2011 - 11 UF 165/11 - juris Rn. 54 ff.; OLG Bremen FamRZ 2011, 1296, 1298 und 895, 897; ablehnend: Wick BetrAV 2011, 131, 135).
  • OLG Frankfurt, 21.09.1995 - 3 UF 61/95

    Versorgungsausgleich: Eingeschränkte Realteilung bei Pensionskasse des ZDF

    Auszug aus BGH, 01.02.2012 - XII ZB 172/11
    Dabei wird Bezug auf die frühere Rechtsprechung zur Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG genommen (siehe dazu OLG Braunschweig OLGR 1999, 238, 243; OLG Frankfurt FamRZ 1998, 626, 628; OLG Celle FamRZ 1985, 939, 942; vgl. auch OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1586, 1587), nach der pauschale Kostenabzüge von 2 bis 3 % des Deckungskapitals gebilligt wurden.
  • BGH, 18.01.2012 - XII ZB 696/10

    Versorgungsausgleich: Gesamtleistungsbewertung beitragsfreier oder

    Auszug aus BGH, 01.02.2012 - XII ZB 172/11
    In Rechtsprechung und Literatur werden weitere Parameter für eine Pauschalierung diskutiert, wie zum Beispiel die Festsetzung von "Stückkosten", also einer Pauschale in Höhe eines realistisch kalkulierten, vom konkreten Ausgleichswert unabhängigen Festbetrages (vgl. Keuter FamRZ 2011, 1914, 1918 f.), oder eine Kombination von Festbetrags- und Prozentpauschale in der Form, dass der Versorgungsträger eine feste Pauschale für jedes intern auszugleichende Anrecht in Ansatz bringt, der er einen - relativ niedrigen - Prozentbetrag des ehezeitlichen Kapitalwerts des Anrechts hinzurechnet (vgl. OLG Celle FamRZ 2011, 723, 726 vgl. insoweit auch den Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 696/10 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • OLG Celle, 22.11.2010 - 10 UF 232/09

    Berücksichtigung der nach Ehezeitende liegenden rentenrechtlichen Zeiten bei der

    Auszug aus BGH, 01.02.2012 - XII ZB 172/11
    In Rechtsprechung und Literatur werden weitere Parameter für eine Pauschalierung diskutiert, wie zum Beispiel die Festsetzung von "Stückkosten", also einer Pauschale in Höhe eines realistisch kalkulierten, vom konkreten Ausgleichswert unabhängigen Festbetrages (vgl. Keuter FamRZ 2011, 1914, 1918 f.), oder eine Kombination von Festbetrags- und Prozentpauschale in der Form, dass der Versorgungsträger eine feste Pauschale für jedes intern auszugleichende Anrecht in Ansatz bringt, der er einen - relativ niedrigen - Prozentbetrag des ehezeitlichen Kapitalwerts des Anrechts hinzurechnet (vgl. OLG Celle FamRZ 2011, 723, 726 vgl. insoweit auch den Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 696/10 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • OLG Celle, 07.05.1985 - 18 UF 198/83

    Zulässigkeit einer unselbstständigen Anschlussbeschwerde; Entscheidung über den

    Auszug aus BGH, 01.02.2012 - XII ZB 172/11
    Dabei wird Bezug auf die frühere Rechtsprechung zur Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG genommen (siehe dazu OLG Braunschweig OLGR 1999, 238, 243; OLG Frankfurt FamRZ 1998, 626, 628; OLG Celle FamRZ 1985, 939, 942; vgl. auch OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1586, 1587), nach der pauschale Kostenabzüge von 2 bis 3 % des Deckungskapitals gebilligt wurden.
  • OLG Karlsruhe, 26.07.2011 - 2 UF 231/10

    Versorgungsausgleich: Angemessenheit der Höhe von Teilungskosten

  • OLG Düsseldorf, 26.05.2011 - 7 UF 218/10

    Höhe der Teilungskosten

  • OLG Stuttgart, 29.03.2011 - 15 UF 62/11

    Versorgungsausgleich: Ausgleich eines geringfügigen Anrechts

  • BGH, 23.05.1990 - XII ZB 117/89

    Ermessensentscheidung bei Ausschluß von Ausgleichsleistungen

  • BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 186/87

    Bemessung des Grenzwerts

  • OLG Saarbrücken, 14.04.2011 - 6 UF 28/11

    Versorgungsausgleich: Beteiligung der Höchster Pensionskasse am Verfahren;

  • OLG Nürnberg, 17.02.2011 - 11 UF 1659/10

    Versorgungsausgleichsverfahren: Behandlung von Anrechten der betrieblichen

  • OLG Karlsruhe, 27.12.2010 - 2 UF 147/10

    Versorgungsausgleich: Anforderungen an den Tenor bei interner Teilung eines sich

  • OLG Stuttgart, 13.12.2010 - 15 UF 238/10

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit von

  • BGH, 02.09.2015 - XII ZB 33/13

    Versorgungsausgleich: Ausübungskriterien für das richterliche Ermessen

    Zur Ausübung richterlichen Ermessens im Rahmen von § 18 Abs. 2 VersAusglG, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte mehrere Anrechte bei dem gleichen betrieblichen Versorgungsträger hat (hier: "VBLklassik" und "VBLextra"), von denen nur eines geringwertig ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012, XII ZB 172/11, FamRZ 2012, 610).

    Auch wenn die freiwillige Versicherung "VBLextra" in Anlehnung an das Punktemodell der Pflichtversicherung "VBLklassik" durchgeführt wird, folgt aus den Unterschieden in den Rechtsgrundlagen, den Finanzierungsverfahren und den anderen wertbildenden Faktoren, dass die Anrechte "VBLklassik" und "VBLextra" im Versorgungsausgleich wie einzelne Anrechte zu behandeln sind (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 30. November 2011 - XII ZB 79/11 - FamRZ 2012, 189 Rn. 13 und vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 31 zur Behandlung der aus mehreren Bausteinen zusammengesetzten Altersversorgung der Volkswagen AG).

    Daneben soll § 18 Abs. 2 VersAusglG auch die Entstehung sogenannter Splitterversorgungen vermeiden, in denen der geringe Vorteil für den ausgleichsberechtigten Ehegatten in keinem Verhältnis zu dem ausgleichsbedingten Verwaltungsaufwand steht (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 21, 32).

    Im Rahmen der Abwägung spricht deshalb unter anderem für einen Ausgleich, dass der Ausgleichsberechtigte dringend auch auf Bagatellbeträge angewiesen ist oder dass ein Ehegatte über viele kleine Ausgleichswerte verfügt, die in der Summe einen erheblichen Wert darstellen, während der andere Ehegatte nur vergleichsweise geringe Anrechte erworben hat (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 22 f.).

    Dass sich dieser Rentenbetrag aus Anteilen zusammensetzt, die in der Ansparphase auf verschiedene Art erworben werden, ändert daran nichts (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 28).

    Angesichts dieser Möglichkeit zur Kompensation verlieren - worauf die Rechtsbeschwerde zu Recht hinweist - die zusätzlichen Verwaltungskosten als ein im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigender Belang der Versorgungsträger an Bedeutung (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 31).

    (3) Spielt der Teilungsaufwand aufseiten des Versorgungsträgers keine entscheidende Rolle mehr, ist stattdessen im Rahmen der Ermessensentscheidung auf die durch die Teilung verursachten Teilungskosten und somit darauf abzustellen, ob der Halbteilungsgrundsatz aus Sicht der geschiedenen Ehegatten auch unter Berücksichtigung der mit der Teilung einhergehenden Entwertung des Anrechts einen Ausgleich des einzelnen Versorgungsbestandteils verlangt (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 31).

  • BGH, 04.04.2012 - XII ZB 310/11

    Versorgungsausgleich im Wege der internen Teilung: Pauschalierung der dem

    Dann sind die Besonderheiten des Einzelfalles und das Vorbringen des Versorgungsträgers zu berücksichtigen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012, XII ZB 172/11, FamRZ 2012, 610).

    Der Versorgungsträger kann mit den Teilungskosten nach § 13 VersAusglG den Aufwand ersetzt verlangen, der ihm durch die Aufnahme des zusätzlichen Versorgungsberechtigten in sein Versorgungssystem entsteht (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2010 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 37 ff.).

    aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass gegen eine Pauschalierung der Teilungskosten keine grundsätzlichen Bedenken bestehen (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 47 ff.).

    Als weitere Parameter für eine Pauschalierung werden in Rechtsprechung und Literatur auch sog. "Stückkosten" oder eine Kombination von Festbetrags- und Prozentpauschale diskutiert (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 48).

    Zur Vermeidung von außer Verhältnis stehenden Belastungen erscheint es daher auch für diese Art der pauschalen Berechnung der Teilungskosten notwendig, die Teilungskosten für ein auszugleichendes Anrecht durch einen Höchstbetrag zu begrenzen (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 50; vgl. auch BT-Drucks. 16/10144 S. 125 und 16/11903 S. 53).

    Denn eine solche erfordert die Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles und des gesamten Vorbringens des Versorgungsträgers (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 53).

    Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, um diesem die Gelegenheit zu geben, die Besonderheiten der betrieblichen Altersversorgung und die von der Deutschen Welle konkret vorzutragenden Umstände der sonstigen Finanzierung ihrer Verwaltungskosten - ggf. mit sachverständiger Hilfe - zu bewerten und in die tatrichterliche Angemessenheitsprüfung einzubeziehen (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 58).

  • OLG Bremen, 07.11.2016 - 4 UF 60/16

    Berücksichtigung des zusätzlichen Verwaltungsaufwandes aufgrund der Durchführung

    Dieses Ermessen ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. Beschluss vom 30.11.2011, FamRZ 2012, 192; BGH, FamRZ 2012, 610; FamRZ 2015, 2125; MDR 2016, 1268 = NJW-RR 2016, 967 = FamRZ 2016, 1658 sowie Beschluss vom 28.9.2016 - XII ZB 325/16) unter besonderer Berücksichtigung des Halbteilungsgrundsatzes auszuüben.

    Laut BGH gibt die Regelung in § 18 VersAusglG eine Antwort auf Fallkonstellationen, bei denen die Durchführung des Versorgungsausgleichs unverhältnismäßig und aus Sicht der Parteien nicht vorteilhaft ist (vgl. BGH, FamRZ 2012, 610).

    Daneben solle durch § 18 Abs. 2 VersAusglG auch die Entstehung so genannter Splitterversorgungen vermieden werden, bei denen der geringe Vorteil für den ausgleichsberechtigten Ehegatten in keinem Verhältnis zu dem ausgleichsbedingten Verwaltungsaufwand stehe (vgl. BGH, FamRZ 2012, 610).

    Neben dem Halbteilungsgrundsatz seien bei der Ermessensentscheidung auch die konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute einschließlich ihrer Versorgungssituation zu berücksichtigen (vgl. BGH, FamRZ 2012, 610).

    Stattdessen sei im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, ob der Halbteilungsgrundsatz aus Sicht der geschiedenen Ehegatten auch unter Berücksichtigung der dadurch verursachten Teilungskosten einen Ausgleich des einzelnen Anrechts verlange (vgl. BGH, FamRZ 2012, 610).

    Dabei ist er in seinem Beschluss vom 1.2.2012 (FamRZ 2012, 610) davon ausgegangen, dass Teilungskosten von 2 % des Gesamtkapitalwertes nicht geeignet seien, eine Unwirtschaftlichkeit des Ausgleichs zu begründen.

    Wie der BGH in seiner Entscheidung vom 1.2.2012 (FamRZ 2012, 610) bereits detailliert dargelegt hat, dienen die Teilungskosten insbesondere der Kompensation auch der im Rahmen der Kontenverwaltung für den Versorgungsberechtigten erwachsenden Mehrkosten.

    Er kann vielmehr auf eine solche konkrete Darlegung, die im Regelfall einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen würde, verzichten und seine Teilungskosten pauschaliert geltend machen (vgl. BGH, FamRZ 2012, 610).

  • BGH, 18.03.2015 - XII ZB 74/12

    Versorgungsausgleichsverfahren: Bemessung des Teilungsaufwands des

    In diesem Fall sind die pauschalen Teilungskosten für jedes Anrecht allerdings durch einen Höchstbetrag zu begrenzen, wobei ein Höchstbetrag von nicht mehr als 500 EUR in der Regel die Begrenzung auf einen im Sinne von § 13 VersAusglG angemessenen Kostenansatz gewährleistet (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2012, XII ZB 172/11, FamRZ 2012, 610 und vom 4. April 2012, XII ZB 310/11, FamRZ 2012, 942).

    b) Mit Recht und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats geht das Beschwerdegericht davon aus, dass gegen eine Pauschalierung der Teilungskosten auf der Grundlage pauschaler Kostenabzüge in Höhe von 2-3 % des ehezeitbezogenen Kapitalwerts des auszugleichenden Anrechts keine grundsätzlichen Bedenken bestehen (Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 47 und vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - FamRZ 2012, 942 Rn. 17).

    Um dies zu vermeiden, ist es daher auch für diese Art der pauschalen Berechnung der Teilungskosten notwendig, die Teilungskosten für ein auszugleichendes Anrecht durch einen Höchstbetrag zu begrenzen (Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 50 f. und vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - FamRZ 2012, 942 Rn. 19 f.).

    c) Der Senat hat für die Fälle der Kostenpauschalierung in Form eines Prozentsatzes des ehezeitlichen Kapitalwerts bereits anerkannt, dass die gebotene Begrenzung auf angemessene Teilungskosten bei einer Obergrenze von nicht mehr als 500 EUR typischerweise als gewährleistet angesehen werden kann, ohne dass der Versorgungsträger zu den Einzelheiten seiner Mischkalkulation näher vortragen muss (Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 52 und vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - FamRZ 2012, 942 Rn. 21; vgl. auch Dose BetrAV 2014, 433, 439 f.).

  • BGH, 27.06.2012 - XII ZB 275/11

    Versorgungsausgleich: Gerichtliche Angemessenheitsprüfung der Umlegung der

    Neben weiteren Unterschieden bei den wertbildenden Faktoren der Bausteine ergibt sich aus dem Umstand, dass diese auf völlig unterschiedlichen Finanzierungsverfahren beruhen, dass jeder Baustein wie ein einzelnes Anrecht im Versorgungsausgleich gesondert zu behandeln und auszugleichen ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 13 f. und vom 30. November 2011 - XII ZB 79/11 - FamRZ 2012, 189 Rn. 13).

    Der Versorgungsträger kann mit den Teilungskosten nach § 13 VersAusglG den Aufwand ersetzt verlangen, der ihm durch die Aufnahme des zusätzlichen Versorgungsberechtigten in sein Versorgungssystem entsteht, wobei sowohl die Kosten für die Einrichtung eines neuen Kontos als auch die im Rahmen der Kontenverwaltung erwachsenden Mehrkosten erfasst werden (Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - FamRZ 2012, 942 - Rn. 14 und vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 37 ff., jeweils m.w.N).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, bestehen gegen eine Pauschalierung der Teilungskosten keine grundsätzlichen Bedenken (Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - FamRZ 2012, 942 - Rn. 17 und vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 47 ff.).

    Erfolgt die Pauschalierung wie im vorliegenden Fall in Form eines Prozentsatzes des intern zu teilenden ehezeitlichen Kapitalwerts (hier: 2 % des Kapitalwerts), ist allerdings eine Begrenzung auf einen Höchstbetrag erforderlich (Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - juris - Rn. 19 und vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 50; vgl. auch BT-Drucks. 16/10144 S. 125 und 16/11903 S. 53).

    Dem entspricht es, die jeweils anzuwendende Pauschalierung von der Art der einzelnen Versorgung abhängig zu machen und den vom Versorgungsträger in Bezug auf die individuelle Versorgungszusage geltend gemachten Pauschalbetrag gerichtlich allein darauf hin zu überprüfen, ob er die Ehegatten über Gebühr belastet und deshalb zu begrenzen ist (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - FamRZ 2012, 942 Rn. 22 und vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 53).

    Der Senat kann nicht in der Sache abschließend entscheiden, da noch weitere tatrichterliche Sachverhaltsaufklärung nebst darauf fußender Angemessenheitsprüfung der geltend gemachten Teilungskosten unter Beachtung der bereits im Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 (XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 58) gegebenen Hinweise erforderlich ist.

  • BGH, 07.08.2013 - XII ZB 673/12

    Versorgungsausgleich: Interner Ausgleich eines sicherungshalber abgetretenen

    Soweit der Gesetzgeber in das bestehende Recht eingreifen darf, was bei dem Teilungskostenabzug der Fall ist, muss dies auch der Sicherungsnehmer hinnehmen, zumal es sich hierbei lediglich um begrenzte Mehrkosten der Verwaltung des Sicherungsguts handelt, die zudem einer gerichtlichen Angemessenheitskontrolle unterliegen (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 40 ff.).
  • BGH, 11.07.2012 - XII ZB 459/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Angemessene Teilungskosten des Trägers einer

    Erfasst werden daher auch die im Rahmen der Kontenverwaltung erwachsenden Mehrkosten (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012, XII ZB 310/11, FamRZ 2012, 942 Rn. 14 und vom 1. Februar 2012, XII ZB 172/11, FamRZ 2012, 610 Rn. 40 ff.).

    a) Nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das Oberlandesgericht die einzelnen Bausteine der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes bei der Daimler AG nach §§ 10 ff. VersAusglG gesondert intern geteilt hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 13 f. und vom 30. November 2011 - XII ZB 79/11 - FamRZ 2012, 189 Rn. 13 mit Anm. Borth).

    Der Versorgungsträger kann mit den Teilungskosten nach § 13 VersAusglG den gesamten Aufwand ersetzt verlangen, der ihm durch die Aufnahme des zusätzlichen Versorgungsberechtigten in sein Versorgungssystem entsteht (Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - FamRZ 2012, 942 Rn. 14 und vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 40 ff.).

    Erfasst werden daher neben den Kosten für die Einrichtung eines neuen Kontos auch die im Rahmen der Kontenverwaltung erwachsenden Mehrkosten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - FamRZ 2012, 942 Rn. 14 und vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 40 ff.).

    Dabei wird es die Besonderheiten der betrieblichen Altersversorgung und die von der Daimler AG vorgetragenen konkreten Umstände des Einzelfalls zu bewerten und die tatrichterliche Angemessenheitsprüfung unter Beachtung der ständigen Rechtsprechung des Senats hierzu (Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - FamRZ 2012, 942 Rn. 14 und vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 40 ff., 58) vorzunehmen haben.

    Sie hat auf die wesentlichen Unterschiede zwischen einer privaten Rentenversicherung und der betrieblichen Altersversorgung, etwa in Form einer Direktzusage, bei der Kostenermittlung hingewiesen (vgl. insoweit auch Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 54 f., 58).

  • BGH, 18.05.2016 - XII ZB 649/14

    Versorgungsausgleich: Einhaltung des Grenzwerts für die externe Teilung bei

    (1) Der Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass verschiedene Bausteine einer betrieblichen Altersversorgung im Versorgungsausgleich wie einzelne Anrechte zu beurteilen und gesondert auszugleichen sind, wenn sich diese Bausteine in wesentlichen strukturellen Merkmalen, insbesondere beim Finanzierungsverfahren und bei den wertbildenden Faktoren, voneinander unterscheiden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. November 2011 - XII ZB 79/11 - FamRZ 2012, 189 Rn. 13 und vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 13 f.).

    In diesem Zusammenhang hatte der Senat zwar entschieden, dass in Fällen, in denen ein Ehegatte aufgrund einer einheitlichen Versorgungszusage bei seinem Arbeitgeber mehrere strukturell unterschiedliche und - für sich genommen - im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusglG geringfügige Versorgungsbausteine erworben hat, eine Gesamtbetrachtung anzustellen und der Gesamtwert der Versorgungsteile oder Bausteine als Abwägungskriterium in die gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG vorzunehmende Ermessensentscheidung des Gerichts über die Durchführung des Ausgleichs einzubeziehen ist (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 27 ff. und vom 2. September 2015 - XII ZB 33/13 - FamRZ 2015, 2125 Rn. 26).

  • OLG Nürnberg, 15.04.2014 - 7 UF 1115/13

    Zur Wertermittlung und Teilung eines Anrechts der betrieblichen Altersvorsorge,

    Mit der Gesetzesbegründung (BT-Drs 16/10144, S. 57) und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2012, 610 ff. mit Anm. Keuter) geht das Gericht davon aus, dass damit nicht allein die Kosten gemeint sind, die unmittelbar bei der Aufnahme eines neuen Rentenberechtigten entstehen, sondern auch die mit der späteren Verwaltung des neuen, zusätzlichen Kontos verbundenen Kosten, die sogenannten Teilungsfolgekosten (so auch Lucius/Veit/Groß, BetrAV 2011, 52, 53; Wick in Fachanwaltskommentar FamR, 4. Aufl., § 13 VersAusglG, Rn. 2; Holzwarth in Johannsen-Henrich, Familienrecht, 5. Aufl., § 13 VersAusglG, Rn. 1; Borth, Versorgungsausgleich, 7. Aufl., Rn. 666; Ruland, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rn. 345; Palandt/Brudermüller, BGB, 73. Aufl., § 13 VersAusglG, Rn. 1; FA-FamR-Gutdeutsch/Wagner, 8. Aufl., Kap. 7 Rn. 160).

    Da der Versorgungsträger die Teilungskosten nicht durch eine genaue, nachvollziehbare Kalkulation darlegte (vgl. hierzu BGH FamRZ 2012, 610 Rn. 46; OLG Köln FamRZ 2011, 1795, 1796), sich vielmehr auf die oben dargestellten allgemein gehaltenen Hinweise beschränkte, hat der Senat die Teilungskosten anhand allgemeiner Kriterien zu überprüfen.

    Für geringere Teilungskosten spricht dabei im Allgemeinen ein eingeschränktes Leistungsspektrum, insbesondere eine Kapitalzusage (hierzu BGH FamRZ 2012, 610, 614 mit Anm. Keuter) oder (mit geringeren Auswirkungen) die hier vorliegende Beschränkung auf Altersrente (vgl. zu den erheblichen Unterschieden die Berechnungen bei Lucius/Veit/Groß, BetrAV 2011, 52, 57 ff).

    Geringer sind die Teilungskosten auch bei einer großen Zahl von Versorgungsberechtigten (mit gleichförmigen Versorgungen), bei einem versicherungsförmigen Durchführungsweg (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse) und bei der Deckung von Verwaltungskosten durch laufende Überschüsse (BGH FamRZ 2012, 610, 615, Rn. 58 a. E.) oder aus dem Deckungskapital.

  • OLG Frankfurt, 04.07.2016 - 2 UF 104/16

    Versorgungsausgleich: Geringfügigkeitsprüfung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG

    Spielt der Teilungsaufwand auf Seiten des Versorgungsträgers keine entscheidende Rolle mehr, ist zudem im Rahmen der Ermessensentscheidung auf die durch die Teilung verursachten Teilungskosten und somit darauf abzustellen, ob der Halbteilungsgrundsatz aus Sicht der geschiedenen Ehegatten auch unter Berücksichtigung der mit der Teilung einhergehenden Entwertung des Anrechts einen Ausgleich des einzelnen Versorgungsbestandteils verlangt (BGH, Beschluss vom 01.02.2012, FamRZ 2012, 610-615 Rz. 31, Beschluss vom 02.09.2015, FamRZ 2015, 2125-2128 Rz. 32).
  • BGH, 25.03.2015 - XII ZB 156/12

    Versorgungsausgleichsverfahren: Bemessung des Teilungsaufwands des

  • BGH, 12.10.2016 - XII ZB 372/16

    Versorgungsausgleichssache: Eigene Ermessensentscheidung des Beschwerdegerichts

  • OLG Hamm, 29.06.2020 - 7 UF 64/20

    Ausgleichung mehrerer geringwertiger Anrechte beim gleichen betrieblichen

  • OLG Celle, 02.05.2014 - 15 UF 99/13

    Angemessenheit der Teilungskosten; Zulässigkeit der rein prozentualen Bemessung;

  • OLG Hamm, 16.05.2013 - 6 UF 127/12

    Maßgeblicher Wert für die Anwendung der Bagatellklausel des § 18 Abs. 3

  • BGH, 28.09.2016 - XII ZB 325/16

    Versorgungsausgleich: Teilung gleichartiger Anrechte bei wirtschaftlicher

  • BGH, 19.11.2014 - XII ZB 353/12

    Versorgungsausgleichsentscheidung: Notwendige Begründung der tatrichterlichen

  • OLG Karlsruhe, 07.01.2019 - 20 UF 155/18

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwer eines Versorgungsträgers; Ausgleich

  • BGH, 10.02.2021 - XII ZB 284/19

    Keine grundsätzlichen Bedenken gegen die im Rahmen einer Mischkalkulation

  • OLG Karlsruhe, 28.03.2012 - 2 UF 260/11

    Versorgungsausgleich: Angemessenheit von Teilungskosten für die interne Teilung

  • OLG Celle, 05.12.2014 - 18 UF 26/13

    Gerichtliche Prüfung der Angemessenheit der Teilungskosten

  • OLG Frankfurt, 09.04.2013 - 2 UF 79/11

    Angemessenheit der Teilungskosten nach § 13 VersAusglG

  • OLG Frankfurt, 21.07.2014 - 5 UF 149/14

    Versorgungsausgleich: Ausgleichssperrre nach § 19 III VersAusglG

  • OLG Saarbrücken, 06.07.2015 - 6 UF 16/15

    Versorgungsausgleich: Interne Teilung von Anrechten der betrieblichen

  • BGH, 30.09.2020 - XII ZB 438/18

    Auskunftsverpflichtung der Ehegatten in der Folgesache Versorgungsausgleich;

  • OLG Hamm, 01.02.2016 - 4 UF 136/15

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Unbilligkeit aufgrund atypischer

  • OLG Frankfurt, 11.08.2014 - 5 UF 156/14

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei gleichartigen Anrechten

  • OLG Karlsruhe, 16.07.2019 - 5 UF 73/19

    Beschwerde gegen die Nichtausgleichung eines Anrechtes wegen Geringfügigkeit:

  • OLG Schleswig, 15.04.2013 - 10 UF 219/12

    Versorgungsausgleich: Gesamtbetrachtung hinsichtlich des Ausschlusses mehrerer

  • OLG Schleswig, 15.04.2013 - 10 UF 47/13

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich mehrerer geringfügiger

  • OLG Frankfurt, 02.03.2022 - 1 UF 207/21

    Versorgungsausgleich bei aus steuerlichen Gründen auszugleichenden

  • OLG Celle, 27.11.2015 - 10 UF 59/15

    Kürzung einer Beamtenversorgung wegen weiterer ehezeitlicher Anrechte;

  • OLG Brandenburg, 16.03.2020 - 9 UF 10/20

    Beschwerde gegen die Ausgleichung von Anrechten trotz Geringfügigkeit im Wege der

  • OLG Hamm, 13.02.2013 - 6 UF 71/12

    Durchführung des Versorgungsausgleichs bei geringfügigen Anrechten; Berechnung

  • OLG Düsseldorf, 31.05.2012 - 8 UF 115/10

    Begriff der Teilungskosten i.S. von § 13 VersAusglG

  • OLG Brandenburg, 11.12.2014 - 13 UF 205/13

    Versorgungsausgleich: Beurteilung des Verbots der Schlechterstellung des

  • OLG Frankfurt, 16.05.2014 - 6 UF 395/11

    Unbefristetes Rechtsmittel des nicht beteiligten "Muss-Beteiligten" bei fehlender

  • OLG Saarbrücken, 22.10.2015 - 9 UF 65/15

    Versorgungsausgleichsverfahren: Ausgleich von Anrechten mit geringem

  • OLG Schleswig, 10.09.2012 - 10 UF 314/11

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich arbeitsrechtlicher

  • OLG Brandenburg, 18.04.2016 - 9 UF 282/14

    Versorgungsausgleich: Beschränkung des Versorgungsausgleichs bei vorzeitiger

  • OLG Frankfurt, 14.01.2013 - 2 UF 333/12

    Versorgungsausgleich: Nichtausgleich wegen Geringfügigkeit

  • OLG Hamm, 16.08.2016 - 13 UF 251/13

    Teilungskosten; Versorgungsausgleich; Angemessenheit; Darlegung

  • OLG Saarbrücken, 04.04.2012 - 9 UF 29/08

    Versorgungsausgleich: Berücksichtung von Kapitallebensversicherungen

  • OLG Frankfurt, 16.07.2013 - 1 UF 125/13

    Gleichartigkeit Versorgungsanwartschaften VBL klassik und VBL extra

  • OLG Brandenburg, 01.12.2023 - 13 UF 76/23
  • OLG Brandenburg, 31.08.2020 - 9 UF 86/20

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer

  • OLG Brandenburg, 17.03.2020 - 9 UF 10/20
  • OLG Brandenburg, 27.03.2014 - 9 UF 28/14

    Keine Addition mehrerer geringfügiger Anrechte für Anwendung der

  • OLG Saarbrücken, 01.10.2012 - 6 UF 68/12

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung privater Rentenversicherungen mit

  • OLG Brandenburg, 20.05.2014 - 10 UF 260/13

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines Anrechts in der

  • OLG Brandenburg, 16.05.2014 - 10 UF 260/13

    Durchführung eines Versorgungsausgleichs: Ausgleich eines geringfügigen

  • OLG Brandenburg, 11.03.2013 - 10 UF 13/13

    Scheidungsfolgesachen; Durchführung des Versorgungsausgleichs bei

  • OLG Hamm, 01.09.2015 - 9 UF 224/14

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines Anrechts aus einer

  • OLG Naumburg, 16.08.2012 - 8 UF 9/12

    Höhe der Teilungskosten im Versorgungsausgleichsverfahren

  • OLG Naumburg, 10.08.2012 - 8 UF 9/12

    Versorgungsausgleich: Angemessenheit der von den Versorgungsträgern pauschal in

  • AG Bergheim, 17.08.2012 - 61 F 168/00

    Scheidung der Ehe der Ehegatten wegen Scheiterns; Teilung des Erwerbs der Anteile

  • OLG Köln, 19.06.2012 - 27 UF 184/11

    Gerichtliche Überprüfung der Teilungskosten gem. § 13 VersAusglG

  • OLG Brandenburg, 02.06.2021 - 15 UF 8/21

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der

  • OLG Saarbrücken, 11.06.2012 - 6 UF 42/12

    Versorgungsausgleich: Tenorierung der Ausgleichsentscheidung

  • OLG Saarbrücken, 19.01.2018 - 6 UF 120/17

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdebefugnis der Kirchlichen

  • OLG Oldenburg, 14.07.2016 - 4 UF 77/16

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich beiderseitiger Anrechte in

  • OLG Brandenburg, 12.11.2019 - 9 UF 161/19

    Begriff der Gleichartigkeit von Anrechten i.S. von § 18 Abs. 1 VersAusglG

  • OLG Saarbrücken, 02.07.2015 - 9 UF 19/15

    Versorgungsausgleichsverfahren: Saldierung mehrerer Versorgungen bei

  • OLG Hamm, 06.08.2018 - 2 UF 8/18

    Berücksichtigung der Teilungskosten bei der Durchführung des

  • OLG Hamburg, 24.06.2014 - 13 UF 100/13

    Versorgungsausgleich: Angemessenheit der Teilungskosten des

  • OLG Hamm, 16.05.2014 - 2 UF 41/14

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich geringer Anrechte in der

  • OLG Düsseldorf, 27.05.2013 - 8 UF 89/12

    Kein Ausschluss des Ausgleichs von Bagatellanrechten bei vorhandenem

  • OLG Frankfurt, 10.12.2015 - 6 UF 297/13
  • OLG Köln, 22.10.2012 - 25 UF 94/12

    Durchführung des Versorgungsausgleich hinsichtlich geringfügiger Anrechte

  • OLG Brandenburg, 18.12.2023 - 13 UF 52/23
  • OLG Oldenburg, 15.07.2022 - 4 WF 96/22

    Beschwerde gegen einen Wertfestsetzungsbeschluss; Wert eines

  • OLG Brandenburg, 02.09.2020 - 9 UF 86/20
  • OLG Hamm, 31.08.2015 - 9 UF 224/14
  • OLG Saarbrücken, 21.11.2013 - 6 UF 180/13

    Versorgungsausgleichsverfahren: Angabe der für den ausgleichsberechtigten

  • OLG Düsseldorf, 29.03.2012 - 2 UF 110/11

    Grenzen der Angemessenheit der Teilungskosten eines Versorgungsträgers in der

  • OLG Brandenburg, 10.08.2021 - 13 UF 65/21

    Ausschluss der Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anwartschaften

  • OLG Brandenburg, 14.11.2019 - 9 UF 213/19

    Voraussetzungen der Halbteilung eines Anrechts mit geringem Ausgleichswert

  • OLG Karlsruhe, 21.08.2015 - 16 UF 93/15

    Maßgeblichkeit des Ausgleichswerts vor Abzug der Teilungskosten für die

  • OLG Düsseldorf, 27.05.2013 - 8 UF 11/12

    Vorhandenes Versicherungskonto rechtfertigt auch bei Anrechten mit geringer

  • OLG Hamm, 18.03.2013 - 8 UF 160/11

    Versorgungsausgleich; Höhe der Teilungskosten

  • OLG Brandenburg, 24.01.2020 - 9 UF 196/19

    Beschwerde gegen eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich

  • OLG Brandenburg, 31.01.2019 - 9 UF 233/18

    Versorgungsausgleich bei einem geringfügigen Ausgleichswert

  • OLG Köln, 11.09.2012 - 25 UF 56/12

    Angemessenheit der Teilungskosten bei interner Teilung eines Versorgungsanrechts

  • OLG Köln, 20.03.2012 - 27 UF 51/11
  • OLG Brandenburg, 04.04.2022 - 13 UF 15/22

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich; Ausgleichung eines

  • OLG Düsseldorf, 02.07.2013 - 1 UF 104/11

    Anforderungen an die interne Teilung eines Rentenanrechts

  • AG Frankfurt/Main, 06.07.2022 - 35 F 2227/90
  • AG Erfurt, 27.10.2017 - 36 F 941/17

    Versorgungsausgleich: Durchführung hinsichtlich einer Pflichtversicherung sowie

  • AG Erfurt, 27.06.2014 - 36 F 225/14

    Versorgungsausgleich: Ausgleich einzelner Anrechte

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