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   BGH, 14.02.2007 - XII ZB 190/04   

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https://dejure.org/2007,5468
BGH, 14.02.2007 - XII ZB 190/04 (https://dejure.org/2007,5468)
BGH, Entscheidung vom 14.02.2007 - XII ZB 190/04 (https://dejure.org/2007,5468)
BGH, Entscheidung vom 14. Februar 2007 - XII ZB 190/04 (https://dejure.org/2007,5468)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsbeschwerde wegen falscher Bestimmung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs im Tenor; Verfahren zur Regelung des öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs

  • Judicialis

    BGB § 1587f

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGG § 20
    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Versorgungsausgleichsverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • archive.org (Leitsatz/Kurzinformation)

    Keine Beeinträchtigung der Rechtstellung des geschiedenen Ehegatten bei einer Vorbehaltsentscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2007, 707 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.03.1995 - XII ZB 156/92

    Einbeziehung von Versorgungsansprüchen aufgrund der Wiedereinzahlung der sog.

    Auszug aus BGH, 14.02.2007 - XII ZB 190/04
    Eine solche Beeinträchtigung hat der Senat bejaht, wenn im Verfahren zur Regelung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs der Betrag, dessen Ausgleich aus den in § 1587f BGB genannten Gründen derzeit nicht verlangt werden kann, genau ermittelt und zum Gegenstand eines besonderen Feststellungsausspruchs gemacht wird (Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 1994 ­ XII ZB 114/93 ­ FamRZ 1995, 293 und vom 29. März 1995 ­ XII ZB 156/92 ­ FamRZ 1995, 1481, 1482).
  • BGH, 26.10.1994 - XII ZB 114/93

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Rahmen des Versorgungsausgleichs;

    Auszug aus BGH, 14.02.2007 - XII ZB 190/04
    Eine solche Beeinträchtigung hat der Senat bejaht, wenn im Verfahren zur Regelung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs der Betrag, dessen Ausgleich aus den in § 1587f BGB genannten Gründen derzeit nicht verlangt werden kann, genau ermittelt und zum Gegenstand eines besonderen Feststellungsausspruchs gemacht wird (Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 1994 ­ XII ZB 114/93 ­ FamRZ 1995, 293 und vom 29. März 1995 ­ XII ZB 156/92 ­ FamRZ 1995, 1481, 1482).
  • BGH, 26.10.1994 - XII ZB 126/92

    Anfechtung einer im Wege des erweiterten Splittings ergangenen Entscheidung

    Auszug aus BGH, 14.02.2007 - XII ZB 190/04
    Denn in solchen Fällen besteht die Gefahr, dass die Beteiligten bei einer späteren Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs den anscheinend rechtskräftig gewordenen Ausspruch zur Grundlage einer Geldrente machen, obwohl der Feststellung eine solche Bindungswirkung nicht zukommt (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 1994 ­ XII ZB 126/92 ­ FamRZ 1995, 157, 158).
  • BGH, 17.10.2018 - XII ZB 209/18

    Versorgungsausgleichsansprüche nach der Ehescheidung: Umwandlung von bei der

    Im Scheidungsverbund ist das Anrecht dem güterrechtlichen Ausgleichssystem endgültig entzogen und dem Ausgleichssystem des Versorgungsausgleichs - für Zwecke eines späteren Ausgleichs - zugeordnet, auch wenn dem Vorbehalt des schuldrechtlichen Ausgleichs keine Bindungswirkung für einen späteren Ausgleich zukommt (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 190/04 - juris Rn. 9).
  • OLG Hamm, 31.08.2007 - 12 UF 359/06

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich, Beamtenversorgung, Dynamik, Sonderzahlung

    Bei der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ist das Gericht nicht an die Feststellungen zur Höhe des auszugleichenden Betrages im Scheidungsverbundurteil gebunden (vgl. BGH FamRZ 2007, 707; FamRZ 1995, 157f.).

    Diese Neuberechnung erfordert nicht etwa ein vorzuschaltendes Verfahren nach § 10a VAHRG, weil die Feststellungen zur Höhe des Betrages, wegen dessen der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten bleibt, für das vorliegende Verfahren keine Bindungswirkung entfalten (BGH FamRZ 2007, 707; FamRZ 1995, 157 f.).

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