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   BGH, 25.08.2021 - XII ZB 172/20   

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https://dejure.org/2021,40119
BGH, 25.08.2021 - XII ZB 172/20 (https://dejure.org/2021,40119)
BGH, Entscheidung vom 25.08.2021 - XII ZB 172/20 (https://dejure.org/2021,40119)
BGH, Entscheidung vom 25. August 2021 - XII ZB 172/20 (https://dejure.org/2021,40119)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Streit geschiedener Ehegatten über den Zugewinnausgleich in der vom Scheidungsverbund abgetrennten Folgesache; Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist durch einen Verfahrensbevollmächtigten

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    A) Holt der Verfahrensbevollmächtigte eines Beteiligten einer Familienstreitsache bei Stellung eines Antrags auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist über einen Monat hinaus nicht die erforderliche Zustimmung des Gegners ein, so beruht die anschließende ...

  • rechtsportal.de

    Streit geschiedener Ehegatten über den Zugewinnausgleich in der vom Scheidungsverbund abgetrennten Folgesache; Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist durch einen Verfahrensbevollmächtigten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zustimmung des Gegners zu erneuter Fristverlängerung nicht eingeholt: Keine Wiedereinsetzung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Zweite Fristverlängerung gibt es nur mit Zustimmung des Gegners

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Fristverlängerungsantrag ohne Zustimmung der Gegenseite

  • anwaltverein.de (Kurzinformation)

    Vorsicht bei zweiten Fristverlängerungsanträgen!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 1582
  • MDR 2021, 1348
  • MDR 2021, 1515
  • FamRZ 2021, 1988
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.03.2004 - IX ZB 121/03

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Ablehnung der zweiten Verlängerung

    Auszug aus BGH, 25.08.2021 - XII ZB 172/20
    Holt der Verfahrensbevollmächtigte eines Beteiligten einer Familienstreitsache bei Stellung eines Antrags auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist über einen Monat hinaus nicht die erforderliche Zustimmung des Gegners ein, so beruht die anschließende Fristversäumung auf seinem Verschulden (im Anschluss an BGH Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 121/03, FamRZ 2004, 867).

    a) Da gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO eine Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist über einen Monat hinaus ohne Einwilligung des Gegners nicht zulässig ist, hätte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners grundsätzlich nur dann eine weitere Verlängerung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten dürfen, wenn er darauf vertrauen durfte, der Gegner werde eine erbetene Zustimmung vor Ablauf der Frist erteilen (vgl. BGH Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 121/03 - FamRZ 2004, 867).

  • BGH, 22.03.2005 - XI ZB 36/04

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Vertrauens des

    Auszug aus BGH, 25.08.2021 - XII ZB 172/20
    Bei einem nicht sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen der Fristverlängerung enthaltenden Antrag besteht grundsätzlich auch keine gerichtliche Hinweispflicht (im Anschluss an BGH Beschluss vom 22. März 2005 - XI ZB 36/04, FamRZ 2005, 1082).

    Überdies traf das Oberlandesgericht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch keine Hinweispflicht hinsichtlich des Zustimmungserfordernisses für eine über einen Monat hinausgehende Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist (vgl. BGH Beschluss vom 22. März 2005 - XI ZB 36/04 - FamRZ 2005, 1082, 1083).

  • BGH, 02.08.2023 - XII ZB 96/23

    Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist von Amts

    Zur Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist von Amts wegen bei Versagung einer beantragten Fristverlängerung über den ohne Einwilligung des Gegners bewilligungsfähigen Zeitraum hinaus (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. August 2021 - XII ZB 172/20, FamRZ 2021, 1988).

    Denn das Rechtsmittelgericht darf grundsätzlich davon ausgehen, dass dem Verfahrensbevollmächtigten eines Beteiligten die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung von mehr als einem Monat bekannt sind (vgl. Senatsbeschluss vom 25. August 2021 - XII ZB 172/20 - FamRZ 2021, 1988 Rn. 14 mwN; BGH Beschluss vom 16. Januar 2018 - VIII ZB 61/17 - NJW 2018, 1022 Rn. 16; vgl. auch BVerfGE 93, 99 = FamRZ 1995, 1559) und er daher eines entsprechenden Hinweises nicht bedarf.

    Anderes gilt jedoch, wenn der Beteiligte mit der beantragten Fristverlängerung nicht rechnen kann, etwa weil diese die nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO einwilligungsfreie Dauer übersteigt und eine Einwilligung des Antragsgegners zu einer weitergehenden Fristverlängerung - wie vorliegend - weder erteilt noch vom Verfahrensbevollmächtigten des Gegners angekündigt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 25. August 2021 - XII ZB 172/20 - FamRZ 2021, 1988 Rn. 10 f.; BGH Beschlüsse vom 7. Februar 2023 - VIII ZB 55/21 - NJW 2023, 1812 Rn. 29 und vom 16. Januar 2018 - VIII ZB 61/17 - NJW 2018, 1022 Rn. 14 f.).

  • BGH, 21.06.2022 - II ZB 3/22

    Wiedereinsetzung: Vertrauen auf antragsgemäße zweite Verlängerung der

    Vor diesem Hintergrund kann auf sich beruhen, ob entsprechendes Vertrauen ohnehin nur gerechtfertigt erscheint, wenn der Berufungskläger vor Einreichung eines Antrags, der auf Verlängerung der Begründungsfrist um mehr als einen Monat gerichtet ist, um die Einwilligung des Gegners nachgesucht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2021 - XII ZB 172/20, MDR 2021, 1348 Rn. 11).
  • BGH, 21.06.2022 - II ZB 1/22

    Fristverlängerung ohne Zustimmung des Klägers; Rechtsmissbräuchliche Versagung

    Vor diesem Hintergrund kann auf sich beruhen, ob entsprechendes Vertrauen ohnehin nur gerechtfertigt erscheint, wenn der Berufungskläger vor Einreichung eines Antrags, der auf Verlängerung der Begründungsfrist um mehr als einen Monat gerichtet ist, um die Einwilligung des Gegners nachgesucht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2021 - XII ZB 172/20, MDR 2021, 1348 Rn. 11).
  • BGH, 21.06.2022 - II ZB 2/22

    Fristverlängerung ohne Zustimmung des Klägers; Rechtsmissbräuchliche Versagung

    Vor diesem Hintergrund kann auf sich beruhen, ob entsprechendes Vertrauen ohnehin nur gerechtfertigt erscheint, wenn der Berufungskläger vor Einreichung eines Antrags, der auf Verlängerung der Begründungsfrist um mehr als einen Monat gerichtet ist, um die Einwilligung des Gegners nachgesucht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2021 - XII ZB 172/20, MDR 2021, 1348 Rn. 11).
  • OLG München, 27.10.2021 - 16 UF 947/21

    Beschwerde, Staatsanwaltschaft, Erledigung, Kostenentscheidung, FamFG, Straftat,

    Holt hingegen der Verfahrensbevollmächtigte bzw. der Beteiligte in einer Familienstreitsache bei Stellung eines Antrags auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist über einen Monat hinaus nicht die erforderliche Zustimmung des Gegners ein, so beruht die anschließende Fristversäumung auf seinem Verschulden (BGH, XII ZB 172/20, Beschluss vom 25.08.2021).
  • KG, 28.10.2021 - 20 U 88/21

    Anspruch des Patienten auf Löschung von Daten über eine medizinische Behandlung

    So ist die vom Senat verwendete Formulierung, einem Rechtsirrtum zu unterliegen, entgegen der Ansicht des Klägers kein Ausdruck von "Geringschätzung", sondern entspricht dem juristischen Sprachgebrauch (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 25.08.2021 - XII ZB 172/20 - juris Rn. 12).
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