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   BGH, 17.12.2008 - XII ZB 185/08   

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https://dejure.org/2008,2274
BGH, 17.12.2008 - XII ZB 185/08 (https://dejure.org/2008,2274)
BGH, Entscheidung vom 17.12.2008 - XII ZB 185/08 (https://dejure.org/2008,2274)
BGH, Entscheidung vom 17. Dezember 2008 - XII ZB 185/08 (https://dejure.org/2008,2274)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Deutung eines Schriftsatzes als nicht zugleich eingelegte Berufung oder Berufungsbegründung bei Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift oder eine Berufungsbegründung

  • Judicialis

    ZPO § 234; ; ZPO § 517; ; ZPO § 519 Abs. 2; ; ZPO § 520 Abs. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Deutung eines Schriftsatzes als nicht zugleich eingelegte Berufung oder Berufungsbegründung bei Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift oder eine Berufungsbegründung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Schriftsatz als Berufung zu verstehen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berufung oder doch nicht?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 433
  • MDR 2009, 400
  • NJ 2009, 247
  • FamRZ 2009, 494
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 18.07.2007 - XII ZB 31/07

    Auslegung der Einlegung der Berufung in Abhängig von der Gewährung von

    Auszug aus BGH, 17.12.2008 - XII ZB 185/08
    Wenn die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift oder eine Berufungsbegründung erfüllt sind, kommt die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als zugleich eingelegte Berufung oder Berufungsbegründung bestimmt war, nur dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07 - FamRZ 2007, 1726 und vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - FamRZ 2005, 1537 ).

    Eine Deutung dahin, dass er gleichwohl nicht unbedingt als Berufung oder Berufungsbegründung bestimmt ist, kommt nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (Senatsbeschlüsse vom 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07 - FamRZ 2007, 1726, 1727, vom 20. Juli 2005 - XII ZR 31/05 - FamRZ 2005, 1537 und vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553, 1554) .

    Soweit die Klägerin in dem Prozesskostenhilfeantrag weiter ausführt, dass sie nicht in der Lage sei, die Kosten des Berufungsverfahrens aus eigenen Mitteln zu bestreiten, folgt auch daraus nicht mit hinreichender Deutlichkeit, dass die beigefügte Berufung und Berufungsbegründung - mit den dadurch bedingten Unwägbarkeiten - zunächst nur bedingt eingelegt werden sollten (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07 - FamRZ 2007, 1726, 1727 m.w.N.).

    Selbst wenn trotz des eindeutigen Inhalts des Berufungsschriftsatzes Zweifel verbleiben, ob die Berufung schon mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe eingelegt werden sollte, ist zugunsten des Rechtsmittelführers anzunehmen, dass er eher das Kostenrisiko einer ganz oder teilweise erfolglosen Berufung auf sich nehmen wollte, als zu riskieren, dass seine Berufung als unzulässig verworfen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07 - FamRZ 2007, 1726, 1727 m.w.N.).

  • BGH, 20.07.2005 - XII ZB 31/05

    Zulässigkeit einer an die Bewilligung von Prozesskostenhilfe geknüpften Berufung

    Auszug aus BGH, 17.12.2008 - XII ZB 185/08
    Wenn die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift oder eine Berufungsbegründung erfüllt sind, kommt die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als zugleich eingelegte Berufung oder Berufungsbegründung bestimmt war, nur dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07 - FamRZ 2007, 1726 und vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - FamRZ 2005, 1537 ).

    Eine Deutung dahin, dass er gleichwohl nicht unbedingt als Berufung oder Berufungsbegründung bestimmt ist, kommt nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (Senatsbeschlüsse vom 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07 - FamRZ 2007, 1726, 1727, vom 20. Juli 2005 - XII ZR 31/05 - FamRZ 2005, 1537 und vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553, 1554) .

  • BGH, 15.11.1989 - IVb ZR 3/89

    Formelle Rechtskraft von Urteilen der Oberlandesgerichte in Ehesachen;

    Auszug aus BGH, 17.12.2008 - XII ZB 185/08
    Denn sie hatte die Klage vor der Ehescheidung nach § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB in zulässiger Weise im eigenen Namen erhoben und diese gesetzliche Prozessstandschaft gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senats regelmäßig über die Scheidung hinaus bis zum Abschluss des Unterhaltsprozesses fort (Senatsurteil 15. November 1989 - IVb ZR 3/89 - FamRZ 1990, 283, 284 ; Wendl/Schmitz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 10 Rdn. 135 d).
  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

    Auszug aus BGH, 17.12.2008 - XII ZB 185/08
    Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BGHZ 151, 221, 227 = NJW 2002, 3029, 3031 m.w.N.).
  • BGH, 09.02.2005 - XII ZB 225/04

    Rechtswirkungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 17.12.2008 - XII ZB 185/08
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 - FamRZ 2005, 971, 972 m.w.N.) dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz und das rechtliche Gehör zu garantieren.
  • BGH, 19.05.2004 - XII ZB 25/04

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer Fristversäumung

    Auszug aus BGH, 17.12.2008 - XII ZB 185/08
    Eine Deutung dahin, dass er gleichwohl nicht unbedingt als Berufung oder Berufungsbegründung bestimmt ist, kommt nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (Senatsbeschlüsse vom 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07 - FamRZ 2007, 1726, 1727, vom 20. Juli 2005 - XII ZR 31/05 - FamRZ 2005, 1537 und vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553, 1554) .
  • OLG Frankfurt, 24.10.2018 - 4 UF 137/17

    Berechnung der Unterhaltspflicht des Vaters für minderjährige Kinder aus

    Diese gesetzliche Verfahrensstandschaft wirkt über die Rechtskraft der Scheidung hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Unterhaltsverfahrens fort (vgl. BGH FamRZ 2009, 494), so dass entgegen der Auffassung des Antragsgegners keine Aufnahme der Kinder im Rubrum erfolgen musste.
  • OLG Jena, 04.08.2016 - 4 U 756/15

    Behandlung Prozesskostenhilfeantrag mit Begründung als wirksame Berufung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt die Deutung, dass ein Schriftsatz, mit dem Prozesskostenhilfe begehrt wird und der die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift oder eine Berufungsbegründung erfüllt, nicht als unbedingte Berufung oder Berufungsbegründung bestimmt war, nur dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.12.2010 (Az.: XII ZB 140/10), 17.12.2008 (Az.: XII ZB 185/08), 18.07.2007 (Az.: XII ZB 31/07), 07.11.2006 (VI ZB 70/05), 21.12.2005 (Az.: XII ZB 33/05), 22.01.2002 (Az.: VI ZB 51/01) und 19.11.1997 (Az.: XII ZB 157/97)).
  • LAG Hamm, 23.11.2009 - 14 Ta 357/09

    Erfolgsaussicht der Kündigungsschutzklage bei gleichzeitiger Einreichung des

    Soweit ein Schriftsatz die formellen gesetzlichen Anforderungen an eine Klageschrift erfüllt, kommt die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingt erhobene Klage bestimmt war, nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (std. Rspr. des BGH, vgl. statt aller BGH, 17 Dezember 2008, XII ZB 185/08, NJW-RR 2009, 433).

    erfüllt, kommt die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingter Antrag bestimmt war, nur dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (vgl. BGH, 22. Mai 1996, XII ZR 14/95, FamRZ 1996, 1042; 15. September 1999, XII ZB 114/99, NJW-RR 2000, 879; 10. Juli 2003, IX ZR 113/01, NJW-RR 2003, 1558; 9. Februar 2005, XII ZB 146/04, NJW-RR 2005, 115; 18. Juli 2007, XII ZB 31/07, NJW-RR 2007, 1565; 17. Dezember 2008, XII ZB 185/08, NJW-RR 2009, 433).

    Vielmehr behalte sich der Berufungskläger für den Fall der Versagung der Prozesskostenhilfe die Rücknahme der Berufung vor (BGH, 18. Juli 2007, a.a.O.; 17. Dezember 2008, a.a.O.).

    Selbst wenn trotz des eindeutigen Inhalts des Berufungsschriftsatzes Zweifel verblieben, ob die Berufung schon mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe eingelegt werden solle, sei zu Gunsten des Rechtsmittelführers anzunehmen, dass er eher das Kostenrisiko einer ganz oder teilweise erfolglosen Berufung auf sich nehmen wolle, als zu riskieren, dass eine Berufung als unzulässig verworfen werde (BGH, 17. Dezember 2008, a.a.O.).

  • BGH, 16.11.2010 - VIII ZB 55/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Frist zur

    Eine Deutung dahin, dass er gleichwohl nicht als unbedingtes Rechtsmittel bestimmt ist, kommt nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2005 - XII ZB 33/05, aaO S. 321 f.; vom 14. März 2007 - XII ZB 235/05, FamRZ 2007, 895 Rn. 10; vom 17. Dezember 2008 - XII ZB 185/08, MDR 2009, 400; vom 27. Mai 2009 - III ZB 30/09, aaO, und vom 18. November 2009 - XII ZB 79/09, aaO; jeweils mwN).
  • BGH, 30.05.2017 - VIII ZB 15/17

    Berufungsverfahren: Behandlung einer mit einem Prozesskostenhilfeantrag

    Erfüllt ein Schriftsatz, mit dem um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht wird, zugleich auch die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung, setzt die Annahme, er sei nicht als unbedingte Berufungsbegründung bestimmt, voraus, dass sich dies aus dem Schriftsatz beziehungsweise seinen Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2008, XII ZB 185/08, NJW-RR 2009, 433 Rn. 9; vom 27. Mai 2009, III ZB 30/09, FamRZ 2009, 1408 Rn. 7; vom 7. März 2012, XII ZB 421/11, NJW-RR 2012, 755 Rn. 11 und vom 22. Juli 2015, XII ZB 131/15, FamRZ 2015, 1791 Rn. 18; jeweils mwN).

    Die Annahme, ein entsprechender Schriftsatz sei nicht als unbedingte Berufung oder Berufungsbegründung bestimmt, ist in solchen Fällen nur dann gerechtfertigt, wenn sich dies entweder aus dem Schriftsatz selbst oder sonst aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (BGH, Beschlüsse vom 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/94, aaO unter I 2 b aa mwN; vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04, aaO; vom 21. Dezember 2005 - XII ZB 33/05, aaO; vom 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07, NJW-RR 2007, 1565 Rn. 10; vom 25. September 2007 - XII ZB 6/07, aaO; vom 17. Dezember 2008 - XII ZB 185/08 - NJW-RR 2009, 433 Rn. 9; vom 27. Mai 2009 - III ZB 30/09, aaO; vom 7. März 2012 - XII ZB 421/11, aaO Rn. 11; vom 22. Juli 2015 - XII ZB 131/15, aaO; vom 16. Juni 2016 - IX ZB 22/15, juris Rn. 5).

  • OLG Köln, 21.12.2012 - 19 U 34/10

    Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters nach Freigabe der Klageforderung

    Mit Rücksicht auf die schwerwiegenden Folgen einer bedingten und damit unzulässigen Berufungseinlegung ist für die Annahme einer derartigen Bedingung eine ausdrückliche zweifelsfreie Erklärung erforderlich (vgl. BGH vom 17.12.2008 - XII ZB 185/08 - Rn. 9; vom 21.12.2005 - XII ZB 33/05 - Rn. 13; vom 20.07.2005 - XII ZB 31/05 - Rn. 7; vom 19.05.2004 - XII ZB 25/04 - Rn. 11; jeweils zitiert nach juris).

    Unter diesen Umständen ergibt sich auch aus dem Verweis des Klägers auf das "beabsichtigte Berufungsverfahren" eingangs der Begründung seines Prozesskostenhilfeantrags kein eindeutiger Hinweis darauf, dass noch keine (unbedingte) Berufung eingelegt werden solle (vgl. dazu auch BGH vom 17.12.2008 - XII ZB 185/08 - Rn. 11, zitiert nach juris).

    Selbst wenn deshalb noch Zweifel verbleiben sollten, ob die Berufung schon mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe eingelegt werden sollte, ist zu Gunsten des Rechtsmittelführers anzunehmen, dass er eher das Kostenrisiko einer ganz oder teilweise erfolglosen Berufung auf sich nehmen wollte, als zu riskieren, dass seine Berufung als unzulässig verworfen wird (vgl. BGH vom 17.12.2008 - XII ZB 185/08 - Rn. 12, zitiert nach juris).

  • BGH, 17.04.2019 - XII ZA 63/18

    Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren bzgl. der Verpflichtung

    Danach bleibt die Antragstellerin in dem Verfahren auf Kindesunterhalt nach wie vor verfahrensführungsbefugt, wenn sie den Antrag vor der Ehescheidung nach § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB in zulässiger Weise im eigenen Namen erhoben hat, weil diese gesetzliche Verfahrensstandschaft nach ständiger Rechtsprechung des Senats regelmäßig über die Scheidung hinaus bis zum Abschluss des Unterhaltsverfahrens fortgilt (Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2008 - XII ZB 185/08 - FamRZ 2009, 494 Rn. 6 mwN).
  • LAG Hamm, 22.12.2015 - 14 Ta 468/15

    Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Schadensersatzklage wegen vorzeitiger

    (1) Soweit ein Schriftsatz die formellen gesetzlichen Anforderungen an eine Klageschrift erfüllt kommt die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingt erhobene Klage bestimmt war, nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (std. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, vgl. statt aller BGH, 17. Dezember 2008, XII ZB 185/08, NJW-RR 2009, 433).

    Nicht nur für die Berufung (vgl. BGH, 17. Dezember 2008, XII ZB 185/08, NJW-RR 2009, 433), sondern auch bei einer sonstigen Klage- bzw. Antragsschrift wird neben dem Prozesskostenhilfegesuch auch der Rechtsstreit als solcher anhängig, es sei denn, der Antragsteller stellt eindeutig klar, dass er den Antrag nur unter der Voraussetzung der Prozesskostenhilfebewilligung stellen will, etwa in dem er dies im Text unmissverständlich kund tut und die Klage oder den Antrag nur als Anlage zum Prozesskostenhilfegesuch einreicht, als Entwurf bezeichnet oder nicht unterschreibt (vgl. BGH, 22. Mai 1996, XII ZR 14/95, FamRZ 1996, 1142, auf welche die vom Arbeitsgericht zitierte Entscheidung des BGH, 9. Februar 2005, XII ZB 146/04, FamRZ 2005, 497 verweist).

  • BGH, 18.11.2009 - XII ZB 79/09

    Antrag auf Gewährung von Prozesskostehilfe als Einlegung der Berufung; Darlegung

    Eine Deutung dahin, dass er gleichwohl nicht unbedingt als Berufung bestimmt ist, kommt nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2008 - XII ZB 185/08 - FamRZ 2009, 494).
  • BFH, 22.11.2017 - V S 18/17

    Auslegung von verfahrenseinleitenden Schriftsätzen; Antrag auf PKH; (un)bedingte

    Erfüllt ein Schriftsatz --wie das Schreiben der Antragstellerin vom 29. November 2015-- die gesetzlichen Anforderungen an eine Klageschrift, kommt eine Deutung, dass der Schriftsatz nicht als zugleich eingelegte Klage bestimmt war, nur dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (Schwarz in HHSp, § 142 FGO Rz 131, unter Hinweis auf die Berufungsschriften betreffenden Beschlüsse des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 8. Dezember 2010 XII ZB 140/10, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 2011, 492; vom 17. Dezember 2008 XII ZB 185/08, Monatsschrift für Deutsches Recht --MDR-- 2009, 400, sowie vom 18. Juli 2007 XII ZB 31/07, MDR 2007, 1387).
  • BGH, 27.05.2009 - III ZB 30/09

    Anforderungen an die Feststellung einer bedingten Berufungsbegründung

  • OVG Sachsen, 20.04.2017 - 3 A 809/16

    Isolierte Prozesskostenhilfe, Wiedereinsetzung, Zurückverweisung

  • LAG Hamm, 14.06.2011 - 14 Ta 295/11

    Hinreichende Erfolgsaussicht der bedingt erhobenen Kündigungsschutzklage

  • OLG Hamm, 26.03.2009 - 3 UF 196/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist

  • LG Hagen, 15.08.2022 - 4 T 1/22
  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.03.2012 - 8 Ta 46/12

    Prozesskostenhilfe - Prüfung der Erfolgsaussicht - internationale Zuständigkeit

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