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   BGH, 04.07.2007 - XII ZB 199/05   

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https://dejure.org/2007,2102
BGH, 04.07.2007 - XII ZB 199/05 (https://dejure.org/2007,2102)
BGH, Entscheidung vom 04.07.2007 - XII ZB 199/05 (https://dejure.org/2007,2102)
BGH, Entscheidung vom 04. Juli 2007 - XII ZB 199/05 (https://dejure.org/2007,2102)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung der Abstammung eines Kindes; Zulässigkeit einer selbstständigen Anfechtung eines Beweisbeschlusses

  • Judicialis

    ZPO § 511 Abs. 1; ; ZPO § 355 Abs. 2; ; ZPO § 372 a

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 511 Abs. 1 § 355 Abs. 2 § 372a
    Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen die Feststellung der Abstammung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens anordnenden Beweisbeschluss

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Beweisbeschluss zur Feststellung der Abstammung anfechtbar?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Abstammungsgutachten - Keine Anfechtung eines Beweisbeschlusses

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 1375
  • MDR 2008, 30
  • FamRZ 2007, 1728
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.01.2007 - XII ZB 154/06

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde betreffend die Feststellung der Vaterschaft

    Auszug aus BGH, 04.07.2007 - XII ZB 199/05
    Der Beweisbeschluss, der zur Feststellung der Abstammung die Einholung eines Sachverständigengutachtens anordnet, kann weder mit der Beschwerde (Senatsbeschluss vom 17. Januar 2007 - XII ZB 154/06 - FamRZ 2007, 549) noch mit der Berufung angefochten werden.

    Der hier nach § 358 ZPO erlassene Beweisbeschluss stellt aber keine Endentscheidung dar, sondern eine nach § 355 Abs. 2 ZPO grundsätzlich unanfechtbare Zwischenentscheidung, die deshalb auch nicht mit der Beschwerde nach § 621 e Abs. 1 ZPO angefochten werden kann (Senatsbeschluss vom 17. Januar 2007 - XII ZB 154/06 - FamRZ 2007, 549).

  • BGH, 01.03.2006 - XII ZR 210/04

    Gerichtliches Abstammungsgutachten auch dann verwertbar, wenn es nicht hätte

    Auszug aus BGH, 04.07.2007 - XII ZB 199/05
    Über die Rechtmäßigkeit dieser Weigerung ist sodann im Zwischenstreit nach § 387 ZPO durch Zwischenurteil zu entscheiden, gegen das nach § 387 Abs. 3 ZPO ein weiteres Rechtsmittel eingelegt werden kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 166, 283, 290).
  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 190/55

    Blutgruppenuntersuchung

    Auszug aus BGH, 04.07.2007 - XII ZB 199/05
    Der Gesetzesvorbehalt des Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG ist somit gewahrt (BVerfGE 5, 13 = FamRZ 1956, 215, 216).
  • BGH, 16.04.2008 - XII ZR 144/06

    Unterhaltsregress des Scheinvaters gegen den Erzeuger des Kindes ohne

    Sein Interesse, im Falle der Anordnung eines Sachverständigengutachtens seine genetischen Daten nicht preisgeben zu müssen, ist hinreichend dadurch geschützt, dass er die Mitwirkung an der Begutachtung verweigern und die Rechtmäßigkeit seiner Weigerung nach §§ 372a Abs. 2 Satz 1, 387 Abs. 1 ZPO in einem Zwischenstreit geltend machen kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 166, 283, 290 = FamRZ 2006, 686, 688 und Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 199/05 - FamRZ 2007, 1728, 1729).
  • BGH, 18.12.2008 - I ZB 118/07

    Hohlfasermembranspinnanlage

    Diese kann nur mit den gegen die Endentscheidung gegebenen Rechtsmitteln zur Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht gestellt werden, weil mit der Zulassung einer selbstständigen Anfechtung der Beweisanordnung durch die Beschwerdeinstanz unzulässigerweise in die Sachentscheidungskompetenz des Prozessgerichts eingegriffen würde (allg. M., vgl. BGH, Beschl. v. 4.7.2007 - XII ZB 199/05, NJW-RR 2007, 1375 Tz. 8; MünchKomm.ZPO/Heinrich, 3. Aufl., § 355 Rdn. 20; Musielak/Stadler, ZPO, 6. Aufl., § 358 Rdn. 3; Stein/Jonas/Berger aaO § 358 Rdn. 5; Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 358 Rdn. 4; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl., § 115 Rdn. 36).
  • BGH, 04.05.2022 - VII ZB 46/21

    Beweisverfahren: Isolierte Anfechtbarkeit eines Beweisbeschlusses;

    Der Beweisbeschluss kann nur mit den gegen die Endentscheidung gegebenen Rechtsmitteln zur Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht gestellt werden, weil mit der Zulassung einer selbständigen Anfechtung durch die Beschwerdeinstanz unzulässigerweise in die Sachentscheidungskompetenz des Prozessgerichts eingegriffen würde (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - I ZB 118/07 Rn. 9, NJW-RR 2009, 995; Beschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 199/05 Rn. 8, NJW-RR 2007, 1375).

    Gestützt wird der Ausschluss der Anfechtbarkeit ferner durch die Regelung des § 355 Abs. 2 ZPO, wonach der Beschluss über die Delegation der Beweisaufnahme an den beauftragten oder ersuchten Richter nicht der Anfechtung unterliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 199/05 Rn. 8, NJW-RR 2007, 1375).

  • OLG Celle, 25.07.2022 - 21 UF 37/21

    Feststellung einer biologischen Vaterschaft; Feststellungsinteresse des

    Daher bietet das Zwischenstreitverfahren der Untersuchungsperson umfassenden Rechtsschutz (vgl. BGH FamRZ 2006, 686, 688; 2007, 1728, 1729; Prütting/Helms/Dürbeck, FamFG, 5. Aufl., § 178 Rn. 7; Schulte-Bunert/Weinreich/Schwonberg, FamFG, 6. Aufl., § 178 Rn. 8 ff.).
  • OLG Köln, 12.08.2019 - 5 W 22/19
    Diese kann nur mit den gegen die Endentscheidung gegebenen Rechtsmitteln zur Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht gestellt werden, weil mit der Zulassung einer selbstständigen Anfechtung der Beweisanordnung durch die Beschwerdeinstanz unzulässigerweise in die Sachentscheidungskompetenz des Prozessgerichts eingegriffen würde (allg. M., vgl. BGH, Beschl. v. 4.7.2007 - XII ZB 199/05, NJW-RR 2007, 1375 Tz. 8; MünchKomm.ZPO/Heinrich, 3. Aufl., § 355 Rdn. 20; Musielak/Stadler, ZPO, 6. Aufl., § 358 Rdn. 3; Stein/Jonas/Berger aaO § 358 Rdn. 5; Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 358 Rdn. 4; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl., § 115 Rdn. 36).".
  • OLG Saarbrücken, 28.06.2010 - 9 WF 65/10

    Vaterschaftsanfechtungsverfahren: Verweigerung eines Abstammungsgutachtens

    Über die in der - verfahrensrechtlich auslegungsbedürftigen und -fähigen - Beschwerdeeinlegung gegen die Beschlussanordnung vom 3. Mai 2010 zum Ausdruck gekommenen Weigerung des Beklagten zu 1), sich der Abstammungsbegutachtung zu unterziehen, hat das Familiengericht, wenn sie - wie hier - mit Gründen versehen ist, nach § 372 a Abs. 2 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung der §§ 386 bis 390 ZPO im Rahmen eines Zwischenstreits durch Zwischenurteil zu entscheiden (BGH, MDR 2008, 30; 6. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 25. Februar 2005 - 6 WF 2/05 -, OLGR Saarbrücken 2005, 297; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 372 a, Rz. 13 f).
  • KG, 10.11.2009 - 27 W 100/09

    Selbstständiges Beweisverfahren: Beschwerde gegen Zurückweisung eines Antrags auf

    Es ist anerkannt, dass im Hauptprozess gemäß § 355 Abs. 2 ZPO grundsätzlich eine Beschwerde gegen einen Beweisbeschluss des Prozessgerichts nicht zulässig und dieser Beschluss nicht selbstständig anfechtbar ist (vgl. BGH, Beschluss v. 04.07.2007 - XII ZB 199/05, zitiert nach juris; Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 355, Rn. 7).
  • OLG Jena, 30.11.2009 - 4 W 528/09

    Unzulässige Beschwerde gegen Beweisanordnung

    Rechtsschutz findet nach dem Gesetz grundsätzlich nur im Rahmen des § 387 (Abs. 3) ZPO statt und wenn die Beweiserhebung einen Verfahrensstillstand herbeiführen würde, also eine erst nach erheblichem Zeitablauf durchführbare Beweisaufnahme anordnet (vgl. hierzu BGH MDR 2008, 30; Zöller-Greger, ZPO-Komm., 28. Aufl., § 355 Rz 7, § 252 Rz 1 a).
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