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   BGH, 22.07.2009 - XII ZB 176/06   

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BGH, 22.07.2009 - XII ZB 176/06 (https://dejure.org/2009,2679)
BGH, Entscheidung vom 22.07.2009 - XII ZB 176/06 (https://dejure.org/2009,2679)
BGH, Entscheidung vom 22. Juli 2009 - XII ZB 176/06 (https://dejure.org/2009,2679)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auswirkungen der Teilzeitbeschäftigung eines Versorgungsberechtigten auf die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit i.R.d. zeitratierlichen Ermittlung des Ehezeitanteils eines betrieblichen Anrechts ; Rückrechnung einer zum 31. Dezember 2001 nach § 75 Satzung der ...

  • Judicialis

    VBLS § 39; ; VBLS § 40; ; VBLS § 75 Abs. 1; ; BGB § 1587a Abs. 2; ; BeamtVG § 6 Abs. 1; ; BetrAVG § 2 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auswirkungen der Teilzeitbeschäftigung eines Versorgungsberechtigten auf die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit i.R.d. zeitratierlichen Ermittlung des Ehezeitanteils eines betrieblichen Anrechts; Rückrechnung einer zum 31. Dezember 2001 nach § 75 Satzung der ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Rückrechnung einer Besitzstandsrente auf das Ehezeitende

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Versorgungsausgleich im öffentlichen Dienst

  • archive.org (Leitsatz/Kurzinformation)

    Teilzeitbeschäftigung beeinflusst Dauer der Betriebszugehörigkeit bei Ermittlung des Ehezeitanteils von betrieblichen Anrechten grundsätzlich nicht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 433
  • MDR 2010, 31
  • FamRZ 2009, 1986
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 06.05.2009 - XII ZB 24/07

    Anwendbarkeit des § 1587c Nr. 1 BGB im Abänderungsverfahren i.R.e. persönlichen

    Auszug aus BGH, 22.07.2009 - XII ZB 176/06
    Hat der Anspruchsinhaber aber bereits bei Ehezeitende eine Versorgungsrente nach § 40 VBL-Satzung a.F. bezogen, kann die Rückrechnung anhand der Steigerungsraten der (Bundes-)Beamtenversorgung im Zeitraum Ehezeitende bis 31. Dezember 2001 erfolgen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 6. Mai 2009 - XII ZB 24/07 - FamRZ 2009, 1312).

    Die nach Ehezeitende in Kraft getretenen Änderungen der allgemeinen Bemessungsgrundlagen einer Versorgung, die Einfluss auf die Höhe und die Qualität eines Anrechts haben, sind bei der Entscheidung zum Versorgungsausgleich grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Mai 2009 - XII ZB 24/07 - FamRZ 2009, 1312, 1314).

    Hat deshalb ein Ehegatte bislang eine Versorgungsrente nach § 40 VBL-Satzung a.F. bezogen, errechnet sich nach dem Systemwechsel in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes der Ehezeitanteil der nun von einem Gesamtversorgungssystem unabhängigen Besitzstandsrente nicht mehr nach der die Höhe der sog. Grundversorgung berücksichtigenden VBL-Methode (vgl. zu deren Anwendung bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2005 - XII ZB 211/00 - FamRZ 2005, 1664 ff. und vom 4. Oktober 1995 - XII ZB 38/94 - FamRZ 1996, 93, 94 ff.), sondern gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b BGB rein zeitratierlich anhand des Verhältnisses der in der Ehezeit zurückgelegten zur gesamten gesamtversorgungsfähigen Zeit im Sinne des § 42 VBL-Satzung a.F. (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Mai 2009 - XII ZB 24/07 -FamRZ 2009, 1312, 1314 und vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - FamRZ 2009, 586, 589; zur Erforderlichkeit einer zweistufigen Berechnung, wenn nach dem 31. Dezember 2001 weitere Anwartschaften erworben wurden, vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085).

    Die Rückrechnung auf das Ehezeitende gewährleistet es dabei, dass in die nach § 1587 a Abs. 1 BGB zu bildende Gesamtausgleichsbilanz miteinander vergleichbare Rechenwerte eingestellt werden (Senatsbeschluss vom 6. Mai 2009 - XII ZB 24/07 - FamRZ 2009, 1312, 1314 f.).

    Es fehlt deshalb an einer rechtlichen Grundlage für die Wertermittlung eines VBL-Anrechts für einen vor dem Systemwechsel liegenden Zeitpunkt (Senatsbeschluss vom 6. Mai 2009 - XII ZB 24/07 - FamRZ 2009, 1312, 1315).

    Der Senat hat - nach Erlass des angefochtenen Beschlusses - bereits entschieden, dass die Rückrechnung einer zum 31. Dezember 2001 ermittelten Besitzstandsrente auf ein vor diesem Stichtag liegendes Ehezeitende grundsätzlich anhand des Verhältnisses des gesamtversorgungsfähigen Entgelts des Versicherten zum 31. Dezember 2001 zu dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt des Versicherten bei Ehezeitende zu erfolgen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Mai 2009 - XII ZB 24/07 - FamRZ 2009, 1312, 1315 und vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - FamRZ 2009, 586, 589).

    Deshalb spiegelt die Entwicklung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts, das für die Berechnung der zum 31. Dezember 2001 bestehenden Versorgungsrenten und damit auch für die Feststellung der Besitzstandsrenten nach § 75 Abs. 1 VBL-Satzung maßgeblich ist, die individuelle Wertsteigerung eines VBL-Anrechts vom Ehezeitende bis zum Systemwechsel in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes wieder, die im Versorgungsausgleich hinsichtlich der nach Ehezeitende liegenden Zeit außer Betracht zu bleiben hat (Senatsbeschluss vom 6. Mai 2009 - XII ZB 24/07 - FamRZ 2009, 1312, 1315).

  • BGH, 24.06.2009 - XII ZB 160/07

    Einfluss einer Teilzeitbeschäftigung des Versorgungsberechtigten auf die Dauer

    Auszug aus BGH, 22.07.2009 - XII ZB 176/06
    a) Bei der zeitratierlichen Ermittlung des Ehezeitanteils eines betrieblichen Anrechts beeinflusst eine Teilzeitbeschäftigung des Versorgungsberechtigten die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit grundsätzlich nicht (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 24. Juni 2009 - XII ZB 160/07 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Die Bewertungsregel in § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB ermöglicht es deshalb durch die Verwendung des Begriffs "ruhegehaltfähige Dienstzeit" und die darin liegende Bezugnahme auf das Beamtenversorgungsrecht, ein in der Ehezeit bestehendes Teilzeitbeschäftigungsverhältnis im Verhältnis zur sonstigen Beschäftigungszeit anders zu gewichten (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juni 2009 - XII ZB 160/07- zur Veröffentlichung bestimmt).

    Eine Teilzeitbeschäftigung kann damit keine Kürzung der Zeit der Betriebszugehörigkeit bewirken (Senatsbeschluss vom 24. Juni 2009 - XII ZB 160/07 - zur Veröffentlichung bestimmt m.w.N.).

  • BGH, 07.10.1987 - IVb ZB 126/84

    Verringerung der Versorgungsbezüge von Beamten durch Anwartschaften auf

    Auszug aus BGH, 22.07.2009 - XII ZB 176/06
    Indessen kommt im Verfahren über den Versorgungsausgleich eine wirksame Teilanfechtung nur in Bezug auf solche Regelungen in Betracht, die der Richter in erster Instanz in Form einer Teilentscheidung hätte treffen können (Senatsbeschlüsse BGHZ 92, 5, 10 f. = FamRZ 1984, 990, 991 und vom 7. Oktober 1987 - IVb ZB 126/84 - FamRZ 1988, 49, 51).

    Die Teilbarkeit fehlt, wenn der nicht angegriffene Teil des Verfahrensgegenstandes mit dem angegriffenen untrennbar zusammenhängt und der Letztere einer gesonderten Entscheidung nicht zugänglich ist (Senatsbeschlüsse BGHZ 92, 5, 10 = FamRZ 1984, 990, 991 und vom 7. Oktober 1987 - IVb ZB 126/84 - FamRZ 1988, 49, 51).

  • BGH, 27.06.1984 - IVb ZB 767/80

    Keine Bindung an Rechtsmittelanträge im Versorgungsausgleichsverfahren

    Auszug aus BGH, 22.07.2009 - XII ZB 176/06
    Indessen kommt im Verfahren über den Versorgungsausgleich eine wirksame Teilanfechtung nur in Bezug auf solche Regelungen in Betracht, die der Richter in erster Instanz in Form einer Teilentscheidung hätte treffen können (Senatsbeschlüsse BGHZ 92, 5, 10 f. = FamRZ 1984, 990, 991 und vom 7. Oktober 1987 - IVb ZB 126/84 - FamRZ 1988, 49, 51).

    Die Teilbarkeit fehlt, wenn der nicht angegriffene Teil des Verfahrensgegenstandes mit dem angegriffenen untrennbar zusammenhängt und der Letztere einer gesonderten Entscheidung nicht zugänglich ist (Senatsbeschlüsse BGHZ 92, 5, 10 = FamRZ 1984, 990, 991 und vom 7. Oktober 1987 - IVb ZB 126/84 - FamRZ 1988, 49, 51).

  • BGH, 14.01.2009 - XII ZB 74/08

    Erfordernis eines analogen Quasi-Splittings im Rahmen des öffentlich-rechtlichen

    Auszug aus BGH, 22.07.2009 - XII ZB 176/06
    Hat deshalb ein Ehegatte bislang eine Versorgungsrente nach § 40 VBL-Satzung a.F. bezogen, errechnet sich nach dem Systemwechsel in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes der Ehezeitanteil der nun von einem Gesamtversorgungssystem unabhängigen Besitzstandsrente nicht mehr nach der die Höhe der sog. Grundversorgung berücksichtigenden VBL-Methode (vgl. zu deren Anwendung bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2005 - XII ZB 211/00 - FamRZ 2005, 1664 ff. und vom 4. Oktober 1995 - XII ZB 38/94 - FamRZ 1996, 93, 94 ff.), sondern gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b BGB rein zeitratierlich anhand des Verhältnisses der in der Ehezeit zurückgelegten zur gesamten gesamtversorgungsfähigen Zeit im Sinne des § 42 VBL-Satzung a.F. (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Mai 2009 - XII ZB 24/07 -FamRZ 2009, 1312, 1314 und vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - FamRZ 2009, 586, 589; zur Erforderlichkeit einer zweistufigen Berechnung, wenn nach dem 31. Dezember 2001 weitere Anwartschaften erworben wurden, vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085).

    Der Senat hat - nach Erlass des angefochtenen Beschlusses - bereits entschieden, dass die Rückrechnung einer zum 31. Dezember 2001 ermittelten Besitzstandsrente auf ein vor diesem Stichtag liegendes Ehezeitende grundsätzlich anhand des Verhältnisses des gesamtversorgungsfähigen Entgelts des Versicherten zum 31. Dezember 2001 zu dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt des Versicherten bei Ehezeitende zu erfolgen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Mai 2009 - XII ZB 24/07 - FamRZ 2009, 1312, 1315 und vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - FamRZ 2009, 586, 589).

  • BGH, 04.10.1995 - XII ZB 38/94

    Berechnung des Ehezeitanteils einer Versorgungsrente der öffentlichen

    Auszug aus BGH, 22.07.2009 - XII ZB 176/06
    Hat deshalb ein Ehegatte bislang eine Versorgungsrente nach § 40 VBL-Satzung a.F. bezogen, errechnet sich nach dem Systemwechsel in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes der Ehezeitanteil der nun von einem Gesamtversorgungssystem unabhängigen Besitzstandsrente nicht mehr nach der die Höhe der sog. Grundversorgung berücksichtigenden VBL-Methode (vgl. zu deren Anwendung bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2005 - XII ZB 211/00 - FamRZ 2005, 1664 ff. und vom 4. Oktober 1995 - XII ZB 38/94 - FamRZ 1996, 93, 94 ff.), sondern gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b BGB rein zeitratierlich anhand des Verhältnisses der in der Ehezeit zurückgelegten zur gesamten gesamtversorgungsfähigen Zeit im Sinne des § 42 VBL-Satzung a.F. (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Mai 2009 - XII ZB 24/07 -FamRZ 2009, 1312, 1314 und vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - FamRZ 2009, 586, 589; zur Erforderlichkeit einer zweistufigen Berechnung, wenn nach dem 31. Dezember 2001 weitere Anwartschaften erworben wurden, vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085).

    Vorliegend sind die laufenden VBL-Renten der Ehegatten auch für die Zeit vor dem 1. Januar 2002 als leistungsdynamisch zu behandeln, weil das der laufenden Versorgungsrente zugrunde liegende gesamtversorgungsfähige Entgelt nach §§ 56, 43 Abs. 1 Satz 2 VBL-Satzung a.F. regelmäßig entsprechend den Anpassungen der (Bundes-)Beamtenversorgung erhöht wurde (vgl. zur Leistungsdynamik der Versorgungsrente Senatsbeschluss vom 4. Oktober 1995 - XII ZB 38/94 - FamRZ 1996, 93, 94) .

  • BGH, 20.07.2005 - XII ZB 211/00

    Berechnung des Ehezeitanteils eines Anrechtes der Zusatzversorgung des

    Auszug aus BGH, 22.07.2009 - XII ZB 176/06
    Auf die zugelassene weitere Beschwerde der VBL, mit der sie das bei ihr bestehende Anrecht des Antragsgegners unter Anwendung der sog. VBL-Methode bewertet wissen wollte, hatte der Senat durch Beschluss vom 20. Juli 2005 (- XII ZB 211/00 - FamRZ 2005, 1664 ff.) die Entscheidung des Oberlandesgerichts insgesamt aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, weil die erhobenen Auskünfte der VBL den zum 1. Januar 2002 durchgeführten Systemwechsel in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes noch nicht berücksichtigten.

    Hat deshalb ein Ehegatte bislang eine Versorgungsrente nach § 40 VBL-Satzung a.F. bezogen, errechnet sich nach dem Systemwechsel in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes der Ehezeitanteil der nun von einem Gesamtversorgungssystem unabhängigen Besitzstandsrente nicht mehr nach der die Höhe der sog. Grundversorgung berücksichtigenden VBL-Methode (vgl. zu deren Anwendung bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2005 - XII ZB 211/00 - FamRZ 2005, 1664 ff. und vom 4. Oktober 1995 - XII ZB 38/94 - FamRZ 1996, 93, 94 ff.), sondern gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b BGB rein zeitratierlich anhand des Verhältnisses der in der Ehezeit zurückgelegten zur gesamten gesamtversorgungsfähigen Zeit im Sinne des § 42 VBL-Satzung a.F. (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Mai 2009 - XII ZB 24/07 -FamRZ 2009, 1312, 1314 und vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - FamRZ 2009, 586, 589; zur Erforderlichkeit einer zweistufigen Berechnung, wenn nach dem 31. Dezember 2001 weitere Anwartschaften erworben wurden, vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085).

  • BGH, 09.05.1990 - XII ZB 89/89

    Dynamische Versorgungsrente

    Auszug aus BGH, 22.07.2009 - XII ZB 176/06
    Ausgehend von dem angepassten gesamtversorgungsfähigen Entgelt wurde dann die Versorgungsrente unter Beibehaltung der bisherigen gesamtversorgungsfähigen Zeit und der bisher zu berücksichtigenden Bezüge neu errechnet (Senatsbeschluss vom 9. Mai 1990 - XII ZB 89/89 - FamRZ 1990, 984, 985).
  • BGH, 07.07.2004 - XII ZB 277/03

    Bewertung von Anwartschaften in der Zusatzversorgung des Bundes und der Länder

    Auszug aus BGH, 22.07.2009 - XII ZB 176/06
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind die Versorgungsanrechte der VBL nach Änderung der für sie geltenden Satzung ab 1. Januar 2002 im Anwartschaftsstadium statisch, im Leistungsstadium jedoch volldynamisch (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 160, 41, 42 ff. = FamRZ 2004, 1474 ff.).
  • BGH, 27.09.2000 - XII ZB 67/99

    Verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 22.07.2009 - XII ZB 176/06
    Der Ehezeitanteil ist im Zeit-Zeit-Verhältnis auf der Grundlage voller Monate zu ermitteln (so im Ergebnis Senatsbeschluss vom 27. September 2000 - XII ZB 67/99 - FamRZ 2001, 284, 286 ; ausdrücklich OLG Hamm FamRZ 1999, 923 ; Palandt/Brudermüller BGB 68. Aufl. § 1587 a Rdn. 44; Erman/Wellenhofer BGB 12. Aufl. § 1587 a Rdn. 52).
  • BGH, 09.05.2007 - XII ZB 188/06

    Ermittlung des Ehezeitanteils der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes;

  • OLG Hamm, 25.06.1997 - 10 UF 137/96
  • BGH, 25.04.2007 - XII ZB 206/06

    Ermittlung des Ehezeitanteils einer zum Zeitpunkt der Entscheidung über den

  • OLG Oldenburg, 30.11.2000 - 11 UF 106/99

    Anwendung der sogenannten VBL-Methode hinsichtlich Berechnung des Ehezeitanteils

  • OLG Oldenburg, 28.08.2006 - 11 UF 106/99
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