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   BGH, 08.06.2005 - XII ZB 177/03   

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BGH, 08.06.2005 - XII ZB 177/03 (https://dejure.org/2005,968)
BGH, Entscheidung vom 08.06.2005 - XII ZB 177/03 (https://dejure.org/2005,968)
BGH, Entscheidung vom 08. Juni 2005 - XII ZB 177/03 (https://dejure.org/2005,968)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1587
    Auf Kapitalleistung gerichtete betriebliche Altersversorgung unterliegt dem Zugewinnausgleich, nicht dem Versorgungsausgleich

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einbeziehen einer als betriebliche Altersversorgung begründete und auf eine Kapitalleistung gerichtete Anwartschaft in den Versorgungsausgleich; Berechnung des Versorgungsausgleiches zwischen geschiedenen Eheleuten; Auswirkungen einer vereinbarten Gütertrennung auf den ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Versorgungsausgleich - betriebliche Altersversorgung

  • Judicialis

    BGB § 1587

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1587
    Einbeziehung einer als betriebliche Altersversorgung begründete Anwartschaft auf eine Kapitalleistung in den Versorgungsausgleich

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Betriebliche Altersversorgung unterliegt nicht Versorgungsausgleich

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Betriebliche Altersversorgung, Versorgungsausgleich

Besprechungen u.ä.

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zum Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung bei Gütertrennung

Papierfundstellen

  • BGHZ 163, 195
  • NJW-RR 2005, 1379
  • MDR 2006, 32
  • FamRZ 2005, 1463
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.11.1983 - IVb ZB 887/80

    Einbeziehung von Anrechten auf Kapitalleistungen aus privatrechtlichen

    Auszug aus BGH, 08.06.2005 - XII ZB 177/03
    Ein Anrecht auf Kapitalleistungen fällt aber grundsätzlich nicht in den Versorgungsausgleich, da dessen System auf den Ausgleich wiederkehrender Leistungen zugeschnitten ist und für den Ausgleich von Kapitalleistungen nicht paßt (BGHZ 88, 386, 395 f.).

    Dies gilt auch dann, wenn das Anrecht als betriebliche Altersversorgung begründet worden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 9. November 1983 - IVb ZB 887/80 - FamRZ 1984, 156, 158 und Senatsurteil vom 17. Juli 2002 - XII ZR 218/00 - FamRZ 2003, 153).

    Sie übersieht, daß die §§ 1587, 1587 a BGB - auch nach der teilweisen Neuregelung durch das Altersvermögensgesetz (vom 26. Juni 2001 BGBl. I S. 3610) - unverändert nur Rentenleistungen als versorgungsausgleichspflichtig ansehen und das Gesetz derzeit für Kapitalleistungen keine Ausgleichsform zur Verfügung stellt (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 Rdn. 26; zum Wortlaut des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB vgl. Senatsbeschluß vom 9. November 1983 aaO).

    Diese Unterschiede sind jedoch in der unterschiedlichen Ausgestaltung des güterrechtlichen Vermögensausgleichs einerseits und des Versorgungsausgleichs andererseits begründet und müssen hingenommen werden (Senatsbeschluß vom 9. November 1983 aaO).

  • BGH, 05.02.2003 - XII ZB 53/98

    Berücksichtigung eines Renten-Lebensversicherungsvertrages mit Kapitalwahlrecht

    Auszug aus BGH, 08.06.2005 - XII ZB 177/03
    Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber sich das Recht vorbehalten hat, das Anrecht zu verrenten, diese Befugnis aber bis zum Ende der Ehezeit nicht ausgeübt hat (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 5. Februar 2003 - XII ZB 53/98 - FamRZ 2003, 664).

    Eine spätere Ausübung des Verrentungsrechts ändert an dem Charakter des Anrechts zum maßgebenden Ehezeitende nichts; sie führt insbesondere nicht dazu, das Anrecht nachträglich doch noch dem System des Versorgungsausgleichs zu unterwerfen (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Februar 2003 - XII ZB 53/98 - FamRZ 2003, 664).

  • OLG Bamberg, 15.12.2000 - 2 UF 81/00

    Keine Einbeziehung der betrieblichen Altersversorgung der Fa. Bosch in den

    Auszug aus BGH, 08.06.2005 - XII ZB 177/03
    a) Das Oberlandesgericht hat die Anwartschaft des Ehemannes bei der GmbH zu Recht nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen (vgl. für die bei der GmbH begründeten Anrechte auf Versorgungskapital bereits OLG Bamberg FamRZ 2001, 997 und OLG Stuttgart FamRZ 2001, 998).
  • OLG Stuttgart, 26.02.2001 - 16 UF 202/00

    Versorgungsausgleich - "Versorgungsguthaben" bei Deutscher Telekom AG aufgrund

    Auszug aus BGH, 08.06.2005 - XII ZB 177/03
    a) Das Oberlandesgericht hat die Anwartschaft des Ehemannes bei der GmbH zu Recht nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen (vgl. für die bei der GmbH begründeten Anrechte auf Versorgungskapital bereits OLG Bamberg FamRZ 2001, 997 und OLG Stuttgart FamRZ 2001, 998).
  • BGH, 17.07.2002 - XII ZR 218/00

    Bewertung eines "Alterskapitals"

    Auszug aus BGH, 08.06.2005 - XII ZB 177/03
    Dies gilt auch dann, wenn das Anrecht als betriebliche Altersversorgung begründet worden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 9. November 1983 - IVb ZB 887/80 - FamRZ 1984, 156, 158 und Senatsurteil vom 17. Juli 2002 - XII ZR 218/00 - FamRZ 2003, 153).
  • BGH, 23.11.2016 - XII ZB 282/13

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigungsfähigkeit des Anrechts auf eine

    Auch hier unterfällt das Anrecht dann nicht dem Versorgungsausgleich, wenn das Verrentungsrecht bis zum Ende der Ehezeit nicht ausgeübt worden ist, weil auf den Charakter des Anrechts zum maßgebenden Ehezeitende abzustellen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juni 2005  XII ZB 177/03  FamRZ 2005, 1463).
  • OLG Hamburg, 17.08.2006 - 7 UF 82/05

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigungsfähigkeit der auf Kapitalleistung

    Dies beruht auch darauf, dass der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 8. Juni 2005 (FamRZ 2005, 1463) bestätigt hat, dass eine als betriebliche Altersversorgung begründete Anwartschaft auf eine Kapitalleistung auch dann nicht dem Versorgungsausgleich unterliegt, wenn sich der Arbeitgeber das Recht vorbehalten hat, das Anrecht zu verrenten, diese Befugnis aber bis zum Ende der Ehezeit nicht ausgeübt hat.

    Entscheidend ist hier wie dort, " ... dass die §§ 1587, 1587a BGB - auch nach der teilweisen Neuregelung durch das Altersvermögensgesetz (v. 26.6. 2001 BGBl. I 3610) - unverändert nur Rentenleistungen als versorgungsausgleichspflichtig ansehen und das Gesetz derzeit für Kapitalleistungen keine Ausgleichsform zur Verfügung stellt ... " (BGH FamRZ 2005, 1463, mit weiteren Nachweisen).

    Ob ihre Vereinbarung einer richterlichen Inhaltskontrolle standhält oder mit Willensmängeln behaftet ist, kann dahinstehen; denn etwaige Mängel könnten allenfalls auf den güterrechtlichen Ausgleich der Parteien Einfluss haben, nicht aber dazu führen, dass der hier allein zur Entscheidung stehende Versorgungsausgleich auf das Versorgungsguthaben des Antragstellers aus seiner betrieblichen Altersversorgung erstreckt wird (vgl. BGH, FamRZ 2005, 1463, 1464).

    Der Bundesgerichtshof hat in der oben zitierten Entscheidung vom 8. Juni 2005 (FamRZ 2005, 1463) bereits entschieden, dass Kapitalleistungen aus Versorgungsguthaben der betrieblichen Altersversorgung nicht dem Versorgungsausgleich unterliegen, auch wenn sie in Raten ausgezahlt werden.

  • BGH, 31.10.2012 - XII ZB 588/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdebefugnis eines betrieblichen oder

    Bei der Altersversorgung "BVP Firmenbeiträge" handelt es sich um ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes, so dass es - anders als nach der bis zum 1. September 2009 geltenden Rechtslage (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juni 2005 - XII ZB 177/03 - FamRZ 2005, 1463) - unabhängig von der Leistungsform auszugleichen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2011 - XII ZB 555/10 - FamRZ 2011, 1931 Rn. 16).
  • OLG Hamm, 22.11.2006 - 10 UF 153/06

    Betriebliche Altersversorgung; Versorgungsbeiträge; Versorgungskapital

    Für Kapitalleistungen hingegen stellen sie keine Ausgleichsform zur Verfügung (BGH FamRZ 2005, 1463/1464; vgl. auch Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Auflage, § 1587 Rdz. 26).

    Dies gilt auch dann, wenn das Anrecht als betriebliche Altersversorgung begründet worden ist (BGH FamRZ 2005, 1463/1464; BGH FamRZ 2003, 153).

  • OLG Jena, 18.12.2012 - 1 UF 324/12

    (Versorgungsausgleich-Abänderungsverfahren: Einzubeziehende

    Der Bundesgerichtshof (FamRZ 2005, 1463) hat für die im Versorgungsausgleich bis zum 31.08.2009 geltende Rechtslage entschieden, dass ein Anrecht auf Kapitalleistungen grundsätzlich nicht in den Versorgungsausgleich fällt, da dessen System auf den Ausgleich wiederkehrender Leistungen zugeschnitten ist und für den Ausgleich von Kapitalleistungen nicht passt (BGHZ 88, 386, 395 f.).

    Der Bundesgerichtshof hat in der oben zitierten Entscheidung vom 8. Juni 2005 (FamRZ 2005, 1463) bereits entschieden, dass Kapitalleistungen aus Versorgungsguthaben der betrieblichen Altersversorgung nicht dem Versorgungsausgleich unterliegen.

  • AG Groß-Gerau, 09.02.2011 - 73 F 1471/09

    Versorgungsausgleich: Behandlung einer in einen Kapitalbetrag umgewandelten

    Zum 01.01.2006 wurde die Altersversorgung in diesem Unternehmen jedoch einheitlich auf eine Kapitalzusage umgestellt und deswegen beschränkte das Scheidungsurteil den Versorgungsausgleich auf die gesetzlichen Rentenanwartschaften (in Übereinstimmung mit OLG Hamm NJW 22/2007 Seite 1600 und BGH FamRZ 1003, 664 und BGH FamRZ 2005, 1463).
  • OLG Stuttgart, 27.01.2009 - 17 UF 54/08

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigungsfähigkeit von Anrechten aus einer

    Zur einer vergleichbaren Versorgung hat der BGH mit Beschluss vom 08.06.2005 (FamRZ 2005, 1463 f.) entschieden, dass eine als betriebliche Altersversorgung begründete Anwartschaft, die auf eine Kapitalleistung gerichtet ist, nicht dem Versorgungsausgleich unterliegt.
  • OLG Frankfurt, 11.04.2008 - 6 UF 7/08

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung einer zum Zweck einer Darlehensrückzahlung

    7 2) Die Anwartschaften des Antragstellers auf betriebliche Altersversorgung hat das Amtsgericht ermittelt und zutreffend im Versorgungsausgleich nicht berücksichtigt, denn die betriebliche Altersversorgung bei der X ist als eine Kapitalversorgung (Alterskapital) ausgestaltet, die nicht im Versorgungsausgleich, sondern im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen ist (etwa BGH FamRZ 2005, 1463).
  • AG Groß-Gerau, 09.02.2011 - 73 F 1471/09 GÜ
    Zum 01.01.2006 wurde die Altersversorgung in diesem Unternehmen jedoch einheitlich auf eine Kapitalzusage umgestellt und deswegen beschränkte das Scheidungsurteil den Versorgungsausgleich auf die gesetzlichen Rentenanwartschaften (in Übereinstimmung mit OLG Hamm NJW 22/2007 Seite 1600 und BGH FamRZ 1003, 664 und BGH FamRZ 2005, 1463 ).
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