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   BGH, 18.10.2017 - XII ZB 198/16   

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BGH, 18.10.2017 - XII ZB 198/16 (https://dejure.org/2017,43059)
BGH, Entscheidung vom 18.10.2017 - XII ZB 198/16 (https://dejure.org/2017,43059)
BGH, Entscheidung vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 198/16 (https://dejure.org/2017,43059)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB, § ... 294 Abs. 1 FamFG, §§ 279 Abs. 1, 3, 4, 288 Abs. 2 Satz 1 FamFG, § 278 Abs. 1 FamFG, Art. 103 Abs. 1 GG, § 26 FamFG, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG, § 74 Abs. 5, 6 Satz 2 FamFG, § 74 Abs. 7 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Persönliche Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren betreffend die Aufhebung einer Betreuung; Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens durch das Beschwerdegericht; Heranziehung dieses Gutachtens als Tatsachengrundlage für seine Entscheidung

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beschwerdeverfahren, Persönliche Anhörung des Betroffenen, Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens, Persönliche Anhörung

  • rewis.io

    Betreuungssache: Erforderlichkeit der persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren betreffend die Aufhebung der Betreuung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 26 Abs. 3, 294; FamFG § 68 Abs. 3, 294
    Persönliche Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren betreffend die Aufhebung einer Betreuung; Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens durch das Beschwerdegericht; Heranziehung dieses Gutachtens als Tatsachengrundlage für seine Entscheidung

  • rechtsportal.de

    FamFG § 26 ; FamFG § 68 Abs. 3 ; FamFG § 294
    Persönliche Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren betreffend die Aufhebung einer Betreuung; Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens durch das Beschwerdegericht; Heranziehung dieses Gutachtens als Tatsachengrundlage für seine Entscheidung

  • datenbank.nwb.de

    Betreuungssache: Erforderlichkeit der persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren betreffend die Aufhebung der Betreuung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Persönliche Anhörung bei Betreuungsaufhebung

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Persönliche Anhörung bei Aufhebung der Betreuung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anhörung des Betroffenen im Verfahren über Aufhebung einer Betreuung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 69
  • MDR 2018, 171
  • FGPrax 2018, 79
  • FamRZ 2018, 124
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 02.09.2015 - XII ZB 138/15

    Genehmigungsverfahren für die weitere Unterbringung eines Betreuten in einem

    Auszug aus BGH, 18.10.2017 - XII ZB 198/16
    Eine persönliche Anhörung des Betroffenen ist auch im Beschwerdeverfahren betreffend die Aufhebung einer Betreuung generell unverzichtbar, wenn sich das Beschwerdegericht zur Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens entschließt und dieses Gutachten als Tatsachengrundlage für seine Entscheidung heranziehen will (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 24. August 2016, XII ZB 531/15, FamRZ 2016, 1922 und vom 2. September 2015, XII ZB 138/15, FamRZ 2015, 1959).

    Erst die persönliche Anhörung des Betroffenen und der dadurch von ihm gewonnene Eindruck versetzt das Gericht in die Lage, seine Kontrollfunktion gegenüber dem Sachverständigen sachgerecht auszuüben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. August 2016 - XII ZB 531/15 - FamRZ 2016, 1922 Rn. 8 mwN und vom 2. September 2015 - XII ZB 138/15 - FamRZ 2015, 1959 Rn. 13).

    Gleichwohl war das Landgericht gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG nicht von der Verpflichtung entbunden, den Betroffenen selbst anzuhören (vgl. Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 138/15 - FamRZ 2015, 1959 Rn. 12 mwN).

    Deshalb hätte es sich durch die persönliche Anhörung des Betroffenen und durch den dadurch von ihm gewonnenen Eindruck in die Lage versetzen müssen, seine Kontrollfunktion gegenüber dem Sachverständigen sachgerecht auszuüben (vgl. Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 138/15 - FamRZ 2015, 1959 Rn. 13).

  • BGH, 24.08.2016 - XII ZB 531/15

    Betreuungssache: Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen im Verfahren

    Auszug aus BGH, 18.10.2017 - XII ZB 198/16
    Eine persönliche Anhörung des Betroffenen ist auch im Beschwerdeverfahren betreffend die Aufhebung einer Betreuung generell unverzichtbar, wenn sich das Beschwerdegericht zur Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens entschließt und dieses Gutachten als Tatsachengrundlage für seine Entscheidung heranziehen will (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 24. August 2016, XII ZB 531/15, FamRZ 2016, 1922 und vom 2. September 2015, XII ZB 138/15, FamRZ 2015, 1959).

    Nach den Maßstäben des § 26 FamFG bestimmt sich, ob im Einzelfall auch im Aufhebungsverfahren eine persönliche Anhörung des Betroffenen durchzuführen ist, um dem Gericht dadurch einen unmittelbaren Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen (Senatsbeschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 531/15 - FamRZ 2016, 1922 Rn. 7 mwN).

    Erst die persönliche Anhörung des Betroffenen und der dadurch von ihm gewonnene Eindruck versetzt das Gericht in die Lage, seine Kontrollfunktion gegenüber dem Sachverständigen sachgerecht auszuüben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. August 2016 - XII ZB 531/15 - FamRZ 2016, 1922 Rn. 8 mwN und vom 2. September 2015 - XII ZB 138/15 - FamRZ 2015, 1959 Rn. 13).

  • BGH, 11.07.2018 - XII ZB 615/17

    Betreuungssache: Ablehnung der Aufhebung des Einwilligungsvorbehalts ohne weitere

    Nach den Maßstäben des § 26 FamFG bestimmt sich, ob im Einzelfall auch im Aufhebungsverfahren eine persönliche Anhörung des Betroffenen durchzuführen oder ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 198/16 - FamRZ 2018, 124 Rn. 8 mwN und vom 21. September 2016 - XII ZB 606/15 - FamRZ 2016, 2090 Rn. 11 mwN).

    Daher obliegt dem Rechtsbeschwerdegericht insoweit lediglich eine Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung, ob der Tatrichter die Grenzen seines Ermessens eingehalten hat und die rechtliche Würdigung auf einer ausreichenden Sachverhaltsaufklärung beruht (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 198/16 - FamRZ 2018, 124 Rn. 9 mwN).

  • BGH, 10.10.2018 - XII ZB 230/18

    Beschwerdeverfahren in Betreuungssachen: Erforderlichkeit einer erneuten

    Die Aktualisierung der Tatsachengrundlage erfordert auch eine erneute persönliche Anhörung der Betroffenen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 2015 - XII ZB 227/12 - FamRZ 2016, 300 Rn. 9 und vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 198/16 - FamRZ 2018, 124 Rn. 9), solange nicht ausgeschlossen ist, dass aus deren Antworten und Verhalten Rückschlüsse auf ihren aktuellen natürlichen Willen gezogen werden können (vgl. auch Senatsbeschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 269/16 - FamRZ 2016, 2093 Rn. 12).
  • BGH, 14.04.2021 - XII ZB 527/20

    Gerichtliche Amtsermittlungspflicht in einem Betreuungsverfahren; Einholung eines

    Entschließt sich das Gericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht in einem Betreuungsverfahren zur Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens und will es dieses Gutachten als Tatsachengrundlage für seine Entscheidung heranziehen, muss es den Betroffenen grundsätzlich auch dann persönlich anhören, wenn es im Ergebnis des Verfahrens von der (erstmaligen) Bestellung eines Betreuers absehen oder eine bestehende Betreuung aufheben will (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 15. Januar 2020 - XII ZB 438/19, NJW-RR 2020, 321 und vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 198/16, FamRZ 2018, 124).

    Erst die persönliche Anhörung des Betroffenen und der dadurch von ihm gewonnene Eindruck versetzen das Gericht in die Lage, seine Kontrollfunktion gegenüber dem Gutachter sachgerecht auszuüben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 198/16 - FamRZ 2018, 124 Rn. 9 und vom 24. August 2016 - XII ZB 531/15 - FamRZ 2016, 1922 Rn. 8).

  • BGH, 15.01.2020 - XII ZB 438/19

    Möglichkeit des Verzichts auf eine persönliche Anhörung des Betroffenen im

    Eine persönliche Anhörung des Betroffenen ist auch im Verfahren auf Aufhebung einer Betreuung generell unverzichtbar, wenn sich das Gericht zur Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens entschließt und dieses Gutachten als Tatsachengrundlage für seine Entscheidung heranziehen will (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 198/16, FamRZ 2018, 124).

    Erst die persönliche Anhörung des Betroffenen und der dadurch von ihm gewonnene Eindruck versetzen das Gericht in die Lage, seine Kontrollfunktion gegenüber dem Sachverständigen sachgerecht auszuüben (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 198/16 - FamRZ 2018, 124 Rn. 8 f. mwN).

  • BGH, 30.10.2019 - XII ZB 27/19

    Einräumen der Möglichkeit dem Beschwerdegericht auch in einem Betreuungsverfahren

    Dabei ist eine Anhörung des Betroffenen im Aufhebungsverfahren generell unverzichtbar, wenn sich das Gericht - wie im vorliegenden Fall - zur Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens entschließt und dieses Gutachten als Tatsachengrundlage für seine Entscheidung heranziehen will (Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 198/16 - FamRZ 2018, 124 Rn. 9 und vom 24. August 2016 - XII ZB 531/15 - FamRZ 2016, 1922 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 12.01.2022 - XII ZB 442/21

    Erforderlichkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers in einem Verfahren auf

    Eine Anhörung des Betroffenen ist demgegenüber auch im Aufhebungsverfahren generell unverzichtbar, wenn sich das Gericht - wie im vorliegenden Fall - zur Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens entschließt und dieses Gutachten als Tatsachengrundlage für seine Entscheidung heranziehen will (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 198/16 - FamRZ 2018, 124 Rn. 9 und vom 2. September 2015 - XII ZB 138/15 - FamRZ 2015, 1959 Rn. 13 zur erneuten Anhörung des Betroffenen bei Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens im Beschwerdeverfahren).
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