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   BGH, 09.01.2019 - XII ZB 188/17   

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BGH, 09.01.2019 - XII ZB 188/17 (https://dejure.org/2019,2361)
BGH, Entscheidung vom 09.01.2019 - XII ZB 188/17 (https://dejure.org/2019,2361)
BGH, Entscheidung vom 09. Januar 2019 - XII ZB 188/17 (https://dejure.org/2019,2361)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Deutsches Notarinstitut

    WRV Art. 109 Abs. 3; GG Art. 123; AEUV Art. 21; EGBGB Art. 48 S. 1
    Verleihung einer Adelsbezeichnung durch Namensänderung

  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Personenstandssache: Eintragungsfähigkeit des während eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Namens; Verstoß gegen den deutschen ordre public durch Annahme einer deutschsprachigen Adelsbezeichnung im Wege einer ...

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WRV Art. 109 Abs. 3; GG Art. 123 ; AEUV Art. 21
    Anspruch auf Eintragung einer im Wege einer unter englischem Recht ("deed poll") erfolgten privatautonomen Namensänderung in das deutsche Geburtenregister; Annahme einer deutschsprachigen Adelsbezeichnung im Wege einer unter ausländischem Recht erfolgten isolierten ...

  • datenbank.nwb.de

    Personenstandssache: Eintragungsfähigkeit des während eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Namens; Verstoß gegen den deutschen ordre public durch Annahme einer deutschsprachigen Adelsbezeichnung im Wege einer ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Keine Anerkennung einer deutschsprachigen Adelsbezeichnung die nach englischem Recht im Wege einer privatautonomen Namensänderung erworben wurde - deed poll

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Englisches Namensrecht - und deutscher Fantasie-Adel

  • lto.de (Kurzinformation)

    Namensänderung im Ausland nicht anerkannt: Der deutsche Adel kehrt nicht zurück

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    In England erworbene deutschsprachige Adelsbezeichnung wird nicht anerkannt

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Namensrecht: Deutschsprachige Adelsbezeichnung nach "deed poll"

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Annahme einer frei gewählten deutschsprachigen Adelsbezeichnung

  • Jurion (Kurzinformation)

    Keine Annahme einer frei gewählten deutschsprachigen Adelsbezeichnung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Keine Eintragung im Ausland erworbener Adelstitel in das Personenstandsregister

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2019, 351
  • FamRZ 2019, 613
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 02.06.2016 - C-438/14

    Ein Nachname, der mehrere Adelsbestandteile enthält und von einem Deutschen in

    Auszug aus BGH, 09.01.2019 - XII ZB 188/17
    Der Europäische Gerichtshof hat über die Vorlage entschieden (EuGH Urteil vom 2. Juni 2016 - Rs. C-438/14 - FamRZ 2016, 1239 ff., Bogendorff von Wolffersdorff).

    bb) Demgegenüber ist eingewendet worden, dass es der konsequenten Verwirklichung des Gleichheitsgrundsatzes sogar besser diene, wenn der Erwerb einer Adelsbezeichnung als Namensbestandteil im Wege der isolierten Namensänderung für jedermann eröffnet werden würde, weil die abweichende Handhabung die vermeintliche Exklusivität der Adelsbezeichnungen überhaupt erst absichere (vgl. Dutta FamRZ 2016, 1213, 1218; Otto StAZ 2016, 225, 231; vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 14. Januar 2016 in der Rechtssache C-438/14 - Bogendorff von Wolffersdorff, juris Rn. 107).

    Von einer Beschränkung des Freizügigkeitsrechts aus Art. 21 AEUV ist dann auszugehen, wenn dem Betroffenen als Folge der Nichtanerkennung schwerwiegende Nachteile administrativer, beruflicher oder privater Art drohen; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die unterschiedliche Namensführung Zweifel an der Identität der Person, an der Echtheit der Dokumente oder an der Wahrheitsgemäßheit der darin enthaltenen Angaben wecken kann (EuGH Urteile vom 2. Juni 2016 - Rs. C-438/14 - FamRZ 2016, 1239 Rn. 39, Bogendorff von Wolffersdorff und Urteil vom 22. Dezember 2010 - Rs. C-208/09 - FamRZ 2011, 1486 Rn. 69, Sayn-Wittgenstein).

    In diesem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof den Beurteilungsspielraum der Mitgliedstaaten bei der Prüfung ihres namensrechtlichen ordre public ausdrücklich betont (vgl. EuGH Urteile vom 2. Juni 2016 - Rs. C-438/14 - FamRZ 2016, 1239 Rn. 68, Bogendorff von Wolffersdorff und Urteil vom 22. Dezember 2010 - Rs. C-208/09 - FamRZ 2011, 1486 Rn. 87, Sayn-Wittgenstein).

    Weil in Deutschland die Führung von Adelsbezeichnungen im Namen allerdings nicht generell verboten ist, sondern bestimmte Personen in Deutschland in ihrem Namen zulässigerweise Bestandteile führen können, die ehemaligen Adelsbezeichnungen entsprechen, darf einem im Ausland frei gewählten Namen mit Adelsbezeichnungen die Anerkennung nur dann verweigert werden, wenn dies zur Verwirklichung des Gleichheitsgrundsatzes geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist (vgl. EuGH Urteil vom 2. Juni 2016 - Rs. C-438/14 - FamRZ 2016, 1239 Rn. 64, 80, Bogendorff von Wolffersdorff).

    Dies zu beurteilen ist Sache der nationalen Gerichte, weil hierzu eine Analyse und Abwägung verschiedener, dem Mitgliedstaat eigener rechtlicher und tatsächlicher Aspekte erforderlich ist (vgl. EuGH Urteil vom 2. Juni 2016 - Rs. C-438/14 - FamRZ 2016, 1239 Rn. 78, Bogendorff von Wolffersdorff).

    Dies ergibt sich unter besonderer Berücksichtigung der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachtenden Gesichtspunkte (vgl. EuGH Urteil vom 2. Juni 2016 - Rs. C-438/14 - FamRZ 2016, 1239 Rn. 81 f., Bogendorff von Wolffersdorff) aus dem Folgenden:.

    Der Europäische Gerichtshof betont insoweit die Berücksichtigung der Motive für die freiwillig erfolgte Namensänderung (vgl. EuGH Urteil vom 2. Juni 2016 - Rs. C-438/14 - FamRZ 2016, 1239 Rn. 56, 58, Bogendorff von Wolffersdorff).

  • EuGH, 22.12.2010 - C-208/09

    Ein Mitgliedstaat darf es aus Erwägungen der öffentlichen Ordnung ablehnen, den

    Auszug aus BGH, 09.01.2019 - XII ZB 188/17
    Von einer Beschränkung des Freizügigkeitsrechts aus Art. 21 AEUV ist dann auszugehen, wenn dem Betroffenen als Folge der Nichtanerkennung schwerwiegende Nachteile administrativer, beruflicher oder privater Art drohen; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die unterschiedliche Namensführung Zweifel an der Identität der Person, an der Echtheit der Dokumente oder an der Wahrheitsgemäßheit der darin enthaltenen Angaben wecken kann (EuGH Urteile vom 2. Juni 2016 - Rs. C-438/14 - FamRZ 2016, 1239 Rn. 39, Bogendorff von Wolffersdorff und Urteil vom 22. Dezember 2010 - Rs. C-208/09 - FamRZ 2011, 1486 Rn. 69, Sayn-Wittgenstein).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs lässt sich eine Beschränkung der Freizügigkeit von Personen innerhalb der Europäischen Union nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht berechtigterweise verfolgten Zweck steht (vgl. EuGH Urteile vom 22. Dezember 2010 - Rs. C-208/09 - FamRZ 2011, 1486 Rn. 81, Sayn-Wittgenstein und vom 14. Oktober 2008 - Rs. C-353/06 - FamRZ 2008, 2089 Rn. 29, Grunkin/Paul).

    In diesem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof den Beurteilungsspielraum der Mitgliedstaaten bei der Prüfung ihres namensrechtlichen ordre public ausdrücklich betont (vgl. EuGH Urteile vom 2. Juni 2016 - Rs. C-438/14 - FamRZ 2016, 1239 Rn. 68, Bogendorff von Wolffersdorff und Urteil vom 22. Dezember 2010 - Rs. C-208/09 - FamRZ 2011, 1486 Rn. 87, Sayn-Wittgenstein).

  • OVG Hamburg, 11.01.2006 - 3 Bf 369/02

    Kein Anspruch auf Änderung des Namens in einen Adelsnamen trotz bestehender

    Auszug aus BGH, 09.01.2019 - XII ZB 188/17
    Daher spricht weitaus mehr für die Annahme, dass Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV zumindest in seiner Tendenz jedes staatliche Handeln - gerade auf dem Gebiet der öffentlichrechtlichen Namensänderung - missbilligt, welches zu einer Schaffung von neuen Adelsbezeichnungen oder zum Wiederaufleben erloschener Adelsbezeichnungen führt, auch wenn diese nur noch Bestandteile des Namens sein können (vgl. Rensch Der adelige Name nach deutschem Recht [1931] S. 246 f; vgl. zuletzt auch OVG Hamburg StAZ 2007, 46, 48).

    Würde der Staat entgegen der aus dem zweiten Halbsatz des Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV zu entnehmenden Grundentscheidung einzelnen Personen, denen es bei der isolierten Namensänderung gerade um die Teilhabe an der vermeintlichen Exklusivität von Adelsbezeichnungen geht, die von ihnen gewünschte Namensführung ermöglichen, wäre schon wegen der Begrenztheit dieses Personenkreises kein messbarer Einfluss auf den gesellschaftlichen Bedeutungswandel in Bezug auf Adelsbezeichnungen zu erwarten (vgl. auch OVG Hamburg StAZ 2007, 46, 48).

  • RG, 10.03.1926 - IV B 7/26

    Adelige Namen

    Auszug aus BGH, 09.01.2019 - XII ZB 188/17
    Ein Antrag, die Führung von Adelsbezeichnungen im Namen - wie nach dem Ersten Weltkrieg beispielsweise in Österreich oder in der Tschechoslowakei geschehen - generell zu verbieten, fand weder im Verfassungsausschuss noch in der verfassunggebenden Nationalversammlung eine Mehrheit, weil hierin ein Eingriff in wohlerworbene Namensrechte der Träger ehemaliger Adelsprädikate gesehen wurde (vgl. RGZ 113, 107, 109 ff; Rensch Der adelige Name nach deutschem Recht [1931] S. 129 Fn. 6).

    Der Senat verkennt auch nicht, dass einzelne Rechtsentwicklungen, namentlich die auf eine Entscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahr 1926 (RGZ 113, 107, 112 ff.) zurückgehende und dem deutschen Namensrecht an sich fremde Befugnis zur Führung von Adelsbezeichnungen in geschlechtsspezifischer und deklinierter Form (vgl. OLG Köln NJW 2015, 1121, 1122; OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 1554, 1555; BayObLG FamRZ 2003, 1016 mwN; vgl. Nr. A 1.3.3 PStG-VwV; kritisch dagegen Staudinger/Voppel BGB [Stand: 2018] § 1355 Rn. 35; Staudinger/Hilbig-Lugani BGB [Stand: August 2016] § 1616 Rn. 8; wohl auch Otto StAZ 2016, 225, 232), den Eindruck einer Reminiszenz an früheres Adelsrecht entstehen lassen und deshalb dem eigentlich erwünschten gesellschaftlichen Bedeutungswandel bezüglich der Adelsbezeichnungen nicht förderlich sind.

  • BVerwG, 20.10.1978 - 7 B 192.78

    Änderung des Ehenamensrechts - Änderung der Verkehrsauffassung - Namensänderung -

    Auszug aus BGH, 09.01.2019 - XII ZB 188/17
    Auch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 3 Abs. 1 NÄG gebietet Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV iVm Art. 123 GG Zurückhaltung bei der Vergabe von Namen mit Adelsbezeichnungen (vgl. BVerwG NJW 1997, 1594; BVerwG Beschluss vom 17. März 1993 - 6 B 13/93 - juris Rn. 2; BVerwG VerwRspr 1979, 781; BVerwG Beschluss vom 8. März 1974 - VII B 86.73 - juris Rn. 4).

    Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, hat die bloße Abschaffung des Adels als rechtlicher Institution aber auch mehrere Generationen nach dem Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung unzweifelhaft noch nichts daran geändert, dass den funktionslos gewordenen Adelsbezeichnungen im Namen in der Vorstellung breiter Bevölkerungskreise weiterhin eine besondere soziale und gesellschaftliche Bedeutung beigemessen wird (vgl. OLG Jena StAZ 2016, 114, 116; Voppel NZFam 2014, 1051, 1052; Otto StAZ 2016, 225, 231; vgl. auch BVerwG VerwRspr 1979, 781).

  • BVerwG, 11.12.1996 - 6 C 2.96

    Namensrecht - Namensänderung, Gewährung von Adelsnamen bei Namensänderung nur in

    Auszug aus BGH, 09.01.2019 - XII ZB 188/17
    Auch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 3 Abs. 1 NÄG gebietet Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV iVm Art. 123 GG Zurückhaltung bei der Vergabe von Namen mit Adelsbezeichnungen (vgl. BVerwG NJW 1997, 1594; BVerwG Beschluss vom 17. März 1993 - 6 B 13/93 - juris Rn. 2; BVerwG VerwRspr 1979, 781; BVerwG Beschluss vom 8. März 1974 - VII B 86.73 - juris Rn. 4).

    Die Gewährung eines Namens mit Adelsbezeichnungen im Wege öffentlichrechtlicher Namensänderung ist nach dieser Rechtsprechung in der Regel ausgeschlossen, wenn es an einer "besonders gewichtigen sozialen Beziehung" zu einem Träger des gewünschten Namens fehlt (BVerwG NJW 1997, 1594).

  • BGH, 14.11.2018 - XII ZB 292/15

    Namensänderung mit Adelsbezeichnung nach englischem Recht (deed poll)

    Auszug aus BGH, 09.01.2019 - XII ZB 188/17
    Dieses Namenswahlrecht steht auch demjenigen Namensträger zu, dessen Namenserwerb im EU-Ausland aufgrund einer isolierten (d.h. nicht mit einem familienrechtlichen Statusereignis wie Geburt, Adoption oder Eheschließung zusammenhängenden) Namensänderung erfolgt ist, und zwar selbst dann, wenn die Namensänderung - wie beim "deed poll" im Vereinigten Königreich - einseitig auf einer privaten Willenserklärung beruht (vgl. Senatsbeschluss vom 14. November 2018 - XII ZB 292/15 - juris Rn. 12 ff.).

    Eine von familienrechtlichen Statusvorgängen vollständig losgelöste Annahme einer frei gewählten deutschsprachigen Adelsbezeichnung verstößt gegen den Rechtsgedanken des - gemäß Art. 123 GG als einfaches Bundesrecht fortgeltenden (vgl. BGBl. III Gliederungsnummer 401-2) - Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV (vgl. Senatsbeschluss vom 14. November 2018 - XII ZB 292/15 - juris Rn. 22 ff.).

  • BayObLG, 02.10.2002 - 1Z BR 98/02

    Vornamensänderung durch Transsexuelle - Anpassung von Adelsbezeichnungen

    Auszug aus BGH, 09.01.2019 - XII ZB 188/17
    Der Senat verkennt auch nicht, dass einzelne Rechtsentwicklungen, namentlich die auf eine Entscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahr 1926 (RGZ 113, 107, 112 ff.) zurückgehende und dem deutschen Namensrecht an sich fremde Befugnis zur Führung von Adelsbezeichnungen in geschlechtsspezifischer und deklinierter Form (vgl. OLG Köln NJW 2015, 1121, 1122; OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 1554, 1555; BayObLG FamRZ 2003, 1016 mwN; vgl. Nr. A 1.3.3 PStG-VwV; kritisch dagegen Staudinger/Voppel BGB [Stand: 2018] § 1355 Rn. 35; Staudinger/Hilbig-Lugani BGB [Stand: August 2016] § 1616 Rn. 8; wohl auch Otto StAZ 2016, 225, 232), den Eindruck einer Reminiszenz an früheres Adelsrecht entstehen lassen und deshalb dem eigentlich erwünschten gesellschaftlichen Bedeutungswandel bezüglich der Adelsbezeichnungen nicht förderlich sind.
  • EuGH, 14.10.2008 - C-353/06

    DEUTSCHLAND KANN SEINEN STAATSBÜRGERN NICHT DIE ANERKENNUNG DES NACHNAMENS

    Auszug aus BGH, 09.01.2019 - XII ZB 188/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs lässt sich eine Beschränkung der Freizügigkeit von Personen innerhalb der Europäischen Union nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht berechtigterweise verfolgten Zweck steht (vgl. EuGH Urteile vom 22. Dezember 2010 - Rs. C-208/09 - FamRZ 2011, 1486 Rn. 81, Sayn-Wittgenstein und vom 14. Oktober 2008 - Rs. C-353/06 - FamRZ 2008, 2089 Rn. 29, Grunkin/Paul).
  • OLG Düsseldorf, 30.12.1996 - 3 Wx 347/95
    Auszug aus BGH, 09.01.2019 - XII ZB 188/17
    Der Senat verkennt auch nicht, dass einzelne Rechtsentwicklungen, namentlich die auf eine Entscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahr 1926 (RGZ 113, 107, 112 ff.) zurückgehende und dem deutschen Namensrecht an sich fremde Befugnis zur Führung von Adelsbezeichnungen in geschlechtsspezifischer und deklinierter Form (vgl. OLG Köln NJW 2015, 1121, 1122; OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 1554, 1555; BayObLG FamRZ 2003, 1016 mwN; vgl. Nr. A 1.3.3 PStG-VwV; kritisch dagegen Staudinger/Voppel BGB [Stand: 2018] § 1355 Rn. 35; Staudinger/Hilbig-Lugani BGB [Stand: August 2016] § 1616 Rn. 8; wohl auch Otto StAZ 2016, 225, 232), den Eindruck einer Reminiszenz an früheres Adelsrecht entstehen lassen und deshalb dem eigentlich erwünschten gesellschaftlichen Bedeutungswandel bezüglich der Adelsbezeichnungen nicht förderlich sind.
  • OLG Naumburg, 06.09.2013 - 2 Wx 20/12

    Berücksichtigung einer Namensänderung durch die Behörden des Heimatstaates bei

  • OLG Köln, 20.11.2014 - 2 Wx 345/14

    Zulässigkeit der Verwendung des Adelszusatzes "Freiin"

  • BGH, 28.04.1988 - IX ZR 127/87

    Enteignung im Iran und Bürgschaft

  • RG, 27.11.1924 - IV 578/23

    Annahme an Kindes Statt. Adeliger Name.

  • RG, 17.11.1921 - IV 572/20

    Namensrecht der Kinder aus unebenbürtigen Ehen

  • BVerwG, 08.03.1974 - VII B 86.73

    Gewährung eines Doppelnamens - Mädchenname der Mutter als zusätzlicher Name für

  • BGH, 08.05.2014 - III ZR 371/12

    Einrede des Schiedsvertrags: Schiedsbindung des Zessionars bei gerichtlicher

  • BVerwG, 17.05.1993 - 6 B 13.93

    Gewährung von früheren Adelsnamen im Wege einer Namensänderung gemäß § 3 des

  • OLG Karlsruhe, 30.03.2017 - 11 W 107/16
  • BGH, 28.09.2022 - XII ZR 7/22

    Verfolgung der ungarischen Straßenmaut vor deutschen Gerichten

    Denn ein ordre-public-Verstoß läge nur dann vor, wenn das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch stünde, dass es nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (st. Rspr., zuletzt Senatsbeschluss vom 9. Januar 2019 - XII ZB 188/17 - FamRZ 2019, 613 Rn. 15 mwN).
  • OLG Nürnberg, 25.11.2020 - 11 W 4194/19

    Statthafter Berichtigungsantrag zur Namensführung - Kollision mit Europarecht bei

    Eine Abweichung zwischen den beiden Namen, die für dieselbe Person verwendet werden, kann nämlich zu Missverständnissen und Nachteilen führen (EuGH FamRZ 2017, 1175 "Freitag" Rn. 36; FamRZ 2016, 1239 "Bogendorff von Wolffersdorff" Rn. 37; BGH FamRZ 2019, 613 Rn. 21) Aus hinkender Namensführung erwüchsen zwangsläufig Nachteile, sobald es im täglichen Leben darum gehe, die Identität im öffentlichen oder privaten Bereich nachzuweisen.
  • OLG Brandenburg, 28.08.2021 - 7 W 87/21

    Bestimmung eines Ehenamens Vorbehalt des ordre public Funktionslos gewordenen

    Der Bundesgerichtshof hat 2018 und 2019 gemeint, den funktionslos gewordenen Adelsbezeichnungen im Namen werde in der Vorstellung breiter Bevölkerungskreise weiterhin eine besondere soziale und gesellschaftliche Bedeutung beigemessen; durch die Fortführung früherer Adelsbezeichnungen bilde sich eine Bevölkerungsgruppe, deren Namen bis zu einem vollständigen gesellschaftlichen Bedeutungswandel mit einem vermeintlich höheren sozialen Ansehen in Verbindung gebracht werde (BGH, NJW-RR 2019, 321, Rdnr. 32, 34; FamRZ 2019, 613, Rdnr. 17, 19).
  • KG, 09.05.2019 - 1 W 110/16

    Beurkundung eines Ehenamens nach englischen Recht im Eheregister

    Dies hat der Bundesgerichtshof auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 in seinem Beschluss vom 14. November 2018 (a.a.O., 220 ff.) ausführlich begründet und seine Rechtsauffassung danach in einem weiteren Verfahren bestätigt (BGH, FamRZ 2019, 613).
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